EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 18.5.2022
COM(2022) 222 final
2022/0160(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der europäische Grüne Deal stellt Energieeffizienz und erneuerbare Energien in den Mittelpunkt der Energiewende. Die derzeitigen internationalen Spannungen nach der russischen Invasion der Ukraine, die geopolitische Gesamtlage und die sehr hohen Energiepreise haben die Notwendigkeit verstärkt, die Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien in der Union zu beschleunigen, um so ein von Drittländern unabhängigeres Energiesystem aufzubauen. Der beschleunigte Übergang zu erneuerbaren Energien und einer höheren Energieeffizienz wird es ermöglichen, die Emissionen zu senken, die Abhängigkeit von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern und den europäischen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen in allen Wirtschaftszweigen erschwingliche Energiepreise zu bieten.
Die Unionsziele für Energieeffizienz und erneuerbare Energie sollten die dringende Notwendigkeit widerspiegeln, die Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Diese überarbeiteten Ziele ersetzen die geänderten Ziele, die in den am 14. Juli 2021 angenommenen Vorschlägen zur Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2011 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschlagen worden waren.
Da auf Gebäude 40 % des Energieverbrauchs und 36 % der energiebedingten direkten und indirekten Treibhausgasemissionen entfallen, ist es außerdem notwendig, die Verbreitung von Solaranlagen auf Gebäuden zu steigern. Dies ist eine der schnellsten Möglichkeiten, um erneuerbare Energie in großem Maßstab zu nutzen, den Verbrauch fossiler Brennstoffe in Gebäuden zu verringern und die Dekarbonisierung und Elektrifizierung ihres Energieverbrauchs zu beschleunigen.
Überdies wurden langwierige und komplizierte Verwaltungsverfahren als eines der Haupthindernisse für Investitionen in erneuerbare Energien und damit zusammenhängende Infrastrukturen ermittelt. Der Zwischenbericht der im Auftrag der Kommission durchgeführten Untersuchung zur Vereinfachung der Genehmigungs- und Verwaltungsverfahren im Bereich der erneuerbaren Energien (RES-Simplify-Studie), der zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag veröffentlicht wird, hat gezeigt, dass Verwaltungs- und Netzprobleme etwa 46 % aller ermittelten Hindernisse ausmachen und dass dieser Anteil in Zukunft noch steigen dürfte. Bei einigen weitverbreiteten Technologien für erneuerbare Energien wie Windkraft und Photovoltaik haben administrative Hindernisse inzwischen eine größere Bedeutung als andere Arten von Hindernissen. Mit dem Fortgang der Energiewende, bei der immer ausgereiftere Technologien für erneuerbare Energien zum Einsatz kommen und die Projekte immer weniger von Förderregelungen abhängig sind, rücken administrative Hindernisse stärker in den Vordergrund.
Die häufigsten Hindernisse im Zusammenhang mit den Verwaltungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die in der RES-Simplify-Studie ermittelt wurden, sind bürokratischer Aufwand, intransparente Verfahren, mangelnde rechtliche Kohärenz sowie unvollständige und unklare Rahmenbedingungen und Leitlinien, die zu unterschiedlichen Auslegungen der bestehenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden führen.
Die zweite Art von Hindernissen für den Einsatz erneuerbarer Energien sind gegensätzliche öffentliche Interessen. Dies gilt insbesondere für Windkraft, Erdwärme und Wasserkraft sowie Photovoltaik. Die größten Konflikte betreffen den Umweltschutz (biologische Vielfalt, Schutz gefährdeter Arten und Gewässerschutz) sowie andere Landnutzungen und militärische Belange/Luftverteidigung.
Weitere in der Studie ermittelte Hindernisse stehen im Zusammenhang mit der mangelnden Unterstützung seitens der Politik oder dem anhaltenden Widerstand öffentlicher oder privater Einrichtungen oder der Öffentlichkeit selbst.
Zudem werden auch Probleme im Zusammenhang mit Netzanschlüssen und betrieblichen Verfahren genannt, die den Einsatz erneuerbarer Energien in einer Reihe von Mitgliedstaaten erheblich erschweren.
Am 18. Januar 2022 veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Konsultation, um Rückmeldungen der Interessenträger zu den Genehmigungsverfahren und -prozessen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien einzuholen. Durchgeführt wurde diese öffentliche Konsultation im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Empfehlung der Kommission zu Genehmigungsverfahren und Strombezugsverträgen, die am 18. Mai zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag angenommen wurde. Die Ergebnisse dieser öffentlichen Konsultation bestätigen, dass administrative Hindernisse bei der beschleunigten Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen eine entscheidende Hürde darstellen (weitere Einzelheiten Abschnitt 3).
Infolge dieser Hindernisse kann die Vorlaufzeit für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien bis zu zehn Jahre dauern. Eine Voraussetzung für die Beschleunigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien ist deshalb die Vereinfachung und Verkürzung der Genehmigungsverfahren, wie in der REPowerEU-Mitteilung dargelegt wurde. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist es daher, die für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien geltenden administrativen Genehmigungsverfahren in koordinierter und harmonisierter Weise in der gesamten EU weiter zu vereinfachen und zu verkürzen. Dies ist notwendig, um den Einsatz erneuerbarer Energien in der gesamten EU zu beschleunigen, damit die ehrgeizigen Klima- und Energieziele der EU für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auch erreicht werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit diesem Vorschlag wird die derzeit geltende Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geändert. Aufbauend auf dem bestehenden Rahmen sollen die Verwaltungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gestrafft werden, wozu unter anderem eine Höchstdauer für das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie eingeführt wird. Angesichts der derzeitigen geopolitischen Lage sind jedoch zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um die Versorgung mit erneuerbaren Energien in der Union weiter zu erhöhen. So sind insbesondere verstärkte Maßnahmen erforderlich, um die Genehmigungsverfahren für die Errichtung neuer oder die Anpassung bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu beschleunigen.
Darüber hinaus muss das Unionsziel für erneuerbare Energien ehrgeiziger werden. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Vorschlags vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde dieses Ziel bereits von 32 % auf 40 % angehoben. In Anbetracht der grundlegend veränderten Marktbedingungen für fossile Brennstoffe und im Hinblick auf die gestiegenen Preise und die Notwendigkeit, die Abhängigkeit der EU von Energieimporten aus Russland schrittweise zu verringern, ist es nun jedoch notwendig, das Ziel für erneuerbare Energien bis 2030 auf 45 % anzuheben, damit ein größerer Beitrag zur Zielerfüllung geleistet und wettbewerbsfähige Energiepreise erzielt werden können.
Mit dem vorliegenden Vorschlag wird auch die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden geändert. Dabei wird auf dem bestehenden Rahmen für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und für erneuerbare Energien aufgebaut. Mit dem Vorschlag werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Installation von Solaranlagen auf Gebäuden zu fördern.
Mit Artikel 4 Absatz 1 des Vorschlags vom 14. Juli 2021 für eine Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie wurde das Energieeffizienzziel der Union für 2030 gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2020 bereits auf 9 % angehoben. In Anbetracht der hohen Energiepreise und der grundlegend veränderten Marktbedingungen, die zu einer höheren Kosteneffizienz der Energieeffizienzmaßnahmen führen, sowie angesichts dessen, dass die Union ihre Abhängigkeit von Importen fossiler Brennstoffe und anderer Energieträger aus Russland überwinden muss, ist es nun erforderlich, das Energieeffizienzziel für 2030 auf 13 % anzuheben, damit dieses Ziel und die Dekarbonisierungsziele rasch und kosteneffizient erreicht werden können. Um die Energieeffizienz zu steigern und das Energieeffizienzziel der Union für 2030 anzuheben, sieht der Vorschlag deshalb auch die Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vor.
Die Kommission wird die beiden gesetzgebenden Organe darauf hinweisen, dass
– Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Vorschlags vom Juli zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 durch Artikel 1 Absatz 2 des vorliegenden Vorschlags ersetzt werden sollte;
– Artikel 2 des vorliegenden Vorschlags als Ergänzung des Vorschlags vom 15. Dezember 2021 für eine Neufassung der Richtlinie 2010/31/EU betrachtet werden sollte; Im Falle der Annahme müsste dies daher auch in der Neufassung der genannten Richtlinie berücksichtigt werden.
