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Document 52022PC0457

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU

COM/2022/457 final

Brüssel, den 16.9.2022

COM(2022) 457 final

2022/0277(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 322 final} - {SWD(2022) 286 final} - {SWD(2022) 287 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) beigefügt. Der Vorschlag geht auf das politische Engagement von Präsidentin von der Leyen zurück, die die Initiative in ihren politischen Leitlinien 2021 ankündigte. In ihrer Rede hob sie die Rolle von Information als öffentliches Gut hervor und erkannte an, dass Medienhäuser nicht einfach x-beliebige Wirtschaftsunternehmen sind und dass ihre Unabhängigkeit auf EU-Ebene geschützt werden muss 1 . Diese Initiative ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2022 2 .

Der Mediensektor ist Teil des Ökosystems der Kultur- und Kreativwirtschaft 3 , eines der 14 industriellen Ökosysteme, die für eine inklusive und nachhaltige Erholung und für den zweifachen (grünen und digitalen) Wandel der EU-Wirtschaft von entscheidender Bedeutung sind. Gleichzeitig sind Mediendienste nicht nur ein wichtiger und dynamischer Wirtschaftssektor, sondern auch für einen gesunden zivilgesellschaftlichen Raum sowie für die wirtschaftlichen Freiheiten und Grundrechte, einschließlich der Gleichheit, unerlässlich 4 . Unabhängige Medien, insbesondere Nachrichtenmedien, bieten sowohl Bürgerinnen und Bürgern als auch Unternehmen Zugang zu einer Vielzahl von Meinungen und sind zuverlässige Informationsquellen. Sie tragen zur öffentlichen Meinungsbildung bei und helfen Menschen und Unternehmen, ihre eigene Meinung zu bilden und fundierte Entscheidungen zu treffen. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Wahrung der Integrität des europäischen Informationsraums und sind wesentlich für das Funktionieren unserer demokratischen Gesellschaften und Volkswirtschaften. Mit digitalen Technologien können Mediendienste zunehmend über Grenzen hinweg und über verschiedene Kanäle zugänglich gemacht werden, während der Wettbewerb im digitalen Medienraum zunehmend international ist. Die Europäische Union setzt in diesem Bereich bereits global Standards, und mit diesem Vorschlag wird der europäische Informationsraum weiter gestärkt und organisiert.

Vor diesem Hintergrund soll mit dem Vorschlag eine Reihe von Problemen angegangen werden, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste und die Tätigkeit der Mediendiensteanbieter beeinträchtigen. Insbesondere Medienunternehmen stoßen auf Hindernisse, die ihre Tätigkeit behindern und sich auf die Investitionsbedingungen im Binnenmarkt auswirken, wie z. B. unterschiedliche nationale Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Medienfreiheit und den Medienpluralismus. Diese Vorschriften umfassen insbesondere die Kontrolle von Marktkonzentrationen aus Gründen des Medienpluralismus und protektionistische Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeit von Medienunternehmen auswirken. Solche Vorschriften haben zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts geführt, was sich auf die Rechtssicherheit für die Medienmarktakteure ausgewirkt und zu zusätzlichen Kosten für grenzüberschreitende Tätigkeiten geführt hat.

Die Lage wird durch die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Medienregulierungsbehörden noch komplizierter 5 . Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) verfügt über einen begrenzten Handlungsspielraum, der ausschließlich audiovisuelle Mediendienste umfasst. Darüber hinaus verfügt die ERGA nicht über ausreichende Instrumente und Ressourcen, um zur Lösung grenzüberschreitender Angelegenheiten oder praktischer Fragen in Schlüsselbereichen der Medienregulierung beizutragen. Die daraus resultierende unzureichende Regulierungskonvergenz wirkt sich auf die Medienmarktakteure aus, insbesondere die Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen, und beeinträchtigt das öffentliche Interesse. Außerdem ist die Rolle der Medienregulierungsbehörden für den Schutz vor unseriösen Mediendiensteanbietern, auch solcher, die durch bestimmte Drittländer in finanzieller oder redaktioneller Hinsicht staatlich kontrolliert werden und die eine Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung darstellen können, von wesentlicher Bedeutung.

Wie die jährlichen Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 6 und der Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 7 zeigen, sind die europäischen Mediendiensteanbieter bei ihren redaktionellen Entscheidungen und ihrer Fähigkeit zur Erbringung hochwertiger Mediendienste (d. h. Dienste, die unabhängig und im Einklang mit journalistischen Standards produziert werden) auch im Binnenmarkt zunehmend Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Das Problem ist auf fragmentierte Schutzvorkehrungen zur Verhinderung der Einflussnahme auf die redaktionelle Freiheit aller Medien und ungleiche Schutzvorkehrungen für die Unabhängigkeit von öffentlich-rechtlichen Medien zurückzuführen 8 , die die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verzerren.

Schließlich ergeben sich Hindernisse und ungleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt aus der undurchsichtigen und unfairen Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen. Insbesondere die Undurchsichtigkeit und Voreingenommenheit, die anbietereigenen Publikumsmesssystemen innewohnen, führen zu einer unausgewogenen Verteilung der Werbeeinnahmen, was sich insbesondere auf die Anbieter von Mediendiensten negativ auswirkt und Wettbewerber benachteiligt, die Dienste zur Publikumsmessung erbringen, die den von der Industrie vereinbarten Standards entsprechen 9 . Der Binnenmarkt wird auch durch die undurchsichtige und unfaire Zuweisung staatlicher Werbeausgaben (d. h. öffentlicher Mittel, die für Werbezwecke verwendet werden) verzerrt, die den etablierten nationalen Diensteanbietern bevorzugt zugewiesen oder dazu verwendet werden können, bestimmte Medien, die regierungsfreundliche Ansichten vermitteln, zu begünstigen und verdeckt zu subventionieren. Die Vorschriften in diesem Bereich sind fragmentiert und begrenzt 10 , wobei es in vielen Mitgliedstaaten keine spezifischen Vorschriften gibt und der Anwendungsbereich bestehender Vorschriften unterschiedlich weit gefasst ist 11 , was zulasten der Rechtssicherheit geht und mit einer Gefahr willkürlicher oder diskriminierender Entscheidungen einhergeht.

Auch wenn diese Probleme in der EU unterschiedlich stark ausgeprägt sind, erschweren sie es den Mediendiensteanbietern insgesamt, das Potenzial des Binnenmarkts voll auszuschöpfen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit zu wahren und ihre gesellschaftliche Rolle bei der Information von Menschen und Unternehmen ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Empfänger von Mediendiensten werden auch durch ein unzureichendes oder nicht unabhängiges Medienangebot, ungleiche Wettbewerbsbedingungen und den fehlenden Schutz ihrer Interessen beeinträchtigt.

Sowohl das Parlament 12 als auch der Rat 13 haben die Kommission wiederholt aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um Hindernisse für das Funktionieren des Medienbinnenmarkts zu beseitigen und Pluralismus und Unabhängigkeit auf diesem Markt zu fördern. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas vom 9. Mai 2022 forderten die Bürgerinnen und Bürger die EU in ihren Vorschlägen auf, die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien weiter zu fördern, insbesondere durch die Einführung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Bedrohungen der Unabhängigkeit der Medien in Form EU-weiter Mindeststandards. Sie forderten ferner, freie, pluralistische und unabhängige Medien zu verteidigen und zu unterstützen, die Bekämpfung von Desinformation und Einflussnahme aus dem Ausland zu intensivieren und den Schutz von Journalisten zu gewährleisten 14 .

Vor diesem Hintergrund zielt der Vorschlag für ein europäisches Medienfreiheitsgesetz darauf ab, das Funktionieren des Medienbinnenmarkts zu verbessern.

Der Vorschlag ist auf vier spezifische Ziele ausgerichtet:

·Förderung grenzüberschreitender Tätigkeiten und Investitionen in Mediendienste durch Harmonisierung bestimmter Elemente der divergierenden nationalen Rahmen für den Medienpluralismus, insbesondere zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Erbringung von Diensten. Durch Koordinierung auf EU-Ebene soll mit dem Vorschlag sichergestellt werden, dass unabhängige nationale Behörden bei der Bewertung von Medienmarktkonzentrationen den Medienpluralismus und die Unabhängigkeit der Medien einheitlich angehen;

·Verbesserung der Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen durch grenzübergreifende Koordinierungsinstrumente und Stellungnahmen und Leitlinien auf EU-Ebene. Dies wird einheitliche Ansätze in Bezug auf den Medienpluralismus und die Unabhängigkeit der Medien fördern und die Nutzerinnen und Nutzer von Mediendiensten wirksam vor illegalen und schädlichen Inhalten schützen, auch im Internet und im Hinblick auf Diensteanbieter (auch aus Drittländern), die die EU-Medienstandards nicht einhalten;

·Erleichterung der Bereitstellung hochwertiger Mediendienste durch Minderung des Risikos einer ungebührlichen öffentlichen und privaten Einflussnahme auf die redaktionelle Freiheit. Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Journalistinnen und Journalisten sowie Redakteurinnen und Redakteure ohne Einflussnahme arbeiten können, auch wenn es um den Schutz ihrer Quellen und ihrer Kommunikation geht. Durch die Förderung der redaktionellen Unabhängigkeit wird auch ein besserer Schutz der Interessen der Empfänger von Mediendiensten gewährleistet;

·Gewährleistung einer transparenten und gerechten Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen auf dem Medienbinnenmarkt durch mehr Transparenz und Fairness bei der Publikumsmessung und der Zuweisung staatlicher Werbeausgaben. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Objektivität und Inklusivität der Methoden zur Publikumsmessung, insbesondere im Internet, sicherzustellen. Dies wird auch Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Objektivität bei der Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Medienunternehmen gewährleisten, um das Risiko des Missbrauchs öffentlicher Mittel für parteiische Interessen zum Nachteil anderer Marktakteure zu minimieren. Auf diese Weise wird ein fairer Wettbewerb im Medienbinnenmarkt gefördert.

Der Legislativvorschlag wird von einer Empfehlung begleitet, die einen Katalog freiwilliger bewährter Verfahren für Medienunternehmen zur Förderung der redaktionellen Unabhängigkeit sowie Empfehlungen an Medienunternehmen und Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Transparenz des Medieneigentums enthält. Die Empfehlung wird dazu beitragen, das Risiko ungebührlicher Einflussnahme auf individuelle redaktionelle Entscheidungen zu mindern und den Zugang zu Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich zu verbessern 15 .

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden horizontalen und sektoralen EU-Vorschriften für Medien- und Online-Dienste. Ziel ist es, Regulierungslücken zu schließen, die sich auf das Funktionieren des Medienbinnenmarkts auswirken.

Der Vorschlag baut zunächst auf der überarbeiteten Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) 16 auf, die die EU-weite Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften für audiovisuelle Medien regelt. Durch den Vorschlag wird die Zusammenarbeit innerhalb der durch die Richtlinie eingesetzten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) intensiviert, indem sie in das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) umgewandelt wird und diesem ein breiterer Tätigkeitsbereich und zusätzliche Aufgaben eingeräumt werden 17 .

Der Vorschlag enthält neue Vorschriften für Mediendienste, z. B. in Bezug auf den Schutz journalistischer Quellen und Kommunikation, auf staatliche Werbung und Publikumsmessung. Auf diese Weise ergänzt sie die Urheberrechtsreform 18 , die die finanzielle Tragfähigkeit der Presse unterstützt.

Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 19 und der Verordnung über die Beziehungen zwischen Plattformen und Unternehmen (P2B) 20 und ergänzt diese. Er steht auch im Einklang mit dem Gesetz über digitale Dienste (DSA) 21 und dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) 22 , mit denen horizontale Rahmenbedingungen mit harmonisierten Vorschriften für Online-Dienste festgelegt werden, und ergänzt diese. Mit dem Vorschlag werden die verbleibenden sektorspezifischen Fragen angegangen, die in den beiden horizontalen Instrumenten nicht vollständig behandelt werden.

Der Vorschlag ergänzt die EU-Wettbewerbsvorschriften, die nicht direkt auf die möglichen Auswirkungen von Marktkonzentrationen auf den Pluralismus oder die Unabhängigkeit der Medien ausgerichtet sind, sowie die Beihilfevorschriften, die auf Einzelfallbasis (oft „ex post“) angewandt werden und durch die die durch die unfaire Zuweisung staatlicher Mittel an die Mediendiensteanbieter entstehenden Probleme nicht ausreichend angegangen werden. Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass staatliche Werbung systematisch Ex-ante-Transparenzvorschriften, insbesondere in Bezug auf die Begünstigten und die ausgegebenen Beträge, sowie Vorschriften über die faire Zuweisung entsprechender Werbeausgaben unterliegt. Der Vorschlag und insbesondere die Bestimmungen über staatliche Werbung stehen im Einklang mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung 23 .

Darüber hinaus ergänzt der Vorschlag die bestehenden EU-Vorschriften über die Transparenz von Eigentumsverhältnissen, lässt diese aber unberührt. Die Geldwäscherichtlinie 24 ist das wichtigste Instrument zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf wirtschaftliches Eigentum, während die EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie 25 regelt, welche Informationen insbesondere Kapitalgesellschaften in Unternehmensregistern offenlegen müssen. In der AVMD-Richtlinie werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über die Eigentumsstruktur audiovisueller Medien zugänglich zu machen. Der Vorschlag wird den bestehenden Rahmen ergänzen, indem alle Mediendiensteanbieter, die Nachrichten und Inhalte zur aktuellen Information bereitstellen, verpflichtet werden, Empfängern von Mediendiensten Informationen zum Medieneigentum bereitzustellen, insbesondere in Bezug auf direkte, indirekte und wirtschaftliche Eigentümer.

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit dem Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (Protokoll von Amsterdam) 26 , in dem die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des öffentlich-rechtlichen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Medien und ihre Finanzierung anerkannt wird, soweit eine solche Finanzierung die Handelsbedingungen und den Wettbewerb in der EU nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Das Protokoll von Amsterdam bestätigt implizit, dass die öffentlich-rechtlichen Medien in den Anwendungsbereich der Binnenmarktvorschriften fallen.

Der Vorschlag steht mit dem Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung 27 und einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates 28 im Einklang. Durch die Stärkung der Rolle der Medienregulierungsbehörden und ihrer Zusammenarbeit, auch in Angelegenheiten, die den Informationsraum der EU betreffen, ergänzt der Vorschlag die Maßnahmen, die zur Entwicklung des EU-Instrumentariums gegen die Manipulation und die Einflussnahme aus dem Ausland ergriffen wurden.

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zur Governance der öffentlich-rechtlichen Medien 29 . In der Empfehlung heißt es, dass die öffentlich-rechtlichen Medien innerhalb eines nachhaltigen Governance-Rahmens arbeiten und sich weiterentwickeln müssen, der sowohl die notwendige redaktionelle Unabhängigkeit als auch die öffentliche Rechenschaftspflicht gewährleistet.

Angesichts der jüngsten Bedrohungen journalistischer Quellen wird mit dem Vorschlag eine gezielte Schutzvorkehrung vor dem Einsatz von Spähsoftware in Geräten eingeführt, die von Mediendiensteanbietern oder Journalisten verwendet werden, und zwar auf der Grundlage des Schutzes, den die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), die Richtlinie (EU) 2016/680 (Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung) und die Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme bieten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag baut auf dem Europäischen Aktionsplan für Demokratie 30 auf, in dem die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung der demokratischen Teilhabe, zur Bekämpfung von Desinformation und zur Unterstützung freier und unabhängiger Medien vorgeschlagen hat. Durch die Stärkung des Schutzes journalistischer Quellen und Kommunikation ergänzt die Initiative die Empfehlung zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten 31 sowie den Vorschlag für eine Richtlinie 32 und eine Empfehlung 33 zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“). Der Vorschlag enthält konkrete Maßnahmen als Reaktion auf die Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade 34 , in der die Wahrung der Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet gefordert wird, und unterstützt die Umsetzung des Aktionsplans für die Medien und den audiovisuellen Sektor 35 , in dem die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Stärkung der finanziellen Nachhaltigkeit und des digitalen Wandels des Mediensektors darlegt.

Durch den Vorschlag soll die redaktionelle Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern gestärkt werden. Parallel dazu ist die finanzielle Tragfähigkeit ein wesentlicher Aspekt des Schutzes der redaktionellen Unabhängigkeit vor Druck von außen und vom Markt. Wie von den Interessenträgern im Rahmen der öffentlichen Konsultation angesprochen, ist die fragile wirtschaftliche Lage des Mediensektors nach wie vor ein Problem und wurde durch die COVID-19-Krise noch verschärft. Die Sicherung vielfältiger und ausreichender Finanzierungsquellen könnte die Widerstandsfähigkeit und Unabhängigkeit der Medien stärken und die Bereitstellung hochwertiger Dienste für die Europäerinnen und Europäer unterstützen.

Infolgedessen baut der Mediensektor zunehmend auf die finanzielle Unterstützung der EU, da die Kommission seit Langem die unabhängige Medienberichterstattung über europäische Angelegenheiten kofinanziert, um einen europäischen öffentlichen Raum zu fördern. Zwar sind die Finanzmittel der EU im Verhältnis zu Umfang und Bedeutung des Sektors zwangsläufig begrenzt, doch sind sie in der Tat gut geeignet, um zur Erholung des Sektors von der COVID-19-Pandemie, zum digitalen Wandel von Nachrichten und zum grenzüberschreitenden Experimentieren mit neuen Formaten oder neuen Modellen zur Monetarisierung von Online-Inhalten beizutragen.

Infolgedessen hat die Kommission nach der Annahme des Aktionsplans für die Medien und den audiovisuellen Sektor im Dezember 2020 Maßnahmen zur Unterstützung der Nachrichtenmedien unter uneingeschränkter Achtung der redaktionellen Unabhängigkeit gebündelt. So hat sie beispielsweise MEDIA INVEST eingerichtet, ein spezielles Eigenkapitalinstrument im Rahmen des Programms „InvestEU“, mit dem die finanzielle Leistungsfähigkeit europäischer Unternehmen im audiovisuellen Bereich gefördert werden soll. Seit 2022 steht auch Nachrichtenmedien Eigenkapitalunterstützung zur Verfügung, kombiniert mit Maßnahmen zur Verbesserung der Investitionsbereitschaft, um private Investoren zu mobilisieren und das Volumen der Kapitalbeteiligung zu erhöhen. Parallel dazu unterstützt die Kommission die Einrichtung einer speziellen Ko-Investitionsfazilität im Rahmen des Programms „InvestEU“ mit Stiftungen und philanthropischen Organisationen, die auf drei spezifische Missionsbereiche ausgerichtet ist, darunter „Medienpluralismus, Demokratie und Kultur“ 36 . Ein weiterer Schwerpunkt des Pakets ist Innovation: Im Rahmen der Forschungs-, Innovations- und Digitalprogramme werden Finanzmittel für die Entwicklung innovativer Lösungen angeboten, darunter insbesondere eine baldige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Entwicklung eines europäischen Mediendatenraums. Darüber hinaus trägt die im Rahmen von Horizont 2020 und Horizont Europa finanzierte innovative Forschung dazu bei, die Wirkung der Medien auf die Bürger und die Demokratie zu verstehen, und bietet Instrumente und Strategien zur Förderung einer gesünderen und vielfältigeren Medienlandschaft, zur Bekämpfung von Desinformation im Internet und zur Verbesserung journalistischer Standards. Fern leistet ein regelmäßiger Austausch mit der Industrie im Rahmen des Europäischen Nachrichtenmedienforums einen Beitrag zur Beobachtung des Innovationsgeschehens in diesem Sektor und bietet ein Forum zur Erörterung der EU-Agenda zu diesem Thema.

Dank des Aktionsplans für die Medien und den audiovisuellen Sektor ist der Nachrichtenmediensektor zu einem besonderen Schwerpunkt des Programms „Kreatives Europa“ geworden, mit dem die Kultur- und Kreativbranche unterstützt werden soll. Mit dem Programm können Partnerschaften zwischen Medienorganisationen finanziert werden, um Innovationen zu ermöglichen, neue Formate zu testen oder bewährte Geschäftspraktiken grenzüberschreitend auszutauschen. Mithilfe des Programms „Kreatives Europa“ werden auch Projekte kofinanziert, die ein pluralistischeres Medienumfeld fördern: Finanzhilfen ermöglichen den Schutz von Reporterinnen und Reportern (einschließlich rechtlicher Unterstützung) und decken Bereiche wie Recherche, Überwachung, Fürsprache, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung ab. Mit EU-Mitteln wurden auch die Tätigkeiten der Medienräte sowie die Tätigkeiten des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus unterstützt. Ab 2023 wird die Kommission außerdem zweckgebundene Mittel im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ bereitstellen, um Medien zu unterstützen, die dem öffentlichen Interesse dienen, wie z. B. investigative Medien, und so zu einer pluralistischen Debatte über Grenzen hinweg und zu einer gesünderen Demokratie beitragen.

Die Nachfrage nach Medienförderung übersteigt die verfügbaren Mittel. Das Europäische Parlament forderte eine Aufstockung der Fördermöglichkeiten für den Nachrichtenmediensektor, insbesondere durch einen dauerhaften Fonds für Nachrichtenmedien und durch eine Aufstockung der Mittel für den sektorübergreifenden Aktionsbereich und den Aktionsbereich MEDIA des Programms „Kreatives Europa“ 37 . Der Rat ersuchte die Kommission ferner, die Finanzierung des unabhängigen Journalismus auszuweiten 38 . Um die derzeitigen politischen Maßnahmen der EU zu ergänzen und letztlich die finanzielle Widerstandsfähigkeit des Sektors zu stärken, wird die Kommission die von den Mitgliedstaaten entwickelten öffentlichen Finanzierungsprogramme und ‑initiativen erfassen und Finanzierungstrends und ‑lücken ermitteln.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem der Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts-, Regulierungs- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen ist, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.

Mit dem Vorschlag sollen die fragmentierten nationalen Regulierungsansätze in Bezug auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit angegangen werden. Dies wird einen gemeinsamen Ansatz und eine gemeinsame Koordinierung auf EU-Ebene fördern, das optimale Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste gewährleisten und das Entstehen künftiger Hindernisse für die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern in der gesamten EU verhindern.

