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Document 32023R0739

Durchführungsverordnung (EU) 2023/739 der Kommission vom 4. April 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Polen und Rumänien

C/2023/2431

ABl. L 96 vom 5.4.2023, p. 80–84 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/739/oj

5.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/80


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/739 DER KOMMISSION

vom 4. April 2023

über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Polen und Rumänien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der russische Angriff auf die Ukraine am 24. Februar 2022 hat Auswirkungen auf den Schiffsverkehr in den ukrainischen Schwarzmeerhäfen, über die rund 90 % der ukrainischen Getreide- und Ölsaatenausfuhren abgewickelt wurden. Um Bedrohungen für die weltweite Ernährungssicherheit zu vermeiden und die ukrainischen Landwirte zu unterstützen, waren dringend alternative Logistikrouten erforderlich, und die Union hat konkrete Maßnahmen ergriffen, um die Agrarexporte der Ukraine zu erleichtern, wie in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Aktionsplan für Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine zur Erleichterung der Agrarexporte der Ukraine und ihres bilateralen Handels mit der EU“ (2) (im Folgenden „Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine“) dargelegt.

(2)

Änderungen der Logistikrouten führten dazu, dass für die Belieferung der traditionellen Märkte mit Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine höhere Transportkosten anfielen. Dadurch kam es zu vermehrten Ausfuhren auf den Unionsmarkt.

(3)

Die gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine in die nah an der Ukraine gelegenen Mitgliedstaaten der Union, wo die wichtigsten Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine eingerichtet wurden, haben Auswirkungen auf die Landwirte in diesen Ländern. In bestimmten Regionen der Union führen die zusätzlichen Einfuhren zu einem Überangebot, niedrigen Preisen vor Ort oder einer Sättigung der Logistikketten.

(4)

Angesichts der inländischen Versorgungslage und der logistischen Herausforderungen in Mitgliedstaaten nahe der ukrainischen Grenze sind Landwirte in Bulgarien, Polen und Rumänien am stärksten betroffen, insbesondere diejenigen, deren Standort sich in der Nähe eines Grenzübergangs oder Transitknotenpunkts befindet. Der Einbruch der örtlichen Getreide- und Ölsaatenpreise gefährdet die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit dieser Landwirte und kann sich auf ihre Pflanzentscheidungen auswirken. Dadurch dürfte es zu einer raschen Verschlechterung der Erzeugungsbedingungen in den betroffenen Gebieten sowie zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine kommen. Diese Situation stellt ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Dieses in nur einigen Regionen in manchen Mitgliedstaaten der Union auftretende spezifische Problem lässt sich durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder 220 der genannten Verordnung nicht beheben, da es nicht unmittelbar mit einer bestehenden oder drohenden Marktstörung, Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von Tierseuchen oder einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammenhängt. Um eine rasche Verschlechterung der Bedingungen für die Getreide- und Ölsaatenerzeugung zu vermeiden, muss zudem rasch gehandelt werden, z. B. durch die Annahme von Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 221 der genannten Verordnung.

(5)

Bulgarien, Polen und Rumänien sollten daher, solange dies unbedingt erforderlich ist, eine Finanzhilfe erhalten, um Landwirte zu unterstützen, die von den gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine betroffen sind. Die den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Beträge sollten unter Berücksichtigung des potenziellen Verlusts des Produktionswerts für ausgewählte Kulturen und die Landwirte in den betroffenen Regionen festgesetzt werden.

(6)

Bulgarien, Polen und Rumänien sollten die Beihilfe über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Schwierigkeiten Rechnung tragen, mit denen die Getreide und Ölsaaten anbauenden Landwirte in den betroffenen Gebieten konfrontiert sind, sicherstellen, dass diese Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfe sind, und etwaige Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

(7)

Da der Bulgarien, Polen und Rumänien zugewiesene Betrag nur einen Teil der den Landwirten in den betroffenen Regionen tatsächlich entstandenen Verluste ausgleichen würde, sollte es den genannten Mitgliedstaaten gestattet sein, diesen Erzeugern unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und zeitlichen Begrenzungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren.

(8)

Damit Bulgarien, Polen und Rumänien die Beihilfe mit der zur Abfederung der Schwierigkeiten der Landwirte erforderlichen Flexibilität den jeweiligen Umständen entsprechend verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.

(9)

Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten; dies trifft auf Bulgarien, Polen und Rumänien zu. Da in der vorliegenden Verordnung keine Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge vorgesehen ist, sollte für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (3) das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge gelten.

(10)

Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die Bulgarien, Polen und Rumänien entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden.

(11)

Die für diese Sofortmaßnahme gewährte Unterstützung sollte bis zum 30. September auszuzahlen sein. Da nach dem 30. September 2023 keine Zahlungen mehr erfolgen dürfen, sollte Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 keine Anwendung finden.

(12)

Damit die Union die Effizienz dieser Sofortmaßnahme überwachen kann, sollten Bulgarien, Polen und Rumänien der Kommission genaue Informationen über deren Durchführung übermitteln.

(13)

Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollten Bulgarien, Polen und Rumänien diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für Bulgarien, Polen und Rumänien wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 56 300 000 EUR bereitgestellt, um Landwirten, die Getreide und Ölsaaten gemäß dem Anhang erzeugen, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.

(2)   Bulgarien, Polen und Rumänien verwenden die in Artikel 2 genannten Beträge, um Landwirte für die wirtschaftlichen Einbußen zu entschädigen, die ihnen aufgrund der gestiegenen Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine in den betroffenen Regionen entstehen.

(3)   Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

(4)   Die Ausgaben, die Bulgarien, Polen und Rumänien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 30. September 2023 getätigt werden.

(5)   Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(6)   Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Artikel 2

(1)   Die gemäß Artikel 1 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens

a)

16 750 000 EUR für Bulgarien;

b)

29 500 000 EUR für Polen;

c)

10 050 000 EUR für Rumänien.

(2)   Bulgarien, Polen und Rumänien können für die gemäß Artikel 1 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 100 % des in Absatz 1 festgesetzten Betrags gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

(3)   Bulgarien, Polen und Rumänien nehmen die Zahlung der zusätzlichen Unterstützung gemäß Absatz 2 bis zum 30. September 2023 vor.

Artikel 3

(1)   Bulgarien, Polen und Rumänien übermitteln der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2023 Folgendes:

a)

eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen;

b)

die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte;

c)

die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Einbußen, die Landwirten durch Einfuhren von Getreide und Ölsaaten aus der Ukraine entstehen;

d)

die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen;

e)

die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ergriffenen Maßnahmen;

f)

die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 30. September 2023;

g)

die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 2.

(2)   Bis spätestens 15. Mai 2024 unterrichten Bulgarien, Polen und Rumänien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  COM(2022) 217 final. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Aktionsplan für Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine zur Erleichterung der Agrarexporte der Ukraine und ihres bilateralen Handels mit der EU.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).


ANHANG

Liste der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse

KN-Code

Bezeichnung

1001

Weizen und Mengkorn

1002

Roggen

1003

Gerste

1004

Hafer

1005

Mais

1008 60

Triticale

Mischungen aus Erzeugnissen mit den KN-Codes 1001 , 1002 , 1003 , 1004 , 1005 und 1008 60

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

1206

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet


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