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Document 31981Y0924(10)
Information from the Commission - Programme for the simplification of value added tax procedures and formalities in intra-Community trade
Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsprogramm zur Vereinfachung der im innergemeinschaftlichen Handel angewandten Verfahren und Formalitäten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsprogramm zur Vereinfachung der im innergemeinschaftlichen Handel angewandten Verfahren und Formalitäten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
ABl. C 244 vom 24.9.1981, pp. 4–12
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
In force
Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsprogramm zur Vereinfachung der im innergemeinschaftlichen Handel angewandten Verfahren und Formalitäten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Amtsblatt Nr. C 244 vom 24/09/1981 S. 0004 - 0012
++++ Gemeinschaftsprogramm zur Vereinfachung der im innergemeinschaftlichen Handel angewandten Verfahren und Formalitäten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ( Mitteilung der Kommission an den Rat am 20 . Mai 1981 ) I . EINLEITUNG 1 . In ihrer Mitteilung an den Rat vom 30 . Juli 1975 ( 1 ) über ein steuerpolitisches Aktionsprogramm hat die Kommission ihre Absicht erklärt , Vorschläge vorzulegen , um im innergemeinschaftlichen Handel eine Vereinfachung der angewandten Verfahren und erforderlichen Formalitäten u.a . auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zu erreichen . 2 . Diese Verfahren und Formalitäten behindern die Teilnahme aller Wirtschaftsunternehmen , insbesondere der kleinen und mittleren Betriebe , am innergemeinschaftlichen Handel , wenn sie darüber hinaus nicht aufgrund der Unterschiede von einem Mitgliedstaat zum anderen auch noch Wettbewerbsverzerrungen , z.B . hinsichtlich der Liquidität der Unternehmen , hervorrufen . 3 . Seit 1975 konzentrierten sich die Bemühungen im wesentlichen auf die Verabschiedung der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17 . Mai 1977 ( 2 ) über die einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer und dann auf deren Durchführung in den Mitgliedstaaten . Hinsichtlich der Formalitäten und Verfahren im innergemeinschaftlichen Handel entspricht diese Richtlinie dem Bemühen um eine Politik der Vereinfachung , indem sie der Kommission das Mandat überträgt , dem Rat so bald wie möglich Vorschläge auf den Gebieten zu unterbreiten , in denen Vereinfachungen nötig sind , seien es z.B . Steuerbefreiungen bei der Einfuhr ( Artikel 14 ) , Steuerbefreiungen bei Ausfuhrumsätzen ( Artikel 15 ) oder besondere Steuerbefreiungen beim grenzueberschreitenden Warenverkehr ( Artikel 16 ) . 4 . Diese Richtlinie folgt im übrigen dem Ziel , das die Erste Richtlinie des Rates vom 11 . April 1967 über die Umsatzsteuer ( 3 ) gesetzt hatte , nämlich Beseitigung der Steuergrenzen , d.h . der steuerlichen Belastung bei der Einfuhr und der Entlastung bei der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten , unter Wahrung der steuerlichen Neutralität in bezug auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen , um auf diese Weise letztlich einen gemeinsamen Markt zu schaffen , auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der die gleichen Merkmale aufweist wie ein echter Binnenmarkt . 5 . Da die endgultige und vollständige Beseitigung der Steuergrenzen , die sowohl den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen als auch nichtsteuerpflichtigen Personen , von der Steuer befreiten Unternehmen und Privatpersonen zum Vorteil gereichen würde , insbesondere eine ausreichende Angleichung der Steuersätze voraussetzt , scheint sie in der nahen Zukunft nicht zu verwirklichen zu sein . Dennoch gilt es bereits jetzt und parallel zu allen anderen Maßnahmen , die vor allem im Bereich der Steuersätze getroffen werden müssen , auf eine Vereinfachung der Verfahren und geforderten Formalitäten zum Zweel der Erhebung der Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Handel hinzuarbeiten . Ein genauer Zeitraum lässt sich nicht ins Auge fassen , da dessen Dauer von den Fortschritten abhängt , die beim Aufbau der Gemeinschaft im allgemeinen erzielt werden , und es ist offensichtlich , daß der Übergang von der gegenwärtigen zu der angestrebten Situation nur schrittweise erfolgen kann . Die Erfahrung aus der Anwendung der sukzessiven Erleichterungen , Vereinfachungen und Beseitigungen wird es ermöglichen , den Begriffen " Abschaffung der Steuergrenzen " und " Binnenmarkt " allmählich einen konkreten Inhalt zu geben , wobei der erforderlichen Bekämpfung der Steuerumgehung und -hinterziehung in der Gemeinschaft gebührend Rechnung zu tragen ist . 6 . Im übrigen haben sowohl der Wirtschafts - und Sozialausschuß als auch das Europäische Parlament das politische , psychologische und wirtschaftliche Interesse der Maßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des innergemeinschaftlichen Marktes wiederholt unterstrichen . Das Europäische Parlament hat in jüngster Zeit in zwei Entschließungen gefordert , daß konkrete Maßnahmen getroffen werden . Es handelte sich um die Entschließung zur " Entwicklung der Zollunion und des innergemeinschaftlichen Marktes " ( 4 ) und um die Entschließung zu den " Schwierigkeiten an den Binnengrenzen der Gemeinschaft bei der Beförderung von Reisenden und Waren im Strassenverkehr " ( 5 ) . Der Europäische Rat hat seinerseits wiederholt darauf hingewiesen , daß die Gemeinschaft die permanente Aufgabe hat , im Gemeinsamen Markt die Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen abzuschaffen . Mit dem gleichen Ziel fordern die Berufsvereinigungen eine substantielle Erleichterung der Formalitäten aller Art , die im innergemeinschaftlichen Handel angewandt werden , sowie insbesondere hinsichtlich der Steuern eine stärkere Harmonisierung . 