Der Vorschlag zielt insbesondere darauf ab, die folgenden Probleme anzugehen, die die Bereitstellung von Mediendiensten im Binnenmarkt behindern:

·nationale Beschränkungen in Bezug auf die Quellen und die Kommunikation von Journalisten als Diensteanbietern, die sich auf die Produktion und Bereitstellung von Mediendiensten auswirken;

·die Einflussnahme auf den Betrieb von Mediendiensteanbietern, einschließlich ihrer redaktionellen Entscheidungen, und unterschiedliche Ansätze in Bezug auf den Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit;

·das Risiko einer staatlichen Einflussnahme auf öffentlich-rechtliche Medien zulasten gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und der Qualität der öffentlich-rechtlichen Medien;

·die Markttätigkeiten unseriöser Akteure (einschließlich Mediendiensteanbieter, die unter der staatlichen Kontrolle von Drittländern stehen, sei es finanziell oder redaktionell), die bei der Anwendung der Freizügigkeitsbestimmungen innerhalb der Union zu Spannungen führen;

·angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Verbreitung von Mediendiensten, der Risiken für das freie Angebot von Mediendiensten auf sehr großen Online-Plattformen zum Nachteil gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt;

·nationale Medienmarktmaßnahmen, die die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern beeinträchtigen und den freien Verkehr in der Union einschränken, wodurch der Binnenmarkt fragmentiert wird und Rechtsunsicherheit entsteht. Gleiches gilt für nationale Vorschriften und Verfahren für die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit;

·die Undurchsichtigkeit und mögliche Verzerrungen bei den Systemen und Methoden zur Publikumsmessung, die zu Marktverzerrungen führen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt beeinträchtigen;

·unfaire und undurchsichtige Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Mediendiensteanbieter zum Nachteil anderer Mediendiensteanbieter, einschließlich solcher, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Darüber hinaus ist Artikel 114 AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage für die Schaffung neuer Strukturen im Rahmen des EU-Rechts. Dies ist besonders wichtig angesichts des Governance-Aspekts der Initiative, mit der eine engere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Medienregulierungsbehörden innerhalb eines Gremiums auf EU-Ebene gefördert werden soll, dessen Aufgabe es wäre, die wirksame und einheitliche Anwendung der EU-Medienvorschriften zu fördern.

Der EU-Gesetzgeber muss bei der Regulierung des Binnenmarkts nicht nur die Grundrechte achten 39 , sondern auch widerstreitende Grundrechte abwägen 40 . Der vorliegende Verordnungsvorschlag stellt einen harmonischen, koordinierten und vielschichtigen Rechtsrahmen dar, mit dem der Gesetzgeber zur Entwicklung und zum Schutz des Binnenmarkts für Mediendienste beiträgt und damit auch mehrere weitere legitime öffentliche Interessen (einschließlich des Schutzes der Nutzer) verfolgt und die Grundrechte aller betroffenen Personen gerecht miteinander in Einklang bringt.

Subsidiarität

Das Ziel der Maßnahme kann durch die Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden, da die Probleme grenzüberschreitender Natur sind und sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränken. Die Produktion, die Verbreitung und der Konsum von Medieninhalten, einschließlich Nachrichten, erfolgt zunehmend digital und grenzüberschreitend, da das Internet nach wie vor den Wandel der traditionellen Geschäftsmodelle der Medien vorantreibt. Die Bereitstellung von Mediendiensten in der gesamten EU wird zunehmend von globalen Plattformen beeinflusst, die als Zugangstor zu Medieninhalten fungieren und gleichzeitig wichtige Anbieter von Online-Werbung sind.

Ein gemeinsamer Ansatz der EU, der Konvergenz, Transparenz, Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die relevanten Medienmarktakteure fördert, ist der beste Weg, um den Medienbinnenmarkt voranzubringen. Er wird den Aufwand für Mediendiensteanbieter verringern, die unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften einhalten müssen, wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Er wird die Rechtssicherheit für die Medienmarktakteure erhöhen und damit einen fairen Wettbewerb und grenzüberschreitende Investitionen fördern. Ein gemeinsamer Ansatz wird es den Medienregulierungsbehörden auch ermöglichen, in Angelegenheiten, die den Informationsraum der EU und insbesondere den Schutz der Verbraucherinteressen in der EU betreffen, koordiniert zu reagieren.

Die Initiative trägt dem Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (Protokoll von Amsterdam) und Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gebührend Rechnung. Sie greift weder in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ein, die öffentlich-rechtlichen Medien zu finanzieren, damit diese ihrem auf nationaler Ebene übertragenen, definierten und organisierten öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen können, noch wirkt sie sich auf nationale Identitäten oder Regulierungstraditionen im Medienbereich aus. Sie trägt auch den Ansichten der Interessenträger gebührend Rechnung; daraus folgt die Auffassung, dass übermäßig vereinheitlichte und detaillierte EU-Vorschriften in Bezug auf den Medienpluralismus nicht wünschenswert und unverhältnismäßig wären, da diese Vorschriften an den historischen und kulturellen Hintergrund der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden müssen. Stattdessen wird mit der Initiative das richtige Gleichgewicht zwischen allgemein formulierten Bestimmungen und spezifischeren Vorschriften zur Erreichung der politischen Ziele hergestellt.

Verhältnismäßigkeit

Die Initiative baut auf bestehenden Rechtsrahmen auf und wird sich ausschließlich auf Bereiche konzentrieren, in denen für das reibungslose Funktionieren des Medienbinnenmarkts zusätzliche Maßnahmen der EU erforderlich sind, unter anderem um gleiche Wettbewerbsbedingungen und ein unabhängiges Handeln der Medienmarktakteure in der gesamten EU zu gewährleisten. Sie beschränkt sich auf Fragen, für die die Mitgliedstaaten allein keine zufriedenstellenden Lösungen erzielen können, und sieht eine gut kalibrierte Harmonisierung vor, die nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um das Ziel der Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste zu erreichen und gleichzeitig die Qualität dieser Dienste zu gewährleisten. Die Tatsache, dass mehrere der vorgeschlagenen Vorschriften auf Grundsätzen beruhen, trägt auch dazu bei, die Verhältnismäßigkeit der Vorschläge zu gewährleisten.

Der Vorschlag verursacht begrenzte Rechtsbefolgungs- und Durchsetzungskosten, die wahrscheinlich durch erhebliche Vorteile für die Medienmarktakteure und die Bürgerinnen und Bürger ausgeglichen werden. Durch die bessere Transparenz und die geringere regulatorische Fragmentierung des Marktes wird der Vorschlag die Rechtssicherheit und den fairen Wettbewerb verbessern und gleichzeitig Marktverzerrungen verringern. Dies wird das Vertrauen der Investoren stärken und grenzüberschreitende Transaktionen auf dem Medienmarkt weniger aufwendig machen, wodurch ein positives Umfeld für Investitionen und die freie Bereitstellung von Mediendiensten in der gesamten EU geschaffen wird. Darüber hinaus werden Bürger und Unternehmen auch von einem vielfältigeren und pluralistischen Medienangebot, mehr Transparenz und einem verbesserten Zugang zu Informationen profitieren.

Wahl des Instruments

Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Angesichts der zu behandelnden Fragen und des wirtschaftlichen, sozialen und politischen Zusammenhangs ist eine Verordnung besser geeignet als eine Richtlinie, um für ein einheitliches Schutzniveau in der gesamten EU zu sorgen und regulatorische Unterschiede zu verringern, die die unabhängige Bereitstellung von Mediendiensten im Binnenmarkt behindern würden. Sie wird eine rasche Anwendung der neuen EU-Vorschriften und somit ein rascheres Angehen der Probleme ermöglichen. Es wird ein langwieriger Umsetzungsprozess und potenzielle Divergenzen oder Verzerrungen während dieses Prozesses vermieden, indem unmittelbar anwendbare Bestimmungen festgelegt und Situationen umgangen werden, in denen die Mitgliedstaaten das Umsetzungsverfahren als Vorwand nutzen, um legislative Maßnahmen einzuführen oder beizubehalten, die im Wesentlichen gegen unabhängige Mediendiensteanbieter gerichtet oder anderweitig diskriminierend sind. Der Rückgriff auf eine Verordnung ist ebenfalls angesichts der institutionellen Komponente der Initiative (Einrichtung des Gremiums) vorzuziehen. Die Wahl einer Verordnung ist ferner durch die zunehmende Digitalisierung und grenzüberschreitende Bereitstellung von Mediendiensten gerechtfertigt, die einen raschen und einheitlichen Ansatz im gesamten Binnenmarkt erfordern. Durch die Festlegung unmittelbar anwendbarer Bestimmungen wird die vorgeschlagene Verordnung auch eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit zwischen den nationalen Medienregulierungsbehörden und ‑stellen der Mitgliedstaaten sicherstellen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Dieser Vorschlag beruht auf einer umfangreichen Konsultation aller wichtigen Interessenträger unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze und Standards für die Konsultation von Interessenträgern durch die Kommission.

Am 21. Dezember 2021 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme zu der Initiative veröffentlicht, die bis zum 25. März 2022 für Rückmeldungen offenstand. Insgesamt gingen 1473 Antworten ein 41 . Vom 10. Januar bis zum 25. März 2022 lief eine öffentliche Konsultation, in deren Rahmen 917 Antworten eingingen 42 . Beides wurde sowohl über die Website der Kommission als auch über die sozialen Medien und einschlägige Netzwerke beworben. Während mit der Aufforderung zur Stellungnahme allgemeine Rückmeldungen zur Ankündigung der Initiative durch die Kommission eingeholt werden sollten, wurden im Rahmen der öffentlichen Konsultation Stellungnahmen mittels eines strukturierten Fragebogens mit spezifischen Fragen zur Initiative eingeholt.

Darüber hinaus organisierte die Kommission Treffen mit den wichtigsten Interessenträgern und Experten, um zusätzliche Erkenntnisse und Daten über spezifische im Rahmen der Initiative zu thematisierende Probleme sowie über den politischen Ansatz und seine Auswirkungen und technische Informationen über bestehende Branchenpraktiken zu sammeln. Ferner führte sie gezielte Workshops durch und prüfte zahlreiche Positionspapiere und Analysen, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Initiative eingingen. In die Ausarbeitung der Folgenabschätzung, die der Initiative zugrunde liegt, flossen zwei externe Studien ein, die eine Reihe von Einzelkonsultationen mit wichtigen Interessenträgern umfassten 43 .

Darüber hinaus erörterte die Kommission die Initiative mit Mitgliedern des AVMD-Kontaktausschusses und der ERGA. Diese Expertengruppen boten einen direkten Kanal zur Konsultation der wichtigsten Behörden auf Ebene der Mitgliedstaaten. Am 18. Februar 2022 wurde ein spezieller Workshop mit Vertretern der Wissenschaft, der ERGA und der Kommission veranstaltet, um Meinungen von Forschern und Experten mit besonderem Fachwissen in einschlägigen Bereichen (z. B. öffentliches Recht und Verfassungsrecht sowie Medienfreiheit und Binnenmarkt) einzuholen.

Die Idee eines Legislativvorschlags, der zumindest bestimmte wesentliche Bereiche regelt, wurde von den Bürgerinnen und Bürgern und den meisten anderen Interessenträgern unterstützt, darunter von Akteuren im Bereich der Medienfreiheit, Verbraucherorganisationen, Medienregulierungsbehörden und ERGA, öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, Inhalte-Vertreibern und Akteuren des Werbeökosystems. Unter diesen Interessenträgern gibt es breite Unterstützung für einen auf Grundsätzen beruhenden Ansatz anstelle des Verzichts auf Maßnahmen oder einer detaillierten Normensetzungen.

Nichtregierungsorganisationen und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter unterstützten insbesondere Maßnahmen auf EU-Ebene zur Einführung von Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, auch bei öffentlich-rechtlichen Medien, und erinnerten an die Bedeutung des Protokolls von Amsterdam. Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter sprachen sich insbesondere für Schutzvorkehrungen für redaktionelle Integrität im Internet und Leitlinien zur angemessenen Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse aus.

Private Rundfunkveranstalter befürworteten vor allem gemeinsame Grundsätze für Maßnahmen für Medienpluralismus und die Transparenz, Objektivität und Überprüfbarkeit der Publikumsmessung, wobei sie bei Letzterem mit Verlegern und Akteuren des Werbeökosystems übereinstimmen. Verleger, die traditionell nicht reguliert sind, sprachen sich allgemein für Selbstregulierung oder eine Empfehlung aus. Sie unterstützten jedoch EU-weite Maßnahmen sowohl zum Schutz journalistischer Quellen als auch in Bezug auf staatliche Werbung. Die Bürgerinnen und Bürger stimmten nachdrücklich der Notwendigkeit von Transparenz und Fairness bei der Zuweisung staatlicher Werbeausgaben zu. Rundfunkveranstalter und Verleger forderten eine wirksame Regulierung von Online-Plattformen.

Was die Governance betrifft, so fand die Beaufsichtigung auf der Grundlage der ERGA insgesamt breite Unterstützung, wobei sich die Auffassungen hinsichtlich ihres potenziellen künftigen Status unterschieden. Die Regulierungsbehörden und die Akteure im Bereich der Medienfreiheit befürworteten eine Stärkung der ERGA, während Unternehmen und Wirtschaftsverbände sie eher in ihrer derzeitigen Form beibehalten wollen würden. Die Behörden unterstützten insbesondere die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen auf EU-Ebene, um gemeinsame Standards für den Medienpluralismus und die Stärkung der Rolle und der Ressourcen der ERGA für eine weitere Koordinierung auf EU-Ebene zu erleichtern.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat für die Ausarbeitung dieses Vorschlags umfangreiches Fachwissen eingeholt.

Zusätzlich zu der oben beschriebenen öffentlichen Konsultation und anderen Konsultationen der Interessenträger gab die Kommission zwei externe Studien in Auftrag, damit die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Analysen für alle potenziellen politischen Ansätze gewährleistet ist.

Die Europäische Audiovisuelle Informationsstelle des Europarates hat außerdem einen Sonderbericht über die Governance und Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien 44 erstellt. Der Veröffentlichung ist ein umfassender Überblick über die wichtigsten Governance-Schutzvorkehrungen für öffentlich-rechtliche Medien in Europa beigefügt.

Die Berichte der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit, die jährlichen Berichte des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus sowie einige Eurobarometer-Umfragen lieferten Fakten und Analysen zu vielen relevanten Themen. Anhand dieser Quellen wurden die Probleme, ihr Ausmaß im Medienbinnenmarkt und ihre treibenden Faktoren ermittelt. Die Kommission hat sich ferner auf die einschlägigen Empfehlungen des Europarats gestützt, auf die sich alle Mitgliedstaaten geeinigt haben 45 .

Zur weiteren Unterstützung faktengestützer Analysen führte die Kommission schließlich eine Überprüfung der einschlägigen Rechtsprechung und eine umfassende Literaturrecherche durch, die sich auf die wissenschaftliche Literatur und ein breites Spektrum politischer Studien und Berichte erstreckte, auch von NRO, die im Bereich Medienfreiheit und Medienpluralismus tätig sind.

Folgenabschätzung

Entsprechend ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung führte die Kommission eine Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durch, die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission geprüft wurde. Der Folgenabschätzungsbericht wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle erstmals am 13. Mai vorgelegt und mit ihm in einer Anhörung am 8. Juni erörtert. Nach einer ablehnenden Stellungnahme vom 10. Juni wurde der Bericht grundlegend überarbeitet und dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 11. Juli erneut vorgelegt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 27. Juli eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Der Folgenabschätzungsbericht wurde weiter überarbeitet, um den Verbesserungsvorschlägen des Ausschusses Rechnung zu tragen. Die Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle und die Bemerkungen und Erläuterungen dazu, inwiefern diese Berücksichtigung gefunden haben, sind Anhang 1 der Folgenabschätzung zu entnehmen.

Die Kommission prüfte verschiedene politische Optionen zur Erreichung des allgemeinen Ziels des Vorschlags, das darin besteht, das Funktionieren des Medienbinnenmarkts zu verbessern.

Sie prüfte drei politische Optionen mit regulatorischen Maßnahmen unterschiedlicher Intensität:

·Option 1: Empfehlung zu Medienpluralismus und Medienunabhängigkeit, mit der die Mitgliedstaaten und in bestimmten Bereichen auch Unternehmen auf dem Medienmarkt aufgefordert werden, eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung von Medienpluralismus und redaktioneller Unabhängigkeit sowie Transparenz und Fairness auf dem Medienmarkt umzusetzen.

·Option 2: Legislativvorschlag und Empfehlung zur Unabhängigkeit der Medien, wobei ersterer gemeinsame Regeln für den Binnenmarkt für Mediendienste vorsieht und letztere die Medienunternehmen und die Mitgliedstaaten auffordert, die Unabhängigkeit und Transparenz der Medien zu fördern.

·Option 3: Verbesserter Legislativvorschlag, mit dem zusätzlich zu allen legislativen Elementen der Option 2 weitere Verpflichtungen für Unternehmen auf dem Medienmarkt und Regulierungsbehörden eingeführt werden, um die Verfügbarkeit hochwertiger Mediendienste und eine transparente und gerechte Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen auf dem Medienmarkt zu fördern.

Im Rahmen der Optionen 2 und 3 wurden zwei Unteroptionen für die Governance des Rechtsinstruments in Betracht gezogen:

·Unteroption A: ein Governance-System auf der Grundlage eines Gremiums, das von einem Sekretariat bei der Kommission unterstützt wird;

·Unteroption B: ein Governance-System auf der Grundlage eines Gremiums, das von einem unabhängigen EU-Büro unterstützt wird.

Nach bewährter Methodik der Kommission wurde jede politische Option im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und auf die Auswirkungen auf die Grundrechte geprüft. Die bevorzugte Option ist Option 2 Unteroption A. Diese Option wird dem allgemeinen Ziel der Maßnahme effizient, kohärent, verhältnismäßig und weitgehend wirksam gerecht.

Mit dem vorgeschlagenen Rechtsinstrument werden insbesondere einige zentrale Grundsätze und Vorschriften für den Medienmarkt festgelegt und dem Gremium als kollektiver Einrichtung unabhängiger Medienregulierungsbehörden wichtige Aufgaben übertragen, einschließlich der Aufgabe, fachliche Beratung zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten der Medienregulierung zu leisten, Stellungnahmen zu Marktkonzentrationen abzugeben, die das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnten, und Maßnahmen in Bezug auf Mediendiensteanbieter (auch aus Drittländern) zu koordinieren, die die EU-Medienstandards nicht einhalten. Es wird möglich sein, sich vor den nationalen Gerichten auf die in der Rechtsvorschrift festgelegten Grundsätze und Vorschriften zu berufen, und die Kommission wird Vertragsverletzungsverfahren einleiten können, unter anderem bei systemischen Problemen. Das unverbindliche Element des Maßnahmenpakets – die Empfehlung – wird freiwillige Maßnahmen zu zwei spezifischen Themen vorschlagen: Schutzvorkehrungen für die Unabhängigkeit der Medien und Transparenz von Medieneigentum. Ein solch vielschichtiger und flexibler Ansatz wird die gewünschten Vorteile bringen und gleichzeitig die Kosten für Medienmarktakteure und Behörden optimieren, wobei auch die geringeren Kosten eines Kommissionssekretariats gegenüber einem EU-Büro zu berücksichtigen sind.

Die Auswirkungen der politischen Optionen auf verschiedene Kategorien von Interessenträgern sind in Anhang 3 der Folgenabschätzung detailliert beschrieben.

Grundrechte

Die vorgeschlagene Verordnung wird durch die Verbesserung der Regulierungskonvergenz im Medienbinnenmarkt, durch die Wahrung der redaktionellen Unabhängigkeit einerseits und der unternehmerischen Freiheit der Mediendiensteanbieter andererseits sowie durch die Verbesserung der Transparenz und Fairness bei der Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen die grenzüberschreitende Bereitstellung unabhängiger und hochwertiger Mediendienste erleichtern und somit die Freiheit und Pluralität der Medien fördern. Die Schlüsselrolle des Gremiums, das vollständig unabhängig von Regierungen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen ist, im neuen Rahmen wird dazu beitragen, dass das durch Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) geschützte (entspricht Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention) Recht auf freie Meinungsäußerung in der gesamten EU auf wirksame und unparteiische Weise gewahrt wird.

Die vorgeschlagene Verordnung wird sich auch positiv auf die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta) auswirken, da sie Hindernisse für die freie Erbringung von Dienstleistungen ausräumt und das Risiko einer Diskriminierung bestimmter Medienmarktakteure begrenzt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen des Vorschlags für diese Verordnung auf den Haushalt werden durch die Mittelzuweisungen abgedeckt, die im mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 im Rahmen der Finanzausstattung des Programms „Kreatives Europa“ vorgesehen sind, wie im Finanzbogen zu diesem Verordnungsvorschlag dargelegt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird einen umfassenden Rahmen zur kontinuierlichen Überwachung der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieses Rechtsinstruments einrichten. Dazu gehört insbesondere ein neuer unabhängiger Überwachungsmechanismus zur Ermittlung und Bewertung von Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste. Eine Bewertung des Instruments und ein Bericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sind innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten und danach alle vier Jahre geplant.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Kapitel I werden Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung sowie die Definitionen der wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe festgelegt. Insbesondere wird festgestellt, dass Kapitel II und Kapitel III Abschnitt 5 der Verordnung mindestharmonisierte Bestimmungen enthalten.

Kapitel II beinhaltet die Rechte der Empfänger von Mediendiensten und die Rechte von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt. Ferner werden Schutzvorkehrungen für das unabhängige Funktionieren der öffentlich-rechtlichen Medien und die Pflichten der Mediendiensteanbieter im Binnenmarkt festgelegt.

In Kapitel III wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und einen gut funktionierenden Mediendienstemarkt dargelegt.

In Abschnitt 1 ist vorgesehen, dass die unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden oder ‑stellen der Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der AVMD-Richtlinie zuständig sind, auch für die Anwendung dieses Kapitels zuständig sind, und ihnen werden geeignete Untersuchungsbefugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumt.

