EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R2090

Verordnung (EU) 2022/2090 des Rates vom 27. Oktober 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

ST/13076/2022/INIT

ABl. L 281 vom 31.10.2022, p. 1–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2090/oj

31.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


VERORDNUNG (EU) 2022/2090 DES RATES

vom 27. Oktober 2022

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten, zu erlassen.

(2)

Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten so aufzuteilen, dass sie für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaatsgewährleisten.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die Gemeinsame Fischereipolitik darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) ermöglicht, soweit möglich bis 2015, und unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020 zu erreichen. Ziel des Übergangszeitraums bis 2020 war es, das Erreichen des MSY für alle Bestände und die möglichen sozioökonomischen Auswirkungen eventueller Anpassungen der entsprechenden Fangmöglichkeiten miteinander in Einklang zu bringen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches, TACs) sollten daher entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer fairen Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der während der Konsultationen mit den Interessenträgern geäußerten Meinungen festgesetzt werden.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt. Dieser Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne gelten, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Mehrjahrespläne fest.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 waren die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgelisteten Bestände so festzusetzen, dass so rasch wie möglich und schrittweise spätestens 2020 die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von MSY erreicht wird. Die Fangbeschränkungen, die 2023 für die betreffenden Bestände in der Ostsee gelten, sollten daher im Einklang mit den Zielen des durch diese Verordnung festgelegten Mehrjahresplans festgelegt werden.

(7)

Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) veröffentlichte am 31. Mai 2022 sein jährliches Bestandsgutachten für die Bestände in der Ostsee, mit Ausnahme seines Gutachtens für Hering in der westlichen Ostsee, das am 30. Juni 2022 veröffentlicht wurde. Der ICES weist darauf hin, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 leicht zugenommen hat, aber nur 59 % des Grenzreferenzpunkts für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) beträgt, bei dessen Unterschreiten die Reproduktionsfähigkeit möglicherweise verringert sein könnte. Darüber hinaus liegt die Rekrutierung nach wie vor auf einem historischen Tiefstand. Der ICES veröffentlichte daher im fünften Jahr in Folge eine Nullfang-Empfehlung für Hering in der westlichen Ostsee. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 sollten daher alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der betreffende Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Außerdem müssen nach dieser Bestimmung weitere Abhilfemaßnahmen ergriffen werden. Daher wurde 2022 die gezielte Fischerei auf Hering in der westlichen Ostsee eingestellt und die TAC für unvermeidbare Beifänge von Hering in der westlichen Ostsee sehr niedrig festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten („choke species“) zu vermeiden. Bei Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt werden, sowie für kleine Küstenfischer mit bestimmtem passivem Fanggerät war jedoch eine gezielte Befischung von Hering in der westlichen Ostsee erlaubt. Angesichts des ICES-Gutachtens und der unveränderten Bestandslage empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten und die damit operativ verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

(8)

Zum Dorschbestand in der östlichen Ostsee konnte der ICES seit 2019 seine im Rahmen des Vorsorgeansatzes abgegebenen Empfehlungen auf eine Bewertung mit verbesserter Datenlage stützen. Nach den Schätzungen des ICES liegt die Biomasse für den Dorschbestand in der östlichen Ostsee weiterhin unter Blim und hat seit 2021 kaum zugenommen. Der ICES veröffentlichte daher im vierten Jahr in Folge eine Nullfang-Empfehlung für Dorsch in der östlichen Ostsee. Seit 2019 wurden in der Union strenge Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 wurde die gezielte Fischerei auf Dorsch in der östlichen Ostsee geschlossen und die TAC für unvermeidbare Beifänge von Dorsch in der östlichen Ostsee sehr niedrig festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten zu vermeiden. Darüber hinaus wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form einer Sperrzeit während der Laichsaison sowie eines Verbots der Freizeitfischerei im Hauptverbreitungsgebiet des Bestands. Angesichts des ICES-Gutachtens und der unveränderten Bestandslage empfiehlt es sich, die Fangmöglichkeiten und die damit operativ verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

(9)

