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Document 32019R1323

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission vom 2. August 2019 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

    C/2019/5656

    ABl. L 206 vom 6.8.2019, p. 12–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/08/2020

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1323/oj

    6.8.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 206/12


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1323 DER KOMMISSION

    vom 2. August 2019

    mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018 bestätigte und meldete Italien 45 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5. Betroffen sind Enten, Truthühner, Perlhühner und Gallus domesticus.

    (2)

    Italien hat umgehend und effizient alle gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) erforderlichen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen.

    (3)

    Insbesondere traf Italien Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2017/1845 (3), (EU) 2017/1930 (4), (EU) 2017/1969 (5), (EU) 2017/2000 (6), (EU) 2017/2175 (7), (EU) 2017/2289 (8), (EU) 2017/2412 (9), (EU) 2018/342 (10), (EU) 2018/418 (11) und (EU) 2018/510 (12) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen (die „regulierten Gebiete“) ab.

    (4)

    Italien teilte der Kommission mit, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) in Betracht kamen.

    (5)

    Am 28. Januar 2019 erhielt die Kommission von Italien einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018. Am 19. Februar 2019, am 28. Februar 2019, am 1. April 2019, am 30. Mai 2019 und am 12. Juni 2019 übermittelten die italienischen Behörden nähere Angaben und Belege zu ihrem Antrag.

    (6)

    Aufgrund der in Erwägungsgrund 3 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 beschränkt. Die betroffenen Arten waren: Enten, Truthühner, Perlhühner und Gallus domesticus. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Bruteiern, Konsumeiern, lebenden Tieren und Geflügelfleisch in diesen Betrieben. Es ist daher angebracht, Verluste aufgrund vernichteter und verarbeiteter Eier sowie nicht erzeugter Tiere, längerer Aufzuchtzeiten und gekeulter Tiere auszugleichen.

    (7)

    Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Italien eingereichten Antrags für die bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018 die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen.

    (8)

    Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Kofinanzierung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis festgesetzt werden.

    (9)

    Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

    (10)

    Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Erzeugung von Eiern und Geflügel in Betrieben in den regulierten Gebieten und während der Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Italiens hinsichtlich der 45 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018 festgelegt sind, sowie in den entsprechenden regulierten Gebieten.

    (11)

    Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Höchstmengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angeglichen werden, solange der von der Union teilfinanzierte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

    (12)

    Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Italien bis spätestens 30. September 2020 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (14) sollte keine Anwendung finden.

    (13)

    Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Italien Vorabprüfungen vornehmen.

    (14)

    Damit die Union ihre Finanzkontrolle vornehmen kann, sollte Italien der Kommission den Zahlungsabschluss mitteilen.

    (15)

    Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch Italien gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (16)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Bruteier, Konsumeier und Geflügelfleisch, der durch die 45 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Italien zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

    Artikel 2

    Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

    a)

    solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und

    b)

    nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind und

    c)

    wenn Italien sie bis spätestens 30. September 2020 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung und

    d)

    wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

    Artikel 3

    (1)   Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 32 147 498 EUR und gliedert sich wie folgt:

    a)

    Für den Produktionsverlust bei Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

    i)

    0,1050 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 406 355 Eier,

    ii)

    0,07 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 18 211 121 Eier,

    iii)

    0,0167 EUR pro Ei, das in den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 28 730 220 Eier,

    iv)

    0,064 EUR pro Woche pro Masthuhn, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 50 390 617 Tiere,

    v)

    0,13 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 391 246 Tiere,

    vi)

    0,17 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 1 933 867 Tiere,

    vii)

    0,045 EUR pro Woche pro Junghenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 185 900 Tiere,

    viii)

    0,055 EUR pro Woche pro Junghenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 265 136 Tiere,

    ix)

    0,194 EUR pro Woche pro Mastente, die in den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 140 000 Tiere,

    x)

    0,13 EUR pro Woche pro Mastpute, die in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 3 263 749 Tiere,

    xi)

    0,215 EUR pro Woche pro Mastputer, der in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 6 140 730 Tiere,

    xii)

    0,1475 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 0105 99 50 eingereiht wird, für maximal 392 869 Tiere.

    b)

    Für Verluste aufgrund der Anpassung von Aufzuchtzeiten infolge des Transportverbots in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:

    i)

    0,115 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 323 784 Tiere,

    ii)

    0,12 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 5 600 Tiere,

    iii)

    3,06 EUR pro Woche pro übergroßem Kapaun, der in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 2 000 Tiere,

    iv)

    1,0534 EUR pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 11 021 Tiere,

    v)

    0,5627 EUR pro Woche pro übergroßes junges Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 12 662 Tiere.

    c)

    Für die Keulung von Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:

    i)

    0,19 EUR pro Huhn, das in den KN-Code 0105 11 19 eingereiht wird, für maximal 40 908 Tiere,

    ii)

    0,2015 EUR pro Landhuhn, das in den KN-Code 0105 11 19 eingereiht wird, für maximal 1 455 308 Tiere,

    iii)

    0,565 EUR pro Pute, die in den KN-Code 0105 12 00 eingereiht wird, für maximal 847 257 Tiere,

    iv)

    1,03 EUR pro Puter, der in den KN-Code 0105 12 00 eingereiht wird, für maximal 586 923 Tiere.

    d)

    Für den Produktionsverlust der Züchter in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:

    i)

    0,135 EUR pro Woche pro Masthuhn, das in den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 1 621 820 Tiere,

    ii)

    1,185 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 128 689 Tiere.

    (2)   Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere die Höchstzahl der Eier oder Tiere pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % des gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

    Artikel 4

    Italien führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) durch.

    Italien prüft insbesondere Folgendes:

    a)

    ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;

    b)

    bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts;

    c)

    dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben.

    Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.

    Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.

    Artikel 5

    Italien teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 2. August 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845 der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 262 vom 12.10.2017, S. 7).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1930 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 18).

    (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1969 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 56).

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2000 der Kommission vom 6. November 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 289 vom 8.11.2017, S. 9).

    (7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2175 der Kommission vom 21. November 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 31).

    (8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2289 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 126).

    (9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2412 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 29).

    (10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/342 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 43).

    (11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/418 der Kommission vom 16. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 27).

    (12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/510 der Kommission vom 26. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 27.3.2018, S. 16).

    (13)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

    (14)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

    (15)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


    ANHANG

    Regulierte Gebiete und Zeiträume gemäß Artikel 2

    Teile Italiens und Zeiträume gemäß der Richtlinie 2005/94/EG, die in folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind:

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1845 der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 262 vom 12.10.2017, S. 7).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1930 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 18).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1969 der Kommission vom 27. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 56).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2000 der Kommission vom 6. November 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 289 vom 8.11.2017, S. 9).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2175 der Kommission vom 21. November 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 22.11.2017, S. 31).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2289 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 126).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2412 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 29).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/342 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 43).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/418 der Kommission vom 16. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 75 vom 19.3.2018, S. 27).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/510 der Kommission vom 26. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 83 vom 27.3.2018, S. 16).

    Anordnungen des Gesundheitsministeriums über die Feststellung von Infektionen durch die zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza.


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