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Document 02003O0005-20201215

Consolidated text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/5) (2003/206/EG)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2003/206/2020-12-15

02003O0005 — DE — 15.12.2020 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. März 2003

über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(EZB/2003/5)

(2003/206/EG)

(ABl. L 078 vom 25.3.2003, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. April 2013

  L 118

43

30.4.2013

►M2

LEITLINIE (EU) 2020/2091 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Dezember 2020

  L 423

65

15.12.2020




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. März 2003

über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(EZB/2003/5)

(2003/206/EG)



▼M2

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 

„Unerlaubte Reproduktion“: jede Reproduktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2013/10 ( 1 ), die

a) 

den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2013/10 nicht entspricht und die nicht von der EZB oder der betreffenden NZB nach Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses EZB/2013/10 ausgenommen wurde; oder

b) 

das Urheberrecht der EZB an den Euro-Banknoten verletzt, z. B. dadurch, dass sie sich negativ auf das Ansehen der Euro-Banknoten auswirkt.

2. 

„Unerlaubte Handlung“: die Herstellung, der Besitz, der Transport, die Verbreitung, der Verkauf, die Bewerbung, die Einfuhr in die Union und die Verwendung oder versuchte Verwendung unerlaubter Reproduktionen für Transaktionen.

▼B

Artikel 2

▼M2

Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung unerlaubter Handlungen

(1)  
Erlangt eine NZB Kenntnis davon, dass eine unerlaubte Handlung auf ihrem Staatsgebiet vorgenommen wurde, so hat sie die unerlaubt handelnde Person mittels eines standardisierten Schreibens der EZB aufzufordern, eine oder mehrere der betreffenden unerlaubten Handlungen zu unterlassen, und — wenn dies angemessen erscheint — die Person, die im Besitz der unerlaubten Reproduktion ist, zu deren Aushändigung aufzufordern.

▼M2

(1a)  
Erlangt eine NZB Kenntnis davon, dass entweder direkt oder indirekt eine unerlaubte Handlung vorgenommen wurde, beispielsweise in elektronischer Form auf Webseiten mit dem jeweiligen nationalen URL/Domain, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise, die es der Öffentlichkeit ermöglicht, von einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl auf die unerlaubte Reproduktion zuzugreifen, hat die NZB dies der EZB unverzüglich mitzuteilen. Zudem hat die NZB die unerlaubt handelnde Person mittels einer standardisierten Vorlage der EZB aufzufordern, die unerlaubte Handlung zu unterlassen. Die EZB trifft daraufhin alle möglichen Maßnahmen, um die unerlaubte Reproduktion von dem Ort ihrer elektronischen Speicherung zu entfernen.
(1b)  
Zudem kann die EZB die unerlaubt handelnde Person auffordern, eine oder mehrere der betreffenden unerlaubten Handlungen zu unterlassen, wenn diese auf dem Staatsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Union begangen werden. Die EZB hat die Person, die im Besitz der unerlaubten Reproduktion ist, zu deren Aushändigung aufzufordern, wenn dies angemessen erscheint.
(1c)  
Bevor die NZB die in diesem Artikel genannten Maßnahmen ergreift, unterrichtet sie die EZB darüber. Die EZB koordiniert die zu ergreifenden Maßnahmen, damit die NZB bzw. die EZB bei der Ergreifung der Maßnahmen im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse handelt.

▼B

(2)  
Wenn eine unerlaubt handelnde Person einer Aufforderung gemäß Absatz 1 nicht Folge leistet, unterrichtet die jeweilige NZB die EZB hierüber unverzüglich.

▼M2

(3)  
Die anschließende Entscheidung, ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates ( 2 ) einzuleiten, das zur Verhängung von Sanktionen gemäß dieser Verordnung führen kann, wird vom Direktorium der EZB oder der betreffenden NZB getroffen. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, beraten sich die EZB und die jeweilige NZB, und die NZB teilt der EZB mit, ob ein gesondertes Übertretungsverfahren nach nationalem Strafrecht eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann und ob eine andere angemessene Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen die unerlaubte Reproduktion, z. B. nach dem Urheberrecht, vorliegt. Ein Übertretungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 ist nicht einzuleiten, wenn ein Übertretungsverfahren bereits nach nationalem Strafrecht eingeleitet wurde oder künftig eingeleitet werden soll oder eine andere geeignete Rechtsgrundlage gegen die unerlaubte Handlung vorliegt.