7 . Auch der Kommission ist deutlich bewusst , daß es notwendig ist , die Verfahren im innergemeinschaftlichen Handel in einigermassen gleichmässigen Etappen zu vereinfachen , um sie schließlich völlig abzuschaffen . Was die Steuern und besonders die Mehrwertsteuer anbelangt , meint die Kommission , daß das ihr mit der Sechsten Richtlinie übertragene Mandat , so bald wie möglich Vorschläge für gemeinschaftliche Steuervorschriften im grenzueberschreitenden Verkehr zu unterbreiten , nicht bedeutet , daß diese Maßnahmen zu den gegenwärtigen Verfahren und Kontrollen hinzukommen ; sie sollen vielmehr diese insoweit ersetzen , als sie im Rahmen der Zollunion nicht gerechtfertigt sind , und sollen somit zur völligen Beseitigung der Grenzkontrollen und -formalitäten beitragen . Abgesehen von den Fortschritten , die im Rahmen der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der sektoralen Richtlinie bereits erzielt wurden oder erzielt werden können , wenn der Rat andere ihm vorliegende Vorschläge annimmt , beabsichtigt die Kommission , allen Initiativen , die Erleichterungen oder Vereinfachungen mit sich bringen können , Vorrang einzuräumen . II . ALLGEMEINE ANGABEN ZU EINEM VEREINFACHUNGSPROGRAMM AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER 8 . Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht sowohl für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten als auch für den Handel der Mitgliedstaaten mit Drittländern im allgemeinen auf dem " Bestimmungsland-Prinzip " . Dieser sich aus den derzeitigen internationalen Praktiken ergebende Grundsatz liegt einerseits den Regeln für die territoriale Anwendung der Steuervorschriften zugrunde und beinhaltet folglich andererseits die steuerliche Entlastung der nach ausserhalb des nationalen Steuergebiets ausgeführten Waren und die Besteuerung der eingeführten Waren . Die steuerlichen Maßnahmen an den Grenzen , die durch die Anwendung des Prinzips des Bestimmungslandes sowohl in den gemeinschaftlichen als auch in den internationalen Beziehungen notwendig sind , begründen innerhalb der Gemeinschaft das , was man als " Steuergrenzen " bezeichnet . Wenn die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auch nicht die Abschaffung dieses Grundsatzes innerhalb der Gemeinschaft zur Folge hatte , so hat sie doch zu einer starken Vereinfachung der Anwendungsmodalitäten beigetragen . Ein Hinweis auf die Vorgeschichte dürfte hier von Interesse sein . 1 . Die Lage vor Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems 9 . Von 1958 bis zum Inkrafttreten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in allen Mitgliedstaaten bestand die Hauptschwierigkeit in der Berechnung der Ausgleichsabgaben : Rückerstattung bei der Ausfuhr und Erhebung bei der Einfuhr . Diese Schwierigkeit ergab sich aus dem Mehrphasensteuersystem , das damals in den meisten Mitgliedstaaten angewandt wurde und das es nicht ermöglichte , zum Zeitpunkt der Ausfuhr genau festzustellen , in welcher Höhe die Erzeugnisse mit der Steuer belastet waren , da diese Steuerbelastung von der Zahl der vorhergehenden Umsätze abhing . Um diese Schwierigkeiten zu beseitigen , wurden sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr pauschale Durchschnittssätze angewandt , die je nach Land mehr oder weniger strikt festgesetzt wurden . Diese Behelfslösungen brachten jedoch Gefahren im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen mit sich und erschwerten die Anwendung der Artikel 95 und 96 des Vertrages von Rom . Die gemeinsame Methode zur Berechnung der Durchschnittssätze , die durch eine Richtlinie des Rates ( 6 ) festgelegt wurde , fand nur kurze Zeit Anwendung , da zur gleichen Zeit das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eingeführt wurde . 2 . Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 10 . Mit der Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Gemeinschaft konnten die Probleme , die sich zuvor aus der Berechnung der Ausgleichsabgaben sowohl im innergemeinschaftlichen Verkehr als auch in den Beziehungen der Mitgliedstaaten zu den Drittländern ergaben , beseitigt werden . Da die Mehrwertsteuer eine Verbrauchsteuer ist , die in einem bestimmten Verhaltnis zum Preis der Erzeugnisse steht , braucht man zur Feststellung der Höhe der Steuer auf den einzelnen Produktions - und Vertriebsstufen lediglich den geltenden Mehrwertsteuersatz auf den Nettopreis des Erzeugnisses anzuwenden . 11 . Mit dieser grundsätzlichen Vereinfachung gingen jedoch keine ebenso merklichen Vereinfachungen der bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren erforderlichen Verfahren und Formalitäten einher . Die Formalitäten an den Grenzen im innergemeinschaftlichen Verkehr spiegeln noch zu haufig die Lage wider , die nicht nur vor Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems , sondern auch vor Errichtung der Zollunion bestand . Die paradoxe Situation , daß bei der Durchführung von Regelungen , die in der Sache eine Neuerung darstellen , formale Vorschriften verwendet werden , die ihrem Geist nach der Vergangenheit angehören , zeigt deutlich , daß diese formalen Vorschriften der heutigen Lage nicht angepasst sind . Dies wird im übrigen sowohl von den Unternehmen als auch von den Privatpersonen stark empfunden . 