Mit Abschnitt 2 wird das Europäische Gremium für Mediendienste, die kollektive Einrichtung unabhängiger Medienregulierungsbehörden, geschaffen, das an die Stelle der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) tritt und deren Rechtsnachfolger ist. Es werden die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Gremiums und seine Struktur festgelegt. Das Gremium erhält die administrative und organisatorische Unterstützung, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, von einem Sekretariat, das von der Kommission gestellt wird. In diesem Kapitel sind die Aufgaben des Gremiums im Rahmen der Verordnung aufgeführt.

In Abschnitt 3 werden Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen im Medienbinnenmarkt festgelegt, die einen Mechanismus für strukturierte Kooperation, Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen, Leitlinien zur Medienregulierung und die Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste aus Drittländern umfassen. Die Bestimmungen sollen eine engere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und ‑stellen in verschiedenen Bereichen der Medienregulierung gewährleisten.

In Abschnitt 4 werden spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mediendiensten in einem digitalen Umfeld behandelt. Was die Bereitstellung von Mediendiensten auf sehr großen Online-Plattformen betrifft, so baut der Vorschlag auf bestehenden horizontalen Rechtsvorschriften auf und sieht zusätzliche Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Integrität von Online-Inhalten vor, die von Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, die bestimmte Regulierungs- oder Selbstregulierungsstandards einhalten; es wird ein strukturierter Dialog zwischen sehr großen Online-Plattformen und einschlägigen Akteuren im Medienökosystem eingerichtet. Der Abschnitt sieht auch das Recht auf Anpassung des audiovisuellen Medienangebots in Geräten und Benutzerschnittstellen vor, die der Steuerung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten dienen, und die entsprechende Verpflichtung der Hersteller und Entwickler, eine solche Anpassung technisch möglich zu machen.

In Abschnitt 5 wird ein Rechtsrahmen für nationale Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern auswirken, und Anforderungen an nationale Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit festgelegt. Dem Gremium wird die Aufgabe übertragen, zu Fällen Stellung zu nehmen, in denen das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt werden könnte.

Abschnitt 6 enthält Anforderungen an Systeme und Methoden zur Publikumsmessung, die von den einschlägigen Marktakteuren eingesetzt werden. Die Vorschriften gehen mit der Aufforderung einher, Verhaltenskodizes auszuarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern. Abschnitt 6 enthält außerdem gemeinsame Anforderungen an die Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Mediendiensteanbieter, die die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt lassen.

Kapitel IV enthält Schlussbestimmungen, insbesondere in Bezug auf Überwachung, Bewertung und Berichterstattung. Die Verordnung sieht einen Mechanismus zur regelmäßigen Überwachung der Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste durch die Kommission in Abstimmung mit dem Gremium. Mit dem Kapitel wird auch der einschlägige Artikel der AVMD-Richtlinie aufgehoben und der Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie der Beginn der Anwendung der Verordnung festgelegt.

2022/0277 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Unabhängige Mediendienste spielen eine einzigartige Rolle im Binnenmarkt. Sie stellen einen sich rasch verändernden und wirtschaftlich wichtigen Sektor dar, der Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen Zugang zu einer Vielzahl von Meinungen und zuverlässigen Informationsquellen bietet und damit eine im Allgemeininteresse liegende öffentliche Kontrollfunktion erfüllt. Mediendienste sind zunehmend online und grenzüberschreitend verfügbar, unterliegen in den verschiedenen Mitgliedstaaten allerdings nicht den gleichen Vorschriften und dem gleichen Schutzniveau.

(2)Angesichts ihrer einzigartigen Rolle ist der Schutz der Medienfreiheit und des Medienpluralismus ein wesentliches Merkmal eines gut funktionierenden Binnenmarkts für Mediendienste (oder „Medienbinnenmarkt“). Dieser Markt hat sich seit Beginn des neuen Jahrhunderts grundlegend verändert und ist zunehmend digital und international geworden. Er bietet viele wirtschaftliche Chancen, weist aber auch eine Reihe von Herausforderungen auf. Die Union sollte den Mediensektor dabei unterstützen, diese Chancen im Binnenmarkt zu nutzen und gleichzeitig die gemeinsamen Werte der Union und der Mitgliedstaaten wie die Grundrechte zu schützen.

(3)Im Bereich der digitalen Medien haben Bürger und Unternehmen in zunehmendem Maße grenzüberschreitenden Zugang zu Medieninhalten, die auf ihren persönlichen Geräten unmittelbar verfügbar sind, und konsumieren diese. Globale Online-Plattformen fungieren als Zugangstor zu Medieninhalten, und haben Geschäftsmodelle, die bisweilen den Zugang zu Mediendiensten unterbinden und polarisierende Inhalte und Desinformation zu verstärken. Diese Plattformen sind auch wesentliche Anbieter von Online-Werbung, auf die finanzielle Mittel weg vom Mediensektor umverlagert wurden, was dessen finanzielle Tragfähigkeit und folglich die Vielfalt der angebotenen Inhalte beeinträchtigt. Da Mediendienste wissens- und kapitalintensiv sind, müssen sie eine gewisse Größenordnung erreichen, damit sie wettbewerbsfähig bleiben und im Binnenmarkt florieren. Dafür ist es von besonderer Bedeutung, grenzüberschreitend Dienstleistungen anbieten und Investitionen auch aus anderen Mitgliedstaaten oder in anderen Mitgliedstaaten erhalten zu können.

(4)Der Binnenmarkt für Mediendienste ist jedoch nicht ausreichend integriert. Eine Reihe nationaler Beschränkungen behindern den freien Verkehr im Binnenmarkt. Insbesondere die unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Ansätze in Bezug auf Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit, die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder stellen sowie die undurchsichtige und unfaire Zuweisung öffentlicher und privater wirtschaftlicher Ressourcen erschweren es den Medienmarktakteuren, über Grenzen hinweg tätig zu werden und zu expandieren, und führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen in der Union. Die Integrität des Binnenmarkts für Mediendienste kann auch durch Anbieter – darunter auch staatlich kontrollierte Mediendiensteanbieter, die von bestimmten Drittländern finanziert werden – angegriffen werden, die systematisch Desinformation, wie Manipulation von Informationen und Einflussnahme, betreiben und die Freiheiten des Binnenmarkts missbrauchen.

(5)Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Anfechtungen des Medienpluralismus und der Medienfreiheit im Internet bereits Regulierungsmaßnahmen ergriffen oder werden diese voraussichtlich noch ergreifen, wodurch die Gefahr eines weiteren Auseinanderdriftens der nationalen Ansätze und Beschränkungen für den freien Verkehr im Binnenmarkt besteht.

(6)Die Empfänger von Mediendiensten in der Union (natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder von den ihnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechten profitieren, sowie in der Union niedergelassene juristische Personen) sollten freie und pluralistische Mediendienste im Binnenmarkt effektiv frei empfangen können. Zur Förderung des grenzüberschreitenden Flusses von Mediendiensten sollte ein Mindestmaß an Schutz für die Diensteempfänger im Binnenmarkt gewährleistet werden. Dies stünde im Einklang mit dem Recht nach Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), Informationen zu empfangen und weiterzugeben. Es ist daher notwendig, bestimmte Aspekte der nationalen Vorschriften für Mediendienste zu vereinheitlichen. Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas forderten die Bürgerinnen und Bürger die EU auf, die Unabhängigkeit und den Pluralismus der Medien weiter zu fördern, insbesondere durch die Einführung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Bedrohungen der Unabhängigkeit der Medien in Form EU-weiter Mindeststandards 46 .

(7)Für die Zwecke dieser Verordnung sollte sich die Definition des Begriffs „Mediendienst“ auf Dienste im Sinne des AEUV beschränken und daher jede Form wirtschaftlicher Tätigkeit umfassen. Diese Begriffsbestimmung sollte nutzergenerierte Inhalte ausschließen, die auf eine Online-Plattform hochgeladen werden, es sei denn, es handelt sich um eine berufliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt (finanzieller oder sonstiger Art) erbracht wird. Sie sollte auch rein privaten Schriftwechsel wie E-Mails sowie alle Dienste, deren Hauptzweck nicht die Bereitstellung von audiovisuellen oder reinen Audio-Inhalten oder Presseveröffentlichungen ist, ausschließen, d. h. wenn der Inhalt nur von untergeordneter Bedeutung für den Dienst und nicht dessen Hauptzweck ist, wie etwa Werbung oder Informationen im Zusammenhang mit einem Produkt oder einem Dienst, das bzw. der von Websites bereitgestellt wird, die keine Mediendienste anbieten. Die Definition des Begriffs „Mediendienst“ sollte insbesondere Fernseh- oder Hörfunksendungen, audiovisuelle Mediendienste auf Abruf, Audio-Podcasts oder Presseveröffentlichungen umfassen. Die Unternehmenskommunikation und die Verbreitung von Informations- oder Werbematerial für öffentliche oder private Einrichtungen sollte vom Anwendungsbereich dieser Begriffsbestimmung ausgenommen werden.

(8)Auf dem Markt für digitalisierte Medien können Anbieter von Video-Sharing-Plattformen oder sehr großen Online-Plattformen unter die Definition des Mediendiensteanbieters fallen. Im Allgemeinen spielen solche Anbieter eine Schlüsselrolle bei der Organisation der Inhalte, auch durch Automatisierung oder Algorithmen, tragen jedoch keine redaktionelle Verantwortung für die Inhalte, zu denen sie Zugang gewähren. In der zunehmend konvergierenden Medienlandschaft haben jedoch einige Anbieter von Video-Sharing-Plattformen oder sehr großen Online-Plattformen damit begonnen, redaktionelle Kontrolle über einen oder mehrere Teile ihrer Dienste auszuüben. Daher könnte eine solche Einrichtung sowohl als Anbieter von Video-Sharing-Plattformen oder sehr großen Online-Plattformen als auch als Mediendiensteanbieter eingestuft werden.

(9)Die Definition der Publikumsmessung sollte Messsysteme umfassen, die im Einklang mit Branchenstandards innerhalb von Selbstregulierungsorganisationen wie den gemeinsamen Industrieausschüssen entwickelt wurden, sowie außerhalb solcher Selbstregulierungsansätze entwickelte Messsysteme. Letztere werden in der Regel von bestimmten Online-Akteuren eingesetzt, die ihr eigenes Publikum messen oder dem Markt ihre eigenen Publikumsmesssysteme zur Verfügung stellen, die nicht unbedingt den gemeinsam vereinbarten Branchenstandards entsprechen. Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die solche Publikumsmesssysteme auf die Werbe- und Medienmärkte haben, sollten sie unter diese Verordnung fallen.

(10)Als staatliche Werbung sollten im weitesten Sinne Werbebotschaften oder Eigenwerbungstätigkeiten verstanden werden, die durch oder für ein breites Spektrum von Behörden oder öffentlichen Stellen oder in deren Namen unternommen werden; hierunter fallen Regierungen, Regulierungsbehörden oder stellen, staatseigene Unternehmen oder sonstige staatlich kontrollierte Stellen in verschiedenen Sektoren auf nationaler oder regionaler Ebene oder lokale Verwaltungen von Gebietskörperschaften mit mehr als 1 Million Einwohnern. Die Definition der staatlichen Werbung sollte jedoch keine Notfallmeldungen von Behörden umfassen, die z. B. bei Naturkatastrophen oder die Gesundheit bedrohenden Katastrophen, Unfällen oder anderen plötzlichen Zwischenfällen, die Einzelpersonen schaden können, erforderlich sind.

(11)Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft von den Vorteilen des Medienbinnenmarkts profitieren kann, ist es unerlässlich, nicht nur die im Vertrag verankerten Grundfreiheiten zu gewährleisten, sondern auch für die Rechtssicherheit sorgen, die die Empfänger von Mediendiensten benötigen, um die entsprechenden Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Diese Empfänger sollten Zugang zu hochwertigen Mediendiensten haben, die von Journalisten und Redakteuren unabhängig und im Einklang mit journalistischen Standards produziert wurden und die somit vertrauenswürdige Informationen, einschließlich Nachrichten und Inhalte zur aktuellen Information, bereitstellen. Durch ein solches Recht wird einem etwaigen Mediendiensteanbieter nicht die Pflicht auferlegt, Standards einzuhalten, die nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt sind. Solche hochwertigen Mediendienste sind auch ein Gegenmittel gegen Desinformation, auch gegen die Manipulation von Informationen und die Einflussnahme aus dem Ausland.

(12)Diese Verordnung berührt nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Einzelpersonen durch die Charta garantiert wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass die Staatsgewalt in einem so sensiblen Sektor wie den audiovisuellen Medien neben ihrer negativen Pflicht zur Nichteinmischung eine positive Pflicht hat, einen geeigneten Rechts- und Verwaltungsrahmen zu schaffen, der einen echten Pluralismus gewährleistet 47 .

(13)Der freie Fluss vertrauenswürdiger Informationen ist für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste von wesentlicher Bedeutung. Daher sollte die Bereitstellung von Mediendiensten keinen Beschränkungen unterliegen, die gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts, wie etwa die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 verstoßen, die Maßnahmen zum Schutz der Nutzer vor illegalen und schädlichen Inhalten enthält. Beschränkungen könnten sich auch aus Maßnahmen ergeben, die von nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden. 

(14)Der Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit ist eine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit der Mediendiensteanbieter und ihre berufliche Integrität. Für Mediendiensteanbieter, die Nachrichten und Inhalte zur aktuellen Information bereitstellen, ist die redaktionelle Unabhängigkeit angesichts ihrer gesellschaftlichen Bedeutung als öffentliches Gut besonders wichtig. Mediendiensteanbieter sollten ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt frei ausüben und in einem zunehmend Online befindlichen Umfeld, in dem Informationen über Grenzen hinweg fließen, gleichberechtigt miteinander konkurrieren können.

(15)Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze zum Schutz der redaktionellen Unabhängigkeit, die in der gesamten Union zunehmend Angriffen ausgesetzt ist. Insbesondere wird in mehreren Mitgliedstaaten verstärkt Einfluss auf redaktionelle Entscheidungen von Mediendiensteanbietern genommen. Eine solche Einflussnahme kann direkt oder indirekt durch den Staat oder andere Akteure, einschließlich Behörden, gewählte Amtsträger, Regierungsbeamte und Politiker, erfolgen, um beispielsweise einen politischen Vorteil zu erlangen. Anteilseigner und andere private Parteien, die an Mediendiensteanbietern beteiligt sind, können zur Erzielung wirtschaftlicher und sonstiger Vorteile in einer Weise handeln, die über das notwendige Gleichgewicht zwischen ihrer eigenen unternehmerischen Freiheit und der freien Meinungsäußerung einerseits und der redaktionellen Meinungsfreiheit und den Informationsrechten der Nutzer andererseits hinausgeht. Darüber hinaus haben die jüngsten Trends bei der Medienverbreitung und nutzung, insbesondere im Online-Umfeld, Mitgliedstaaten veranlasst, Rechtsvorschriften zur Regulierung der Bereitstellung von Medieninhalten in Erwägung zu ziehen. Auch die Ansätze der Mediendiensteanbieter zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit unterscheiden sich. Diese Einflussnahme und Fragmentierung der Regulierung und der Ansätze wirkt sich nachteilig auf die Bedingungen im Binnenmarkt für die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch Mediendiensteanbieter und letztlich die Qualität der von Bürgern und Unternehmen empfangenen Mediendienste aus. Daher müssen wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden, die die Ausübung der redaktionellen Freiheit in der gesamten Union ermöglichen, damit Mediendiensteanbieter ihre Inhalte unabhängig produzieren und grenzüberschreitend verbreiten sowie die Diensteempfänger auf solche Inhalte zugreifen können. 

(16)Journalisten und Redakteure sind die wichtigsten Akteure bei der Produktion und Bereitstellung vertrauenswürdiger Medieninhalte, insbesondere bei der Berichterstattung über Nachrichten oder Aktuelles. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die Fähigkeit von Journalisten zu schützen, Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, zu sammeln, einer Faktenprüfung zu unterziehen und zu analysieren. Insbesondere Mediendiensteanbieter und Journalisten (einschließlich solcher, die in atypischen Beschäftigungsverhältnissen tätig sind, wie Freiberufler) sollten sich auf einen robusten Schutz journalistischer Quellen und Kommunikation, auch vor dem Einsatz von Überwachungstechnik, verlassen können, da ohne einen solchen Schutz Quellen davon abgehalten werden könnten, die Medien bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu unterstützen. So kann die Freiheit von Journalisten, ihre wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und ihre wichtige Rolle als „öffentliche Kontrollinstanz“ wahrzunehmen, untergraben werden, was sich negativ auf den Zugang zu hochwertigen Mediendiensten auswirkt. Der Schutz journalistischer Quellen trägt zum Schutz des in Artikel 11 der Charta verankerten Grundrechts bei.

(17)Der Schutz journalistischer Quellen ist derzeit in den Mitgliedstaaten uneinheitlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten sind Journalisten umfassend davor geschützt, zur Offenlegung von Informationen gezwungen zu werden, die ihre Quelle in Straf- und Verwaltungsverfahren identifizieren. Andere Mitgliedstaaten sehen einen qualifizierten Schutz vor, der auf Gerichtsverfahren zu bestimmten strafrechtlichen Anklagen beschränkt ist, während andere Mitgliedstaaten Schutz in Form eines allgemeinen Grundsatzes bieten. Dies führt zu einer Fragmentierung des Medienbinnenmarkts. Infolgedessen dürften Journalisten, die zunehmend an grenzüberschreitenden Projekten arbeiten und ihre Dienste für ein grenzüberschreitendes Publikum erbringen, und damit auch Anbieter von Mediendiensten mit Hindernissen, Rechtsunsicherheit und ungleichen Wettbewerbsbedingungen konfrontiert sein. Daher muss der Schutz journalistischer Quellen und Kommunikation auf Unionsebene vereinheitlicht und weiter gestärkt werden.

(18)Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten öffentlich-rechtlichen Medien spielen eine besondere Rolle im Medienbinnenmarkt, indem sie im Rahmen ihres Auftrags dafür sorgen, dass Bürger und Unternehmen Zugang zu hochwertigen Informationen und einer unparteiischen Medienberichterstattung haben. Die öffentlich-rechtlichen Medien können jedoch aufgrund ihrer institutionellen Nähe zum Staat und der öffentlichen Finanzierung, die sie erhalten, dem Risiko einer Einflussnahme besonders stark ausgesetzt sein. Dieses Risiko könnte sich in der gesamten Union noch verschärfen, wenn die unabhängige Governance und eine ausgewogene Berichterstattung durch die öffentlich-rechtlichen Medien in unterschiedlichem Maß geschützt werden. Dies kann dazu führen, dass es zu einer verzerrten oder parteiischen Medienberichterstattung kommt, der Wettbewerb auf dem Medienbinnenmarkt leidet und der Zugang zu unabhängigen und unparteiischen Medien beeinträchtigt wird. Es ist daher notwendig, auf der Grundlage der vom Europarat diesbezüglich entwickelten internationalen Standards rechtliche Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise der öffentlich-rechtlichen Medien in der gesamten Union zu schaffen. Ferner muss sichergestellt werden, dass öffentlich-rechtliche Medienanbieter unbeschadet der Anwendung der Beihilfevorschriften der Union eine ausreichende und stabile Finanzierung erhalten, damit sie ihrem Auftrag nachkommen und vorhersehbar planen können. Eine solche Finanzierung sollte vorzugsweise für mehrere Jahre im Einklang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medienanbieter beschlossen werden und angemessen sein, um zu vermeiden, dass im Rahmen jährlicher Haushaltsverhandlungen unzulässig Einfluss genommen werden kann. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen berühren nicht die in dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 29 festgelegte Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren.

(19)Für die Empfänger von Mediendiensten ist es von entscheidender Bedeutung, mit Sicherheit zu wissen, wer die Nachrichtenmedien besitzt und hinter ihnen steht, damit sie potenzielle Interessenkonflikte erkennen und verstehen können – eine Voraussetzung für die Bildung fundierter Meinungen und folglich für eine aktive Teilhabe an einer Demokratie. Eine solche Transparenz ist auch ein wirksames Instrument, um das Risiko einer Einflussnahme auf die redaktionelle Unabhängigkeit zu begrenzen. Es ist daher notwendig, gemeinsame Informationspflichten für alle einschlägigen Mediendiensteanbieter in der gesamten Union einzuführen, die verhältnismäßige Anforderungen an die Offenlegung von Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer umfassen sollten. Dies sollte sich aber nicht auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 49 ergriffenen Maßnahmen auswirken. Die erforderlichen Informationen sollten von den betreffenden Anbietern auf ihren Websites oder anderen leicht und direkt zugänglichen Datenträgern offengelegt werden.

(20)Die Integrität der Medien erfordert auch einen proaktiven Ansatz zur Förderung der redaktionellen Unabhängigkeit von Nachrichtenmedienunternehmen, insbesondere durch interne Schutzvorkehrungen. Mediendiensteanbieter sollten verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Redakteure, nachdem sie sich mit den Eigentümern auf die redaktionelle Gesamtlinie geeinigt haben, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit individuelle Entscheidungen frei treffen können. Das Ziel, Redakteure vor ungebührlicher Einflussnahme auf ihre Entscheidungen über bestimmte Inhalte im Rahmen ihrer täglichen Arbeit zu schützen, trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Mediendienste und die Qualität solcher Dienste zu gewährleisten. Dieses Ziel steht auch im Einklang mit dem Grundrecht auf Empfang und Weitergabe von Informationen nach Artikel 11 der Charta. Angesichts dieser Erwägungen sollten die Mediendiensteanbieter auch die Transparenz in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte für ihre Diensteempfänger sicherstellen.

(21)Um den Verwaltungsaufwand abzufangen, sollten Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 50 von den Auflagen hinsichtlich der Informationspflichten und internen Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen ausgenommen werden. Darüber hinaus sollte es Mediendiensteanbietern, insbesondere wenn es sich um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des genannten Artikels handelt, freistehen, die internen Schutzvorkehrungen auf ihre Bedürfnisse abzustimmen. Die dieser Verordnung beigefügte Empfehlung 51 enthält einen Katalog freiwilliger interner Schutzvorkehrungen, die Medienunternehmen in diesem Zusammenhang annehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass den Eigentümern privater Mediendiensteanbieter ihr Vorrecht genommen wird, strategische oder allgemeine Ziele festzulegen und das Wachstum und die finanzielle Tragfähigkeit ihrer Unternehmen zu fördern. In dieser Hinsicht wird in dieser Verordnung anerkannt, dass das Ziel der Förderung der redaktionellen Unabhängigkeit mit den legitimen Rechten und Interessen privater Medieneigentümer in Einklang gebracht werden muss.