Für den Dorschbestand in der westlichen Ostsee zeigten wissenschaftliche Schätzungen seit mehreren Jahren, dass die Biomasse des Laicherbestands unter dem Referenzwert lag, bei dessen Unterschreiten spezifische und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Btrigger). Daher wurden in den letzten Jahren immer strengere Bewirtschaftungsmaßnahmen ergriffen. Im Jahr 2021 beschloss der ICES, eine eingehendere Bewertung vorzunehmen, die ergab, dass die Biomasse des Bestands an Dorsch in der westlichen Ostsee seit mehr als zehn Jahren zumeist unter Blim lag. Daher wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1139 die gezielte Fischerei auf Dorsch in der westlichen Ostsee eingestellt und die TAC für unvermeidbare Beifänge von Dorsch in der westlichen Ostsee sehr niedrig festgesetzt, um das Phänomen der limitierenden Arten zu vermeiden. Darüber hinaus wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form einer erweiterten Sperrzeit während der Laichsaison, die auch für die Freizeitfischerei gilt, und der weiteren Verringerung der erlaubten täglichen Fangmenge in der Freizeitfischerei. Im Jahr 2022 korrigierte der ICES die Biomasse des Bestands nach unten, und trotz eines leichten Anstiegs im vergangenen Jahr wird die Biomasse auf weniger als 40 % von Blim geschätzt. Aufgrund leicht höherer Schätzungen bei der Rekrutierung und unklarer zusätzlicher Mortalitätsfaktoren, die der ICES derzeit nicht in sein Bewertungsmodell aufnehmen kann, lautet die Empfehlung zur fischereilichen Sterblichkeit, die zum MSY führt (FMSY), die Gesamtfänge zu erhöhen. Der ICES betonte jedoch, dass seine kurzfristige Prognose höchst unsicher sei und dass angesichts der unklaren zusätzlichen Sterblichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine Wahrscheinlichkeit von 66 % besteht, dass die Biomasse des Bestands 2024 unter Blim bleibt, wenn die Fangmöglichkeiten auf dem Wert des FMSY-Punkts festgesetzt werden. Darüber hinaus war der ICES wie im Jahr 2021 nicht in der Lage, getrennte Fangempfehlungen für gewerbliche Fänge und Fänge aus der Freizeitfischerei vorzulegen. Angesichts der rückläufigen Bestandslage und der Unsicherheit, was die Fangempfehlung auf dem Wert des FMSY-Punkts betrifft, ist es angemessen, den Vorsorgeansatz anzuwenden und die Fangmöglichkeiten in der bisherigen Höhe sowie die operativ damit verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten.

(10)

Nach Schätzung des ICES im Jahr 2020 war die Biomasse von Hering in der mittleren Ostsee 2020 unter Btrigger zurückgegangen und lag im Jahr 2021 in der Nähe von Blim. Nach Schätzungen des ICES hatte die Biomasse zwar zugenommen, lag aber immer noch unter Btrigger. Der Bestand beruhte ausschließlich auf dem Jahrgang 2019, und die Schätzungen seiner Stärke schwanken seit 2020 erheblich. Es empfiehlt sich daher, die Fangmöglichkeiten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1139 festzulegen.

(11)

Die Biomasse von Hering im Bottnischen Meerbusen ist seit 2010 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2019 beschloss der ICES, aufgrund von im Rückblick festgestellten starken Verzerrungen bei der Bestandsbewertung eine Empfehlung auf der Grundlage des Ansatzes für datenbegrenzte Bestände auszusprechen. Nach einer eingehenden Analyse konnte der ICES 2021 erneut ein MSY-Gutachten vorlegen. Das aktualisierte Gutachten für 2021 besagte, dass die Fangmöglichkeiten auf der Grundlage der Einschätzung, dass die Biomasse endlich wieder zunahm, für 2021 deutlich erhöht werden konnten. Für 2022 empfahl der ICES eine leichte Reduzierung der Fangmöglichkeiten. In dem Gutachten für 2023 korrigierte der ICES die Biomasse des Bestands jedoch erheblich nach unten. Dem ICES zufolge ist diese geringere Biomasse höchstwahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass die Heringe kontinuierlich kleiner werden. Der ICES geht davon aus, dass die Biomasse des Bestands nun knapp über Btrigger liegt. Das einzige Fangszenario, das vom ICES empfohlen wird und bei dem der Bestand 2024 über Btrigger bleiben würde, ist der niedrigste Wert der FMSY-Spanne. Angesichts der negativen Entwicklung des Bestands und der Notwendigkeit, zu verhindern, dass er unter Btrigger fällt, ist es angemessen, die Fangmöglichkeiten auf den niedrigsten Wert der FMSY-Spanne festzusetzen.