12 . Die Dienststellen der Kommission verkennen bei dieser Beurteilung keineswegs , daß bedeutende , wenn auch partielle Fortschritte sowohl hinsichtlich der Vorschriften für Wirtschaftstätigkeiten als auch für Vorgänge , die Privatpersonen betreffen , erzielt worden sind : - Zu den erstgenannten Vorschriften gehören : - das gemeinschaftliche Versandverfahren im Rahmen der Verwirklichung der Zollunion ; - die Festlegung des Ortes der Besteuerung von Dienstleistungen nach genauen Regeln , wodurch Doppelbelastung bzw . Nichtbesteuerung in der Gemeinschaft vermieden wird ; - die Verwendung ab 1 . Januar 1981 eines gemeinschaftlichen Vordrucks für die Erstattung der von Steuerpflichtigen , die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind , in einem Mitgliedstaat gezahlten Mehrwertsteuer ; - der Fortfall der Pflicht , für die Anträge auf die obengenannten Erstattungen einen steuerlichen Repräsentanten zu bestellen ; - die Annahme neuer Reglen über die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr ; - zu den letztgenannten Vorschriften gehören : - die Steuerbefreiungen für Reisende im grenzueberschreitenden Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sowie die Steuerbefreiungen für Kleinsendungen nichtkommerzieller Art ; - die Steuerbefreiung für die Wiedereinfuhr beweglicher körperlicher Gegenstände durch denjenigen , der sie ausgeführt hat , wenn an diesen Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat Arbeiten vorgenommen worden sind , die besteuert wurden , ohne daß ein Anspruch auf Abzug oder Erstattung bestand ; diese Bestimmung ermöglicht es beispielsweise , Privatpersonen gehörende Kraftfahrzeuge , die in einem Mitgliedstaat repariert werden mussten , steuerfrei wiedereinzuführen . 3 . Vereinfachung der Vorschriften für die Erhebung der Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Verkehr 13 . Diese Vereinfachung muß natürlich im Kontext der Beseitigung der Steuergrenzen ins Auge gefasst werden , die als Endziel des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems bereits seit 1967 in der Ersten Richtlinie und dann in der Sechsten Richtlinie vorgesehen wurde . Im gegenwärtigen Stadium handelt es sich im Rahmen dieses Programms allerdings nicht darum , das Prinzip der Steuergrenzen in Frage zu stellen ; vielmehr sollen die Steuerformalitäten verringert werden , um die wirtschaftlichen Unannehmlichkeiten und Kosten auf ein Mindestmaß zu beschränken . Die wirtschaftlichen Nachteile und Kosten , die im übrigen je nach der innerstaatlichen Gesetzgebung sehr unterschiedlich sind , stellen eine Belastung dar , die entsprechend der Grösse der Unternehmen und ihrer Verwaltungs - , Vertriebs - und Finanzorganisation in ganz verschiedenem Masse spürbar wird . Diese Faktoren können kleine Unternehmen davon abschrecken , am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen , und dadurch verhindern , daß sie direkte Vorteile aus der Existenz der Gemeinschaft ziehen . 14 . Für Privatpersonen müssen die Vereinfachungen , die notwendig sind , um den bereits angewandten Maßnahmen neue Impulse zu geben , darauf ausgerichtet sein , die administrativen Schwierigkeiten , auf die sie im täglichen Leben beim Überschreiten der innergemeinschaftlichen Grenzen oder bei vorübergehenden Aufenthalten in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem normalen Aufenthaltsland stossen , spürbar zu verringern . Diese Vereinfachungen entsprechen ebensosehr dem Bemühen , den Bürgern der Gemeinschaft die Realität des Gemeinsamen Marktes bewusst zu machen , wie dem Anliegen , sie an den Vorteilen , die sich aus dem Aufbau der Gemeinschaft ergeben , zu beteiligen . 4 . Erfordernisse der Bekämpfung von Steuerumgehung und -hinterziehung 15 . Es ist nicht möglich , den Grad der Vereinfachung der Steuerformalitäten innerhalb der Gemeinschaft festzulegen , ohne den Erfordernissen der Bekämpfung der Steuerhinterziehung Rechnung zu tragen . Diese Erfordernisse setzen a priori den geplanten Vereinfachungsmaßnahmen Grenzen . So wäre es für die Gemeinschaft , insbesondere in Zeiten einer Wirtschaftskrise , folgenschwer , wenn die Bemühungen um Vereinfachung dazu führten , daß sich bestimmte Arten von Steuerhinterziehung ausbreiten , die auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen und auch auf die Haushaltseinnahmen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft schwerwiegende Auswirkungen haben . Die Erfahrung hat allerdings gezeigt , daß die Summierung von komplexen nationalen Regelungen , die jeweils in geschlossenem Kreislauf funktionieren , nicht immer vor Steuerhinterziehungen schützt . Die Kommission ist der Ansicht , daß vereinfachte gemeinschaftliche Verfahren eine wirksame Bekämpfung der Steuerhinterziehung ermöglichen können , sofern sich die Durchführung dieser Verfahren auf eine enge Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungen stützt . Die Richtlinien des Rates vom 6 . Dezember 1979 , die am 1 . Januar 1981 in Kraft getreten sind , stellen den Rahmen für diese Zusammenarbeit dar , weil : - einerseits die gegenseitige Amtshilfe der Mehrwertsteuerbehörden ( 7 ) es den nationalen Verwaltungen ermöglichen wird , durch Austausch von Informationen Steuerhinterziehungen im innergemeinschaftlichen Verkehr aufzudecken ; - andererseits die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer ( 8 ) den Verwaltungen ausreichende juristische Mittel verschaffen wird , die Steuerbeitreibung über ihre Landesgrenzen hinaus vorzunehmen . Um voll wirksam zu sein und eine konsequente Vereinfachung zu ermöglichen , müssen diese Richtlinien gegebenenfalls durch spezifische Maßnahmen in den Bereichen ergänzt werden , in denen die Gefahr der Steuerhinterziehung besonders groß ist . III . INHALT DES VEREINFACHUNGSPROGRAMMS 1 . Maßnahmen nach der Sechsten Richtlinie des Rates 16 . Die Maßnahmen , die unter dieser Rubrik ins Auge zu fassen sind , folgen logisch aus der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17 . Mai 1977 . Diese Richtlinie fordert wiederholt die Weiterführung der Harmonisierung : - teils ausdrücklich für bestimmte präzise Vorschriften , wie Artikel 14 , 15 und 16 , die die Steuerbefreiung bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr betreffen ; - teils auf allgemeinere Weise , insbesondere in den Artikeln 28 und 35 , wo auf das Ziel der Beseitigung der Besteuerung der Einfuhr und der steuerlichen Entlastung der Ausfuhr hingewiesen wird . 17 . Die Kommission ist der Ansicht , daß die vom Rat vorgesehene Harmonisierung auf Vereinfachung abzielen muß . Sie darf nicht noch mehr Rechtsvorschriften zur Folge haben , sondern muß dazu führen , daß diese flexibler gestaltet , gelockert und sogar abgeschafft werden . Die Achte Richtlinie des Rates vom 6 . Dezember 1979 ( 9 ) über die Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige entspricht diesem Anliegen . So ist an die Stelle der verschiedenen Formulare der Mitgliedstaaten ein Gemeinschaftsformular getreten . 18 . Um im übrigen gesunde Wettbewerbsbedingungen für die im innergemeinschaftlichen Verkehr und die im Inland eines Mitgliedstaats getätigten Umsätze zu gewährleisten , müssen die Bemühungen um eine merkliche Vereinfachung der im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Verfahren und Formalitäten in Abstimmung mit und parallel zur Fortsetzung der Harmonisierung der inländischen Mehrwertsteuerregelung unternommen werden . Die letztgenannte Harmonisierung müsste selbst Vereinfachungsmaßnahmen im innergemeinschaftlichen Handel ermöglichen . 19 . Die Vereinfachung der Steuerformalitäten hängt auch von den Fortschritten in anderen Bereichen , insbesondere im Bereich der Zollunion ab , deren Verwirklichung die Durchführung einiger in diesem Programm vorgesehener Maßnahmen unterstützen dürfte . A . Dem Rat bereits übermittelte Vorschläge A.1 . Vorschlag für eine Richtlinie über die Steuerregelung für den Bordbedarf von Luft - und Wasserfahrzeugen sowie Zuegen im grenzueberschreitenden Verkehr Dok . KOM(79 ) 794 endg . Dem Rat am 23 . Januar 1980 vorgelegt , ABl . Nr . C 31 vom 8 . 2 . 1980 , S . 10 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23 . Mai 1980 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses vom 29 . Mai 1980 . 20 . Die Kommission hat dem Rat am 23 . Januar 1980 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die gemeinsamen Anwendungsmodalitäten für die Steuerbefreiung des Bordbedarfs vorgelegt , deren Grundsätze hinsichtlich der Mehrwertsteuer bereits in der Sechsten Richtlinie vom 17 . Mai 1977 festgelegt sind . Diese Regelung bildet das steuerliche Gegenstück zu den Zollvorschriften , die bereits Gegenstand eines Vorschlags der Kommission waren ( 10 ) , und stellt streng genommen sicherlich keine Vereinfachungsmaßnahme dar Jedoch ist sie so konzipiert , daß sie die Anwendung der Vorschriften , insbesondere im innergemeinschaftlichen Handel , maximal vereinfacht . A.2 . Vorschlag für eine Richtlinie über die Steuerbefreiungen bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen Dok . KOM(80 ) 258 endg./2 . Dem Rat am 13 . Juni 1980 vorgelegt , ABl . Nr . C 171 vom 11 . 7 . 1980 , S . 8 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13 . Februar 1981 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses vom 24 . September 1980 . 21 . Parallel zu dem im Zollbereich vorgelegten Vorschlag ( 11 ) hat die Kommission einen Vorschlag für den steuerlichen Aspekt der Einfuhren unterbreitet , die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ) der Sechsten Richtlinie genannt sind und die sich auf sehr präzise und unterschiedliche Situationen beziehen , von denen zuweilen Unternehmen , zuweilen nicht mehrwertsteuerpflichtige Personen betroffen sind . Dieser Vorschlag betrifft Harmonisierungsvorschriften und zielt auch auf die Vereinfachung der Kontrollen an den Grenzen ab . Die vorgeschlagenen Bestimmungen , die insbesondere in diesem Zusammenhang zu nennen sind , betreffen die Steuerbefreiungen bestimmter , von Studenten getätigter Einfuhren , der Einfuhren von Kraft - und Treibstoffen in den Normaltanks von Kraftfahrzeugen , der Einfuhren von Gegenständen durch Unternehmen anläßlich einer Verlagerung von Tätigkeiten , der Einfuhren von geringem Wert sowie der Einfuhren von Gegenständen für Zwecke der Marktforschung . B . Künftige Maßnahmen B.1 . Vorschlag für ein vereinfachtes Verfahren bei der vorübergehenden Verwendung von aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gegenständen 22 . Hierbei handelt es sich darum , den freien Verkehr von Gegenständen , die unter den allgemeinen Steuerbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats erworben wurden und die in einem anderen oder mehreren anderen Mitgliedstaaten vorübergehend verwendet werden , dadurch zu gewährleisten , daß die derzeitigen Verfahren ( vorübergehende Ausfuhr , Transit , vorläufige Zulassung , Wiederausfuhr , Transit , Wiedereinfuhr ) durch ein gemeinschaftliches Verfahren ersetzt werden , das die Formalitäten und damit die Freizuegigkeit des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft erleichtert . B.2 . Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr 23 . Die Kommission vertritt die Ansicht , daß die Art der Steuererhebung bei der Einfuhr im innergemeinschaftlichen Handel spürbare Vereinfachungen erfahren kann . Eine mögliche Lösung hierfür zeigt Artikel 23 der Sechsten Richtlinie auf . Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen , daß die bei der Einfuhr von Gegenständen von Steuerpflichtigen oder Steuerschuldnern oder bestimmten Gruppen von ihnen zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist , unter der Voraussetzung , daß sie in einer Steuererklärung angegeben wird . 24 . Die Analyse der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zeigt im übrigen , daß die meisten den Zahlungsaufschub der Steuer für die Einfuhr vorsehen und daß die übrigen zwar die Entrichtung der Steuer zum Zeitpunkt der Einfuhr vorschreiben , diese Regelung aber in unterschiedlichem Masse durch verschiedene vereinfachte Verfahren , die für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen gelten , einschränken . Unter dem Aspekt der Wettbewerbsbedingungen ist zu beachten , daß die Unternehmen , die die Steuer zum Zeitpunkt der Einfuhr entrichten müssen , hinsichtlich der Liquiditätslage gegenüber den Unternehmen benachteiligt werden , die die Zahlung aufschieben dürfen . Folglich ist die Kommission der Ansicht , daß es aus . Gründen der angestrebten Vereinfachung und der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen angezeigt ist , im Rahmen harmonisierter Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene den Grundsatz aufzustellen , daß die Entrichtung der Steuer für die Einfuhr aus den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Erklärungen der Steuerpflichtigen aufzuschieben ist . 25 . Die Harmonisierung muß mit den Modalitäten des Zahlungsaufschubs auch die Definition der Kriterien vorsehen , die die Steuerpflichtigen erfuellen müssen , um den Aufschub zu erlangen . Diese Kriterien müssen : - präzise genug sein , um eine tatsächliche Harmonisierung in der ganzen Gemeinschaft zu erreichen ; - die Steuerhinterziehung verhüten ; - jede Verpflichtung finanzieller Garantie ausschließen . B.3 . Im innergemeinschaftlichen Handel verwendete Dokumente 26 . Die Vornahme einer Gemeinschaftsaktion hierfür ist eng mit der in Ziffer 25 genannten verknüpft . Der Zahlungsaufschub kann nur dann seinen ganzen Vereinfachungszweck erfuellen , wenn damit Vereinfachungen der beim Grenzuebergang verlangten Dokumente einhergehen . Das für die Gemeinschaft anzustrebende Ziel ist , daß eine Ware über die Grenzen hinweg geliefert werden kann , ohne daß sie dabei schwerfälligeren Formalitäten unterliegt , als sie auf einem Binnenmarkt gelten ; letztere bestehen im wesentlichen in der Ausstellung einer Rechnung durch den Lieferer und in einigen Mitgliedstaaten in der Ausstellung von Warenbegleitpapieren beim Warentransport . Diese letztgenannte Formalität muß selbstverständlich das Prinzip im innergemeinschaftlichen Handel sein . Allerdings stellt sich die Frage , ob beträchtliche Vereinfachungen erzielt werden könnten , wenn Handelspapiere anstelle der derzeitigen Dokumente verwendet würden , da ja nicht übersehen werden darf , daß Kontrollmittel und Angaben erforderlich sind , die sich auf verschiedene Aspekte des internationalen Handelsverkehrs beziehen . Die Handelspapiere würden als Warenbegleitpapiere bei der Ausfuhr , Durchfuhr und Einfuhr sowie als Buchführungsbelege des Lieferers und des Abnehmers verwendet . Diese Lösung erfordert , daß auf Gemeinschaftsehene geprüft wird , inwieweit die betreffenden Papiere vorher zu rationalisieren sind . Sollte sich diese Rationalisierung als notwendig erweisen , so würden die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ( ICI ) ausgearbeiteten internationalen Vorschriften für die Ausstellung der im internationalen Handel verwendeten Papiere als Grundlage für eine Reform auf diesem Gebiet dienen . B.4 . Besteuerungsgrundlage 27 . Die Sechste Richtlinie will enge Parallelität zwischen der Besteuerungsgrundlage für inländische Umsätze und für die Einfuhr herstellen , jedoch aus Gründen der praktischen Verwaltung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen , auf den Zollwert zurückzugreifen , wie er in der Verordnung ( EWG ) Nr . 803/68 festgelegt ist . Nach den Schlußfolgerungen der multilateralen Handelsverhandlungen von 1979 hat der Rat auf Vorschlag der Kommission eine neue Verordnung über den Zollwert der Waren ( 12 ) erlassen . Wenngleich die Vorschriften dieser Verordnung im Grundsatz denen nahe sind , die Artikel 11 Teil B Absatz 1 der Sechsten Richtlinie enthält , hält es die Kommission nicht für gerechtfertigt , für den internationalen Handelsverkehr auf eine Entwicklung im Zollbereich zurückzugreifen . Nicht nur , daß sie psychologisch als ein Fortwirken der Zeit vor der Schaffung der Zollunion erscheinen würde , könnte diese Praktik auch Verzerrung zwischen der Besteuerung der Einfuhren und der Besteuerung von Lieferungen von Gegenständen im Inland verursachen . Folglich wird die Kommission dem Rat vorschlagen , die Möglichkeit wegfallen zu lassen , daß die Mitgliedstaaten bei der Bewertung von aus einem Mitgliedstaat eingeführten Gegenständen die