(22)Unabhängige nationale Regulierungsbehörden oder stellen sind für die ordnungsgemäße Anwendung des Medienrechts in der gesamten Union unerlässlich. Die in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten nationalen Regulierungsbehörden oder stellen können die ordnungsgemäße Anwendung der in Kapitel III dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen in Bezug auf die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und einen gut funktionierenden Markt für Mediendienste am besten gewährleisten. Um für eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung und anderer Medienrechtsvorschriften der Union zu sorgen, ist es erforderlich, ein unabhängiges Beratungsgremium auf Unionsebene einzurichten, in dem diese Behörden oder Stellen vertreten sind und deren Maßnahmen koordiniert werden. Die im Rahmen der Richtlinie 2010/13/EU eingerichtete Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) hat wesentlich zur Förderung der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie beigetragen. Das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) sollte daher auf der ERGA aufbauen und an ihre Stelle treten. Dies erfordert eine gezielte Änderung der Richtlinie 2010/13/EU, mit der Artikel 30b zur Einsetzung der ERGA gestrichen und sodann Bezugnahmen auf die ERGA und ihre Aufgaben ersetzt werden. Die Änderung der Richtlinie 2010/13/EU durch diese Verordnung ist in diesem Fall gerechtfertigt, da sie sich auf eine Bestimmung beschränkt, die nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss und an die Organe der Union gerichtet ist.

(23)Das Gremium sollte sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder stellen gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU zusammensetzen, die von diesen Behörden oder Stellen benannt werden. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten über mehrere einschlägige Regulierungsbehörden oder stellen, auch auf regionaler Ebene, verfügen, sollte im Wege geeigneter Verfahren ein gemeinsamer Vertreter ausgewählt werden, wobei das Stimmrecht auf einen Vertreter pro Mitgliedstaat beschränkt bleiben sollte. Dies sollte die Möglichkeit der anderen nationalen Regulierungsbehörden oder stellen unberührt lassen, gegebenenfalls an den Sitzungen des Gremiums teilzunehmen. Das Gremium sollte ferner die Möglichkeit haben, im Einvernehmen mit der Kommission Experten und Beobachter, insbesondere von Regulierungsbehörden oder stellen aus Bewerberländern, möglichen Bewerberländern und EWR-Ländern, oder Ad-hoc-Delegierte anderer zuständiger nationaler Behörden zur Teilnahme an seinen Sitzungen einzuladen. Aufgrund der Sensibilität des Mediensektors und entsprechend der Praxis der ERGA-Beschlüsse im Einklang mit deren Geschäftsordnung sollte das Gremium seine Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen fassen.

(24)Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission und das Gremium eng zusammenarbeiten und kooperieren. Insbesondere sollte das Gremium die Kommission bei ihren Aufgaben, die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU sicherzustellen, aktiv unterstützen. Zu diesem Zweck sollte das Gremium die Kommission insbesondere in Bezug auf regulatorische, technische oder praktische Aspekte, die für die Anwendung des Unionsrechts von Belang sind, beraten und unterstützen, die Zusammenarbeit und den effektiven Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren fördern und in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen im Einvernehmen mit der Kommission oder auf deren Ersuchen Stellungnahmen erarbeiten. Um seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können, sollte das Gremium auf das Fachwissen und die personellen Ressourcen eines von der Kommission gestellten Sekretariats zurückgreifen können. Das von der Kommission gestellte Sekretariat sollte das Gremium sowohl administrativ und organisatorisch als auch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

(25)Für einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste ist die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zwischen unabhängigen Medienregulierungsbehörden oder stellen unerlässlich. In der Richtlinie 2010/13/EU ist jedoch kein Rahmen für die strukturierte Kooperation der nationalen Regulierungsbehörden oder stellen vorgesehen. Seit der Überarbeitung des EU-Rahmens für audiovisuelle Mediendienste durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 , mit der sein Anwendungsbereich auf Video-Sharing-Plattformen ausgeweitet wurde, hat die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder stellen, insbesondere bei der Lösung grenzüberschreitender Fälle, stetig zugenommen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich auch aus den neuen, mit dieser Verordnung ins Visier genommenen Herausforderungen im EU-Medienumfeld und durch die Übertragung neuer Aufgaben an die nationalen Regulierungsbehörden oder stellen.

(26)Um die wirksame Durchsetzung des Medienrechts der Union zu gewährleisten, eine mögliche Umgehung der geltenden Medienvorschriften durch unseriöse Mediendiensteanbieter zu verhindern und zusätzliche Hindernisse im Binnenmarkt für Mediendienste zu vermeiden, ist es von wesentlicher Bedeutung, einen klaren, rechtsverbindlichen Rahmen für die wirksame und effiziente Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden oder stellen zu schaffen.

(27)Aufgrund des europaweiten Charakters von Video-Sharing-Plattformen müssen die nationalen Regulierungsbehörden oder stellen über ein spezielles Instrument verfügen, um die Zuschauer von Video-Sharing-Plattform-Diensten vor bestimmten illegalen und schädlichen Inhalten, einschließlich kommerzieller Kommunikation, zu schützen. Insbesondere ist ein Mechanismus erforderlich, der es jeder zuständigen nationalen Regulierungsbehörde oder stelle ermöglicht, ihre Amtskollegen aufzufordern, notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen gegenüber Anbietern von Video-Sharing-Plattformen zu ergreifen. Führt die Nutzung eines solchen Mechanismus nicht zu einer gütlichen Lösung, kann die Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nur eingeschränkt werden, sofern die in Artikel 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 53 genannten Bedingungen erfüllt sind und das darin festgelegte Verfahren eingehalten wird.

(28)Die Gewährleistung einer einheitlichen Regulierungspraxis in Bezug auf diese Verordnung und die Richtlinie 2010/13/EU ist von wesentlicher Bedeutung. Zu diesem Zweck und als Beitrag zu einer einheitlichen Umsetzung des EU-Medienrechts kann die Kommission erforderlichenfalls Leitlinien zu Fragen herausgeben, die sowohl unter diese Verordnung als auch unter die Richtlinie 2010/13/EU fallen. Bei der Entscheidung über die Herausgabe von Leitlinien sollte die Kommission insbesondere Regulierungsfragen berücksichtigen, die eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten betreffen oder ein grenzüberschreitendes Element aufweisen. Dies gilt insbesondere für nationale Maßnahmen gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU über die angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse. Als Beitrag zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt und zur Einhaltung des Grundrechts auf Information gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Union ist es angesichts der Fülle an Informationen und der zunehmenden Nutzung digitaler Mittel für den Zugang zu den Medien wichtig, die Herausstellung von Inhalten von allgemeinem Interesse sicherzustellen. Im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der auf der Grundlage von Artikel 7a ergriffenen nationalen Maßnahmen auf das Funktionieren des Medienbinnenmarktes, ist es wichtig, dass die Kommission im Sinne der Rechtssicherheit in diesem Bereich Leitlinien herausgibt. Darüber hinaus wäre es sinnvoll, Leitlinien für nationale Maßnahmen bereitzustellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU ergriffen wurden, um dafür zu sorgen, dass zugängliche, genaue und aktuelle Informationen über die Eigentumsverhältnisse im Medienbereich öffentlich verfügbar sind. Bei der Ausarbeitung ihrer Leitlinien sollte die Kommission vom Gremium unterstützt werden. Das Gremium sollte der Kommission, abhängig von den jeweiligen Bereichen und Themen der Leitlinien, insbesondere sein regulatorisches, technisches und praktisches Fachwissen zur Verfügung stellen.

(29)Um angesichts der technologischen Entwicklungen im Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen bei der Bereitstellung verschiedener audiovisueller Mediendienste zu gewährleisten, müssen gemeinsame technische Vorschriften für Geräte festgelegt werden, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten und deren Nutzung steuern oder verwalten oder mithilfe digitaler Signale audiovisuelle Inhalte von der Quelle bis zum Ziel übertragen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, zu vermeiden, dass durch unterschiedliche technische Standards Hindernisse und zusätzliche Kosten für die Branche und die Verbraucher entstehen, und gleichzeitig Lösungen für die Umsetzung der bestehenden Verpflichtungen in Bezug auf audiovisuelle Mediendienste zu fördern.

(30)Die in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten Regulierungsbehörden oder stellen verfügen über spezifisches praktisches Fachwissen, durch das sie die Interessen der Anbieter und Empfänger von Mediendiensten wirksam gegeneinander abwägen und gleichzeitig die Achtung der Meinungsfreiheit gewährleisten können. Dies ist insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, den Binnenmarkt vor Tätigkeiten von außerhalb der Union niedergelassenen Mediendiensteanbietern zu schützen, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind, wenn sie unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer möglicherweise über sie ausüben, eine Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung darstellen können. In diesem Zusammenhang muss die Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder stellen gestärkt werden, um möglichen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung, die von solchen Mediendiensten ausgehen, gemeinsam zu begegnen, und es muss ein Rechtsrahmen für diese Koordinierung geschaffen werden, der die Wirksamkeit und mögliche Koordinierung der im Einklang mit dem Medienrecht der Union erlassenen nationalen Maßnahmen gewährleistet. Um sicherzustellen, dass in bestimmten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 2010/13/EU ausgesetzte Mediendienste in diesen Mitgliedstaaten nicht weiterhin über Satellit oder auf andere Weise bereitgestellt werden, sollte auch ein Mechanismus für beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe zur Verfügung stehen, der die praktische Wirksamkeit der einschlägigen nationalen Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet. Darüber hinaus ist es erforderlich, die nationalen Maßnahmen zu koordinieren, die ergriffen werden können, um gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Verteidigung durch außerhalb der Union niedergelassene Mediendiensteanbieter, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind, anzugehen, worunter auch die Möglichkeit des Gremiums fällt, im Einvernehmen mit der Kommission gegebenenfalls Stellungnahmen zu solchen Maßnahmen abzugeben. In diesem Zusammenhang müssen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung im Hinblick auf alle relevanten Fakten und rechtlichen Aspekte auf nationaler und europäischer Ebene bewertet werden. Dies berührt nicht die Befugnisse der Union nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(31)Sehr große Online-Plattformen fungieren für viele Nutzer als Zugangstor zu Mediendiensten. Mediendiensteanbieter, die die redaktionelle Verantwortung für ihre Inhalte tragen, spielen eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von Informationen und bei der Ausübung der Informationsfreiheit im Internet. Bei der Ausübung dieser redaktionellen Verantwortung wird von ihnen erwartet, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt handeln und im Einklang mit den Regulierungs- oder Selbstregulierungsanforderungen, denen sie in den Mitgliedstaaten unterliegen, vertrauenswürdige und grundrechtskonforme Informationen bereitstellen. Daher sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen auch angesichts der Informationsfreiheit der Nutzer, die Freiheit und den Medienpluralismus im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] gebührend berücksichtigen und den Mediendiensteanbietern als ihren gewerblichen Nutzern so früh wie möglich mit der Begründung gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates 54 die erforderlichen Erläuterungen für den Fall übermitteln, dass von solchen Mediendiensteanbietern bereitgestellte Inhalte aus ihrer Sicht mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, auch wenn sie nicht zu einem systemischen Risiko im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] beitragen. Um die Auswirkungen einer Beschränkung dieser Inhalte auf die Informationsfreiheit der Nutzer so gering wie möglich zu halten, sollten sehr große Online-Plattformen unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] bestrebt sein, eine Begründung vorzulegen, bevor die Beschränkung wirksam wird. Insbesondere sollte die vorliegende Verordnung einen Anbieter einer sehr großen Online-Plattform nicht daran hindern, im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste], unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um gegen illegale Inhalte, die über ihren Dienst verbreitet werden, vorzugehen oder um systemische Risiken zu mindern, die von der Verbreitung bestimmter Inhalte über ihren Dienst ausgehen.

(32)Angesichts der erwarteten positiven Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung ist es ferner gerechtfertigt, dass in Fällen, in denen Mediendiensteanbieter bestimmte Regulierungs- oder Selbstregulierungsstandards einhalten, ihre Beschwerden gegen Entscheidungen von Anbietern sehr großer Online-Plattformen vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden.

(33)Zu diesem Zweck sollten die Anbieter sehr großer Online-Plattformen auf ihrer Online-Schnittstelle eine Funktion bereitstellen, über die Mediendiensteanbieter erklären können, dass sie bestimmte Anforderungen erfüllen, wobei sie jedoch weiterhin die Möglichkeit haben sollten, eine solche Eigenerklärung nicht zu akzeptieren, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Anbieter sehr großer Online-Plattformen können sich auf Informationen über die Einhaltung dieser Anforderungen verlassen, wie z. B. des Standards der Maschinenlesbarkeit entsprechend der Journalism Trust Initiative oder anderer einschlägiger Verhaltenskodizes. Leitlinien der Kommission, unter anderem zu den Modalitäten der Beteiligung einschlägiger Organisationen der Zivilgesellschaft an der Überprüfung der Erklärungen, gegebenenfalls zur Konsultation der Regulierungsbehörde des Niederlassungslandes und zur Bekämpfung eines möglichen Missbrauchs der Funktion, können nützlich sein, um die wirksame Umsetzung dieser Funktion zu erleichtern.

(34)In dieser Verordnung wird die Bedeutung von Selbstregulierungsmechanismen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Mediendiensten auf sehr großen Online-Plattformen anerkannt. Dabei handelt es sich um eine Art von freiwilligen Initiativen, z. B. in Form von Verhaltenskodizes, die es Mediendiensteanbietern oder ihren Vertretern ermöglichen, untereinander und eigenverantwortlich gemeinsame Leitlinien zu erlassen, unter anderem im Hinblick auf ethische Standards, die Berichtigung von Fehlern oder die Bearbeitung von Beschwerden. Eine robuste, inklusive und weithin anerkannte Selbstregulierung der Medien stellt eine wirksame Garantie für Qualität und Professionalität von Mediendiensten dar und ist von entscheidender Bedeutung für die Wahrung der redaktionellen Integrität.

(35)Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten mit Mediendiensteanbietern zusammenarbeiten, die Glaubwürdigkeits- und Transparenzstandards einhalten und der Auffassung sind, dass ihre Inhalte häufig ohne hinreichende Begründung von Anbietern sehr großer Online-Plattformen eingeschränkt werden, sodass eine gütliche Lösung für die Beendigung ungerechtfertigter Beschränkungen und deren künftige Vermeidung gefunden werden kann. Anbieter sehr großer Online-Plattformen sollten sich nach Treu und Glauben an einem solchen Austausch beteiligen und dabei besonderes Augenmerk auf die Wahrung der Medienfreiheit und der Informationsfreiheit legen.

(36)Aufbauend auf der nützlichen Rolle der ERGA bei der Überwachung der Einhaltung des EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation durch die Unterzeichner sollte das Gremium mindestens einmal jährlich einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen, Vertretern von Mediendiensteanbietern und Vertretern der Zivilgesellschaft organisieren, um den Zugang zu verschiedenen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen zu fördern, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu erörtern und die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Gesellschaft vor schädlichen Inhalten, einschließlich solcher zur Bekämpfung von Desinformation, zu überwachen. Die Kommission kann gegebenenfalls die Berichte über die Ergebnisse solcher strukturierten Dialoge bei der Bewertung systemischer und neu auftretender Probleme in der gesamten Union gemäß der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] prüfen und das Gremium dabei um Unterstützung ersuchen.

(37)Die Empfänger audiovisueller Mediendienste sollten in der Lage sein, die audiovisuellen Inhalte, die sie sehen möchten, wirksam nach ihren Wünschen auszuwählen. Ihre Freiheit in diesem Bereich kann jedoch durch Geschäftspraktiken im Mediensektor eingeschränkt werden, d. h. durch Vereinbarungen zwischen Herstellern von Geräten oder Anbietern von Benutzerschnittstellen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen (wie beispielsweise vernetzte Fernsehgeräte), und Mediendiensteanbietern über die Priorisierung von Inhalten. Die Priorisierung kann beispielsweise auf dem Startbildschirm eines Geräts durch Hardware oder Software-Shortcuts, Anwendungen und Suchbereiche erfolgen, die sich auf das Zuschauerverhalten der Empfänger so auswirken, dass möglicherweise ein unangemessener Anreiz besteht, bestimmte Angebote audiovisueller Medien anderen gegenüber vorzuziehen. Die Diensteempfänger sollten die Möglichkeit haben, die Standardeinstellungen eines Geräts oder einer Benutzerschnittstelle, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, auf einfache und benutzerfreundliche Weise zu ändern, unbeschadet der Maßnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse zur Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EG, die zur Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen getroffen werden.

(38)Unterschiedliche Legislativ-, Regulierungs- und Verwaltungsvorschriften können sich negativ auf die Tätigkeit von Mediendiensteanbietern im Binnenmarkt auswirken. Dazu gehören beispielsweise Vorschriften zur Begrenzung des Eigentums an Medienunternehmen durch andere Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Mediensektors tätig sind; sie umfassen auch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Lizenzierung, Genehmigung oder Vorabbenachrichtigung von Mediendiensteanbietern. Um ihre potenziellen negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste abzumildern und die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist es wichtig, dass diese Maßnahmen mit den Grundsätzen der objektiven Rechtfertigung, der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

(39)Ferner ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Gremium befugt ist, auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme abzugeben, wenn nationale Maßnahmen das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine nationale Verwaltungsmaßnahme an einen Mediendiensteanbieter gerichtet ist, der seine Dienste in mehr als einen Mitgliedstaat erbringt, oder wenn der betreffende Mediendiensteanbieter einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in diesem Mitgliedstaat hat.

(40)Die Medien spielen eine entscheidende Rolle bei der öffentlichen Meinungsbildung und unterstützen die Bürger bei ihrer Mitwirkung an demokratischen Prozessen. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten zur Bewertung von Medienmarktkonzentrationen, die erhebliche Auswirkungen auf den Medienpluralismus oder die redaktionelle Unabhängigkeit haben könnten, in ihren Rechtssystemen Vorschriften und Verfahren festlegen. Solche Vorschriften und Verfahren können Auswirkungen auf die Freiheit zur Erbringung von Mediendiensten im Binnenmarkt haben und müssen angemessen ausgestaltet, transparent, objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Unter Medienmarktkonzentrationen, die solchen Vorschriften unterliegen, sind Konstellationen zu verstehen, die dazu führen könnten, dass Mediendienste, die einen wesentlichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in einem bestimmten Medienmarkt, innerhalb eines Medienteilsektors oder über verschiedenen Mediensektoren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten hinweg haben, durch eine einzelne Einrichtung kontrolliert werden oder diese ein erhebliches Interesse an ihnen hat. Ein wichtiges zu berücksichtigendes Kriterium ist die infolge der Konzentration abnehmende Zahl konkurrierender Ansichten auf diesem Markt.

(41)Nationale Regulierungsbehörden oder stellen, die über spezifisches Fachwissen im Bereich des Medienpluralismus verfügen, sollten in die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit einbezogen werden, sofern es sich bei ihnen nicht selbst um die benannten Behörden oder Stellen handelt. Um die Rechtssicherheit zu fördern und sicherzustellen, dass die Vorschriften und Verfahren tatsächlich auf den Schutz des Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit ausgerichtet sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass vorab objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt und die Bewertung ihrer Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit festgelegt werden.

(42)Stellt eine Medienmarktkonzentration einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 55 dar, sollte die Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die Anwendung der vorliegenden Verordnung oder der von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung erlassenen Vorschriften und Verfahren unberührt lassen. Etwaige Maßnahmen, die von den benannten oder beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder stellen auf der Grundlage ihrer Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit ergriffen werden, sollten daher auf den Schutz berechtigter Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 abzielen und mit den allgemeinen Grundsätzen und sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts im Einklang stehen.

(43)Das Gremium sollte befugt sein, Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen oder Stellungnahmen der benannten oder beteiligten nationalen Regulierungsbehörden oder stellen abzugeben, wenn die meldepflichtigen Zusammenschlüsse das Funktionieren des Medienbinnenmarkts beeinträchtigen könnten. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn an solchen Zusammenschlüssen mindestens ein Unternehmen beteiligt ist, das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist oder das in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist, oder wenn sie dazu führen, dass Mediendiensteanbieter einen erheblichen Einfluss auf die Bildung der öffentlichen Meinung in einem bestimmten Medienmarkt haben. Wurde der Zusammenschluss von den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen nicht auf seine Auswirkungen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit geprüft oder haben die nationalen Regulierungsbehörden oder stellen das Gremium zu einem bestimmten Zusammenschluss auf dem Medienmarkt nicht konsultiert, obwohl davon auszugehen ist, dass die dieser Zusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte, so sollte das Gremium auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme abgeben können. Die Kommission behält sich in jedem Fall die Möglichkeit vor, im Anschluss an die Stellungnahmen des Gremiums eigene Stellungnahmen abzugeben.

(44)Um pluralistische Medienmärkte zu gewährleisten, sollten die nationalen Behörden oder Stellen und das Gremium eine Reihe von Kriterien berücksichtigen. Vor allem sollten die Auswirkungen auf den Medienpluralismus berücksichtigt werden, insbesondere auch in Bezug auf die Bildung der öffentlichen Meinung, wobei dem Online-Umfeld Rechnung zu tragen ist. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob andere Medienunternehmen, die unterschiedliche und alternative Inhalte anbieten, in dem/den betreffenden Markt/Märkten trotz des fraglichen Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt nebeneinander fortbestehen würden. Die Bewertung der Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit sollte die Prüfung potenzieller Risiken einer ungebührlichen Einflussnahme der künftigen Eigentums-, Leitungs- oder Governance-Struktur auf die individuellen redaktionellen Entscheidungen der erworbenen oder fusionierten Einrichtung umfassen. Auch sollten die bestehenden oder geplanten internen Schutzvorkehrungen zur Wahrung der Unabhängigkeit der individuellen redaktionellen Entscheidungen innerhalb der beteiligten Medienunternehmen berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen sollten auch die Folgen des fraglichen Zusammenschlusses für die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Einrichtung(en), die Gegenstand des Zusammenschlusses ist/sind, berücksichtigt werden, und es sollte geprüft werden, ob sie ohne den Zusammenschluss wirtschaftlich insofern tragfähig wäre(n), als sie auf dem Markt mittelfristig weiterhin finanziell tragfähige, angemessen ausgestattete und technisch angepasste hochwertige Mediendienste anbieten und weiterentwickeln könnte(n).