– Artikel 3 des vorliegenden Vorschlags als Ersetzung des Artikels 4 Absatz 1 des Vorschlags vom 14. Juli 2021 für eine Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU betrachtet werden sollte. Im Falle der Annahme müsste dies daher auch in der Neufassung der genannten Richtlinie berücksichtigt werden.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit einer ganzen Reihe von Initiativen zur Stärkung der Resilienz der Union im Energiebereich und zur Vorbereitung auf mögliche Krisensituationen, vor allem mit den „Fit für 55“-Vorschlägen der Kommission und insbesondere mit der Überarbeitung der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den Neufassungen der Richtlinien 2010/31/EU und 2012/27/EU.
Infolge der jüngsten geopolitischen Entwicklungen veröffentlichte die Kommission im März 2022 ihre REPowerEU-Mitteilung. Im Einklang mit der REPowerEU-Mitteilung hat die Kommission eine Empfehlung zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie Leitlinien veröffentlicht, die den Mitgliedstaaten dabei helfen sollen, die Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu beschleunigen. Dadurch erhalten die Mitgliedstaaten Instrumente an die Hand, mit denen sie bereits jetzt die schnellere Genehmigung von Anträgen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Angriff nehmen können und die damit eine rasche Reaktion auf die beispiellose Energiekrise aufgrund der derzeitigen geopolitischen Lage ermöglichen. Darüber hinaus legt die Kommission diesen Vorschlag vor, damit Projekte in der gesamten Union einfacher und schneller genehmigt werden. Mit dem auf die Empfehlung folgenden Legislativvorschlag werden Projektträger und Investoren mehr Rechtssicherheit bekommen, während die Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung bereits auf eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren hinwirken sollten. Darüber hinaus kann eine zügige und effiziente Umsetzung der Empfehlung eine Schlüsselrolle dabei spielen, dass die Mitgliedstaaten ihren neuen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vorschlag nachkommen.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die verschiedenen Schritte der Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien, einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung, weiter zu straffen. Mit der Erneuerbare-Energien-Politik und der Umweltpolitik werden eng miteinander verknüpfte Ziele verfolgt, denn beide dienen dem übergeordneten Ziel des Klimaschutzes. Der Vorschlag stärkt die Rolle der Umweltprüfungen von Plänen oder Programmen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden, im Hinblick auf einen schnelleren Einsatz erneuerbarer Energien und insbesondere die Ausweisung besonders geeigneter Gebiete für erneuerbare Energien (sogenannter „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien). Der Vorschlag bildet auch einen spezifischen Rahmen für Genehmigungsverfahren für Einzelprojekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die in Gebieten außerhalb dieser besonders geeigneten Gebiete angesiedelt sind. Ein solcher Rahmen verbindet die Notwendigkeit, die meisten Projekte, die wahrscheinlich keine Umweltrisiken bergen dürften, rasch und einfach zu genehmigen, in effizienter Weise mit einem hohen Schutzniveau, da eine genauere Prüfung der problematischsten Projekte gewährleistet wird.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf zwei Rechtsgrundlagen:
– Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Vorschläge für Maßnahmen zur Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und zur Förderung der Energieeffizienz darstellt, bei denen es sich gemäß Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c AEUV um Ziele der Energiepolitik der Union handelt;
– Artikel 192 Absatz 1 AEUV, der die Rechtsgrundlage für die Änderung der Anwendung des geltenden Umweltrechts der Union darstellt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Handlungsbedarf auf EU-Ebene
Ein kosteneffizienter, schneller und groß angelegter Ausbau nachhaltiger erneuerbarer Energien im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und der REPowerEU-Mitteilung kann von den Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden. Es sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich, um den Mitgliedstaaten mit ihren unterschiedlichen Ambitionen die richtigen Anreize zu bieten, die Energiewende vom herkömmlichen Energiesystem, das auf fossilen Brennstoffen beruht, hin zu einem stärker integrierten, energieeffizienten Energiesystem, das sich auf erneuerbare Energien stützt, in koordinierter Weise zu beschleunigen.
Angesichts der unterschiedlichen energiepolitischen Strategien der Mitgliedstaaten ist es gegenüber einem rein nationalen oder lokalen Vorgehen wahrscheinlicher, dass das Klimaziel der EU und die erforderliche verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen eher durch Maßnahmen auf EU-Ebene, die sich auf den robusten Governance-Rahmen stützen, erreicht werden.
Langwierige und komplexe Verwaltungsverfahren sind eines der Haupthindernisse für Investitionen in erneuerbare Energien und damit zusammenhängende Infrastrukturen. Die Dauer und Komplexität der Genehmigungsverfahren sind je nach den verschiedenen Technologien für erneuerbare Energien und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich. Die Mitgliedstaaten können zwar Maßnahmen treffen, um die auf nationaler Ebene bestehenden Hindernisse zu beseitigen, doch bedarf es eines koordinierten europäischen Ansatzes für die Verkürzung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren und Verwaltungsprozesse, um die nötige Verbreitung erneuerbarer Energien zu beschleunigen. Dies wiederum ist notwendig, damit die EU ihre Klima- und Energieziele für 2030 und ihr langfristiges Ziel der Klimaneutralität erreichen, ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland schrittweise beseitigen und die Energiepreise senken kann. In Anbetracht der unterschiedlichen energiepolitischen Strategien, Prioritäten und Verfahrensweisen der Mitgliedstaaten sowie der Dringlichkeit, die Verbreitung erneuerbarer Energien in allen Mitgliedstaaten zu beschleunigen, sind die erforderlichen Zielsetzungen wahrscheinlich eher mit Maßnahmen auf EU-Ebene zu erreichen als allein mit nationalen oder lokalen Maßnahmen.
Ein Tätigwerden auf Unionsebene ist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten einen Beitrag zum verbindlichen EU-weiten Energieeffizienzziel leisten und dieses Ziel gemeinsam auf kosteneffiziente Weise erreicht wird. Die Maßnahmen der Union werden nationale und lokale Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ergänzen und verstärken.
EU-Mehrwert
EU-Maßnahmen in den Bereichen der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz bringen insofern einen Mehrwert mit sich, als sie effizienter und wirksamer sind als die Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten und zugleich durch einen koordinierten Ansatz für die Wende im europäischen Energiesystem ein fragmentierter Ansatz vermieden wird.
Ein europäischer Ansatz ermöglicht es allen Mitgliedstaaten, ihr Potenzial für den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien, der für die Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union erforderlich ist, voll auszuschöpfen und dafür zu sorgen, dass die Erzeugungskapazitäten für erneuerbare Energien in allen Mitgliedstaaten reibungslos genutzt werden.
Die Energie- und Klimaziele der Union für 2030 sind gemeinsame Ziele. Daher hat die Union mit koordinierten Strategien bessere Chancen, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
•Verhältnismäßigkeit
Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der beispiellosen geopolitischen Lage, die durch die russische Invasion der Ukraine entstanden ist, und der hohen Energiepreise besteht ein eindeutiger Bedarf an koordinierten und dringenden Maßnahmen, um die Verbreitung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu beschleunigen. Angesichts der Notwendigkeit, die Klima- und Energieziele für 2030 und das im europäischen Klimagesetz gesetzte Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, und angesichts der Dringlichkeit, sowohl die Energieabhängigkeit der Union zu verringern als auch die Energiepreise zu senken, wird das Gleichgewicht zwischen den auferlegten Verpflichtungen und der den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele eingeräumten Flexibilität als angemessen betrachtet.
•Wahl des Instruments
Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, mit der das Unionsziel für erneuerbare Energie bis 2030 angehoben und die Genehmigungsbestimmungen der Richtlinie (Artikel 15–17) gestärkt werden sollen. Außerdem werden die Richtlinie 2010/31/EU hinsichtlich der Förderung von Solaranlagen auf Gebäuden und die Richtlinie 2012/27/EU hinsichtlich der Anhebung des Energieeffizienzziels der Union für 2030 geändert. Diese Überarbeitung der Richtlinien (EU) 2018/2001, 2012/27/EU und 2010/31/EU ist darauf beschränkt, was erforderlich ist, um Ziele für erneuerbare Energie und Energieeffizienz festzusetzen, die der gegenwärtigen Dringlichkeitslage entsprechen, um die Verbreitung von Solaranlagen auf Gebäuden zu steigern und um die Genehmigungsverfahren zu straffen, damit erneuerbare Energien schneller genutzt werden können.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Am 18. Januar 2022 veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme und eine dreimonatige öffentliche Konsultation, um Rückmeldungen der Interessenträger zu den Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien einzuholen. Durchgeführt wurde diese öffentliche Konsultation im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Empfehlung der Kommission zu Genehmigungsverfahren und Strombezugsverträgen, die am 18. Mai zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag angenommen wurde. In diesem Zusammenhang organisierte die Kommission auch eine hochrangige Veranstaltung für Interessenträger und zwei Workshops, um die bestehenden Hindernisse und bewährten Verfahren in den Genehmigungsprozessen der verschiedenen Mitgliedstaaten zu erörtern.