Vorschriften der Zollverordnung heranziehen . B.5 . Versandhandel 28 . Wie sie bereits in ihrer dem Rat am 30 . Juli 1975 vorgelegten Mitteilung hervorhebt , vertritt die Kommission die Ansicht , daß der Entwicklung dieser Art von Verkauf an Nichtsteuerpflichtige jenseits der Grenzen , die zur Erweiterung des Angebots für die Verbraucher und wegen ihrer Auswirkungen auf die Preise zweifellos von Interesse ist , starke Hindernisse auch steuerlicher Art im Wege stehen . Seit mehreren Jahren werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Berufsorganisationen Untersuchungen über die Möglichkeiten , die MwSt-Erhebung bei dieser Art von Verkäufen zu vereinfachen , durchgeführt . Sie müssen noch fortgesetzt werden , um die diesbezueglichen Belange der kleinen und mittleren Unternehmen genau zu erfassen . B.6 . Besteuerung der Personenbeförderung 29 . Die Besteuerung der internationalen Personenbeförderung nach Maßgabe der im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Strecke entsprechend Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b ) der Sechsten Richtlinie setzt Kontrollen und Formalitäten an der Grenze voraus , deren Berechtigung den Wirtschaftssubjekten im innergemeinschaftlichen Verkehr nicht einleuchtet . Das Europäische Parlament hat im übrigen auf eine Reihe von diesbezueglichen Klagen hingewiesen ( 13 ) . Nach Artikel 28 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie soll in der endgültigen Regelung die Personenbeförderung für die innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Strecke im Ausgangsland besteuert werden . Dies zeigt , daß sich auch der Rat der praktischen Schwierigkeiten in diesem Bereich bewusst ist . Die Kommission wird die erforderlichen Untersuchungen durchführen , um die geeignetsten Modalitäten zur Anwendung des in Artikel 28 Absatz 5 aufgestellten Grundsatzes zu ermitteln . Diesem Grundsatz zufolge dürften Vereinfachungen an den Innengrenzen möglich sein . B.7 . Vorübergehende Einfuhr von Nutzfahrzeugen 30 . Diese Fälle sind gegenwärtig , und zwar auch für den innergemeinschaftlichen Verkehr , durch internationale Übereinkommen geregelt , die von den Mitgliedstaaten mehr oder minder unterschiedlich ausgelegt werden . Es muß eine harmonisierte Gemeinschaftsregelung getroffen werden , die den freien Verkehr dieser Fahrzeuge gewährleistet . Für die Fälle der Nutzung von Personenkraftwagen durch Geschäftsreisende für berufliche Zwecke sind besondere Vorschriften im Richtlinienvorschlag gemäß obiger Ziffer 2.A.1 vorgesehen . B.8 . Für die vorübergehende Einfuhr und die Wiedereinfuhr von beweglichen körperlichen Gegenständen geforderte Formalitäten . 31 . Wie bereits weiter oben erwähnt , ist die Wiedereinfuhr beweglicher körperlicher Gegenstände , an denen in einem anderen Mitgliedstaat Arbeiten vorgenommen worden sind und die in diesem anderen Mitgliedstaat besteuert wurden , ohne daß ein Anspruch auf Abzug oder Erstattung bestand , gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f ) der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit . Die Kommission misst der tatsächlichen Durchführung dieser Bestimmung , die einer den Privatpersonen innerhalb der Gemeinschaft gewährten Steuerbefreiung gleichkommt , Bedeutung bei . Sollten sich die von den Mitgliedstaaten geforderten Formalitäten im Verhältnis zu den Erfordernissen des freien Güterverkehrs als zu kompliziert erweisen , so wird * ein vereinfachtes Gemeinschaftsverfahren vorschlagen und dabei der Verschiedenartigkeit der Gegenstände , für die gegebenenfalls ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht , Rechnung tragen . 2 . Spezifische Maßnahmen für Privatpersonen A . Vorschläge , die dem Rat bereits vorgelegt wurden A.1 . Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr von bestimmten Verkehrsmitteln Dok . KOM(75 ) 527 endg . Übermittlung an den Rat : 30 . Oktober 1975 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13 . Februar 1976 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses vom 31 . März 1976 ; Übermittlung eines geänderten Vorschlags an den Rat : 30 . Juni 1976 ( Dok . SG(76 ) D/6997 ) . A.2 . Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiung bei der endgültigen Einfuhr von persönlichen Gegenständen durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat Dok . KOM(75 ) 528 endg . Übermittlung an den Rat : 30 . Oktober 1975 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13 . Februar 1976 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses vom 31 . März 1976 ; Übermittlung eines geänderten Vorschlags an den Rat : 30 . Juni 1976 ( Dok . SG(76)D/6998 vom 6 . Juli 1976 ) . 32 . Diese Vorschläge sind auf Sachverständigenebene eingehend geprüft worden und wurden vom Rat auf der Sitzung vom 27 . Oktober 1980 erörtert , ohne daß Übereinstimmung erzielt werden konnte . Ihre Annahme dürfte durch die Einführung von neuen Steuerbefreiungen und die genaue Definition des Begriffs " normaler Wohnsitz " die meisten Unannehmlichkeiten beseitigen , denen Privatpersonen bei der endgültigen Einfuhr von personlichen Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der vorübergehenden Einfuhr von Verkehrsmitteln ausgesetzt sind und die im Laufe der Jahre häufig Ursache von Klagen waren und es auch weiterhin sind . A.3 . Steuerbefreiungen für Reisende innerhalb der Gemeinschaft Dok . KOM(79 ) 694 endg . Übermittlung an den Rat am 30 . November 1979 , ABl . Nr . C 318 vom 19 . Dezember 1979 , S . 