(45)Die Publikumsmessung wirkt sich unmittelbar auf die Zuweisung von Werberessourcen und die Preise für Werbung aus, die eine wichtige Einnahmequelle für den Mediensektor ist. Sie ist ein wichtiges Instrument, mit dem sich im Hinblick auf die Planung der künftigen Produktion von Inhalten die Leistung von Medieninhalten bewerten lässt und das Erkenntnisse über die Präferenzen des Publikums liefert. Dementsprechend sollten Medienmarktakteure, insbesondere Mediendiensteanbieter und Werbetreibende, auf objektive Publikumsdaten aus transparenten, unvoreingenommenen und überprüfbaren Publikumsmesssystemen zurückgreifen können. Einige Akteure, die im Medien-Ökosystem neu entstanden sind, bieten jedoch ihre eigenen Messdienste an, ohne Angaben zu ihren Methoden zu machen. Dies könnte zu Informationsasymmetrien zwischen den Medienmarktakteuren und potenziell zu Marktverzerrungen führen, was die Chancengleichheit der Mediendiensteanbieter auf dem Markt beeinträchtigt.

(46)Um die Überprüfbarkeit und Zuverlässigkeit der Publikumsmessmethoden, insbesondere im Internet, zu verbessern, sollten Transparenzpflichten für Anbieter von Publikumsmesssystemen festgelegt werden, die die durch die einschlägigen Selbstregulierungsstellen vereinbarten branchenspezifischen Benchmarks nicht einhalten. Im Rahmen dieser Verpflichtungen sollten diese Akteure auf Anfrage und soweit möglich Werbetreibenden und Mediendiensteanbietern oder in ihrem Namen handelnden Dritten Informationen zur Verfügung stellen, in denen die Publikumsmessmethoden beschrieben werden. Diese Informationen könnten Elemente umfassen wie die Größe der gemessenen Stichprobe, die Definition der gemessenen Indikatoren, die Parameter, die Messmethoden und die Fehlermarge sowie den Messzeitraum. Die mit dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen gelten unbeschadet etwaiger Verpflichtungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 oder der Verordnung (EU) 2022/XX [Gesetz über digitale Märkte] für Anbieter von Publikumsmessdiensten gelten, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf das Ranking oder die Bevorzugung des eigenen Unternehmens.

(47)Verhaltenskodizes, die entweder von den Anbietern von Systemen für die Publikumsmessung oder von den diese vertretenden Organisationen oder Verbänden ausgearbeitet werden, können zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung beitragen und sollten daher gefördert werden. Selbstregulierungsmaßnahmen wurden bereits genutzt, um hohe Qualitätsstandards im Bereich der Publikumsmessung zu fördern. Ihre Weiterentwicklung könnte als wirksames Instrument für die Branche angesehen werden, sich auf die notwendigen praktischen Lösungen zu verständigen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Publikumsmesssysteme und methoden den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung und Überprüfbarkeit entsprechen. Bei der Ausarbeitung solcher Verhaltenskodizes in Absprache mit allen einschlägigen Interessenträgern und insbesondere den Mediendiensteanbietern könnte insbesondere der zunehmenden Digitalisierung des Mediensektors und dem Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure des Medienmarkts zu schaffen, Rechnung getragen werden.

(48)Staatliche Werbung ist für viele Mediendiensteanbieter eine wichtige Einnahmequelle und trägt zu ihrer wirtschaftlichen Tragfähigkeit bei. Um Chancengleichheit im Binnenmarkt zu gewährleisten, muss Mediendiensteanbietern, die einige oder alle relevanten Mitglieder der Öffentlichkeit in angemessener Weise erreichen können, aus allen Mitgliedstaaten nichtdiskriminierender Zugang zu diesen Mitteln gewährt werden. Darüber hinaus kann die staatliche Werbung Mediendiensteanbieter anfällig für ungebührliche staatliche Einflussnahme zulasten der Dienstleistungsfreiheit und der Grundrechte machen. Eine undurchsichtige und voreingenommene Zuweisung staatlicher Werbeausgaben ist daher ein wirkungsvolles Instrument, um Einfluss zu nehmen oder Mediendiensteanbieter zu vereinnahmen. Die Verbreitung und Transparenz staatlicher Werbung wird teilweise durch einen fragmentierten Rahmen medienspezifischer Maßnahmen und allgemeiner Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen geregelt, die jedoch unter Umständen nicht alle staatlichen Werbeausgaben abdecken und keinen ausreichenden Schutz vor Bevorzugung und Voreingenommenheit bei der Verbreitung bieten. Insbesondere gilt die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 56 nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge über den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist. Die medienspezifischen Vorschriften für staatliche Werbung, soweit vorhanden, unterscheiden sich erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.

(49)Um einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Mediendiensteanbietern zu gewährleisten und das Risiko geheimer Zuschüsse und ungebührlicher politischer Einflussnahme auf die Medien zu vermeiden, müssen gemeinsame Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Objektivität, Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung bei der Zuweisung staatlicher Werbeausgaben und staatlicher Mittel an Mediendiensteanbieter festgelegt werden, die dem Erwerb anderer Waren oder Dienstleistungen als staatlicher Werbung dienen, einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger staatlicher Werbeausgaben und über die ausgegebenen Beträge. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit staatlicher Werbung im Einklang mit den Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Geschäftsgeheimnisse in einem elektronischen Format öffentlich zugänglich machen, das leicht lesbar, zugänglich und herunterladbar ist. Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, die auf Einzelfallbasis angewandt werden.

(50)Die Risiken für das Funktionieren und die Resilienz des Medienbinnenmarkts sollten im Rahmen der Bemühungen für einen besser funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste regelmäßig überwacht werden. Diese Überwachung sollte darauf abzielen, detaillierte Daten und qualitative Bewertungen der Resilienz des Binnenmarkts für Mediendienste bereitzustellen, auch in Bezug auf den Grad der Marktkonzentration auf nationaler und regionaler Ebene und die Risiken der Manipulation von Informationen und der Einflussnahme aus dem Ausland. Sie sollte unabhängig, auf der Grundlage einer soliden Liste zentraler Leistungsindikatoren durchgeführt und von der Kommission in Absprache mit dem Gremium regelmäßig aktualisiert werden. Angesichts der sich rasch wandelnden Risiken und technologischen Entwicklungen im Medienbinnenmarkt sollte die Überwachung vorausschauende Prüfungen wie Stresstests umfassen, um die künftige Resilienz des Medienbinnenmarkts zu bewerten, vor Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Medienpluralismus und der redaktionellen Unabhängigkeit zu warnen und die Bemühungen um eine Verbesserung der Governance, der Datenqualität und des Risikomanagements zu unterstützen. Die Überwachung sollte insbesondere das Ausmaß der grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Investitionen, die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und die Konvergenz der Medienregulierung, Hindernisse für die Bereitstellung von Mediendiensten, auch in einem digitalen Umfeld, sowie Transparenz und Fairness bei der Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen im Medienbinnenmarkt umfassen. Sie sollte auch umfassendere Trends im Medienbinnenmarkt und auf den nationalen Medienmärkten sowie nationale Rechtsvorschriften berücksichtigen, die sich auf die Anbieter von Mediendiensten auswirken. Darüber hinaus sollte die Überwachung einen Überblick über die Maßnahmen geben, die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten, einschließlich derjenigen, die in der begleitenden Empfehlung vorgeschlagen werden. Um bei einer solchen Überwachung höchste Standards zu gewährleisten, sollte das Gremium gebührend einbezogen werden, da dort Einrichtungen mit spezialisierten Medienmarktkenntnissen zusammenkommen.

(51)Zur Vorbereitung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieser Verordnung sollten ihre Bestimmungen über unabhängige Medienbehörden, das Gremium und die erforderlichen Änderungen der Richtlinie 2010/13/EU (Artikel 7 bis 12 und 27 dieser Verordnung) ab drei Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts Anwendung finden, während alle anderen Bestimmungen dieser Verordnung ab sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten. Dies ist insbesondere erforderlich, damit das Gremium rechtzeitig eingerichtet wird und für eine erfolgreiche Durchführung der Verordnung sorgen kann.

(52)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ein ordnungsgemäß funktionierender Binnenmarkt für Mediendienste, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da sie allein nicht in der Lage sind oder möglicherweise keine Anreize haben, die erforderliche Harmonisierung und Zusammenarbeit zu erreichen, sondern vielmehr wegen der zunehmend digitalen und grenzüberschreitenden Produktion und Verbreitung von Medieninhalten sowie ihres Konsums und wegen der einzigartigen Rolle von Mediendiensten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(53)Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta verankert sind, insbesondere in deren Artikeln 7, 8, 11, 16, 47, 50 und 52. Diese Verordnung sollte daher im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. Insbesondere sollte diese Verordnung nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie die Informationsfreiheit oder die Pressefreiheit beeinträchtigt oder Anreize für die Mitgliedstaaten schafft, Anforderungen für redaktionelle Inhalte von Presseveröffentlichungen einzuführen.

(54)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 angehört und hat am XX. XX 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I 
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Mit dieser Verordnung werden – unter Beibehaltung der Qualität der Mediendienste – gemeinsame Vorschriften für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste festgelegt, einschließlich der Einrichtung des Europäischen Gremiums für Mediendienste.

(2)Diese Verordnung berührt nicht die in den folgenden Rechtsakten festgelegten Vorschriften:

a)Richtlinie 2000/31/EG,

b)Richtlinie (EU) 2019/790,

c)Verordnung (EU) 2019/1150,

d)Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste],

e)Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Märkte],

f)Verordnung (EU) 2022/XXX [Verordnung über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung].

(3)Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, ausführlichere Vorschriften in den unter Kapitel II und Kapitel III Abschnitt 5 fallenden Bereichen zu erlassen, sofern diese Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit – gleich auf welche Weise – Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;

„Mediendiensteanbieter“ die natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit in der Bereitstellung eines Mediendienstes besteht und die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der Inhalte des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;

„öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter“ einen Mediendiensteanbieter, der nach nationalem Recht mit einem öffentlichen Auftrag betraut ist oder der für die Erfüllung eines solchen Auftrags nationale öffentliche Mittel erhält;

„Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern oder von Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist;

„Presseveröffentlichung“ eine Veröffentlichung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/790;

„audiovisueller Mediendienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU;

„Redakteur“ eine oder mehrere natürliche, möglicherweise in einer Organisation zusammengefasste Personen, die, ungeachtet der Rechtsform dieser Organisation, ihres Status und ihrer Zusammensetzung innerhalb eines Mediendiensteanbieters redaktionelle Entscheidungen treffen oder beaufsichtigen;

„redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die regelmäßig im Zuge der Ausübung redaktioneller Verantwortung getroffen wird und in Zusammenhang mit dem Tagesgeschäft des Mediendiensteanbieters steht;

„redaktionelle Verantwortung“ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen oder Presseveröffentlichungen als auch hinsichtlich ihrer Organisation für die Zwecke der Bereitstellung eines Mediendienstes, unabhängig von dem Bestehen einer Haftung für den bereitgestellten Dienst nach nationalem Recht;

„Anbieter einer sehr großen Online-Plattform“ einen Anbieter einer Online-Plattform, der gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] als sehr große Online-Plattform benannt wurde;

„Video-Sharing-Plattform-Dienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2010/13/EU;

„nationale Regulierungsbehörde oder -stelle“ die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU benannte Behörde oder Stelle;

„Medienmarktkonzentration“ einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem mindestens ein Mediendiensteanbieter beteiligt ist;

„Publikumsmessung“ die Tätigkeit der Erhebung, Auswertung oder sonstigen Verarbeitung von Daten über die Anzahl und Merkmale der Nutzer von Mediendiensten für die Zwecke von Entscheidungen über die Zuweisung von Werbung, über Preise oder der damit zusammenhängenden Planung, Produktion oder Verbreitung von Inhalten;

„staatliche Werbung“ die Platzierung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung in einem Mediendienst, in der Regel gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine nationale oder regionale Behörde bzw. in deren Namen, einschließlich nationaler, föderaler oder regionaler Verwaltungen, Regulierungsbehörden oder ‑stellen sowie staatseigener Unternehmen oder sonstiger staatlich kontrollierter Stellen auf nationaler oder regionaler Ebene oder einer lokalen Verwaltung einer Gebietskörperschaft mit mehr als 1 Million Einwohnern;

„Spähsoftware“ jedes Produkt mit digitalen Elementen, das speziell dafür ausgelegt ist, Schwachstellen in anderen Produkten mit digitalen Elementen auszunutzen, und das die verdeckte Observierung natürlicher oder juristischer Personen durch Überwachung, Extraktion, Sammlung oder Analyse von Daten aus solchen Produkten oder von natürlichen oder juristischen Personen, die solche Produkte verwenden, ermöglicht, insbesondere durch geheime Aufzeichnung von Anrufen oder anderweitige Nutzung des Mikrofons eines Endgeräts, durch das Filmen natürlicher Personen, Maschinen oder ihrer Umgebung, durch das Kopieren von Nachrichten, durch Fotos, Verfolgung der Surftätigkeiten im Browser, Verfolgung von Geolokalisierungsdaten, Erhebung anderer Sensordaten oder Verfolgungstätigkeiten über mehrere Endnutzergeräte hinweg, ohne dass die betreffende natürliche oder juristische Person konkret informiert wird und ihre ausdrückliche Einwilligung hierzu gegeben hat;

„schwere Straftat“ eine der folgenden Straftaten, die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates 58 aufgeführt sind:

a) Terrorismus,

b) Menschenhandel,

c) sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

d) illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

e) vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

f) illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

g) Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

h) Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

i) Vergewaltigung,

j) Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen.

Kapitel II

Rechte und Pflichten von Mediendiensteanbietern und -empfängern

Artikel 3

Rechte der Empfänger von Mediendiensten

Die Empfänger von Mediendiensten in der Union haben das Recht, zum Nutzen des öffentlichen Diskurses eine Vielzahl von Nachrichten und Inhalten zur aktuellen Information zu erhalten, die unter Achtung der redaktionellen Freiheit der Mediendiensteanbieter erstellt werden.

Artikel 4

Rechte der Mediendiensteanbieter

(1)Mediendiensteanbieter haben das Recht, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im Binnenmarkt ohne andere als die nach Unionsrecht zulässigen Beschränkungen auszuüben.

(2)Die Mitgliedstaaten achten die tatsächliche redaktionelle Freiheit der Mediendiensteanbieter. Den Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer nationalen Regulierungsbehörden und stellen, ist Folgendes nicht gestattet:

a)direkte oder indirekte Einflussnahme auf redaktionelle Strategien und Entscheidungen von Mediendiensteanbietern oder der Versuch einer solchen Einflussnahme;

b)Inhaftierung, Sanktionierung, Abhören, Überwachung, Durchsuchung und Beschlagnahme oder Untersuchung von Mediendiensteanbietern oder gegebenenfalls ihren Familienangehörigen, ihren Beschäftigten oder deren Familienangehörigen oder ihrer Geschäfts- und Privaträume mit der Begründung, dass sie die Offenlegung von Informationen über ihre Quellen verweigern, es sei denn, dies ist durch ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und im Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union;

c) Einsatz von Spähsoftware in Geräten oder Maschinen, die von Mediendiensteanbietern oder gegebenenfalls ihren Familienangehörigen, ihren Beschäftigten oder deren Familienangehörigen verwendet werden, es sei denn, der Einsatz ist im Einzelfall aus Gründen der nationalen Sicherheit gerechtfertigt und steht im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderen Rechtsvorschriften der Union, oder der Einsatz erfolgt im Rahmen der Ermittlungen bei schweren Straftaten, ist im nationalen Recht vorgesehen und steht im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta und anderen Rechtsvorschriften der Union, und die gemäß Buchstabe b erlassenen Maßnahmen wären ungeeignet und unzureichend, um die erforderlichen Informationen zu erhalten.

(3)Unbeschadet des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz, das jeder natürlichen und juristischen Person garantiert wird, benennen die Mitgliedstaaten zusätzlich dazu eine unabhängige Behörde oder Stelle, die Beschwerden von Mediendiensteanbietern oder gegebenenfalls ihren Familienangehörigen, ihren Beschäftigten oder deren Familienangehörigen über Verstöße gegen Absatz 2 Buchstaben b und c bearbeitet. Mediendiensteanbieter haben das Recht, diese Behörde oder Stelle aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen eine Stellungnahme in Bezug auf die Einhaltung von Absatz 2 Buchstaben b und c abzugeben.

Artikel 5

Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Medienanbieter

(1)Öffentlich-rechtliche Medienanbieter sollen ihrem Publikum im Einklang mit ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag auf unparteiische Weise eine Vielzahl von Informationen und Meinungen darstellen.

(2)Der Vorsitz und die Mitglieder des Verwaltungsrats von öffentlich-rechtlichen Medienanbietern werden in einem transparenten, offenen und nichtdiskriminierenden Verfahren auf der Grundlage transparenter, objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien ernannt, die im nationalen Recht vorab festgelegt wurden.

Die Dauer ihrer Amtszeit wird durch nationales Recht festgelegt und muss angemessen und ausreichend sein, um die tatsächliche Unabhängigkeit des öffentlichen Mediendiensteanbieters zu gewährleisten. Sie können nur in Ausnahmefällen vor Ablauf ihrer Amtszeit ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die im nationalen Recht gesetzlich vorab festgelegten Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen oder wenn nach im nationalen Recht vorab festgelegten besonderen Gründen rechtswidriges Verhalten oder eine schwere Verfehlung vorliegt.

Entlassungsentscheidungen müssen hinreichend begründet und der betroffenen Person vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten. Die Entlassungsgründe werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentlich-rechtliche Medienanbieter über angemessene und stabile finanzielle Mittel zur Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags verfügen. Diese Mittel müssen so beschaffen sein, dass die redaktionelle Unabhängigkeit gewahrt wird.

(4)Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere unabhängige Behörden oder Stellen, die die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 überwachen.

Artikel 6

Pflichten von Mediendiensteanbietern, die Nachrichten und Inhalte zur aktuellen Information bereitstellen

(1)Mediendiensteanbieter, die Nachrichten und Inhalte zur aktuellen Information bereitstellen, müssen den Empfängern ihrer Dienste folgende Informationen leicht und direkt zugänglich machen:

a)ihren eingetragenen Namen und ihre Kontaktdaten,

b)Name(n) des/der direkten oder indirekten Eigentümer(s) mit Beteiligungen, die es ihm/ihnen ermöglichen, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit und die strategische Entscheidungsfindung auszuüben;

c)Name(n) ihrer wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(2)Unbeschadet der nationalen Verfassungsvorschriften und im Einklang mit der Charta ergreifen Mediendiensteanbieter, die Nachrichten und Inhalte zur aktuellen Information bereitstellen, Maßnahmen, die sie für angemessen erachten, um die Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten. Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab,

a)zu gewährleisten, dass die Redakteure bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit individuelle redaktionelle Entscheidungen frei treffen können, und

b)die Offenlegung tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikte von an Mediendiensteanbietern beteiligten Parteien sicherzustellen, die sich auf die Bereitstellung von Nachrichten und Inhalten zur aktuellen Information auswirken könnten.

(3)Die Verpflichtungen nach diesem Artikel gelten nicht für Mediendiensteanbieter, bei denen es sich um Kleinstunternehmen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2013/34/EU handelt.

Kapitel III

Rahmen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Mediendienste

Abschnitt 1

Unabhängige Medienaufsichtsbehörden

Artikel 7

Nationale Regulierungsbehörden oder ‑stellen

(1)Die in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten nationalen Regulierungsbehörden oder stellen sind für die Anwendung von Kapitel III dieser Verordnung zuständig.

(2)Die nationalen Regulierungsbehörden oder stellen unterliegen in Bezug auf die Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben den Anforderungen des Artikels 30 der Richtlinie 2010/13/EU.

(3)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Regulierungsbehörden oder stellen mit angemessenen finanziellen, personellen und technischen Ressourcen ausgestattet sind, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen können.

(4)Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, verfügen die nationalen Regulierungsbehörden oder stellen über angemessene Ermittlungsbefugnisse in Bezug auf das Verhalten natürlicher oder juristischer Personen, auf die Kapitel III Anwendung findet.

Diese Befugnisse umfassen insbesondere die Befugnis, diese Personen aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen vorzulegen, die verhältnismäßig und für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Kapitel III erforderlich sind; das Informationsersuchen kann auch an jede andere Person gerichtet werden, bei der vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit im Besitz der erforderlichen Informationen sein könnte.

Abschnitt 2

Europäisches Gremium für Mediendienste

Artikel 8

Europäisches Gremium für Mediendienste

(1)Das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) wird eingerichtet.

(2)Das Gremium tritt an die Stelle der im Rahmen der Richtlinie 2010/13/EU eingerichteten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) und ist deren Rechtsnachfolger.

Artikel 9

Unabhängigkeit des Gremiums

Das Gremium arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse unabhängig. Insbesondere darf das Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder der Ausübung seiner Befugnisse Weisungen von Regierungen, Einrichtungen, Personen oder Stellen weder anfordern noch entgegennehmen. Dies berührt nicht die Zuständigkeiten der Kommission oder der nationalen Regulierungsbehörden oder ‑stellen im Einklang mit dieser Verordnung.

Artikel 10

Struktur des Gremiums

(1)Das Gremium setzt sich aus Vertretern der in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten nationalen Regulierungsbehörden oder stellen zusammen.

(2)Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme. 