(12)

Dem ICES-Gutachten für Scholle zufolge ist Dorsch Beifang in der Schollenfischerei. Dem ICES-Gutachten für Sprotte zufolge wird Sprotte in einer gemischten Fischerei mit Hering gefangen und ist für Dorsch eine Beuteart. Es empfiehlt sich, diese Wechselwirkungen zwischen den Arten zu berücksichtigen und die Fangmöglichkeiten für Scholle und Sprotte in der jeweiligen unteren FMSY-Spanne festzusetzen.

(13)

Für Lachs in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 meldet der ICES bereits seit mehreren Jahren einen sehr heterogenen Zustand der Flussbestände. Nach einer eingehenden Analyse empfahl der ICES im Jahr 2021, dass alle kommerziellen Fänge und Freizeitfänge im Hauptbecken, bei denen es sich naturgemäß um gemischte Fischereien handelt, wo Lachs aus gesunden und schwachen Flussbeständen gefangen wird, zum Schutz der schwachen Flussbestände eingestellt werden sollten. Der ICES war jedoch der Auffassung, dass die bestehende gezielte Fischerei in den Küstengebieten des Bottnischen Meerbusens und der Ålandsee während der Lachswanderung im Sommer fortgesetzt werden könnte. Daher wurde eine spezifische TAC für Lachsbeifänge in diesen Gebieten festgesetzt; diese gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden, und für Küstenfischereien nördlich von 59° 30′ nördlicher Breite zwischen dem 1. Mai und dem 31. August. Zudem wurden weitere operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundene Abhilfemaßnahmen ergriffen, und zwar in Form von Einschränkungen beim Einsatz von Langleinen und einer täglichen Fangobergrenze in der Freizeitfischerei. Im Jahr 2022 behielt der ICES seine Empfehlung aus dem Jahr 2021 unverändert bei. Es ist daher angemessen, die Fangmöglichkeiten und die operativ damit verbundenen Abhilfemaßnahmen beizubehalten und gleichzeitig klarzustellen, dass ein Freizeitfischer nach dem Fang des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages einstellen sollte.

(14)

Um die Fangmöglichkeiten in der Küstenfischerei vollständig auszuschöpfen, wurde 2019 eine begrenzte gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs zwischen den ICES-Unterdivisionen 22 bis 31 und der ICES-Unterdivision 32 eingeführt. Angesichts der unveränderten Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände sollte die derzeitige Flexibilität aufrechterhalten werden.

(15)

Das Fangverbot für Meerforelle jenseits der Vier-Seemeilen-Zone ab den Basislinien und die Begrenzung der Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs haben wesentlich zu einem deutlichen Rückgang der Falschmeldungen von Fängen beigetragen, wobei insbesondere Lachsfänge als Meerforellenfänge gemeldet wurden. Es ist daher angemessen, die betreffende Bestimmung aufrechtzuerhalten, um das Niveau der Falschmeldungen weiterhin gering zu halten.

(16)

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch und Lachs sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände sollten strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt lassen.

(17)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

(18)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (5) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für Bestände, für die vorsorgliche bzw. analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht zu gelten haben, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus der jahresübergreifenden Flexibilität für alle Bestände festgelegt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(19)

Die Biomasse des Bestands von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee liegt unterhalb von Blim, und im Jahr 2023 sind nur Beifänge, wissenschaftliche Fischereien und im Falle von Hering in der westlichen Ostsee bestimmte kleine Küstenfischereien erlaubt. Die Mitgliedstaaten, die einen Quotenanteil an den betreffenden TAC haben, haben sich daher verpflichtet, im Jahr 2023 für diese Bestände die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht anzuwenden, damit im Jahr 2023 die Fänge die für Dorsch in der östlichen Ostsee, Hering in der westlichen Ostsee und Dorsch in der westlichen Ostsee festgesetzten TACs nicht überschreiten. Darüber hinaus liegt die Biomasse fast aller Flusslachsbestände südlich von 59° 30′ nördlicher Breite unterhalb des Grenzreferenzwerts für die Smolt-Produktion (Rlim), und im Jahr 2023 sind nur Beifänge und wissenschaftliche Fischereien erlaubt. Die betreffenden Mitgliedstaaten sind daher für das Jahr 2023 eine ähnliche Verpflichtung in Bezug auf die jahresübergreifende Flexibilität bei Lachsfängen im Hauptbecken eingegangen.