Wegen der Dringlichkeit des Vorschlags, der als Reaktion auf die durch die russische Invasion der Ukraine ausgelöste Krise vorgelegt wird, und der daraus folgenden Notwendigkeit, die Verbreitung erneuerbarer Energien dringend zu beschleunigen, stützt sich die Kommission auf die Ergebnisse dieser Konsultationen und auf die Beiträge der wichtigsten Interessenträger aus verschiedenen Workshops, Sitzungen und Foren, insbesondere auf die Ergebnisse einer hochrangigen Konferenz über die Genehmigungserteilung für Projekte und Strombezugsverträge im Bereich der erneuerbaren Energien sowie zweier Workshops zu Genehmigungsverfahren für Repowering-Projekte im Windenergie- und Wasserkraftsektor.
Zusammenfassung der Stellungnahmen der Interessenträger
Bei der öffentlichen Konsultation wurden zwei Gruppen von Interessenträgern um Stellungnahmen zu den Genehmigungsverfahren gebeten, und zwar zum einen die Behörden und zum anderen Projektträger und Verbände.
In ihren Antworten nannten 7 von 8 Behörden (87,5 %) die mangelnde Verfügbarkeit von Standorten an Land oder auf See als das größte Problem beim Ausbau erneuerbarer Energien in ihrem Hoheitsgebiet, gefolgt von fehlenden Netzkapazitäten (62,5 %), mangelnder öffentlicher Akzeptanz/gegensätzlichen öffentlichen Interessen (50 %) und der Dauer der Genehmigungsverfahren (50 %). Auf die Frage nach den größten Hürden bei der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien gaben die Behörden als Haupthindernis die Komplexität der Koordinierung verschiedener Regierungs- oder Verwaltungsebenen an (75 %), gefolgt von Personalmangel (50 %) und mangelnder öffentlicher Akzeptanz oder gegensätzlichen öffentlicher Interessen (50 %).
Etwa die Hälfte der Projektträger und Verbände (70 von 155) nannte die Dauer der Verwaltungsverfahren als das wichtigste Hindernis, das der Verwirklichung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien entgegensteht, wogegen 62 von ihnen auf Netzanschlussprobleme hinwiesen. Zu den wichtigsten Hindernissen zählen laut den Befragten auch Konflikte mit Umweltvorschriften (44) und die Komplexität der geltenden Anforderungen oder Verfahren (35). In den Antworten auf die offenen Textfragen betonten die Befragten die Bedeutung der Raumplanung, äußerten ihre Unterstützung für Mehrfachraumnutzungen wie die gleichzeitige Nutzung von Flächen für Landwirtschaft und Stromerzeugung durch Photovoltaik („Agri-PV“) und forderten die Einbeziehung der Bevölkerung vor Ort. In der öffentlichen Konsultation wurde auch eine klare Forderung nach harmonisierten Kriterien für die Ausweisung geeigneter Gebiete für Projekte laut.
Die in der öffentlichen Konsultation und während der Workshops vorgebrachten Ansichten der Interessenträger wurden bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags berücksichtigt.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Dieser Vorschlag baut auf den Ergebnissen der RES-Simplify-Studie auf, die einen umfassenden Überblick über die bestehenden Hindernisse in Bezug auf Genehmigungen, nationale Leistungsindikatoren und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien gibt, wobei der Schwerpunkt auf administrativen Hindernissen im Stromsektor liegt. Der Zwischenbericht der Studie wird zusammen mit der Annahme der vorliegenden Initiative und der Empfehlung zu Genehmigungsverfahren und Strombezugsverträgen veröffentlicht. Dieser Vorschlag spiegelt auch die Standpunkte wider, die von den einschlägigen Interessenträgern während des Konsultationsprozesses vertreten wurden.
•Folgenabschätzung
Aufgrund des politisch sensiblen und dringenden Charakters des Vorschlags wurde keine besondere Folgenabschätzung durchgeführt.
Die oben genannte Studie, die öffentliche Konsultation und die ausführlichen Workshops mit Interessenträgern sowie die eigene Analyse der Kommission gaben allerdings fundierte Einblicke in die bestehenden Probleme bei den Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie die Möglichkeiten zu ihrer Lösung.
•Grundrechte
Im Hinblick auf die Kohärenz mit der Charta der Grundrechte besteht das übergeordnete Ziel dieser Überarbeitung darin, die Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien zu steigern sowie die THG-Emissionen zu verringern; dies steht voll und ganz im Einklang mit Artikel 37 der Charta, demzufolge ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden müssen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Mit diesem Vorschlag wird eine bestehende Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen geändert. Da die erforderlichen Strukturen und Vorschriften somit größtenteils bereits bestehen, dürfte dies nur moderate administrative Auswirkungen und Kosten nach sich ziehen. Den Mitgliedstaaten werden zwar gewisse Kosten bei der Umsetzung der neuen Verpflichtung zur Ermittlung besonders geeigneter Gebiete („go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien) entstehen, die Straffung der Verfahren dürfte insgesamt aber zu erheblichen Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten führen. Die zusätzlichen Kosten eines höheren Unionsziels für erneuerbare Energie werden durch andere wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile wie eine höhere Versorgungssicherheit, Alternativen für importierte fossile Brennstoffe aus Drittländern und eine größere Resilienz gegenüber externen Effekten ausgeglichen, wobei gleichzeitig zur Senkung des CO2-Ausstoßes und zur Verringerung der Luftverschmutzung beigetragen wird. Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.
Auch im Hinblick auf die Änderung der Energieeffizienzrichtlinie und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat dieser Vorschlag keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Bezüglich der Kosten für die Mitgliedstaaten werden mit diesem Vorschlag bestehende Richtlinien geändert. Dabei wird weitgehend auf bereits bestehende Strukturen und Vorschriften zurückgegriffen, insbesondere hinsichtlich der neuen Bestimmungen, die im Rahmen der Vorschläge zur Neufassung beider Richtlinien vorgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten werden durch die Umsetzung zusätzlicher Maßnahmen zur Verwirklichung des EU-Ziels und zur Erfüllung der neuen Gebäudevorgaben gewisse Kosten entstehen, doch dürften diese Maßnahmen auch mit erheblichen Kosteneinsparungen für Haushalte und Unternehmen einhergehen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Nach Erlass dieser Änderungsrichtlinie durch die beiden gesetzgebenden Organe wird die Kommission während der Umsetzungsfrist folgende Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung zu erleichtern:
–Organisation von Sitzungen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der verschiedenen Teile der Richtlinie zuständig sind, um zu erörtern, wie die Umsetzung erfolgen kann, und um Zweifel auszuräumen, entweder im Rahmen der konzertierten Aktion für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (CA-RES), der konzertierten Aktion für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (CA-EPBD) und der konzertierten Aktion für Energieeffizienz (CA-EED) oder in einem Ausschussformat;
–Verfügbarkeit als Ansprechpartnerin für bilaterale Treffen und Gespräche mit den Mitgliedstaaten im Falle spezifischer Fragen zur Umsetzung der Richtlinie.
Nach Ablauf der Umsetzungsfristen wird die Kommission umfassend bewerten, ob die Mitgliedstaaten die Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt haben.