(3)Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine nationale Regulierungsbehörde oder stelle, so stimmen sich diese Regulierungsbehörden oder stellen erforderlichenfalls untereinander ab und benennen einen gemeinsamen Vertreter, der das Stimmrecht ausübt.

(4) Das Gremium wird durch einen Vorsitz vertreten. Das Gremium wählt unter seinen Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitz. Die Amtszeit des Vorsitzes beträgt zwei Jahre.

(5)Die Kommission benennt einen Vertreter im Gremium. Der Vertreter der Kommission nimmt an allen Tätigkeiten und Sitzungen des Gremiums teil, hat dabei aber kein Stimmrecht. Der Vorsitzende des Gremiums hält die Kommission über die laufenden und geplanten Tätigkeiten des Gremiums auf dem Laufenden. Das Gremium konsultiert die Kommission bei der Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms und seiner wichtigsten Leistungen.

(6)Das Gremium kann, im Einvernehmen mit der Kommission, Experten und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

(7)Das Gremium fällt Entscheidungen mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.

(8)Das Gremium gibt sich mit einer Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder im Einvernehmen mit der Kommission eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Sekretariat des Gremiums

(1)Das Gremium hat ein Sekretariat, das von der Kommission gestellt wird.

(2)Hauptaufgabe des Sekretariats ist es, zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Aufgaben des Gremiums beizutragen.

(3)Das Sekretariat leistet administrative und organisatorische Unterstützung für die Tätigkeiten des Gremiums. Das Sekretariat unterstützt das Gremium auch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

Artikel 12

Aufgaben des Gremiums

Unbeschadet der der Kommission durch die Verträge übertragenen Befugnisse fördert das Gremium die wirksame und einheitliche Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in der gesamten Union. Das Gremium

a)unterstützt die Kommission – unbeschadet der Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden oder stellen – durch technisches Fachwissen bei der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung und der einheitlichen Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten;

b)fördert die Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder stellen mit Blick auf die Anwendung der für Mediendienste geltenden Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich dieser Verordnung und der Richtlinie 2010/13/EU, insbesondere in Bezug auf die Artikel 3, 4 und 7 der genannten Richtlinie;

c)berät die Kommission auf deren Ersuchen zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, die für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und die Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU von Bedeutung sind, sowie zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit Mediendiensten, die in seine Zuständigkeit fallen. Die Kommission kann, wenn sie das Gremium um Empfehlungen oder Stellungnahmen ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist angeben;

d)gibt auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu den technischen und sachbezogenen Fragen ab, die sich in Bezug auf Artikel 2 Absatz 5c, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 28a Absatz 7 der Richtlinie 2010/13/EU ergeben;

e)erarbeitet im Einvernehmen mit der Kommission Stellungnahmen zu folgenden Themen:

i)Kooperations- und Amtshilfeersuchen zwischen nationalen Regulierungsbehörden oder stellen gemäß Artikel 13 Absatz 7 dieser Verordnung;

ii)Ersuchen um Durchsetzungsmaßnahmen im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ersuchenden Behörde oder Stelle und der ersuchten Behörde oder Stelle über die nach Artikel 14 Absatz 4 dieser Verordnung empfohlenen Maßnahmen;

iii)nationale Maßnahmen in Bezug auf Mediendiensteanbieter mit Sitz außerhalb der Union gemäß Artikel 16 Absatz 2 dieser Verordnung;

f)erarbeitet auf Ersuchen der Kommission Stellungnahmen zu folgenden Themen:

i)nationale Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste gemäß Artikel 20 Absatz 4 dieser Verordnung beeinträchtigen könnten;

ii) Medienmarktkonzentrationen, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste gemäß Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung beeinträchtigen könnten;

g)arbeitet Stellungnahmen zu Entwürfen nationaler Stellungnahmen oder Entscheidungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 dieser Verordnung aus, in denen die Auswirkungen eines meldepflichtigen Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit bewertet werden, wenn ein solcher Zusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte;

h)unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien in Bezug auf

i)die Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung,

ii)Faktoren, die bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung zu berücksichtigen sind,

iii)die Anwendung von Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 gemäß Artikel 23 Absatz 4 dieser Verordnung.

i)vermittelt auf Ersuchen mindestens einer der betreffenden Behörden bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder stellen gemäß Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung;

j)fördert die Zusammenarbeit bei technischen Normen für digitale Signale und die Gestaltung von Geräten oder Benutzerschnittstellen gemäß Artikel 15 Absatz 4 dieser Verordnung;

k)koordiniert gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Inhalten von Mediendiensteanbietern mit Sitz außerhalb der Union, die auf Zielgruppen in der Union ausgerichtet sind, sofern deren Tätigkeiten eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung darstellen;

l)organisiert einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformen sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 18 dieser Verordnung und erstattet der Kommission über dessen Ergebnisse Bericht; 

m)fördert den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Einführung von Systemen für die Publikumsmessung gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieser Verordnung.

Abschnitt 3

Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen

Artikel 13

Strukturierte Kooperation

(1)Eine nationale Regulierungsbehörde oder stelle (im Folgenden „ersuchende Behörde“) kann jederzeit eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden oder stellen (im Folgenden „ersuchte Behörden“) um Kooperation oder Amtshilfe ersuchen, um Informationen auszutauschen oder Maßnahmen zu ergreifen, die für die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung oder der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU relevant sind.

(2)Ist eine nationale Regulierungsbehörde oder stelle der Auffassung, dass eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung besteht, so kann sie andere nationale Regulierungsbehörden oder stellen ersuchen, eine beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe bereitzustellen, wobei gleichzeitig die Grundrechte, insbesondere die Meinungsfreiheit, zu wahren sind.

(3)Kooperations- und Amtshilfeersuchen, darunter auch beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe, enthalten alle erforderlichen Informationen, einschließlich Zweck und Begründung des Ersuchens.

(4)Die ersuchte Behörde darf das Ersuchen nur dann ablehnen, wenn 

a)sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist;

b)die Erledigung des Ersuchens gegen diese Verordnung, die Richtlinie 2010/13/EU oder andere Rechtsvorschriften der Union oder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und für die ersuchte Behörde gelten, verstoßen würde.

Die ersuchte Behörde nennt die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens.

(5)Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Aufsichtsbehörde über die erzielten Ergebnisse oder über den Fortgang der Maßnahmen, die getroffen wurden, um dem Ersuchen nachzukommen.

(6)Die ersuchte Behörde unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um dem Ersuchen unverzüglich nachzukommen und dieses zu beantworten. Die ersuchte Behörde übermittelt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens Zwischenergebnisse und anschließend regelmäßige Aktualisierungen zum Fortgang der Erledigung des Ersuchens. Im Falle von Ersuchen um beschleunigte Kooperation oder Amtshilfe kommt die ersuchte Behörde dem Ersuchen innerhalb von 14 Kalendertagen nach und beantwortet dieses.

(7)Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass die von der ersuchten Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um ihrem Ersuchen nachzukommen und dieses zu beantworten, so teilt sie dies der ersuchten Behörde unverzüglich unter Angabe der Gründe für ihre Auffassung mit. Stimmt die ersuchte Behörde mit dieser Auffassung nicht überein oder hat es die ersuchte Behörde versäumt zu antworten, so kann jede Behörde das Gremium mit der Angelegenheit befassen. Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang dieser Befassung gibt das Gremium im Einvernehmen mit der Kommission eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, einschließlich Empfehlungen für Maßnahmen. Die ersuchte Behörde unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um der Stellungnahme des Gremiums Rechnung zu tragen.

Artikel 14

Ersuchen auf Durchsetzung von Verpflichtungen bei Video-Sharing-Plattformen

(1)Unbeschadet des Artikels 3 der Richtlinie 2000/31/EG kann eine nationale Regulierungsbehörde oder stelle eine andere nationale Regulierungsbehörde oder stelle ersuchen, erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die den Video-Sharing-Plattformen gemäß Artikel 28b der Richtlinie 2010/13/EU auferlegten Verpflichtungen wirksam durchzusetzen.

(2)Die ersuchte nationale Behörde oder Stelle unterrichtet die ersuchende nationale Behörde oder Stelle unverzüglich und innerhalb von 30 Kalendertagen über die gemäß Absatz 1 ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.

(3)Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden nationalen Behörde oder Stelle und der ersuchten Behörde oder Stelle in Bezug auf Maßnahmen, die nach Absatz 1 ergriffen wurden, kann jede Behörde oder Stelle die Angelegenheit zur Mediation an das Gremium verweisen, um eine gütliche Lösung zu finden.

(4)Wurde im Anschluss an eine Mediation durch das Gremium keine gütliche Lösung gefunden, so kann die ersuchende nationale Behörde oder Stelle oder die ersuchte nationale Behörde oder Stelle das Gremium um eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ersuchen. In seiner Stellungnahme prüft das Gremium, ob die ersuchte Behörde oder Stelle einem Ersuchen nach Absatz 1 nachgekommen ist. Ist das Gremium der Auffassung, dass die ersuchte Behörde einem solchen Ersuchen nicht nachgekommen ist, empfiehlt es Maßnahmen, um dem Ersuchen nachzukommen. Das Gremium gibt seine Stellungnahme unverzüglich im Einvernehmen mit der Kommission ab.

(5)Die ersuchte nationale Behörde oder Stelle unterrichtet das Gremium, die Kommission und die ersuchende Behörde oder Stelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Stellungnahme, über die im Zusammenhang mit der Stellungnahme ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.

Artikel 15

Leitlinien zur Medienregulierung

(1)Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsbehörden oder stellen und konsultiert gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Interessenträger zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, die für die einheitliche und wirksame Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU relevant sind.

(2)Gibt die Kommission Leitlinien im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung oder der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU heraus, so unterstützt das Gremium sie durch die Bereitstellung von Fachwissen zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten, insbesondere in Bezug auf

a)die angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU;

b)die Bereitstellung von Informationen über die Eigentümerstruktur von Mediendiensteanbietern gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2010/13/EU.

(3)Die Kommission kann eine Stellungnahme zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung und der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU abgeben. Das Gremium unterstützt die Kommission in dieser Hinsicht, wenn diese darum ersucht.

(4)Das Gremium fördert die Zusammenarbeit zwischen Mediendiensteanbietern, Normungsgremien oder anderen einschlägigen Interessenträgern, um die Entwicklung technischer Normen für digitale Signale oder die Gestaltung von Geräten oder Benutzerschnittstellen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, zu erleichtern. 

Artikel 16

Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf außerhalb der Union niedergelassene Mediendiensteanbieter

(1)Das Gremium koordiniert die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden oder stellen im Zusammenhang mit der Verbreitung von oder dem Zugang zu Mediendiensten, die von außerhalb der Union niedergelassenen und auf Zielgruppen in der Union ausgerichteten Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, wenn diese Mediendienste unter anderem angesichts der Kontrolle, die Drittländer möglicherweise über sie ausüben, eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung für die öffentliche Sicherheit und Verteidigung darstellen.

(2)Das Gremium kann, im Einvernehmen mit der Kommission, Stellungnahmen zu angemessenen nationalen Maßnahmen gemäß Absatz 1 abgeben. Alle zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden oder stellen, unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um den Stellungnahmen des Gremiums Rechnung zu tragen. 

Abschnitt 4

Bereitstellung von Mediendiensten im digitalen Umfeld

Artikel 17

Inhalte von Mediendiensteanbietern auf sehr großen Online-Plattformen

(1)Anbieter sehr großer Online-Plattformen stellen eine Funktion bereit, die es den Empfängern ihrer Dienste ermöglicht, zu erklären, dass

a)sie Mediendiensteanbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 sind;

b)sie redaktionell unabhängig von den Mitgliedstaaten und Drittländern sind;

c)sie rechtlichen Anforderungen für die Ausübung der redaktionellen Verantwortung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten unterliegen oder sich an einen Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismus für redaktionelle Standards halten, der in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in dem betreffenden Mediensektor weithin anerkannt und akzeptiert ist.

(2)Beschließt ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform, die Bereitstellung seiner Online-Vermittlungsdienste in Bezug auf Inhalte eines Mediendiensteanbieters auszusetzen, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels abgegeben hat, weil diese Inhalte mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, ohne dass diese Inhalte zu einem systemischen Risiko im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste] beitragen, so ergreift er alle möglichen Maßnahmen im Einklang mit seinen Verpflichtungen nach dem Unionsrecht, einschließlich der Verordnung (EU) 2022/XXX [Gesetz über digitale Dienste], um dem betreffenden Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1150 vor dem Wirksamwerden der Aussetzung die Begründung dieser Entscheidung zu übermitteln.

(3)Anbieter sehr großer Online-Plattformen ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von Mediendiensteanbietern, die eine Erklärung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels abgegeben haben, gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1150 vorrangig und unverzüglich bearbeitet und entschieden werden.

(4)Ist ein Mediendiensteanbieter, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat, der Auffassung, dass ein Anbieter einer sehr großen Online-Plattform die Bereitstellung seiner Dienste in Bezug auf Inhalte des Mediendiensteanbieter häufig ohne triftigen Grund beschränkt oder aussetzt, so führt der Anbieter einer sehr großen Online-Plattform auf dessen Ersuchen nach Treu und Glauben einen sinnvollen und wirksamen Dialog mit dem Mediendiensteanbieter, um eine gütliche Lösung für die Beendigung ungerechtfertigter Beschränkungen oder Aussetzungen zu finden und sie künftig zu vermeiden. Der Mediendiensteanbieter kann dem Gremium das Ergebnis eines solchen Austauschs mitteilen.

(5) Anbieter sehr großer Online-Plattformen machen jährlich Informationen über Folgendes öffentlich zugänglich:

a)die Zahl der Fälle, in denen sie eine etwaige Einschränkung oder Aussetzung mit der Begründung auferlegt haben, dass die Inhalte eines Mediendiensteanbieters, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter unvereinbar sind, und

b)die Gründe für die Auferlegung solcher Beschränkungen.

(6)Um die einheitliche und wirksame Anwendung dieses Artikels zu erleichtern, kann die Kommission Leitlinien für die Festlegung der Form und der Einzelheiten der Erklärung nach Absatz 1 herausgeben.

Artikel 18

Strukturierter Dialog

(1)Das Gremium organisiert regelmäßig einen strukturierten Dialog zwischen Anbietern sehr großer Online-Plattformens sowie Vertretern von Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft, um Erfahrungen und bewährte Verfahren bei der Anwendung von Artikel 17 dieser Verordnung zu erörtern, den Zugang zu vielfältigen Angeboten unabhängiger Medien auf sehr großen Online-Plattformen zu fördern und die Einhaltung von Selbstregulierungsinitiativen zum Schutz der Gesellschaft vor schädlichen Inhalten zu überwachen, was auch Desinformation, die Manipulation von Informationen und die Einflussnahme aus dem Ausland einschließt.

(2)Das Gremium erstattet der Kommission Bericht über die Ergebnisse des Dialogs.

Artikel 19

Recht auf individuelle Anpassung des audiovisuellen Medienangebots

(1)Die Nutzer haben das Recht, die Standardeinstellungen von Geräten oder Benutzerschnittstellen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, leicht zu ändern, um das Angebot audiovisueller Medien nach ihren Interessen oder Wünschen im Einklang mit den Rechtsvorschriften anzupassen. Diese Bestimmung berührt nicht die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7a der Richtlinie 2010/13/EU.

(2)Bringen Hersteller und Entwickler die in Absatz 1 genannten Geräte und Benutzerschnittstellen in Verkehr, stellen sie sicher, dass diese über eine Funktion verfügen, die es den Nutzern ermöglicht, die Standardeinstellungen, die der Steuerung oder der Verwaltung des Zugangs zu audiovisuellen Mediendiensten und ihrer Nutzung dienen, frei und leicht zu ändern.

Abschnitt 5

Anforderungen an gut funktionierende Medienmarktmaßnahmen und ‑verfahren

Artikel 20

Nationale Maßnahmen, die sich auf den Betrieb von Mediendiensteanbietern auswirken

(1)Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahmen eines Mitgliedstaats, die die Geschäftstätigkeit der Mediendiensteanbieter im Binnenmarkt beeinträchtigen könnten, müssen hinreichend begründet und verhältnismäßig sein. Diese Maßnahmen müssen begründet, transparent, objektiv und nichtdiskriminierend sein.

(2)Für jedes nationale Verfahren, das der Vorbereitung oder dem Erlass einer Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme gemäß Absatz 1 dient, gelten klare im Voraus gesetzte Fristen.

(3)Unbeschadet seines Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und zusätzlich dazu hat jeder Mediendiensteanbieter, der einer Verwaltungs- oder Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 unterliegt, die ihn individuell und unmittelbar betrifft, das Recht, bei einer Beschwerdestelle Beschwerde gegen diese Maßnahme einzulegen. Diese Stelle ist unabhängig von den beteiligten Parteien sowie frei von äußerer Einflussnahme oder politischem Druck, die ihre unabhängige Beurteilung der ihr unterbreiteten Angelegenheiten gefährden könnten. Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen, damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen kann.

(4) Das Gremium gibt auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme für den Fall ab, dass eine nationale Legislativ-, Regulierungs- oder Verwaltungsmaßnahme das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte. Im Anschluss an die Stellungnahme des Gremiums und unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen kann die Kommission eine eigene Stellungnahme zu der Angelegenheit abgeben. Stellungnahmen des Gremiums und gegebenenfalls der Kommission werden öffentlich zugänglich gemacht.

(5)Erlässt eine nationale Behörde oder Stelle eine Maßnahme, die einen Mediendiensteanbieter individuell und unmittelbar betrifft und die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte, so übermittelt sie auf Ersuchen des Gremiums und gegebenenfalls der Kommission unverzüglich auf elektronischem Wege alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Zusammenfassung des Sachverhalts, ihrer Maßnahme, der Gründe, auf die die nationale Behörde oder Stelle ihre Maßnahme gestützt hat, und gegebenenfalls der Stellungnahmen anderer betroffener Behörden.

Artikel 21

Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt

(1)Die Mitgliedstaaten sehen in ihren nationalen Rechtssystemen materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften vor, die eine Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt gewährleisten, die sich erheblich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten. Diese Vorschriften

a)sind transparent, objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend;

b)verpflichten die Beteiligten eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt, der sich erheblich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnte, dass sie den zuständigen nationalen Behörden oder Stellen diesen Zusammenschluss vorab melden;

c)übertragen der nationalen Regulierungsbehörde oder -stelle die Zuständigkeit für die Bewertung der Auswirkungen eines meldepflichtigen Zusammenschlusses auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit oder sehen vor, dass die nationale Regulierungsbehörde oder -stelle in diese Bewertung einbezogen wird;

d)legen vorab objektive, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Kriterien für die Meldung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt, die sich erheblich auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit auswirken könnten, sowie für die Bewertung der Auswirkungen dieser Zusammenschlüsse auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit fest.

Die in diesem Absatz genannte Bewertung unterscheidet sich von den wettbewerbsrechtlichen Bewertungen, einschließlich derjenigen, die in den Fusionskontrollvorschriften vorgesehen sind. Dies gilt gegebenenfalls unbeschadet des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

(2)Bei der Bewertung gemäß Absatz 1 werden die folgenden Elemente berücksichtigt:

a)die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Medienpluralismus, einschließlich seiner Folgen für die Bildung der öffentlichen Meinung und die Vielfalt der Medienakteure auf dem Markt, unter Berücksichtigung des Online-Umfelds und der Interessen oder Tätigkeiten der Parteien im Zusammenhang mit anderen Medien- oder Nichtmedienunternehmen und ihre Verbindungen mit diesen;

b)die Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit, einschließlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Arbeitsweise der Redaktionen und des Vorhandenseins von Maßnahmen der Mediendiensteanbieter zur Gewährleistung der Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen;

c)die Frage, ob die erwerbende und erworbene Einrichtung ohne den Zusammenschluss wirtschaftlich tragfähig bleiben würde und ob es Alternativen gibt, um ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit zu gewährleisten.

(3)Die Kommission kann mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zu den Faktoren herausgeben, die bei der Anwendung der Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen von Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit durch die nationalen Regulierungsbehörden oder stellen zu berücksichtigen sind.

(4)Die nationale Regulierungsbehörde oder stelle konsultiert das Gremium vorab zu Stellungnahmen oder Beschlüssen, die sie zur Bewertung der Auswirkungen eines meldepflichtigen Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit zu verabschieden beabsichtigt, wenn ein solcher Zusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen könnte.

(5)Innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Konsultation gibt das Gremium unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Elemente eine Stellungnahme zu dem Entwurf einer nationalen Stellungnahme oder eines nationalen Beschluss ab und übermittelt diese Stellungnahme der konsultierenden Behörde und der Kommission.

(6)Die in Absatz 4 genannte nationale Regulierungsbehörde oder stelle trägt der in Absatz 5 genannten Stellungnahme weitestgehend Rechnung. Folgt die Behörde der Stellungnahme im Ganzen oder Teilen davon nicht, so legt sie dem Gremium und der Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang dieser Stellungnahme eine fundierte Begründung vor, in der sie ihren Standpunkt darlegt. Unbeschadet ihrer Befugnisse nach den Verträgen kann die Kommission zu der Angelegenheit eine eigene Stellungnahme abgeben.

Artikel 22

Stellungnahmen zu Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt

(1)In Ermangelung einer Bewertung oder Konsultation gemäß Artikel 21 erstellt das Gremium auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme zu den Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf dem Medienmarkt auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit für den Fall, dass ein solcher Zusammenschluss das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnte. Das Gremium stützt seine Stellungnahme auf die in Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Elemente. Das Gremium kann die Kommission auf Medienmarktkonzentrationen aufmerksam machen, die das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste beeinträchtigen könnten.

(2)Im Anschluss an die Stellungnahme des Gremiums und unbeschadet ihrer Befugnisse gemäß den Verträgen kann die Kommission eine eigene Stellungnahme zu der Angelegenheit abgeben.

(3) Stellungnahmen des Gremiums und gegebenenfalls der Kommission werden öffentlich zugänglich gemacht.

Abschnitt 6

Transparente und gerechte Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen

Artikel 23

Publikumsmessung

(1)Systeme und Methoden zur Publikumsmessung müssen den Grundsätzen der Transparenz, Unparteilichkeit, Inklusivität, Verhältnismäßigkeit, Nichtdiskriminierung und Überprüfbarkeit entsprechen.