5 ; Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18 . April 1980 ; Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses vom 30 . Januar 1980 ; Änderung übermittelt an den Rat am 10 . Juni 1980 , Dok . KOM(80 ) 308 endg . 33 . Die Kommission hat dem Rat einen Richtlinienvorschlag über Steuerbefreiungen für Reisende innerhalb der Gemeinschaft zugeleitet . Ziel des Vorschlags ist , den Betrag der innergemeinschaftlichen Steuerfreigrenzen von 180 ECU auf 210 ECU zu erhöhen und demgemäß auch die Frergrenze für junge Reisende sowie die Dänemark und Irland zugestandenen Abweichungsbeträge hinsichtlich des Werts je Gegenstand zu ändern . Nach erfolgter Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag geändert , indem insbesondere ein Programm zur Erhöhung der innergemeinschaftlichen Steuerfreigrenzen für die nächsten Jahre hinzugefügt wurde . Der Grundsatz eines solchen Programms wurde jedoch in den Beratungen durch die zuständigen Gremien des Rates nicht gebilligt . Die Kommission ist deshalb um die Annahme ihres Vorschlags in der ursprünglichen Form durch den Rat bemüht , damit eine Erhöhung der Steuerfreigrenzen in der Gemeinschaft im Laufe des Jahres 1981 stattfinden kann . B . Künftige Maßnahmen B.1 . Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft für Reisende und für Kleinsendungen nichtkommerzieller Art 34 . Die Festsetzung wertmässiger Beträge für die gemeinschaftlichen Steuerbefreiungen in Europäischer Rechnungseinheit nach Maßgabe der Richtlinien vom 19 . Dezember 1978 ( 14 ) impliziert im Fall der Aufwertung der einen oder anderen Währung im Verhältnis zur ECU , daß diese Beträge überprüft werden , um entsprechend der Vereinbarung der Migliedstaaten jede nominale Verminderung der innergemeinschaftlichen Steuerbefreiungen in der Landeswährung zu verhindern . Die Kommission hält es für notwendig , daß die Gemeinschaftsorgane für diese Anpassungen , die mechanisch erfolgen müssten , eine vereinfachte Entscheidungsmethode anwenden . 35 . Im übrigen setzt die Kommission ihre Bestrebungen fort , eine harmonische Entwicklung der Steuerbefreiungen zu gewährleisten . 36 . Das in den obengenannten Richtlinien vorgesehene Verfahren der steuerlichen Entlastung für die von den Reisenden mitgeführten Gegenstände mit einem höheren Einzelwert als dem Betrag der Steuerfreigrenze ist zwar grundsätzlich zufriedenstellend , da es darauf abzielt , bestimmte Fälle der Doppelbesteuerung in der Gemeinschaft zu beseitigen ; doch stösst die praktische Anwendung durch die Steuerpflichtigen auf gewisse Schwierigkeiten . Aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Angaben geht hervor , daß dieses Verfahren zwar bei den auf die Ausfuhr spezialisierten oder gut unterrichteten Steuerpflichtigen , wie den Kaufhäusern , gewiß nicht zu Schwierigkeiten führt , daß dies aber nicht für andere Kategorien von Einzelhändlern zutrifft , die zuweilen nicht von der Existenz dieses Verfahrens wissen oder nicht über die Formulare verfügen , die einige Mitgliedstaaten ausser der Rechnung verlangen . Um dieser Situation im Interesse sowohl der Verbraucher als auch aller Steuerpflichtigen abzuhelfen , ist es angezeigt , die mit der genannten Steuerentlastung verbundenen praktischen Probleme sorgfältig zu untersuchen und insbesondere zu prüfen , inwieweit die von einigen Mitgliedstaaten ausser der Rechnung geforderten Formulare tatsächlich nützlich sind . Ausserdem erscheint es notwendig , die in Frage kommenden Steuerpflichtigen über die Anwendung des Verfahrens ausreichend zu unterrichten . B.2 . Bei Umzuegen von den Mitgliedstaaten geforderte Formalitäten 37 . Der in Punkt 2.A.2 genannte Vorschlag zielt ebenso wie der Richtlinienvorschlag , der dem Rat vorliegt , darauf ab , den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen festzulegen . Er lässt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit , für Umzuege die Erledigung von Formalitäten aufgrund einer Zollerklärung zu fordern . Die Formalitäten aller Art , die gegenwärtig für solche Vorgänge , die innerhalb der Gemeinschaft steuerbefreit sind , gelten , sind eindeutig zu schwerfällig und es ist angebracht , sie zu erleichtern oder sogar ganz abzuschaffen . B.3 . Innergemeinschaftlicher Versand von Büchern , Zeitschriften und Zeitungen an Privatpersonen 38 . Der Versand von Büchern , Zeitschriften und Zeitungen an Privatpersonen von einem Mitgliedstaat in einen anderen unterliegt sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr den allgemeinen Mehrwertsteuerregelungen . Die Anwendung dieser Vorschriften auf Umsätze von meist geringer Höhe wird sowohl von den Käufern bei der Einfuhr als auch von den Verkäufern bei der Ausfuhr als besonders lästig angesehen . Die Tatbestände , von denen die Kommission Kenntnis hat , zeigen , daß die Unternehmen es manchmal für zweckmässig erachten , die Steuerbefreiung nicht in Anspruch zu nehmen - was eine Doppelbesteuerung zu Lasten des Käufers zur Folge hat - oder ihnen erteilte Aufträge nicht auszuführen was auf eine Auftragsablehnung hinausläuft , die auf einern Binnenmarkt zivilrechtlich und zuweilen strafrechtlich verfolgt wird . Diese Situation ist umso mehr zu kritisieren , als sie den kulturellen Austausch innerhalb der Gemeinschaft in Frage stellt . Hingegen gewähren einige Mitgliedstaaten bei der Einfuhr der betreffenden Gegenstände sowohl aus Drittländern als auch aus den Mitgliedstaaten Steuerbefreiung unter Bedingungen , die geeignet sind , Wettbewerbsverzerrungen auf Kosten der im Inland ansässigen Unternehmer entstehen zu lassen . 