Mit der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz wurde ein Rahmen für die integrierte Planung, Überwachung und Berichterstattung im Energie- und Klimabereich geschaffen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Klima- und Energieziele im Einklang mit den Transparenzanforderungen des Übereinkommens von Paris zu überwachen. Die Mitgliedstaaten mussten der Kommission bis Ende 2019 ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne für den Zeitraum 2021–2030 vorlegen, die die fünf Dimensionen der Energieunion abdecken. Die Mitgliedstaaten müssen ab 2023 alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne Bericht erstatten und der Kommission außerdem bis zum 30. Juni 2023 die Entwürfe ihrer aktualisierten Fassungen vorlegen, wobei die Frist für die Vorlage der endgültigen aktualisierten Fassungen am 30. Juni 2024 endet. Mit diesem Vorschlag wird kein neues Planungs- und Berichterstattungssystem geschaffen; die Planung und Berichterstattung unterliegt vielmehr dem bestehenden Planungs- und Berichterstattungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999. Mit einer künftigen Überarbeitung der Governance-Verordnung wäre die Konsolidierung dieser Berichterstattungsanforderungen möglich.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Belgien (Rechtssache C-543/17) müssen die Mitgliedstaaten ihren Mitteilungen über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen hinreichend klare und genaue Informationen beifügen, aus denen hervorgeht, mit welchen nationalen Rechtsvorschriften welche Bestimmungen einer Richtlinie umgesetzt werden. Dies muss für jede Verpflichtung und nicht nur auf „Artikelebene“ geschehen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung erfüllen, müssen sie der Kommission grundsätzlich keine weiteren erläuternden Dokumente zur Umsetzung übermitteln.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Bestimmungen, mit denen die Richtlinien (EU) 2018/2001, 2012/27/EU und 2010/31/EU erheblich geändert werden oder neue Elemente eingefügt werden, sind im Wesentlichen die folgenden:
Mit Artikel 1 Absatz 1 wird in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eine neue Begriffsbestimmung für „,go-to‘-Gebiete für erneuerbare Energien“ eingefügt.
Mit Artikel 1 Absatz 2 wird Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern geändert, als das Ziel der Union für erneuerbare Energie auf 45 % angehoben wird. Dieser Artikel ersetzt die Änderung in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die in dem am 14. Juli 2021 angenommenen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehen war.
Mit Artikel 1 Absatz 3 wird in Artikel 15 ein neuer Absatz 2a eingefügt, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Erprobung neuer Technologien für erneuerbare Energien zu fördern und dabei geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen.
Mit Artikel 1 Absatz 4 wird ein neuer Artikel 15b eingefügt, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Land- und Seegebiete festzulegen, die benötigt werden, um Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu installieren, damit sie ihre nationalen Beiträge zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 erreichen können.
Mit Artikel 1 Absatz 5 wird ein neuer Artikel 15c eingefügt, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen oder mehrere Pläne aufzustellen, in denen sie besonders geeignete Gebiete für den Bau von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen („,go-to‘-Gebiete für erneuerbare Energien“) ausweisen.
Mit Artikel 1 Absatz 6 werden der Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ersetzt und der Anwendungsbereich des Genehmigungsverfahrens erweitert, der Beginn des Genehmigungsverfahrens präzisiert und für Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien die Anwendung der zügigsten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gefordert.
Mit Artikel 1 Absatz 7 wird ein neuer Artikel 16a eingefügt, der das Genehmigungsverfahren in „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien regelt.
Mit Artikel 1 Absatz 8 wird ein neuer Artikel 16b eingefügt, der das Genehmigungsverfahren außerhalb von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien regelt.
Mit Artikel 1 Absatz 9 wird ein neuer Artikel 16c eingefügt, der das Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen regelt.
Mit Artikel 1 Absatz 10 wird ein neuer Artikel 16d eingefügt, der sicherstellen soll, dass bei Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, deren Netzanschluss, dem betreffenden Netz selbst oder Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie für bestimmte Zwecke im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen.
Mit Artikel 2 wird ein neuer Artikel 9a in die Richtlinie 2010/31/EU eingefügt, demzufolge die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass neue Gebäude solartauglich sind und dass Solarenergieanlagen auf Gebäuden installiert werden. Dieser neue Artikel 9a sollte auch bei der von der Kommission am 15. Dezember 2021 vorgeschlagenen Neufassung der Richtlinie 2010/31/EU berücksichtigt werden.
Mit Artikel 3 wird der Artikel 3 der Richtlinie 2012/27/EU geändert, um das Energieeffizienzziel der Union anzuheben. Diese Änderung sollte die Änderung ersetzen, die die Kommission in der am 4. Juli 2021 vorgeschlagenen Neufassung der Richtlinie 2012/27/EU vorgesehen hatte (Artikel 4 Absatz 1).
Artikel 4 betrifft die Umsetzung.
Artikel 5 betrifft das Inkrafttreten.
Artikel 6 betrifft die Adressaten.
2022/0160 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal wurde in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates das Unionsziel festgelegt, zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden, sowie die Zielvorgabe, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu senken. Dies erfordert eine Energiewende und einen wesentlich höheren Anteil an erneuerbaren Energiequellen in einem integrierten Energiesystem.
(2)Erneuerbare Energien spielen bei der Verwirklichung dieser Ziele eine wesentliche Rolle, da heute über 75 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union auf den Energiesektor entfallen. Durch die Verringerung dieser Treibhausgasemissionen tragen erneuerbare Energien auch zur Bewältigung umweltbezogener Herausforderungen, z. B. des Verlusts an biologischer Vielfalt, und zur Verringerung der Umweltverschmutzung im Einklang mit den Zielen des Null-Schadstoff-Aktionsplans bei.
(3)Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das verbindliche Unionsziel festgelegt, 2030 einen Anteil von mindestens 32 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union zu erreichen. Laut dem Klimazielplan müsste der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch bis 2030 auf 40 % gesteigert werden, um das Treibhausgasreduktionsziel der Union zu erreichen. In diesem Zusammenhang schlug die Kommission im Juli 2021 im Rahmen des Pakets zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals vor, den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix bis 2030 im Vergleich zu 2020 zu verdoppeln und einen Anteil von mindestens 40 % zu erreichen. In der REPowerEU-Mitteilung wurde ein Plan skizziert, um die EU deutlich vor Ende dieses Jahrzehnts von fossilen Brennstoffen aus Russland unabhängig zu machen. Die Mitteilung sieht den beschleunigten Ausbau von Wind- und Solarenergie, eine Erhöhung der durchschnittlichen Ausbaurate sowie zusätzliche Kapazitäten für erneuerbare Energien bis 2030 vor, damit mehr erneuerbarer Wasserstoff erzeugt werden kann. Parlament und Rat wurden ferner aufgefordert, eine höhere oder vorgezogene Zielvorgabe für erneuerbare Energie in Erwägung zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, das Unionsziel für erneuerbare Energie auf bis zu 45 % anzuheben, um den Ausbau erneuerbarer Energien erheblich zu beschleunigen und so durch eine bessere Verfügbarkeit erschwinglicher, sicherer und nachhaltiger Energie in der Union die Abhängigkeit der EU schneller zu beenden.
(4)Langwierige Verwaltungsverfahren sind eines der Haupthindernisse für Investitionen in erneuerbare Energien und die damit zusammenhängende Infrastruktur. Zu diesen Hindernissen gehören die Komplexität der geltenden Vorschriften für die Standortauswahl und für die behördlichen Genehmigungen der Projekte, die Komplexität und Dauer der Umweltverträglichkeitsprüfung der Projekte, Probleme beim Netzanschluss, Einschränkungen in Bezug auf die Anpassung von Technologiespezifikationen während des Genehmigungsverfahrens oder die Personalausstattung der Genehmigungsbehörden oder Netzbetreiber. Um die Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien zu beschleunigen, müssen Vorschriften erlassen werden, die die Genehmigungsverfahren vereinfachen und verkürzen würden.
(5)Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie werden mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Anforderungen gestrafft, indem Vorschriften über die Organisation und die maximale Dauer des administrativen Teils des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien eingeführt werden, das sich auf alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen sowie für ihren Netzanschluss erstreckt.
(6)Um sicherzustellen, dass die Union ihre ehrgeizigen Klima- und Energieziele für 2030 und das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 erreicht und gleichzeitig dem im europäischen Grünen Deal verankerten Grundsatz der Schadensvermeidung Rechnung getragen wird, ist eine weitere koordinierte und harmonisierte Vereinfachung und Verkürzung der administrativen Genehmigungsverfahren erforderlich. Die Einführung kürzerer und klarer Fristen für die Entscheidungen der Behörden, die für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie auf der Grundlage eines vollständigen Antrags zuständig sind, wird die Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien beschleunigen. Es ist jedoch angebracht, zwischen Projekten in Gebieten zu unterscheiden, die für die Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien besonders geeignet sind und für die die Fristen besonders gestrafft werden können („go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien), und Projekten, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind.