(20)

In der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (6) sind die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch bis zum 31. Oktober 2022 in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a festgesetzt. Die Fangsaison für Stintdorsch erstreckt sich vom 1. November bis zum 31. Oktober. Damit die Fischerei am 1. November 2022 beginnen kann und auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten und nach Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich ist es erforderlich, für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine vorläufige TAC für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern des Untergebiets 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a festgesetzt werden. Diese vorläufige TAC sollte im Einklang mit dem am 7. Oktober 2022 veröffentlichten ICES-Gutachten festgesetzt werden.

(21)

Gemäß dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie dem zugehörigen Durchführungsprotokoll (7) erhält die Union 7,7 % der TAC für Lodde (Mallotus villosus), die in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 gefischt wird. Am 7. Oktober 2022 wurde die Union von den grönländischen Behörden darüber informiert, dass die Regierung Grönlands, gestützt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die Vereinbarung zwischen Grönland, Island und Norwegen in Bezug auf Lodde, ihre Quote festgesetzt hat. Grönland möchte der Union im Einklang mit dem Durchführungsprotokoll 7 760 Tonnen Lodde anbieten. Solange die Union das Angebot in Bezug auf Lodde nicht angenommen und dieses Angebot nicht in Unionsrecht umgesetzt hat, sollten die Fangmöglichkeiten für diesen Bestand in der Verordnung (EU) 2022/109 mit dem Vermerk „noch festzusetzen“ versehen werden.

(22)

Das aktualisierte wissenschaftliche Gutachten für Südlichen Seehecht in der ICES-Division 8c, den Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für das Jahr 2022 wurde am 12. Oktober 2022 vom ICES veröffentlicht. Dieses aktualisierte wissenschaftliche Gutachten ist ein MSY-Gutachten und beruht auf einem neuen Bewertungsmodell, das der ICES während einer Benchmark für diesen Bestand im Februar 2022 entwickelt hat. Die mit der Verordnung (EU) 2022/109 festgesetzten Fangmöglichkeiten für diesen Bestand für das Jahr 2022 sollten auf der Grundlage dieses aktualisierten wissenschaftlichen Gutachtens geändert werden, und die TAC sollte im Einklang mit dem höchsten Wert innerhalb des Bereichs von FMSY („FMSY upper“) festgesetzt werden, da Südlicher Seehecht in den gemischten Fischereien die am stärksten limitierende Art ist.

(23)

Die Verordnung (EU) 2022/109 sollte daher entsprechend geändert werden.

(24)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollten die die Ostsee betreffenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten. Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen für jene Fangbeschränkungen sollten daher auch ab dem 1. Januar 2022 gelten. Für Stintdorsch in der ICES-Division 3a, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und den Gewässern der Union des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a sollte diese Verordnung jedoch für den Zeitraum der Fangsaison von Stintdorsch, d. h. vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023, gelten. Angesichts der Notwendigkeit, nachhaltige Fangtätigkeiten fortzuführen und die entsprechende Fischerei rechtzeitig für den Start der Fangsaison zu beginnen, sollten die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen für Fangbeschränkungen für Lodde in grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 ab dem 15. Oktober 2022 gelten. Da die betreffenden Fangmöglichkeiten entweder noch nicht ausgeschöpft worden sind oder durch die vorliegende Verordnung erhöht werden, werden der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen nicht durch die rückwirkende Geltung dieser Verordnung berührt. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2023 festgesetzt und bestimmte gemäß der Verordnung (EU) 2022/109 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Außerdem bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unterdivision“ eine Unterdivision des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) in der Ostsee entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

2.

„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC) die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

3.

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

4.

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

KAPITEL II

Fangmöglichkeiten

Artikel 4

TACs und Aufteilung

Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgesetzt.

Artikel 5

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

d)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 6

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind in den entsprechenden TAC-Tabellen im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Sperrzeiten zum Schutz des Laichens von Dorsch

(1)   In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät vom 1. Mai bis zum 31. August verboten.

(2)   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt;

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 25 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 50 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden.

(3)   Die Fischerei mit jeglicher Art von Fanggerät ist in den Unterdivisionen 22 und 23 vom 15. Januar bis zum 31. März und in der Unterdivision 24 vom 15. Mai bis zum 15. August verboten.