(2)Unbeschadet des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen stellen die Anbieter eigener Publikumsmesssysteme den Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden sowie von Mediendiensteanbietern und Werbetreibenden bevollmächtigten Dritten unverzüglich und kostenlos genaue, detaillierte, umfassende, verständliche und aktuelle Informationen über die für ihre Publikumsmesssysteme eingesetzte Methodik zur Verfügung. Diese Bestimmung berührt nicht die Vorschriften der Union zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre.

(3)Die nationalen Regulierungsbehörden oder stellen fördern die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes durch Anbieter von Publikumsmesssystemen gemeinsam mit Mediendiensteanbietern, ihren Vertretungsorganisationen und anderen interessierten Parteien, die zur Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze beitragen sollen, unter anderem durch die Förderung unabhängiger und transparenter Audits.

(4)Die Kommission kann mit Unterstützung des Gremiums Leitlinien zur praktischen Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels herausgeben.

(5)Das Gremium fördert den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Publikumsmesssystemen durch einen regelmäßigen Dialog zwischen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden oder stellen, Vertretern von Anbietern von Publikumsmesssystemen und anderen interessierten Parteien.

Artikel 24

Zuweisung staatlicher Werbeausgaben

(1)Öffentliche Mittel oder sonstige Gegenleistungen oder Vorteile, die Mediendiensteanbietern von Behörden im Gegenzug für Werbung gewährt werden, werden nach transparenten, objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien sowie in offenen, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Verfahren bewilligt. Dieser Artikel berührt nicht die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge.

(2)Behörden, einschließlich nationaler, föderaler oder regionaler Verwaltungen, Regulierungsbehörden oder ‑stellen, sowie staatseigene Unternehmen oder sonstige staatlich kontrollierte Stellen auf nationaler oder regionaler Ebene oder lokale Verwaltungen einer Gebietskörperschaft mit mehr als 1 Million Einwohnern veröffentlichen jährlich genaue, umfassende, verständliche und detaillierte Informationen über ihre Werbeausgaben, die Mediendiensteanbietern zugewiesen wurden und die mindestens folgende Angaben umfassen:

a)die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter, von denen Werbedienste erworben wurden;

b)die jährlichen Gesamtausgaben sowie die Ausgaben pro Mediendiensteanbieter.

(3)Die nationalen Regulierungsbehörden oder stellen überwachen die Zuweisung staatlicher Werbeausgaben auf den Medienmärkten. Um die Richtigkeit der gemäß Absatz 2 bereitgestellten Informationen über staatliche Werbeausgaben zu bewerten, können die nationalen Regulierungsbehörden oder stellen von den in Absatz 2 genannten Stellen weitere Informationen anfordern, einschließlich Informationen über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Kriterien.

(4)Die Zuweisung staatlicher Mittel an Mediendiensteanbieter zum Erwerb von anderen Waren oder Dienstleistungen als staatlicher Werbung unterliegt den Anforderungen des Absatzes 1. Dieser Artikel lässt die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen unberührt.

Kapitel IV - Schlussbestimmungen

Artikel 25

Überwachung

(1)Die Kommission stellt eine unabhängige Überwachung des Binnenmarkts für Mediendienste sicher, einschließlich der Risiken und Fortschritte in Bezug auf dessen Funktionieren und Resilienz. Das Gremium wird zu den Ergebnissen der Überwachung konsultiert.

(2)Die Kommission legt in Absprache mit dem Gremium wesentliche Leistungsindikatoren fest, die für die Überwachung gemäß Absatz 1 zu verwenden sind. 

(3)Die Überwachung umfasst Folgendes:

a)eine detaillierte Analyse der Resilienz der Medienmärkte aller Mitgliedstaaten, auch im Hinblick auf den Grad der Medienkonzentration und auf die Risiken der Manipulation von Informationen und der Einflussnahme aus dem Ausland;

b)eine Übersicht und vorausschauende Bewertung der Resilienz des Binnenmarkts für Mediendienste insgesamt;

c)einen Überblick über die Maßnahmen, die von Mediendiensteanbietern ergriffen wurden, um die Unabhängigkeit individueller redaktioneller Entscheidungen zu gewährleisten.

(4)Die Überwachung wird jährlich durchgeführt und ihre Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 26

Bewertung und Berichterstattung

(1)Spätestens [vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle vier Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss hierüber Bericht.

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 übermitteln die Mitgliedstaaten und das Gremium auf Verlangen der Kommission die relevanten Informationen.

(3)Bei den in Absatz 1 genannten Bewertungen berücksichtigt die Kommission

a)die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen;

b)die Ergebnisse der einschlägigen Gespräche in entsprechenden Foren;

c)einschlägige vom Gremium ausgegebene Unterlagen;

d)die im Zuge der in Artikel 25 genannten Überwachung getroffenen Feststellungen.

Artikel 27

Änderung der Richtlinie 2010/13/EU

(1)    Artikel 30b der Richtlinie 2010/13/EU wird gestrichen.

(2)    Bezugnahmen auf Artikel 30b der Richtlinie 2010/13/EU gelten jeweils als Bezugnahmen auf die Artikel 12 dieser Verordnung.

(3)    Bezugnahmen im Unionsrecht auf die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sind als Bezugnahmen auf das Europäische Gremium für Mediendienste zu verstehen.

Artikel 28

Inkrafttreten und Anwendung

(1)    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)    Diese Verordnung gilt ab dem [6 Monate nach dem Inkrafttreten].

   Die Artikel 7 bis 12 und Artikel 27 gelten jedoch ab dem [3 Monate nach Inkrafttreten] und Artikel 19 Absatz 2 gilt ab dem [48 Monate nach Inkrafttreten].

(3)    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

   1.2.    Politikbereich(e)

   1.3.    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

   1.4.    Ziel(e)

   1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

   1.6.    Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

   1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

   2.    VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

   2.1.    Überwachung und Berichterstattung

   2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

   2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE    

   3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

   3.2.    Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

   3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU

1.2.Politikbereich(e) 

·Binnenmarkt

·In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte

·Neuer Schwung für die Demokratie in Europa

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 59  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel der Maßnahme ist es, das Funktionieren des Medienbinnenmarkts zu verbessern. Durch ein besseres Funktionieren des Medienbinnenmarkts wird die Bereitstellung hochwertiger Mediendienste gefördert und damit die Integrität des Binnenmarkts insgesamt gestärkt. Dieses Ziel wird durch eine Verordnung mit gemeinsamen Vorschriften erreicht, die sich auf einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit der Medienregulierungsbehörden in einem Gremium stützt, das sich aus Vertretern der einschlägigen nationalen unabhängigen Medienregulierungsbehörden oder ‑stellen zusammensetzt.

1.4.2.Einzelziel(e)

Förderung grenzüberschreitender Tätigkeiten und Investitionen im Medienbinnenmarkt

Ziel ist es, den Medienmarktakteuren die Ausweitung ihrer Tätigkeiten im gesamten Binnenmarkt zu erleichtern und grenzüberschreitende Investitionen in Bezug auf ihre Anzahl und ihren Wert schrittweise zu erhöhen. Zu diesem Zweck würde die Initiative darauf abzielen, bestimmte Elemente der divergierenden nationalen Rahmen für den Medienpluralismus, um die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten zu erleichtern. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass unabhängige nationale Behörden durch gemeinsame Kriterien und Koordinierung auf EU-Ebene bei der Bewertung von Medienmarkttransaktionen in Bezug auf den Medienpluralismus auf dem gesamten EU-Medienmarkt konsequent vorgehen.

Verstärkte Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen im Medienbinnenmarkt

Ziel ist es, die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen zu stärken, um den EU-Medienrahmen im grenzüberschreitenden Kontext besser durchzusetzen, die regulatorische Konvergenz durch Stellungnahmen und Leitlinien auf EU-Ebene voranzutreiben und so kohärente Ansätze für die Unabhängigkeit der Medien und den Medienpluralismus, auch im Internet, zu fördern. Ziel ist auch die Bereitstellung von Instrumenten für kollektive – EU-weite – Maßnahmen unabhängiger Regulierungsbehörden, um den EU-Binnenmarkt vor Diensteanbietern (auch aus Drittländern) zu schützen, die die EU-Medienstandards nicht einhalten.

Erleichterung des freien Angebots hochwertiger Mediendienste im Binnenmarkt

Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen in einem zunehmend digitalen und naturgemäß grenzüberschreitenden Markt für Mediendienste von vertrauenswürdigen Inhalten unabhängiger Medien profitieren. Um die Bereitstellung hochwertiger Mediendienste im Binnenmarkt zu fördern, wird die Initiative darauf abzielen, den Trend zu ungebührlicher öffentlicher und privater Einflussnahme auf die redaktionelle Freiheit einzudämmen. Sie wird die Transparenz der medienspezifischen Eigentumsverhältnisse verbessern, um die Rechenschaftspflicht und Unabhängigkeit der Medien zu stärken. Sie wird auch darauf abzielen, die Selbstregulierung für die unabhängige Funktionsweise von Medienunternehmen zu unterstützen. Darüber hinaus soll mit der Initiative sichergestellt werden, dass Journalisten ungehindert arbeiten können, insbesondere wenn es um den Schutz ihrer Quellen geht.

Gewährleistung einer transparenten und gerechten Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen auf dem Medienbinnenmarkt

Ziel ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Medienmarktakteure zu gewährleisten, indem eine transparente und gerechte Zuweisung wirtschaftlicher Ressourcen gefördert wird. Hierzu würde die Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Objektivität und Inklusivität der Methoden zur Publikumsmessung, insbesondere im Internet, verbessert werden. Dies würde darauf abzielen, die Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit und Objektivität bei der Zuweisung staatlicher Werbeausgaben an Medienunternehmen zu gewährleisten, um das Risiko der Bevorzugung regierungsfreundlicher Medien oder des Missbrauchs öffentlicher Mittel für parteiische Interessen zum Nachteil anderer Marktakteure zu minimieren, und somit den fairen Wettbewerb auf dem Medienbinnenmarkt fördern.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Es wird erwartet, dass eine an Medienunternehmen und die Mitgliedstaaten gerichtete Verordnung und Empfehlung zur Förderung der Unabhängigkeit der Medien, unterfüttert mit einer Governance-Struktur, die sich aus einem Gremium mit der Unterstützung eines Sekretariat bei der Kommission zusammensetzt, die Funktionsweise des Medienbinnenmarkts verbessern werden, indem die nationalen Vorschriften und Ansätze in mit dem Medienpluralismus verbundenen Bereichen auf effiziente, kohärente, verhältnismäßige und weitgehend wirksame Weise aneinander angenähert werden.

In der Finanzmodellierung für die Folgenabschätzung, die dem Vorschlag beigefügt ist, wird der wirtschaftliche Nettonutzen in Form höherer Einnahmen für das erste Jahr auf 2885 Mio. EUR und für die Folgejahre auf 2898,1 Mio. EUR geschätzt. Die regulatorischen Vorteile werden den Medienmarktakteuren direkt zugutekommen.

Der audiovisuelle Sektor wird insbesondere von der Einführung gemeinsamer Anforderungen an nationale Gesetze über Medienpluralismus und Marktkontrollverfahren und von Größenvorteilen in einem besser funktionierenden und berechenbaren, kohärenteren und weniger protektionistischen Medienbinnenmarkt profitieren.

Rundfunkveranstalter und Anbieter von (audiovisuellen) Nachrichteninhalten sowie nicht-inländische Einrichtungen, die mit größerer Wahrscheinlichkeit unter einer Fragmentierung der Rechtsvorschriften leiden, werden in der Lage sein, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten auszuweiten.

Die Rundfunkveranstalter und Pressehäuser, die die Empfehlungen zu den Schutzvorkehrungen für die redaktionelle Unabhängigkeit übernehmen, werden ihre redaktionelle Unabhängigkeit stärken und ihre Entscheidungsfreiheit ohne öffentliche oder private Einflussnahme erhöhen, wodurch die Vielfalt der Stimmen oder Meinungen in ihren Medieninhalten sowie der darin analysierten Fragen vergrößert wird. Auch Journalisten werden dank der verbesserten Schutzvorkehrungen in Medienunternehmen unabhängiger gegenüber den Medieneigentümern sein.

Mehr Transparenz in Bezug auf Medieneigentum und insbesondere auf andere Geschäftsinteressen der Eigentümer wird den fairen Wettbewerb fördern, insbesondere im Pressesektor (Print- und Online-Medien), für den die Mitgliedstaaten in der Regel nicht über spezifische Transparenzinstrumente wie Medienregister verfügen.

Transparentere Online-Publikumsmesssysteme werden Marktverzerrungen verringern, die Wettbewerbsbedingungen zwischen Mediendiensteanbietern und Online-Akteuren weiter angleichen und insbesondere audiovisuellen Mediendiensten und der Online-Presse sowie Online-Werbetreibenden zugutekommen. Auch Journalisten sollten davon profitieren, da sie besser verstehen werden, wie Online-Akteure das Publikum von Mediendiensten messen. Die Maßnahmen für die Transparenz und Fairness staatlicher Werbeausgaben werden Marktverzerrungen verringern und sicherstellen, dass ein breiteres Spektrum von Medienunternehmen Zugang zu dieser Einnahmequelle hat.

KMU werden von mehr Sicherheit und geringeren Rechtskosten profitieren. Auch ein verbesserter Zugang zu staatlichen Werbeausgaben wird für kleinere Unternehmen eine proportional größere Chance darstellen. Ebenso befinden sich KMU bei der Messung des Online-Publikums in einer besonders schwachen Position gegenüber Online-Akteuren, weshalb die Initiative einen Beitrag dazu leisten wird, die Wettbewerbsbedingungen für KMU im Wettbewerb um Werbeeinnahmen auszugleichen.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Vorgeschlagene Indikatoren und erwartete Ergebnisse

Ausgangsszenario

Indikator – Anzahl und Wert der grenzüberschreitenden Investitionen auf den Medienmärkten der Mitgliedstaaten der EU-27 (jährlich)

Erwartetes Ergebnis – schrittweise Erhöhung der Anzahl und des Wertes grenzüberschreitender Investitionen

Investitionen von Investoren 2013–2021:

-EU: 478 Transaktionen

-Nicht-EU: 389 Transaktionen

Wert von 60 % der Transaktionen: 84 Mrd. EUR

Indikator – Anzahl der Stellungnahmen des Gremiums zu nationalen Entscheidungen im Rahmen der Medienmarktkontrolle, die von der zuständigen nationalen Behörde berücksichtigt wurden (jährlich)

Erwartetes Ergebnis – Anteil der Stellungnahmen des Ausschusses, die von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden

entf.

Indikator – Anteil der vom Gremium im Rahmen des Kooperationsmechanismus und des Kooperations- und des Amtshilfemechanismus gelösten Fälle (jährlich)

Erwartetes Ergebnis – Anteil der vom Gremium gelösten Fälle

entf.

Indikator – Anzahl der von der Kommission und/oder dem Gremium herausgegebenen Leitlinien/Berichte in für den Medienpluralismus wichtigen Regulierungsbereichen (alle drei Jahre)

Erwartetes Ergebnis – Abdeckung einer größeren Anzahl von für den Medienpluralismus wichtigen Bereichen durch Leitlinien/Berichte auf EU-Ebene

entf.

Indikator – Risiko-Scores (jährlich) für

– politische Unabhängigkeit der Medien – redaktionelle Autonomie

– Unabhängigkeit der Governance der öffentlich-rechtlichen Medien

– kommerzielle Einflussnahme und Einflussnahme des Eigentümers auf redaktionelle Inhalte

– Schutz journalistischer Quellen

– Transparenz von Medieneigentum

Erwartetes Ergebnis – schrittweise Verringerung der Risiko-Scores

Entsprechender Risiko-Score im Rahmen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021:

– 54 %

– 55 %

– 50 %

– 60 %

– 16 %

– 58 %

Indikator – Anzahl der Mitgliedstaaten mit Stellen für die Selbstregulierung der Medien (jährlich)

Erwartetes Ergebnis – schrittweise Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten mit Selbstregulierungsstellen

16

Indikator – wahrgenommenes Vertrauen der Bürger in die Medien (halbjährlich)

Erwartetes Ergebnis – schrittweise Stärkung des Vertrauens in die Medien

Prozentsatz der Befragten, die den folgenden Medien vertrauen:

58 %: Hörfunk

51 %: Fernsehen

51 %: Presse

35 %: Internet

Indikator – Anzahl der Fälle im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Grundsätze für Publikumsmesssysteme (jährlich)

Erwartetes Ergebnis – schrittweise Verringerung der gegen den neuen EU-Rahmen verstoßenden Publikumsmesssysteme

Nielsen: 61 % der Marketingspezialisten stimmen zu, dass sie Zugang zu den hochwertigen Publikumsdaten benötigen, um ihr Medienbudget bestmöglich zu nutzen.

Indikator – Risiko-Score für die Verteilung staatlicher Werbung (jährlich)

Erwartetes Ergebnis – schrittweise Verringerung des Risiko-Score

Risiko-Score für staatliche Werbung im Rahmen des Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus 2021: 70 %

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die meisten Bestimmungen der Verordnung werden sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar anwendbar sein. Um den Weg für eine ordnungsgemäße Umsetzung des europäischen Medienfreiheitsgesetzes zu ebnen, werden dessen Bestimmungen über unabhängige Medienbehörden und das Europäische Gremium für Mediendienste sowie die damit verbundene Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) bereits drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten. So wird sichergestellt, dass das Gremium rechtzeitig eingerichtet wird, um eine erfolgreiche Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten.

Das Gremium wird Rechtsnachfolger der im Rahmen der AVMD-Richtlinie eingerichteten Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sein und diese ersetzen. Sie wird umbenannt, um einem größeren Aufgabenbereich Rechnung zu tragen, mit zusätzlichen Aufgaben betraut und mit zusätzlichen Ressourcen unterstützt (insbesondere zusätzliches Personal innerhalb der Kommission, GD CNECT). Mit dem europäischen Medienfreiheitsgesetz wird sichergestellt, dass alle Bezugnahmen auf die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) im EU-Recht und insbesondere in der AVMD-Richtlinie als Bezugnahmen auf das Europäische Gremium für Mediendienste (im Folgenden „Gremium“) verstanden werden.

Wie derzeit die ERGA wird auch das Gremium bei seinen Tätigkeiten von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird. Das Sekretariat wird weiterhin in der GD CNECT angesiedelt sein. Das Sekretariat stellt dem Gremium administrative und organisatorische Unterstützung. Die im Rahmen der Verordnung für das Sekretariat vorgesehenen Ressourcen werden es ihm ermöglichen, das Gremium bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Das Sekretariat des Gremiums wird in den ersten zwei Jahren der Umsetzung, beginnend im Jahr 2024, aufgebaut, wobei die volle Personalkapazität 2025 erreicht werden soll.

Es wird erwartet, dass die GD CNECT zur Unterstützung der Umsetzung des europäischen Medienfreiheitsgesetzes externe Studien in Auftrag gibt. Solche Studien können auch zur Unterstützung der Tätigkeiten des Gremiums und als Grundlage für seine Arbeit herangezogen werden. Die entsprechenden jährlichen Haushaltsmittel für diese Studien werden ab dem voraussichtlichen Beginn der Umsetzung im Jahr 2024 durch Umschichtungen aus dem Programm „Kreatives Europa“ zur Verfügung stehen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante): Mit der Initiative soll sichergestellt werden, dass der Medienbinnenmarkt besser funktioniert, indem die Rechtssicherheit verbessert wird und Hindernisse im Binnenmarkt abgebaut werden. Mit den Regeln werden Mechanismen festgelegt, mit denen die Transparenz, Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht bei Maßnahmen und Aktionen erhöht werden sollen, die sich auf die Medienmärkte, die Freiheit und den Pluralismus in der EU auswirken.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex post): Aus der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag geht hervor, dass die Maßnahme den Aufwand für die Marktakteure im Hinblick auf die Einhaltung unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften verringern würde, wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Sie wird außerdem die Vorhersehbarkeit und die Rechtssicherheit für die Medienmarktakteure erhöhen und damit einen fairen Wettbewerb und grenzüberschreitende Investitionen fördern. Sie würde auch eine koordinierte Reaktion der Medienregulierungsbehörden in Angelegenheiten ermöglichen, die den Informationsraum der EU betreffen. Der wirtschaftliche Nettonutzen in Form höherer Einnahmen wird für das erste Jahr auf 2885 Mio. EUR und für die Folgejahre auf 2898 Mio. EUR geschätzt. Durch die Einrichtung eines gemeinsamen EU-Rahmens zur Förderung grenzüberschreitender Tätigkeiten, zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden, zur Förderung der Bereitstellung hochwertiger Medieninhalte und zur Bekämpfung wettbewerbsverzerrender Praktiken würde die Initiative günstigere Bedingungen für die grenzüberschreitende Entwicklung von Mediendiensten schaffen und den Verbrauchern eine größere Auswahl hochwertiger Medieninhalte geben. Dies wird den Medienbinnenmarkt stärken und gleichzeitig die Freiheit und den Pluralismus der Medien fördern, die durch die Charta der Grundrechte geschützt sind.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Dieser Vorschlag stützt sich auf die Erfahrungen der Kommission mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie), die zuletzt 2018 überarbeitet wurde und in einigen Mitgliedstaaten noch umgesetzt werden muss. Zwar gibt es noch keine umfassende Bewertung der überarbeiteten AVMD-Richtlinie, doch enthält die Richtlinie eine Reihe von Regulierungsmaßnahmen im Medienbereich, die den Verbraucherschutz und die Förderung von Gemeinwohlinteressen wie der kulturellen Vielfalt betreffen. Sie ist jedoch auf audiovisuelle Mediendienste beschränkt und erstreckt sich nicht auf Fragen im Zusammenhang mit Medienpluralismus und -unabhängigkeit (über die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und ‑stellen hinaus), die Gegenstand der Maßnahme sind. Die wichtigsten einschlägigen Erkenntnisse sind, dass eine Verordnung die gewünschten Ergebnisse der Maßnahme voraussichtlich viel schneller als eine Richtlinie erzielen wird und dass für eine wirksame und einheitliche Medienregulierung eine stärkere und besser ausgestattete institutionelle Unterstützungsstruktur erforderlich ist.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag fällt unter die Überschrift „Neuer Schwung für die Demokratie in Europa “ im Arbeitsprogramm der Kommission für 2022.