(7)Einige der häufigsten Probleme, vor denen die Träger von Projekten im Bereich erneuerbare Energien stehen, betreffen die auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegten Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung der vorgeschlagenen Projekte. Daher ist es angezeigt, bestimmte umweltbezogene Aspekte der Genehmigungsverfahren und ‑prozesse für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zu straffen.
(8)Eine schnellere Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien könnte durch eine strategische Planung der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Land- und Seegebiete festlegen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen benötigt werden, um ihre nationalen Beiträge zum überarbeiteten Ziel für erneuerbare Energie bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erreichen. Diese Gebiete sollten ihre erwarteten Zielpfade und die geplante installierte Gesamtleistung widerspiegeln und nach Technologien für erneuerbare Energie festgelegt werden, die in den gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten aufgeführt sind. Bei der Festlegung der erforderlichen Land- und Seegebiete sollten die Verfügbarkeit der erneuerbaren Energiequellen und das Potenzial der verschiedenen Land- und Seegebiete für die Erzeugung erneuerbarer Energie durch die verschiedenen Technologien, die projizierte Energienachfrage insgesamt und in den verschiedenen Regionen des Mitgliedstaats sowie die Verfügbarkeit der einschlägigen Netzinfrastruktur, Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente berücksichtigt werden, wobei der Kapazität Rechnung zu tragen ist, die erforderlich ist, um die zunehmende Menge erneuerbarer Energie zu bewältigen.
(9)Die Mitgliedstaaten sollten, nach Technologien unterschieden, solche Gebiete als „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien ausweisen, die sich besonders für die Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien eignen und in denen die Nutzung der jeweiligen Art der erneuerbaren Energiequelle voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Bei der Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien sollten die Mitgliedstaaten Schutzgebiete so weit wie möglich ausnehmen und Pläne zur Wiederherstellung der Natur berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien ausweisen, die für eine oder mehrere Arten von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie spezifisch sind, und sollten die Art(en) erneuerbarer Energie angeben, die in den einzelnen „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien erzeugt werden kann bzw. können.
(10)Mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden Umweltprüfungen als wichtiges Instrument zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen eingeführt. Zur Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien sollten die Mitgliedstaaten einen oder mehrere Pläne erstellen, in dem die Gebiete und die für Projekte in jedem „go-to“-Gebiet geltenden Vorschriften und Minderungsmaßnahmen aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können einen einzigen Plan für alle „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien und alle Technologien oder technologiespezifische Pläne erstellen, in denen ein oder mehrere „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien ausgewiesen werden. Jeder Plan sollte einer Umweltprüfung unterzogen werden, die gemäß den in der Richtlinie 2001/42/EG festgelegten Bedingungen durchgeführt wird, um die Auswirkungen der einzelnen Technologien für erneuerbare Energie auf die in diesem Plan ausgewiesenen einschlägigen Gebiete zu bewerten. Eine zu diesem Zweck gemäß der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführte Umweltprüfung würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei der Planung einen stärker integrierten und effizienteren Ansatz zu verfolgen und Umwelterwägungen in einer frühen Phase des Planungsprozesses auf strategischer Ebene zu berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, die Nutzung verschiedener erneuerbarer Energiequellen schneller und auf gestraffte Weise voranzutreiben und gleichzeitig die negativen Umweltauswirkungen dieser Projekte zu minimieren.
(11)Nach Annahme des Plans bzw. der Pläne zur Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien sollten die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2001/42/EG die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Pläne und Programme auf die Umwelt überwachen, um unter anderem frühzeitig unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(12)Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) in Bezug auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, bleiben, sofern zutreffend, anwendbar.
(13)Die Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien sollte darauf abzielen sicherzustellen, dass die Erzeugung von erneuerbarer Energie in diesen Gebieten zusammen mit bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, künftigen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb dieser Gebiete und Kooperationsmechanismen ausreicht, um den Beitrag der Mitgliedstaaten zum Unionsziel für erneuerbare Energie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erreichen.
(14)Für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien, die in den ausgewiesenen „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien angesiedelt sind und die in dem/den von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plan/Plänen festgelegten Vorschriften und Maßnahmen einhalten, sollte davon ausgegangen werden, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Daher sollte es eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung einer spezifischen Umweltverträglichkeitsprüfung auf Projektebene im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates geben, ausgenommen für Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnten, oder wenn ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag stellt. Die Verpflichtungen aus dem Espooer UNECE-Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen sollten für die Mitgliedstaaten weiterhin gelten, wenn das Projekt voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen in einem Drittland haben wird.
(15)Die Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien sollte es ermöglichen, dass in diesen Gebieten gelegene Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihr Netzanschluss sowie Energiespeicheranlagen am selben Standort von Vorhersehbarkeit und gestrafften Verwaltungsverfahren profitieren. Insbesondere sollten Projekte in „go-to“-Gebieten für erneuerbaren Energien von beschleunigten Verwaltungsverfahren profitieren, einschließlich einer stillschweigenden Zustimmung, falls die zuständige Behörde nicht innerhalb der festgelegten Frist auf einen administrativen Schritt reagiert, es sei denn, das betreffende Projekt unterliegt einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für diese Projekte sollten zudem klar abgegrenzte Fristen und Rechtssicherheit in Bezug auf das erwartete Ergebnis des Verfahrens gelten. Im Anschluss an die Antragstellung für Projekte in einem „go-to“-Gebiet für erneuerbare Energien sollten die Mitgliedstaaten eine schnelle Überprüfung dieser Anträge vornehmen, um festzustellen, ob solche Projekte angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des geografischen Gebiets, in dem sie angesiedelt sind, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben werden, die bei der gemäß der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführten Umweltprüfung des Plans oder der Pläne zur Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien nicht ermittelt wurden. Alle Projekte, die in „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien angesiedelt sind, sollten am Ende eines solchen Überprüfungsprozesses als genehmigt gelten. Nur wenn die Mitgliedstaaten eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass ein bestimmtes Projekt höchstwahrscheinlich solche erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen haben wird, sollten die Mitgliedstaaten nach Begründung einer solchen Entscheidung ein solches Projekt einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EG und gegebenenfalls der Richtlinie 92/43/EWG unterziehen. Da die Nutzung erneuerbarer Energiequellen beschleunigt werden muss, sollte eine solche Bewertung innerhalb von sechs Monaten durchgeführt werden.
(16)Angesichts der Notwendigkeit, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen, sollte die Ermittlung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien die laufende und künftige Errichtung von Projekten im Bereich erneuerbare Energien in allen Gebieten, die für die Nutzung von erneuerbaren Energien zur Verfügung stehen, nicht verhindern. Solche Projekte sollten weiterhin der Verpflichtung zur Durchführung einer spezifischen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2001/92/EU sowie den Verfahren unterliegen, die für außerhalb von „go-to-“Gebieten angesiedelte Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vorgesehen sind. Um die Genehmigung in dem Umfang zu beschleunigen, der für die Erreichung des in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Ziels für erneuerbare Energie erforderlich ist, sollten auch die Verfahren für Projekte außerhalb von „go-to“-Gebieten vereinfacht und gestrafft werden, indem klare Höchstfristen für alle Verfahrensschritte, einschließlich spezifischer Umweltprüfungen pro Projekt, eingeführt werden.
(17)Die Mehrfachnutzung von Flächen für die Erzeugung erneuerbarer Energie und andere Land- und Seenutzungen (z. B. Nahrungsmittelerzeugung, Naturschutz oder Wiederherstellung der Natur) verringert die Einschränkungen für die Land- und Seenutzung. In diesem Zusammenhang ist die Raumordnung ein wichtiges Instrument, um Synergien für die Land- und Seenutzung frühzeitig zu ermitteln und zu steuern. Die Mitgliedstaaten sollten Mehrfachnutzungen der Gebiete untersuchen, ermöglichen und begünstigen, die aufgrund der beschlossenen Raumordnungsmaßnahmen ermittelt wurden.