39 . Die Kommission hält es für angebracht , auf diesem Gebiet kohärenter vorzugehen , indem : - die Einfuhren aus Drittländern von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden . Die Kommission hat diese Lösung in dem Vorschlag über bestimmte Einfuhren von Gegenständen bereits vorgeschlagen und damit begründet , daß die Risiken von Wettbewerbsverzerrungen infolge einer fehlenden Besteuerung im Versandhandel zu beseitigen sind ; - eine Steuerbefreiung der Einfuhr von Büchern , Zeitschriften und Zeitungen , die von einem Steuerpflichtigen an eine Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat gesandt werden , unter der Bedingung gewährt wird , daß diese Gegenstände im Versandland steuerbelastet sind und eventuell einen bestimmten Wert nicht überschreiten , der so festzulegen ist , daß jegliches ernsthaftes Risiko von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund etwaiger Unterschiede in den Mehrwertsteuersätzen der einzelnen Länder ausgeschlossen wäre . Dieses Risiko dürfte ohnehin gering sein , wenn man berücksichtigt , daß die betreffenden Gegenstände in den Mitgliedstaaten im allgemeinen nur niedrig besteuert werden , daß die Portokosten die Unterschiede in der Besteuerung kompensieren und daß die versandten Gegenstände bei Steuerpflichtigen des Einfuhrlandes nicht immer verfügbar sind . B.4 . Besteuerung von Privatpersonen bei der Einfuhr von Gebrauchtgegenständen , die in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sind 40 . Die Annahme des Vorschlags für eine Siebente Richtlinie ( 15 ) über die gemeinsame Regelung für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Umsätze von Kunstgegenständen , Sammlungsstücken , Antiquitäten und Gebrauchtgegenständen , dem das Bermühen zugrunde liegt , soweit wie möglich den kumulativen Steuereffekt auszuschalten , der eintritt , wenn ein bereits beim Endverbraucher befindlicher Gebrauchtgegenstand wieder in den Handelskreislauf gelangt , wird die Probleme lösen , denen sich Privatpersonen im innergemeinschaftlichen Handel für die bei Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände gegenübergestellt sehen können . 41 . Wenn der obengenannte Vorschlag einer Siebten Richtlinie vom Rat verabschiedet wird , dürfte es angebracht sein , die steuerliche Regelung für die Ein - und Ausfuhren von Gegenständen durch Privatpersonen , die diese von anderen Privatpersonen erworben haben , zu überprüfen . Die gegenwärtige Regelung kann insofern nicht als befriedigend angesehen werden , als sie zu Doppelbesteuerung führt , wenn die Regeln für die Steuerbefreiungen nicht angewendet werden . Die Kommission hält für die Zukunft eine Regelung für erforderlich , die die betreffenden Probleme löst . SCHLUSSFOLGERUNGEN 42 . Das vorliegende Programm enthält , wie bereits erwähnt , was den grössten Teil der geplanten Aktionen angeht , die Inangriffnahme bestimmter Maßnahmen , um welche der Rat im Rahmen der Sechsten Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Kommission ersuchte . Ihre Realisierung kann nur gut erfolgen , wenn sie mit anderen Aktionen einhergeht : Harmonisierung der Regelung über den Handelsverkehr mit Drittländern parallel mit der Zollvorschriften , Harmonisierung der steuerlichen Regelungen , die im Inland der Mitgliedstaaten anwendbar sind . 43 . Mit dem vorliegenden Programm will die Kommission für die kommenden Jahre zur Schaffung der steuerlichen Bedingungen für eine echte wirtschaftliche Integration beitragen und die künftige Beseitigung der Steuergrenzen innerhalb der Gemeinschaft vorbereiten . Sie wünseht , daß gründliche Erörterungen stattfinden , die um zweifache Belange gehen , nämlich die praktischen Anwendungsbedingungen der hier pro grammierten Maßnahmen zu konkretisieren und gegebenenfalls das Programm zu vervollständigen , indem neue Anregungen aufgenommen werden . ( 1 ) Dok . KOM(75 ) 391 endg . vom 23 . 7 . 1975 , Bulletin der EG Nr . 9/1975 . ( 2 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1977 , S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . 71 vom 14 . 4 . 1967 , S . 1301/67 . ( 4 ) Entschließung - ABl . Nr . C 108 vom 8 . 5 . 1978 . Von Herrn Nyborg vorgelegter Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung , Dok . 557/77 . ( 5 ) Entschließung - Abl . Nr . C 140 vom 5 . 6 . 1979 . Von Herrn Schyns vorgelegter Bericht des Ausschusses für Regionalpolitik , Raumordnung und Verkehr , Dok . 678/78 . ( 6 ) Richtlinie ( 68/221/EWG ) des Rates vom 30 . 4 . 1968 ; ABl . Nr . L 115 vom 18 . 5 . 1968 , S . 14 . ( 7 ) Richtlinie 79/1070/EWG aur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG , ABl . Nr . L 331 vom 27 . 12 . 1979 , S . 8 . ( 8 ) Richtlinie 79/1071/EWG zur Änderung der Richtlinie 76/308/EWG , ABl . Nr . L 31 vom 27 . 12 . 1979 S . 10 . ( 9 ) Richtlinie 79/1072/EWG , ABl . Nr . L 331 vom 27 . 12 . 1979 , S . 11 . ( 10 ) Dem Rat am 8 . 3 . 1978 übermittelt , ABl . Nr . C 73 vom 23 . 3 . 1978 , S . 4 . ( 11 ) Dem Rat am 12 . 3 . 1979 übermittelt . ( 12 ) Verordnung ( EWG ) Nr . 1224/80 vom 28 . 5 . 1980 , ABl . Nr . L 134 vom 31 . 5 . 1980 , S . 1 . ( 13 ) Siehe insbesondere den bereits genannten Bericht des Ausschusses für Regionalpolitik , Raumordnung und Verkehr , S . 31 . ( 14 ) ABl . Nr . L 366 vom 28 . 12 . 1978 . ( 15 ) Von der Kommission am 11 . 1 . 1978 dem Rat vorgelegt , ABl . Nr . C 26 vom 1 . 2 . 1978 , S . 2 ; geänderter Vorschlag am 16 . 5 . 1979 dem Rat vorgelegt , ABl . Nr . C 136 vom 31 . 5 . 1979 , S . 8 .