(4)   Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für

a)

Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden;

b)

Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen oder mit Grundleinen, Langleinen innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien, treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln oder ähnlichem passivem Fanggerät in Gebieten fischen, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt;

c)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 24 pelagische Bestände zum unmittelbaren Verzehr befischen und dabei Fanggerät mit einer Maschenöffnung von 45 mm oder weniger verwenden, in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 40 Meter beträgt, und deren Anlandungen sortiert werden;

d)

Fischereifahrzeuge der Union, die in der Unterdivision 22 in Gebieten, in denen die Wassertiefe gemäß den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte der zuständigen nationalen Behörden weniger als 20 Meter beträgt, Muscheln mit Dredgen fangen.

(5)   Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge gemäß Absatz 2 Buchstabe b oder c sowie Absatz 4 Buchstabe b, c oder d sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats überwacht werden kann.

Artikel 8

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22 bis 26

(1)   In der Freizeitfischerei darf in den Unterdivisionen 22 und 23 und in der Unterdivision 24 innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien nicht mehr als ein Exemplar Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden. Vom 15. Januar bis zum 31. März ist die Freizeitfischerei auf Dorsch in diesen Gebieten hingegen ganz verboten.

(2)   Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in der Unterdivision 24 jenseits von sechs Seemeilen von den Basislinien sowie in den Unterdivisionen 25 und 26 verboten.

(3)   Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 9

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Lachs in den Unterdivisionen 22 bis 31

(1)   Die Freizeitfischerei auf Lachs ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten. Jeder unbeabsichtigt gefangene Lachs muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist die Freizeitfischerei auf Lachs unter den folgenden kumulativen Bedingungen gestattet:

a)

Es darf nicht mehr als ein durch Fettflossenschnitt gekennzeichnetes Exemplar pro Fischer pro Tag gefangen und an Bord behalten werden;

b)

nach dem Fang des ersten durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachses stellt der Freizeitfischer die Fischerei auf Lachs für den Rest des Tages ein;

c)

alle an Bord behaltenen Exemplare jeder Fischart müssen ganz angelandet werden.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist Freizeitfischerei auf Lachs nördlich von 59° 30′ nördlicher Breite in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet.

(4)   Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 10

Maßnahmen zur Erhaltung der Meerforellen- und Lachsbestände in den Unterdivisionen 22 bis 32

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in den Unterdivisionen 22 bis 32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 fischen. Bei der Fischerei auf Lachs jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in der Unterdivision 32 dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder zu irgendeinem Zeitpunkt an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

(2)   Die Fischerei mit Langleinen jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien ist in den Unterdivisionen 22 bis 31 verboten.

(3)   Der vorliegende Artikel lässt strengere nationale Maßnahmen gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unberührt.

Artikel 11

Flexibilität

(1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

Artikel 12

Datenübermittlung

Wenn Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten zu Fangmengen oder angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

Die Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang IA Teil A erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Seehecht (Merluccius merluccius) in der ICES-Division 8c, den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 folgende Fassung:

„Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

 

9 021

 

Analytische TAC“

Frankreich

866

Portugal

4 209

Union

14 096

 

 

TAC

14 429

2.

In Anhang IA Teil B erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) in der ICES-Division 3a und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union im ICES-Untergebiet 4 sowie in den Gewässern des Vereinigten Königreichs in der ICES-Division 2a folgende Fassung:

„Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und der Union des Untergebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2022

 

2023

 

 

Dänemark

49 478

(1)(3)

24 727

(1)(6)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

9

(1)(2)(3)

5

(1)(2)(6)

Niederlande

36

(1)(2)(3)

18

(1)(2)(6)

Union

49 524

(1)(3)

24 750

(1)(6)

Vereinigtes Königreich

10 204

(2)(3)

5 250

(2)(6)

Norwegen

0

(4)

0

(4)

Färöer

0

(5)

0

(5)

TAC

59 728

 

30 000

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 gefangen werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023 gefangen werden.“

3.

In Anhang IB erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Lodde (Mallotus villosus) in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 folgende Fassung:

„Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer der Gebiete 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Schweden

Noch festzusetzen

 

Alle Mitgliedstaaten

Noch festzusetzen

(1)

Union

Noch festzusetzen

(2)(3)

Norwegen

Noch festzusetzen

(3)

TAC

Entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Die Fischerei kann aufgenommen werden, wenn die Union ein Angebot der grönländischen Behörden für diese Quoten im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits sowie des zugehörigen Durchführungsprotokolls angenommen hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fänge die von den grönländischen Behörden erhaltene Menge nach Abzug der an Norwegen übertragenen Mengen nicht überschreiten.