(18)Der Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie kann zur gelegentlichen Tötung oder Störung von Vögeln und anderen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten führen. Eine solche Tötung oder Störung würde jedoch nicht als absichtlich im Sinne dieser Richtlinien betrachtet, wenn im Rahmen eines Projektes während des Baus und des Betriebs geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Zusammenstößen oder Verhinderung von Störungen getroffen werden und wenn eine ordnungsgemäße Überwachung erfolgt, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu bewerten, und auf der Grundlage der gesammelten Informationen bei Bedarf weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass es zu keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art kommt.
(19)Neben der Errichtung neuer Anlagen für die Erzeugung erneuerbare Energie hat das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbare Energie ein erhebliches Potenzial, zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energie beizutragen. Da die bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in der Regel an Standorten mit einem erheblichen Potenzial an erneuerbaren Energiequellen errichtet wurden, kann durch das Repowering die weitere Nutzung dieser Standorte gewährleistet und gleichzeitig die Notwendigkeit der Ausweisung neuer Standorte für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien verringert werden. Das Repowering hat darüber hinaus weitere Vorteile, z. B. den bereits vorhandenen Netzanschluss, ein wahrscheinlich höheres Maß an öffentlicher Akzeptanz und Kenntnis der Umweltauswirkungen. Das Repowering von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien führt in unterschiedlichem Maße zur Änderung oder Erweiterung bestehender Projekte. Das Genehmigungsverfahren, einschließlich Umweltprüfungen und Überprüfung, für das Repowering von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien sollte sich auf die potenziellen Auswirkungen beschränken, die sich aus der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt ergeben.
(20)Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 werden gestraffte Genehmigungsverfahren für das Repowering eingeführt. Um auf den wachsenden Bedarf am Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie zu reagieren und die Vorteile, die dieses bietet, voll auszuschöpfen, ist es angezeigt, ein noch kürzeres Verfahren für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die in „go-to“-Gebieten angesiedelt sind, einzuführen, einschließlich eines kürzeren Überprüfungsverfahrens. Für das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die sich außerhalb von „go-to“-Gebieten befinden, sollten die Mitgliedstaaten für ein vereinfachtes und rasches Genehmigungsverfahren sorgen, das nicht länger als ein Jahr dauern sollte und gleichzeitig dem im europäischem Grünen Deal verankerten Grundsatz der Schadensvermeidung Rechnung trägt.
(21)Die Installation von Solarenergieanlagen, zusammen mit entsprechenden Speicheranlagen am selben Standort und Netzanschluss, auf bestehenden oder künftigen Strukturen, die – mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen – für andere Zwecke als die Erzeugung von Solarenergie geschaffen wurden bzw. werden, etwa Dächer, Parkplätze, Straßen und Schienenwege, gibt in der Regel keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich konkurrierender Raumnutzungen oder Umweltauswirkungen. Für diese Anlagen können daher kürzere Genehmigungsverfahren gelten.
(22)Erneuerbare Energiequellen sind von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung des Klimawandels, die Senkung der Energiepreise, die Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union. In den Einzelfallprüfungen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst oder Speicheranlagen in einem bestimmten Fall von überwiegendem öffentlichen Interesse sind, sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke der einschlägigen Umweltvorschriften der Union davon ausgehen, dass diese Anlagen und die damit zusammenhängende Infrastruktur von überwiegendem öffentlichem Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, es sei denn, es gibt eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können. Wenn davon ausgegangen wird, dass solche Anlagen von überwiegendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, könnten solche Projekte von einer vereinfachten Prüfung profitieren.
(23)Um eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten, unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten durch das Instrument für technische Unterstützung, das maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Konzipierung und Durchführung von Reformen bereitstellt, einschließlich solcher, die die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen steigern, eine bessere Integration des Energiesystems fördern, spezifische Gebiete ermitteln, die sich besonders für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie eignen, und den Rahmen für die Genehmigung und die Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie straffen. Die technische Unterstützung umfasst beispielsweise die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch über einschlägige bewährte Verfahren.
(24)Die Richtlinie (EU) 2018/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(25)Es ist dringend erforderlich, in Gebäuden die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Anstrengungen zur Dekarbonisierung und Elektrifizierung ihres Energieverbrauchs zu beschleunigen. Um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen, sollten alle neuen Gebäude „solartauglich“, d. h. so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird und die ertragreiche Installation von Solartechnologien ohne kostspielige strukturelle Eingriffe möglich macht. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sowohl auf neuen Wohn- als auch auf neuen Nichtwohngebäuden und auf bestehenden Nichtwohngebäuden geeignete Solaranlagen installiert werden. Ein großmaßstäblicher Ausbau von Solarenergie auf Gebäuden würde wesentlich dazu beitragen, die Verbraucher besser vor steigenden und volatilen Preisen für fossile Brennstoffe zu schützen, die Exposition schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger gegenüber hohen Energiekosten verringern und breitere ökologische, wirtschaftliche und soziale Vorteile mit sich bringen. Um das Potenzial von Solaranlagen auf Gebäuden effizient zu nutzen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese Verpflichtung fallenden Gebäude Kriterien für die Umsetzung einer verstärkten Nutzung von Solaranlagen und mögliche Ausnahmen davon festlegen.
(26)Die Richtlinie 2010/31/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(27)Energieeffizienz ist ein zentraler Maßnahmenbereich, ohne den die Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen und Energieimporten aus Russland und die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union nicht erreicht werden können. Die Notwendigkeit, die Möglichkeiten für kosteneffiziente Energieeinsparungen zu nutzen, hat zu der derzeitigen Energieeffizienzpolitik der Union geführt. Im Dezember 2018 wurde als Teil des Pakets „Saubere Energie für alle Europäer“ ein neues übergeordnetes Energieeffizienzziel der Union für 2030 von mindestens 32,5 % (bezogen auf den für 2030 projizierten Energieverbrauch) aufgenommen. Um die Unabhängigkeit und die Resilienz zu erhöhen und die ehrgeizigeren Klimaziele zu erreichen, sollte das Ziel für die Energieeffizienzverbesserung auf der Grundlage der Projektionen des Referenzszenarios 2007 für 2030 weiter auf mindestens 39 % für Endenergie und 41,5 % für Primärenergie angehoben werden.
(28)Die Änderung der Eurostat-Methode zur Berechnung der Energiebilanz und Verbesserungen bei nachfolgenden Modellprojektionen erfordern jedoch eine Änderung der Ausgangsbasis. Unter Verwendung des gleichen Ansatzes für die Festlegung des Ziels, d. h. eines Vergleichs mit den Basisprojektionen für die Zukunft, wird das Ambitionsniveau des Energieeffizienzziels der Union für 2030 daher im Vergleich zu den Projektionen des Referenzszenarios 2020 für 2030 unter Berücksichtigung der nationalen Beiträge aus den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt. Mit dieser aktualisierten Ausgangsbasis wird die Union ihr Energieeffizienzziel für 2030 im Vergleich zu den Anstrengungen gemäß dem Referenzszenario 2020 um mindestens 13 % erhöhen müssen. Diese neue Art und Weise, das Ambitionsniveau für die Ziele der Union auszudrücken, hat keine Auswirkungen auf die tatsächlich erforderlichen Anstrengungen.
(29)Die Richtlinie 2012/27/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(30)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Treibhausgasemissionen, der Energieabhängigkeit und der Energiepreise, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie halten die gesetzgebenden Organe die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, insbesondere angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-543/17 (Kommission gegen Königreich Belgien) —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:
„9a. ,„go-to“-Gebiet für erneuerbare Energien‘ bezeichnet einen bestimmten Standort an Land oder auf See, der von einem Mitgliedstaat als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen – mit Ausnahme von Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse – besonders geeignet ausgewiesen wurde;“
2.Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam sicher, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch der Union im Jahr 2030 mindestens 45 % beträgt.“
3.In Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten fördern die Erprobung neuer Technologien für erneuerbare Energien während eines begrenzten Zeitraums in Pilotprojekten unter realen Bedingungen; die Erprobung erfolgt unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde, im Einklang mit den geltenden EU-Rechtsvorschriften und mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen, um den sicheren Betrieb des Stromversorgungssystems zu gewährleisten und unverhältnismäßige Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu vermeiden.“
4.Folgender Artikel 15b wird eingefügt:
„Artikel 15b
Kartierung der Gebiete, die für die nationalen Beiträge zum Ziel für erneuerbare Energie bis 2030 benötigt werden
(1)Die Mitgliedstaaten legen bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten] die Land- und Seegebiete fest, die benötigt werden, um Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu errichten, mit denen sie ihre nationalen Beiträge zum Ziel für erneuerbare Energie bis 2030 gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie erreichen können. Diese Gebiete müssen mit den erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung im Einklang stehen, die nach einzelnen Technologien für erneuerbare Energien in den gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Mitgliedstaaten festgelegt wurden.