Das europäische Medienfreiheitsgesetz wird den einschlägigen Rahmen ergänzen, der sich aus dem Urheberrecht und der überarbeiteten AVMD-Richtlinie sowie den kürzlich verabschiedeten Gesetzen über digitale Dienste (DSA) und über digitale Märkte (DMA) zusammensetzt. Im Bereich der Transparenz von Medieneigentum wird es zu Synergien mit der Geldwäscherichtlinie und der EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie führen. In Bezug auf journalistische Quellen wird das Gesetz einen gezielten, robusten Schutz gegen den Einsatz von Spähsoftware in Geräten, die von Mediendiensteanbietern oder ihren Beschäftigten verwendet werden, vorsehen, der auf den durch die Richtlinie 2002/58/EG, die Richtlinie (EU) 2016/680 und die Richtlinie 2013/40/EU gebotenen Schutzmaßnahmen aufbaut.

Das Gesetz ist voll und ganz mit den Finanzierungsmaßnahmen vereinbar, die im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens, des Programms „Kreatives Europa“, insbesondere in Bezug auf die Überwachung und Verteidigung von Medienfreiheit und ‑pluralismus und Journalismuspartnerschaften, durchgeführt werden.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Auf der Grundlage der derzeitigen Erfahrungen mit der Arbeit der ERGA und ihres Sekretariats wird die Unterstützung des neuen Europäischen Gremiums für Mediendienste durch die Kommission, insbesondere durch die Bereitstellung des Sekretariats für das Gremium, auf 8 bis 10 VZÄ geschätzt. Weitere mögliche Optionen wurden in der beigefügten Folgenabschätzung geprüft.

Die von der Kommission in Auftrag zu gebenden zusätzlichen Studien werden voraussichtlich bis zu 1 Mio. EUR pro Jahr kosten.

Für die Arbeit des Gremiums, insbesondere für die Erstattung der Reisekosten, werden voraussichtlich 150 000 bis 200 000 EUR pro Jahr benötigt.

Die wiederkehrenden Verwaltungskosten für die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) im Zusammenhang mit der Teilnahme am Gremium (z. B. Gehälter des zu diesem Zweck beschäftigten Personals) würden von den NRB getragen, wie dies derzeit bei der ERGA und vergleichbaren Einrichtungen der Fall ist.

Die Ausgaben für die Tätigkeiten der ERGA und die Inauftraggabe von Studien im Zusammenhang mit der AVMD-Richtlinie werden derzeit aus dem Aktionsbereich Media des Programms „Kreatives Europa“ finanziert.

Der sektorübergreifende Aktionsbereich ist auf die „Förderung von sektorübergreifenden Aktivitäten (ausgerichtet), um die Anpassung an strukturelle und technologische Veränderungen im Medienbereich zu unterstützen, unter anderem durch Verbesserung der Bedingungen für eine freie, vielfältige und pluralistische Medienlandschaft, für Qualitätsjournalismus und für die Entwicklung von Medienkompetenz, auch in einem digitalen Umfeld“ (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zur Einrichtung des Programms „Kreatives Europa“ (EU) 2021/818).

Daher wird der sektorübergreifende Aktionsbereich die Finanzierungsquelle für Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit des Gremiums sein, dessen Aufgabenbereich verschiedene Arten von Medienmarktakteuren im audiovisuellen und anderen Mediensektoren abdecken wird.

Die Finanzierungsquelle für die Studien hängt vom Gegenstand dieser Studien ab: Solche, die sich ausschließlich mit audiovisuellen Themen befassen, werden weiterhin aus dem Aktionsbereich Media der Verordnung zur Einrichtung des Programms „Kreatives Europa“ finanziert, während andere erforderliche Studien aus dem sektorübergreifenden Aktionsbereich finanziert werden.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2024 bis 2025,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

 

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Nach der Annahme des Rechtsinstruments wird den Mitgliedstaaten eine Frist von drei bis sechs Monaten eingeräumt, um ihre nationalen Rahmen erforderlichenfalls anzupassen. Die erste Bewertung findet vier Jahre nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften statt, und anschließend werden alle vier Jahre Bewertungen durchgeführt. Die Überwachung durch die Kommission wird vom Gremium unterstützt.

Für die dem Vorschlag beigefügte Empfehlung wird außerdem ein spezifisches Monitoringsystem ins Auge gefasst. Dabei werden gezielte Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten und der neue Mechanismus für die unabhängige Überwachung der Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts für Mediendienste im Rahmen der Verordnung kombiniert.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Im Rahmen des europäischen Medienfreiheitsgesetzes wird die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) zum Europäischen Gremium für Mediendienste. Es wird die wirksame und einheitliche Anwendung sowohl des europäischen Medienfreiheitsgesetzes als auch der AVMD-Richtlinie in allen Mitgliedstaaten fördern. Im Einklang mit seinen Aufgaben im Rahmen des EU-Rechts wird das Gremium unter anderem fachliche Beratung zu regulatorischen, technischen oder praktischen Aspekten der Medienregulierung leisten, Stellungnahmen abgeben und Maßnahmen in Bezug auf Mediendiensteanbieter (auch aus Drittländern) koordinieren, die die EU-Medienstandards nicht einhalten, sowie die Zusammenarbeit und den wirksamen Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Regulierungsbehörden fördern. 

Um sicherzustellen, dass das Gremium sein Mandat erfüllt, ist vorgesehen, dass die Kommission in engem Kontakt mit den einschlägigen nationalen Regulierungsbehörden und ‑stellen steht. Ferner ist in der Verordnung festgelegt, dass der Vorsitz des Gremiums die Kommission über die laufenden und geplanten Tätigkeiten des Gremiums auf dem Laufenden hält. Darüber hinaus ist das Gremium verpflichtet, bei der Ausarbeitung seines Arbeitsprogramms und seiner wichtigsten Leistungen gemäß seiner Geschäftsordnung die Kommission zu konsultieren.

Im Einklang mit der derzeitigen Praxis und unter Berücksichtigung der gewählten politischen Option wird die Kommission die geplante Finanzierung im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung des Programms „Kreatives Europa“ im Wege der direkten Mittelverwaltung durchführen. Dies wird von der jeweiligen Kontrollstrategie abgedeckt. Die Kontrollen werden von der GD CNECT durchgeführt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Um sicherzustellen, dass das Gremium seinen in dieser Verordnung festgelegten Auftrag erfüllt, soll von der Kommission ein Sekretariat gestellt werden. Dieses unterstützt das Gremium bei seinen Tätigkeiten und leistet administrative und organisatorische Unterstützung. 

Das geplante Kontroll- und Unterstützungssystem ermöglicht die Minderung potenzieller Risiken. Da das Gesetz auf einer bestehenden Struktur aufbaut und die Kommission die entsprechenden Finanzmittel direkt verwaltet, wurden keine größeren Risiken festgestellt.

Die Kontrollen sind Teil des Systems der internen Kontrolle der GD CNECT.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die internen Kontrollsysteme und ‑verfahren der GD CNECT werden genutzt. Sie sind zweckmäßig und kosteneffizient. Ziel ist es, eine Fehlerquote unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % zu gewährleisten.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die für die Kommission geltenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gelten auch für die zusätzlichen Mittel, die für diese Verordnung erforderlich werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

Rubrik des Mehrjährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 60

von EFTA-Ländern 61

von Kandidatenländern 62

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2b

07 01 04 01 – Unterstützungsausgaben für Kreatives Europa

NGM

JA

JA

JA

NEIN

2b

07 05 03 00 – Kreatives Europa, sektorübergreifender Aktionsbereich

GM

JA

JA

JA

NEIN

2b

07 05 02 00 – Kreatives Europa, Aktionsbereich Media

GM

JA

JA

JA

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

ENTF.

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Die Mittel werden innerhalb der Finanzausstattung für den Aktionsbereich Media und den sektorübergreifenden Aktionsbereich des Programms „Kreatives Europa“ sowie für die Haushaltslinie für administrative Unterstützung im MFR 2021–2027 umgeschichtet.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen  
Finanzrahmens

2b

ZUSAMMENHALT, RESILIENZ UND WERTE

GD CNECT

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

• Innerhalb des Programms „Kreatives Europa“ umgeschichtete operative Mittel

07 05 02 00 – Kreatives Europa, Aktionsbereich Media

Verpflichtungen

(1a)

0,500

0,500

0,500

0,500

2,000

Zahlungen

(2a)

0,250

0,500

0,500

0,500

0,250

2,000

07 05 03 00 – Kreatives Europa, sektorübergreifender Aktionsbereich

Verpflichtungen

(1b)

0,500

0,500

0,500

0,500

2,000

Zahlungen

(2b)

0,250

0,500

0,500

0,500

0,250

2,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 63  

07 01 04 01 – Unterstützungsausgaben für Kreatives Europa

(3)

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

Mittel INSGESAMT 
für die GD CNECT

Verpflichtungen

=1a+1b +3

1,200

1,200

1,200

1,200

4,800

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,700

1,200

1,200

1,200

0,500

4,800

 



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

1,000

1,000

1,000

1,000

4,000

Zahlungen

(5)

0,500

1,000

1,000

1,000

0,500

4,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,200

0,200

0,200

0,200

0,800

Mittel INSGESAMT  
unter der RUBRIK 2b 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

1,200

1,200

1,200

1,200

4,800

Zahlungen

=5+6

0,700

1,200

1,200

1,200

0,500

4,800





Rubrik des Mehrjährigen  
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

GD CNECT

⊗ Personal

0,644

1,288

1,288

1,288

4,508

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT GD CNECT

Mittel

0,644

1,288

1,288

1,288

4,508

Mittel INSGESAMT  
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,644

1,288

1,288

1,288

4,508

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT  
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

1,844

2,488

2,488

2,488

9,308

Zahlungen

1,344

2,488

2,488

2,488

0,500

9,308

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

ENTF.

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

0,644

1,288

1,288

1,288

4,508

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

0,644

1,288

1,288

1,288

4,508

Außerhalb der RUBRIK 7 64   
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

0,644

1,288

1,288

1,288

4,508

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Geschätzter Personalbedarf

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

3

6

6

6

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) 65

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

2

4

4

4

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx jj   66

– am Sitz

– in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

5

10

10

10

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Umsetzung der in der Verordnung für Privatunternehmen, die Mitgliedstaaten und die im Gremium zusammengeschlossenen nationalen Regulierungsbehörden und ‑stellen festgelegten Verpflichtungen

Vertretung der Kommission im Gremium und Zusammenarbeit mit dem Gremium in Bezug auf dessen Tätigkeiten, einschließlich des jährlichen Arbeitsprogramms und der Geschäftsordnung

Verwaltung der Verfahren im Rahmen der Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Aufgaben des Gremiums

Unterstützung des Gremiums bei seinen Aufgaben im Rahmen der Verordnung

Administrative und logistische Unterstützung des Gremiums, insbesondere bei der Organisation des Tagesgeschäfts und von Sitzungen

Unterstützung der Zusammenarbeit und Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden oder ‑stellen auf EU-Ebene

Inauftraggabe und Verwaltung externer Studien im Zusammenhang mit der Verordnung und den Tätigkeiten des Gremiums

Externes Personal

Unterstützung des Gremiums bei seinen Aufgaben im Rahmen der Verordnung

Administrative und logistische Unterstützung des Gremiums, insbesondere bei der Organisation des Tagesgeschäfts und von Sitzungen

Unterstützung der Zusammenarbeit und Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden oder ‑stellen auf EU-Ebene

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die Mittel werden innerhalb der Finanzausstattung für den Aktionsbereich Media und den sektorübergreifenden Aktionsbereich des Programms „Kreatives Europa“ sowie für die Haushaltslinie für administrative Unterstützung im MFR 2021–2027 umgeschichtet. Dies wird keine nennenswerten Auswirkungen auf andere Aktivitäten des Programms haben, da die Umschichtung gleichmäßig über die Maßnahmen hinweg verteilt wird.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Revision des MFR.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.     

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 67

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Rede zur Lage der Union 2021 der Präsidentin von der Leyen, Straßburg, 15. September 2021.
(2)    COM(2021) 645 final.
(3)    COM(2021) 350 final und SWD(2021) 351 final.
(4)    Zusätzliche Mediendienste sollten im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 (europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) erbracht werden.
(5)    Um der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der audiovisuellen Mediendienste gerecht zu werden, haben die ERGA-Mitglieder eine freiwillige Vereinbarung getroffen, in der nicht verbindliche Mechanismen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit festgelegt sind. In der Mitteilung „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“ kündigte die Kommission an, dass sie die Anwendung der Vereinbarung genau beobachten werde, um zu prüfen, ob die Zusammenarbeit innerhalb der ERGA weiter verstärkt werden muss. Infolge dieser Prüfung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass ein Rechtsrahmen für eine strukturierte Kooperation zwischen den Medienregulierungsbehörden oder ‑stellen erforderlich ist.
(6)    Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2020, Mitteilung und Länderkapitel (COM(2020) 580 final und SWD(2020) 300–326 final); Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2021, Mitteilung und Länderkapitel (COM(2021) 700 final und SWD(2021) 701–727 final); Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2022, Mitteilung und Länderkapitel (COM(2022) 500 final und SWD(2022) 501–527 final);
(7)     Zentrum für Medienpluralismus und ‑freiheit, Überwachungsmechanismus für Medienpluralismus .
(8)    Die öffentlich-rechtlichen Medien nehmen aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags einen wesentlichen Platz auf dem Medienmarkt ein. Sie stellen für eine beträchtliche Zahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen eine wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste Medienquelle dar.
(9)    Die Publikumsmessung wirkt sich unmittelbar auf die Zuweisung und die Preise der Werbung aus, die eine wichtige Einnahmequelle für den Mediensektor darstellt. Sie ist ein wichtiges Instrument, mit dem sich im Hinblick auf die Planung der künftigen Produktion von Inhalten die Leistung von Medieninhalten bewerten lässt und das Erkenntnisse über die Präferenzen des Publikums liefert. Die einschlägigen Marktakteure haben sich in der Vergangenheit auf eine Reihe methodischer Standards geeinigt, um neutrale Benchmarks zur Bewertung der Rendite ihrer Investitionen zu entwickeln. In mehreren Mitgliedstaaten wurden Selbstregulierungsmechanismen eingerichtet, die wichtige Interessenträger der Medien- und Werbebranche zusammenbringen, wie z. B. gemeinsame Industrieausschüsse zur Selbstregulierung, um eine transparente, inklusive und zuverlässige Publikumsmessung zu organisieren und durchzuführen.
(10)    Die Verbreitung und Transparenz staatlicher Werbung wird teilweise durch einen fragmentierten Rahmen von medienspezifischen Maßnahmen und allgemeinen Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen geregelt, die jedoch unter Umständen nicht alle staatlichen Werbeausgaben abdecken und keinen ausreichenden Schutz vor Bevorzugung und Voreingenommenheit bei der Verbreitung bieten. Insbesondere gilt die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge über den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist.
(11)    Siehe auch Analysen der nationalen Vorschriften für staatliche Werbung im jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit.
(12)    Entschließung vom 21. Mai 2013 zur EU-Charta, 2011/2246(INI); Entschließung vom 3. Mai 2018 zu Freiheit und Pluralismus der Medien in der Europäischen Union, 2017/2209(INI); Entschließung vom 25. November 2020 zum Thema „ Stärkung der Medienfreiheit: Schutz von Journalisten in Europa, Hetze, Desinformation und die Rolle von Plattformen“, 2020/2009(INI); Entschließung vom 20. Oktober 2021 zum Thema „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“, 2021/2017(INI); Entschließung vom 11. November 2021 zum Thema „Stärkung der Demokratie, der Medienfreiheit und des Medienpluralismus in der EU“, 2021/2036(INI); Entschließung vom 9. März 2022 zum Thema „Einflussnahme aus dem Ausland auf alle demokratischen Prozesse in der EU“, 2020/2268(INI).
(13)    Schlussfolgerungen des Rates über Freiheit und Pluralität der Medien im digitalen Umfeld (ABl. C 32 vom 4.2.2014); Schlussfolgerungen des Rates zur Sicherung eines freien und pluralistischen Mediensystems (ABl. C 422 vom 7.12.2020); Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels (8727/21 vom 18.5.2021); Schlussfolgerungen des Rates zum Aufbau einer europäischen Strategie für das Ökosystem der Kultur- und Kreativwirtschaft (ABl. C 160 vom 13.4.2022); Erklärung der europäischen Ministerinnen und Minister für Kultur und Medien, Tagung vom 7. und 8. März 2022 in Angers.
(14)    Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, insbesondere Vorschlag 27 Absatz 1 und Vorschlag 37 Absatz 4.
(15)    Siehe auch Analysen der Transparenz von Medieneigentum im jährlichen Bericht über die Rechtsstaatlichkeit.
(16)    Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1) in der durch Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geänderten Fassung.
(17)    Aus diesem Grund enthält der Vorschlag eine gezielte Änderung der Richtlinie 2010/13/EU, in deren Rahmen lediglich Artikel 30b zur Einsetzung der ERGA gestrichen wird und sodann die Bezugnahmen auf die ERGA und ihre Aufgaben ersetzt werden. Im Einklang mit dem Konzept der „Parallelität der Formen“ sollte ein Rechtsinstrument grundsätzlich durch einen Rechtsakt gleicher Form geändert werden. Die Änderung der Richtlinie 2010/13/EU durch diese Verordnung ist gezielt und auf eine Bestimmung beschränkt, die nicht von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss. Sie ist daher gerechtfertigt.
(18)    Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).
(19)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(20)    Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
(21)    COM(2020) 825 final.
(22)    COM(2020) 842 final.
(23)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (COM(2021) 731 final).
(24)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)
(25)    Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(26)    Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte – Protokolle – Protokoll zum Vertrag zur Gründung der Europäische Gemeinschaft – Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 109).
(27)    Strategischer Kompass für Sicherheit und Verteidigung.
(28)    Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Zusätzliche Anstrengungen zur Stärkung der Resilienz und zur Abwehr hybrider Bedrohungen“ (14972/19 vom 10.12.2019); Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung der Resilienz und zur Abwehr hybrider Bedrohungen, einschließlich der Desinformation, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (14064/20 vom 15.12.2020) und Schlussfolgerungen des Rates zur Manipulation von Informationen und Einmischung aus dem Ausland (11429/22 vom 18.7.2022).
(29)    Empfehlung CM/Rec(2012)1 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zur Governance der öffentlich-rechtlichen Medien (vom Ministerkomitee des Europarates auf seiner 1134. Sitzung am 15. Februar 2012 auf der Ebene der stellvertretenden Minister angenommen)
(30)    COM(2020) 790 final.
(31)    C(2021) 6650 final.
(32)    COM(2022) 177 final.
(33)    Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission vom 27. April 2022. zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L 138 vom 17.5.2022, S. 30).
(34)    COM(2022) 28 final.
(35)    COM(2020) 784 final.
(36)    Die anderen beiden Missionsbereiche sind „gesellschaftliche Veränderungen im Zusammenhang mit dem grünen Wandel“ und „Gleichstellung und Inklusion“.
(37)    Europäisches Parlament, Ausschuss für Kultur und Bildung, Bericht zu dem Thema „Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels“, 2021/2017(INI).
(38)    Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Schutz und Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten und anderer Medienschaffender“ (ABl. C 245 vom 28.6.2022).
(39)    Urteil vom 13. Dezember 1979, Hauer, C-44/79, ECLI:EU:C:1979:290, Rn. 14–16; Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk, verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, ECLI:EU:C:2003:294, Rn. 68 ff.; Urteil vom 9. November 2010, Schecke, verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09, ECLI:EU:C:2010:662, Rn. 46.
(40)    Urteil vom 15. September 2016, McFadden, C-484/14, EU:C:2016:170, Rn. 68 ff.; Urteil vom 26. April 2022, Polen/Parlament und Rat, C‑401/19, ECLI:EU:C:2022:29, Rn. 66.
(41)    Europäische Kommission (2022). Ergebnisse der Aufforderung zur Stellungnahme . Insgesamt gingen 1470 Beiträge über das Portal „Ihre Meinung zählt“ ein; drei weitere Beiträge wurden außerhalb der Website, aber innerhalb des Konsultationszeitraums übermittelt und daher in die Antworten aufgenommen.
(42)    Europäische Kommission (2022). Ergebnisse der öffentlichen Konsultation .
(43)    PwC, Intellera und Open Evidence, „Support for the preparation of an impact assessment to accompany an EU initiative on the European Media Freedom Act“, VIGIE 2021-644; Europäisches Hochschulinstitut, Katholieke Universiteit Leuven, Universiteit van Amsterdam und Vrije Universiteit Brussel, „Study on media plurality and diversity online“, VIGIE 2020-825.
(44)    F.J. Cabrera Blázquez, M. Cappello, J. Talavera Milla, S. Valais, „Governance and independence of public service media“, IRIS Plus, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Straßburg, 2022, und ERGA, „Internal Media Plurality in Audiovisual Media Services in the EU: Rules & Practices“, 2018.
(45)    Siehe Empfehlung CM/Rec(2012)1 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zur Governance der öffentlich-rechtlichen Medien (vom Ministerkomitee des Europarates auf seiner 1134. Sitzung am 15. Februar 2012 auf der Ebene der stellvertretenden Minister angenommen) und Empfehlung CM/Rec(2018)1[1] des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zu Medienpluralismus und Transparenz des Medieneigentums.
(46)    Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, insbesondere Vorschlag 27 Absatz 1 und Vorschlag 37 Absatz 4.
(47)    Centro Europa 7 S.R.L. und Di Stefano gegen Italien [GC], Nr. 38433/09, Rn. 134, EGMR 2012.
(48)    Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(49)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)
(50)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(51)    ABl. C … vom …, S. ….
(52)    Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).
(53)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(54)    Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
(55)    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(56)    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(57)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(58)    Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
(59)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(60)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(61)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(62)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(63)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(64)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(65)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(66)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(67)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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