▼B

(4)  
Wenn die EZB beschließt, dass ein Übertretungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 eingeleitet wird, kann sie von den NZBen die Durchführung gerichtlicher Verfahren verlangen. In diesem Fall beauftragt sie die jeweiligen NZBen und erteilt ihnen die notwendigen Vollmachten. Die EZB trägt sämtliche Verfahrenskosten. Soweit dies angemessen und möglich ist, stellt die EZB oder stellen ggf. die NZBen sicher, dass die unerlaubten Reproduktionen eingezogen werden.

▼M2

(5)  

Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden von der EZB selbst getroffen, wenn

a) 

der Ursprung der unerlaubten Handlung nicht in angemessener Weise festgestellt werden kann,

b) 

die unerlaubte Handlung auf dem Staatsgebiet mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten begangen wurde oder künftig begangen wird, oder

c) 

die unerlaubte Handlung außerhalb des Staatsgebiets der teilnehmenden Mitgliedstaaten begangen wurde oder künftig begangen wird.

Artikel 3

Anträge auf Gewährung einer Ausnahme für Reproduktionen

(1)  

Alle Anträge auf Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses ESB/2013/10 werden wie folgt bearbeitet:

a) 

durch die betreffende NZB im Auftrag der EZB, wenn die Reproduktionen ausschließlich im Staatsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden NZB hergestellt wurden oder künftig hergestellt werden; oder

b) 

durch die EZB in allen anderen in Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses ECB/2013/10 beschriebenen Fällen.

(2)  
Geht bei der NZB ein Antrag auf Gewährung einer neuen Art von Ausnahme ein, so unterrichtet die NZB die EZB über den Antrag und ihre Absicht, die Ausnahme zu gewähren oder zu verweigern. Weichen die Ansichten der EZB und der NZB voneinander ab, so trifft das Direktorium die Entscheidung. Bei seiner Entscheidung hat das Direktorium die Ansichten des Banknotenausschusses (BANCO) und des Rechtsausschusses (LEGCO) zu berücksichtigen, insbesondere zur individuellen Lage des betreffenden Mitgliedstaats, vorbehaltlich der geäußerten Ansichten hinsichtlich der Auswirkungen des Beschlusses auf das gesamte Euro-Währungsgebiet. Die EZB sammelt alle Daten zu den von ihr erhaltenen Anträgen (unabhängig davon, ob diese an sie gerichtet sind oder nicht) sowie alle Antworten auf diese Anträge und unterrichtet die NZBen darüber. Die EZB kann die konsolidierten Daten von Zeit zu Zeit veröffentlichen.

▼M1

Artikel 4

Umtausch beschädigter Euro-Banknoten

(1)  
Die NZBen führen den Beschluss EZB/2013/10 ( 3 ) ordnungsgemäß durch.
(2)  
Im Rahmen der Durchführung des Beschlusses EZB/2013/10 können die NZBen vorbehaltlich rechtlicher Auflagen alle beschädigten Euro-Banknoten und alle Teile solcher Banknoten vernichten, es sei denn, es liegen rechtliche Gründe für deren Erhaltung oder Rückgabe an den Antragsteller vor.
(3)  
Die NZBen benennen ein Organ oder Gremium, das in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses EZB/2013/10 genannten Fällen Entscheidungen über den Umtausch beschädigter Euro-Banknoten trifft, und unterrichten die EZB hierüber.

▼B

Artikel 5

Einzug von Euro-Banknoten

Die NZBen geben alle Beschlüsse des EZB-Rates über den Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie gemäß den Weisungen, die vom Direktorium erteilt werden können, in den nationalen Medien auf eigene Kosten bekannt.

Artikel 6

Änderungen der Leitlinie EZB/1999/3

Die Artikel 1, 2 und 4 der Leitlinie EZB/1999/3 werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Artikel gelten als Verweisungen auf die Artikel 2, 4 und 5 der vorliegenden Leitlinie.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1)  
Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.
(2)  
Diese Leitlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.



( 1 ) Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4).

( 3 ) ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37.

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