(2)Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Gebiete berücksichtigen die Mitgliedstaaten
a)die Verfügbarkeit der erneuerbaren Energiequellen und das Potenzial der verschiedenen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den Land- und Seegebieten;
b)die projizierte Energienachfrage;
c)die Verfügbarkeit der einschlägigen Netzinfrastruktur, Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung einer solchen Netz- und Speicherinfrastruktur.
(3)Die Mitgliedstaaten begünstigen Mehrfachnutzungen der gemäß der Verpflichtung nach Absatz 1 festgelegten Flächen.“
5.Folgender Artikel 15c wird eingefügt:
„Artikel 15c
„go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien
(1)Bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten] verabschieden die Mitgliedstaaten einen Plan oder Pläne, mit dem/denen sie innerhalb der in Artikel 15b Absatz 1 genannten Gebiete für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien ausweisen. In diesem Plan bzw. diesen Plänen
a)weisen die Mitgliedstaaten ausreichend homogene Land- und Seegebiete aus, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets bei der Nutzung einer bestimmten Art oder bestimmter Arten erneuerbarer Energie keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei gehen sie wie folgt vor:
Sie wählen vorrangig künstliche und bebaute Flächen wie Dächer, Verkehrsinfrastrukturflächen, Parkplätze, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und gegebenenfalls kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie degradierte Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können;
sie nehmen Natura-2000-Gebiete aus sowie Naturparks und Naturschutzgebiete, ausgewiesene Vogelzugrouten und andere Gebiete, die auf der Grundlage von Empfindlichkeitskarten und mit den unter dem nächsten Punkt genannten Instrumenten ermittelt wurden, mit Ausnahme künstlicher und bebauter Flächen, wie Dächern, Parkplätzen oder Verkehrsinfrastruktur, die sich in diesen Gebieten befinden;
sie nutzen alle geeigneten Instrumente und Datensätze, z. B. Empfindlichkeitskarten für Wildtiere, um die Gebiete zu ermitteln, in denen die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie keine erheblichen Umweltauswirkungen haben würden;
b)legen die Mitgliedstaaten geeignete Vorschriften für die ausgewiesenen „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien fest, einschließlich der Minderungsmaßnahmen, die bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, von Energiespeicheranlagen am selben Standort sowie der für deren Netzanschluss erforderlichen Anlagen, zu ergreifen sind, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen werden, um die in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EWG und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Richtlinie 2000/60/EG beschriebenen Situationen zu verhindern. Diese Vorschriften sind auf die Besonderheiten der ermittelten „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien, die Technologie(n) für erneuerbare Energien, die in dem jeweiligen Gebiet ausgebaut werden soll(en), und die ermittelten Umweltauswirkungen ausgerichtet. Unbeschadet des Artikels 16a Absätze 4 und 5 wird bei Einhaltung dieser Vorschriften und Umsetzung der geeigneten Minderungsmaßnahmen im Rahmen der einzelnen Projekte davon ausgegangen, dass die Projekte nicht gegen die genannten Bestimmungen verstoßen. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EWG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Maßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.
Die Mitgliedstaaten erläutern in ihrem Plan, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen „go-to“-Gebiete auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Kriterien zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen festzulegen.
(2)Die Pläne zur Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien werden vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen, die gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2001/42/EG durchgeführt wird, und, falls sie künstliche und bebaute Flächen in Natura-2000-Gebieten umfassen, bei denen mit erheblichen Auswirkungen in diesen Gebieten zu rechnen ist, gegebenenfalls einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG.
(3)Die Pläne zur Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien werden veröffentlicht und regelmäßig zumindest im Rahmen der Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 überprüft.“
6.Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„Artikel 16
Organisation und wichtigste Grundsätze des Genehmigungsverfahrens
(1)Das Genehmigungsverfahren erstreckt sich auf alle einschlägigen Verwaltungsgenehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, von Energiespeicheranlagen am selben Standort sowie der für deren Netzanschluss erforderlichen Anlagen, einschließlich Genehmigungen für den Netzanschluss und Umweltprüfungen, sofern vorgeschrieben. Das Genehmigungsverfahren umfasst alle Verfahren von der Bestätigung der Gültigkeit des Antrags gemäß Absatz 2 bis zur Notifizierung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die relevante(n) Behörde(n).
(2)Bei Anträgen für Anlagen in „go-to“-Gebieten validiert die zuständige Behörde den jeweiligen Antrag spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags und bei Anträgen für Anlagen außerhalb von „go-to“-Gebieten spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags oder fordert den Projektträger auf, innerhalb von vierzehn Tagen nach dieser Aufforderung einen vollständigen Antrag einzureichen, falls dieser nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat. Reicht der Projektträger innerhalb dieser Frist keinen vollständigen Antrag ein, kann die zuständige Behörde den Antrag schriftlich ablehnen. Im Falle einer Ablehnung begründet die zuständige Behörde ihre Entscheidung. Der Projektträger kann nach der Ablehnung jederzeit einen neuen Antrag stellen. Das Datum der Bestätigung der Gültigkeit des Antrags durch die zuständige Behörde markiert den Beginn des Genehmigungsverfahrens.
(3)Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine oder mehrere Anlaufstellen. Diese Anlaufstellen leisten auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der Genehmigung Beratung und Unterstützung. Von einem Antragsteller darf während des gesamten Verfahrens nicht verlangt werden, sich an mehr als eine Anlaufstelle zu wenden. Die Anlaufstelle führt den Antragsteller in transparenter Weise durch das administrative Genehmigungsverfahren, einschließlich der die Umweltvorschriften betreffenden Schritte, bis die zuständigen Behörden am Ende des Verfahrens eine oder mehrere Entscheidungen treffen, stellt ihm alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und bezieht gegebenenfalls andere Verwaltungsbehörden ein. Die Anlaufstelle stellt sicher, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Fristen für die Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Die Antragsteller dürfen die einschlägigen Unterlagen in digitaler Form einreichen. Die Mitgliedstaaten stellen bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten] sicher, dass alle Verfahren in elektronischer Form durchgeführt werden.
(4)Die Anlaufstelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Projektträger von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie bereit und stellt diese Informationen auch online zur Verfügung, wobei sie gesondert auch auf kleinere Projekte und Projekte von Eigenversorgern im Bereich erneuerbare Elektrizität eingeht. In den online veröffentlichten Informationen wird der Antragsteller auf die für seinen Antrag zuständige Anlaufstelle hingewiesen. Existieren in einem Mitgliedstaat mehrere Anlaufstellen, wird der Antragsteller in den online veröffentlichten Informationen auf die für seinen Antrag zuständige Anlaufstelle hingewiesen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Ausstellung von Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie leichten Zugang zu einfachen Streitbeilegungsverfahren und gegebenenfalls auch zu alternativen Streitbeilegungsverfahren haben.
(6)Die in den Artikeln 16a, 16b und 16c festgelegten Fristen lassen gerichtliche Berufungsverfahren, Rechtsmittel und andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren, nichtgerichtliche Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe unberührt und können sich um die Dauer dieser Verfahren verlängern.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Zusammenhang mit einem Projekt zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie oder für den damit verbundenen Netzanschluss, einschließlich Umweltaspekte betreffender Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, dem zügigsten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unterliegen, das auf der betreffenden nationalen, regionalen und lokalen Ebene zur Verfügung steht.“
7.Folgender Artikel 16a wird eingefügt:
„Artikel 16a
Genehmigungsverfahren für Projekte in „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für Projekte in „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien nicht länger dauert als ein Jahr. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum um bis zu drei Monate verlängert werden. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten den Projektträger deutlich über die außergewöhnlichen Umstände, die die Verlängerung gerechtfertigt haben.