(3)

Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023.“

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Abweichend von Unterabsatz 2

a)

gilt Artikel 13 Nummer 1 ab dem 1. Januar 2022;

b)

gilt Artikel 13 Nummer 2 vom 1. November 2022 bis zum 31. Oktober 2023;

c)

gilt Artikel 13 Nummer 3 vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).

(7)  ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).


ANHANG

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

Die Bestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Arten:

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Clupea harengus

HER

Hering

Gadus morhua

COD

Dorsch

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Salmo salar

SAL

Atlantischer Lachs

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Tabelle 1

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 30-31

(HER/30/31.)

Finnland

65 627

 

Analytische TAC

Schweden

14 420

 

Union

80 047

 

TAC

80 047

 


Tabelle 2

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(HER/3BC+24)

Dänemark

110

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

435

(1)

Finnland

0

(1)

Polen

103

(1)

Schweden

140

(1)

Union

788

(1)

TAC

788

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Hering durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 ist der Fischfang im Rahmen dieser Quote für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m gestattet, die mit Kiemennetzen, Verwickelnetzen, Handleinen, Großreusen oder Reißangeln fischen. Die Kapitäne dieser Fischereifahrzeuge sorgen dafür, dass ihre Fangtätigkeit jederzeit von den Aufsichtsbehörden des zuständigen Mitgliedstaats überwacht werden kann.


Tabelle 3

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

(HER/3D-R30)

Dänemark

1 558

 

Analytische TAC

Deutschland

413

 

Estland

7 957

 

Finnland

15 531

 

Lettland

1 964

 

Litauen

2 068

 

Polen

17 645

 

Schweden

23 686

 

Union

70 822

 

TAC

Entfällt


Tabelle 4

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Unterdivision 28.1

(HER/03D.RG)

Estland

21 078

 

Analytische TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Lettland

24 565

 

Union

45 643

 

TAC

45 643

 


Tabelle 5

Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

(COD/3DX32.)

Dänemark

 

137

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

54

(1)

Estland

13

(1)

Finnland

10

(1)

Lettland

51

(1)

Litauen

33

(1)

Polen

159

(1)

Schweden

138

(1)

Union

595

(1)

TAC

Entfällt

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.


Tabelle 6

Art:

Dorsch

Gadus morhua

Gebiet:

Unterdivisionen 22-24

(COD/3BC+24)

Dänemark

214

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

104

(1)

Estland

5

(1)

Finnland

4

(1)

Lettland

18

(1)

Litauen

11

(1)

Polen

57

(1)

Schweden

76

(1)

Union

489

(1)

TAC

489

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Dorsch durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.


Tabelle 7

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(PLE/3BCD-C)

Dänemark

8 105

 

Analytische TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

900

 

Polen

1 697

 

Schweden

611

 

Union

11 313

 

TAC

11 313

 


Tabelle 8

Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

(SAL/3BCD-F)

Dänemark

13 223

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

1 471

(1)(2)

Estland

1 344

(1)(2)(3)

Finnland

16 488

(1)(2)

Lettland

8 411

(1)(2)

Litauen

989

(1)(2)

Polen

4 011

(1)(2)

Schweden

17 874

(1)(2)

Union

63 811

(1)(2)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt.

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, gezielt auf Lachs durchgeführt werden, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter uneingeschränkter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 ist es Fischereifahrzeugen der Union im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August gestattet, diese Quote nördlich von 59° 30′ nördlicher Breite in Gebieten innerhalb von vier Seemeilen von den Basislinien zu befischen.

(3)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 nicht mehr als 450 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).


Tabelle 9

Art:

Atlantischer Lachs

Salmo salar

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivision 32

(SAL/3D32.)

Estland

969

(1)

Vorsorgliche TAC

Finnland

8 486

(1)

Union

9 455

(1)

TAC

Entfällt

(1)

In Stückzahl ausgedrückt.


Tabelle 10

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(SPR/3BCD-C)

Dänemark

22 107

 

Analytische TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

14 006

 

Estland

25 671

 

Finnland

11 573

 

Lettland

31 005

 

Litauen

11 216

 

Polen

65 798

 

Schweden

42 738

 

Union

224 114

 

TAC

Entfällt


Top