(2)Das Genehmigungsverfahren für das Repowering von Anlagen und für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, Energiespeicheranlagen am selben Standort sowie deren Netzanschluss in „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien darf nicht länger dauern als sechs Monate. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründenden Fällen, beispielsweise aus übergeordneten Sicherheitsgründen bei wesentlichen Auswirkungen eines Repowering-Projekts auf das Netz oder die ursprüngliche Kapazität, Größe oder Leistung der Anlage, kann diese Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Projektträger deutlich über die außergewöhnlichen Umstände, die die Verlängerung rechtfertigen.
(3)Unbeschadet der Absätze 4 und 5 und abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU sowie von Anhang II Nummer 3 Buchstaben a, b, d, h und i und Nummer 6 Buchstabe c, allein oder in Verbindung mit Nummer 13 Buchstabe a der genannten Richtlinie, soweit Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien betroffen sind, sind neue Anträge für Anlagen, auch für das Repowering von Anlagen, zur Erzeugung erneuerbarer Energie, mit Ausnahme von Anlagen zur Verfeuerung von Biomasse, in bereits für die jeweilige Technologie ausgewiesenen „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien, Speicheranlagen am selben Standort sowie deren Netzanschluss von der Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen, sofern diese Projekte die gemäß Artikel 15c Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Vorschriften und Maßnahmen einhalten. Die Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU gilt nicht für Projekte, die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaat haben könnten, oder wenn ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie einen entsprechenden Antrag stellt.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG werden die in Unterabsatz 1 genannten Anlagen keiner Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf Natura-2000-Gebiete unterzogen.
(4)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen die in Absatz 3 genannten Anträge. Bei dieser Überprüfung soll festgestellt werden, ob eines dieser Projekte angesichts der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Gebiete, in denen es angesiedelt ist, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die bei der Umweltprüfung des Plans bzw. der Pläne zur Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien, die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführt wurde, nicht ermittelt wurden. Die Überprüfung für das Repowering von Projekten beschränkt sich auf die potenziellen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt.
Für die Zwecke dieser Überprüfung stellt der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts, über die Einhaltung der gemäß Artikel 15c Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Vorschriften und Maßnahmen für das betreffende „go-to“-Gebiet, über etwaige zusätzliche Maßnahmen im Rahmen des Projekts sowie darüber zur Verfügung, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Diese Überprüfungen werden innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Anträge für neue Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie abgeschlossen, mit Ausnahme von Anträgen für Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW. Bei diesen Anlagen und bei neuen Anträgen auf Repowering von Anlagen wird die Überprüfungsphase innerhalb von 15 Tagen abgeschlossen.
(5)Im Anschluss an das Überprüfungsverfahren werden die in Absatz 3 genannten Anträge unter Umweltgesichtspunkten genehmigt, ohne dass eine ausdrückliche Entscheidung der zuständigen Behörde erforderlich ist, es sei denn, die zuständige Behörde erlässt eine auf der Grundlage eindeutiger Nachweise ordnungsgemäß begründete Verwaltungsentscheidung, dass ein bestimmtes Projekt angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des geografischen Gebiets, in dem es angesiedelt ist, höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen haben wird, die nicht durch die Maßnahmen gemindert werden können, die in dem Plan bzw. den Plänen zur Ausweisung von „go-to“-Gebieten aufgeführt sind oder vom Projektträger für das Projekt vorgeschlagen wurden. Diese Entscheidung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Projekte werden einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EG und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, die jeweils innerhalb von sechs Monaten nach der Überprüfungsentscheidung durchzuführen ist.
(6)Im Genehmigungsverfahren für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge führt das Ausbleiben einer Antwort der zuständigen Verwaltungsstellen innerhalb der festgesetzten Frist dazu, dass die spezifischen Verwaltungsschritte als genehmigt gelten, außer in den Fällen, in denen das betreffende Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Absatz 5 unterzogen wird. Alle sich daraus ergebenden Entscheidungen werden öffentlich zugänglich gemacht.“
8.Folgender Artikel 16b wird eingefügt:
„Artikel 16b
Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für Projekte außerhalb von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien nicht länger dauert als zwei Jahre. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum um bis zu drei Monate verlängert werden. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten den Projektträger deutlich über die außergewöhnlichen Umstände, die die Verlängerung gerechtfertigt haben.
(2)Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU oder der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich, so wird diese in einem einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen für ein bestimmtes Projekt kombiniert werden. Ist eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, gibt die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der vom Projektträger vorgelegten Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Projektträger in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Wurden im Rahmen der jeweiligen Projekte geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen, so gelten Tötungen oder Störungen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG geschützten Arten nicht als absichtlich. Wurden neuartige Minderungsmaßnahmen, mit denen die Tötung oder Störung von gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates und der Richtlinie 2009/147/EWG geschützten Arten oder andere Umweltauswirkungen so weit wie möglich verhindert werden sollen, nicht umfassend auf ihre Wirksamkeit geprüft, so können die Mitgliedstaaten deren Anwendung für ein oder mehrere Pilotprojekte für einen begrenzten Zeitraum gestatten, sofern die Wirksamkeit dieser Maßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten. Das Genehmigungsverfahren für das Repowering von Projekten und für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, Speicheranlagen am selben Standort sowie deren Netzanschluss außerhalb von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien darf einschließlich Umweltprüfungen, sofern diese gemäß den relevanten Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht länger dauern als ein Jahr. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum um bis zu drei Monate verlängert werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Projektträger deutlich über die außergewöhnlichen Umstände, die die Verlängerung gerechtfertigt haben.
Die Mitgliedstaaten erleichtern das Repowering von Projekten, die außerhalb von „go-to“-Gebieten angesiedelt sind, indem sie sicherstellen, dass sich die Umweltprüfung, sofern diese nach den Umweltvorschriften der Union für ein Projekt erforderlich ist, auf die potenziellen Auswirkungen beschränkt, die sich aus der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt ergeben.“
9.Folgender Artikel 16c wird eingefügt:
„Artikel 16c
Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Genehmigungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 1 für die Installation von Solarenergieanlagen, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, nicht länger dauert als drei Monate, sofern das Hauptziel dieser Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU sowie von Anhang II Nummer 3 Buchstaben a und b, allein oder in Verbindung mit Nummer 13 Buchstabe a der genannten Richtlinie, ist eine solche Installation von Solaranlagen gegebenenfalls von der Verpflichtung zur Durchführung einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU ausgenommen.“
10.Folgender Artikel 16d wird eingefügt:
„Artikel 16d
Überwiegendes öffentliches Interesse
Die Mitgliedstaaten stellen bis zum [drei Monate nach Inkrafttreten] sicher, dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, bei ihrem Netzanschluss und dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, wenn für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG im Einzelfall rechtliche Interessen abgewogen werden.“
Artikel 2
Änderungen der Richtlinie 2010/31/EU
Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:
1.Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
„Artikel 9a
Solarenergie in Gebäuden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle neuen Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die spätere kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Installation geeigneter Solarenergieanlagen
a)bis zum 31. Dezember 2026 auf allen neuen öffentlichen und gewerblichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern,
b)bis zum 31. Dezember 2027 auf allen bestehenden öffentlichen und gewerblichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern und
c)bis zum 31. Dezember 2029 auf allen neuen Wohngebäuden.
Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler Ebene Kriterien für die praktische Umsetzung dieser Verpflichtungen und für mögliche Ausnahmen für bestimmte Gebäudearten fest und machen diese öffentlich zugänglich, wobei sie dem bewerteten technischen und wirtschaftlichen Potenzial der Solarenergieanlagen und den Merkmalen der unter diese Verpflichtung fallenden Gebäude Rechnung tragen.“
Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
Die Richtlinie 2012/27/EU wird wie folgt geändert:
1.Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitgliedstaaten stellen gemeinsam eine Verringerung des Energieverbrauchs im Jahr 2030 von mindestens 13 % gegenüber den Projektionen des Referenzszenarios 2020 sicher, sodass im Jahr 2030 der Endenergieverbrauch der Union nicht mehr als 750 Mio. t RÖE und der Primärenergieverbrauch der Union nicht mehr als 980 Mio. t RÖE beträgt.“
Artikel 4
Umsetzung
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 10 spätestens [drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie Artikel 3 spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummern 5 und 7 sowie Artikel 2 spätestens [zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie] nachzukommen.
Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin