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Document 32019R0066

Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird

C/2019/65

ABl. L 15 vom 17.1.2019, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/11/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/66/oj

17.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/66 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Amtliche Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, sollten mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmäßig und umfassend sind und die Vegetationsperioden der betreffenden Pflanzen sowie den Lebenszyklus aller relevanten Schädlinge und ihrer Vektoren abdecken.

(2)

Die Häufigkeit dieser Kontrollen sollte unter Berücksichtigung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Inspektionen sowie der gegebenenfalls durchgeführten Probenahmen und Tests gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt werden, damit etwaige Inspektionen, Probenahmen und Tests gemäß der genannten Verordnung nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung wiederholt werden.

(3)

Die zuständigen Behörden können, falls notwendig, auf der Grundlage risikobezogener Kriterien die Häufigkeit amtlicher Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten erhöhen, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen.

(4)

Unternehmer, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre einen Risikomanagementplan für Schädlinge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt haben, bieten zuverlässigere Garantien in Bezug auf das Niveau des Pflanzenschutzes auf ihrem Betriebsgelände und gegebenenfalls an ihren anderen Standorten. Demzufolge sollten die zuständigen Behörden die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen dieser Unternehmer verringern dürfen; die Kontrollen sollten hier mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

(5)

Das Betriebsgelände und gegebenenfalls andere Orte, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, sollten neben der in Erwägungsgrund 1 genannten Kontrolle mindestens einer weiteren amtlichen Kontrolle unterzogen werden, wenn sie der Ursprungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind, die mindestens während eines Teils ihres Lebenszyklus in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung angebaut wurden oder sich dort befanden und wahrscheinlich von dem Schädling befallen sind, aufgrund dessen das abgegrenzte Gebiet festgelegt wurde. Diese zusätzliche amtliche Kontrolle sollte so kurz wie möglich vor der Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus diesem abgegrenzten Gebiet oder aus der Befallszone in die Pufferzone dieses abgegrenzten Gebiets erfolgen. So kann sichergestellt werden, dass nach einer normalen amtlichen Kontrolle und vor der Verbringung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus dem abgegrenzten Gebiet oder aus der Befallszone in die Pufferzone keine Risiken für die Pflanzengesundheit auftreten.

(6)

Um ein angemessenes Schutzniveau für die Pflanzengesundheit sowie einen verlässlichen Überblick über die Einfuhr von Pflanzen in die Union und die damit verbundenen Risiken zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden, wenn die in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzen in das Gebiet der Union verbracht werden, bei der Ankunft in der Union bei mindestens 1 % der Sendungen dieser Pflanzen amtliche Kontrollen durchführen.

(7)

Die amtlichen Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen, sollten mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmäßig und umfassend sind und die Risiken für die Pflanzengesundheit im Zusammenhang mit der Produktion und dem Handel mit dieser Art von Material berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können, falls notwendig, auf der Grundlage risikobezogener Kriterien die Häufigkeit amtlicher Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen, erhöhen.

(8)

Da die Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 ab dem 14. Dezember 2019 gelten, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen

Die zuständigen Behörden führen mindestens einmal jährlich auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, amtliche Kontrollen durch.

Diese Kontrollen umfassen Inspektionen und bei Verdacht auf Risiken für die Pflanzengesundheit Probenahmen und Tests gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031.

Diese Kontrollen werden zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der am besten dazu geeignet ist, möglicherweise vorhandene relevante Schädlinge oder Anzeichen bzw. Symptome für diese zu entdecken.

Artikel 2

Erhöhung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen

Die zuständigen Behörden können die Häufigkeit der in Artikel 1 genannten amtlichen Kontrollen erhöhen, wenn das bestehenden Risiko dies erforderlich macht; dabei sind mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)

Erhöhte Risiken für die Pflanzengesundheit bei der spezifischen Familie, Gattung oder Art der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die auf diesem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten erzeugt werden, wenn aufgrund der biologischen Eigenschaften des Schädlings oder der Umweltbedingungen mehr als eine Kontrolle erforderlich ist;

b)

Risiken für die Pflanzengesundheit aufgrund des Ursprungs oder der Herkunft bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Union;

c)

Anzahl der Vegetationsperioden pro Jahr;

d)

bisherige Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 durch den Unternehmer;

e)

vorhandene Infrastruktur und Lage des Betriebsgeländes und gegebenenfalls anderer vom Unternehmer genutzter Standorte.

Artikel 3

Verringerung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen

Die zuständigen Behörden können die Häufigkeit der in Artikel 1 genannten amtlichen Kontrollen auf einen mindestens 2-jährigen Zyklus verringern, wenn das bestehende Risiko dies zulässt und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der Unternehmer hat mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre einen Risikomanagementplan für Schädlinge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt;

b)

die zuständige Behörde ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser Plan relevante Risiken für die Pflanzengesundheit wirksam verringert und dass der betreffende Unternehmer die geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 eingehalten hat.

Artikel 4

Einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen je nach Ursprung oder Herkunft in der Union

1.   Das Betriebsgelände und gegebenenfalls andere Orte, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, werden neben der in Artikel 1 genannten Kontrolle mindestens einer weiteren amtlichen Kontrolle unterzogen, wenn sie der Ursprungsort von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 sind, die mindestens einen Teil ihres Lebenszyklus in einem abgegrenzten Gebiet gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung angebaut wurden oder sich dort befanden und wahrscheinlich von dem Schädling befallen sind, aufgrund dessen das abgegrenzte Gebiet festgelegt wurde. Diese zusätzliche amtliche Kontrolle erfolgt so kurz wie möglich vor der Verbringung dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aus diesem abgegrenzten Gebiet oder aus der Befallszone in die Pufferzone dieses abgegrenzten Gebiets.

2.   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bewerten die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

Das Risiko, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände von dem betreffenden Schädling befallen sind;

b)

das Risiko des Vorhandenseins potenzieller Vektoren dieses Schädlings, wobei der Ursprung oder die Herkunft der Sendungen innerhalb der EU, die Anfälligkeit der Pflanzen für einen Befall und die Einhaltung anderer Maßnahmen zur Tilgung bzw. Eindämmung dieses Schädlings durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer einbezogen werden.

Artikel 5

Einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen bei den in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzen

Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Pflanzen, die in die Union verbracht werden, werden an mindestens 1 % der Sendungen dieser Pflanzen durchgeführt.

Artikel 6

Einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen

Die zuständigen Behörden führen mindestens einmal jährlich auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen, amtliche Kontrollen durch.

Diese Kontrollen umfassen die Überwachung gemäß Artikel 98 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031.

Artikel 7

Erhöhung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Unternehmern, die ermächtigt sind, die Markierung für Verpackungsmaterial aus Holz anzubringen

Die zuständigen Behörden können die Häufigkeit der in Artikel 6 genannten amtlichen Kontrollen erhöhen, wenn das bestehende Risiko dies erforderlich macht; dabei ist bzw. sind einer oder mehrere der folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

a)

Erhöhte Risiken für die Pflanzengesundheit aufgrund des Auftretens der Schädlinge im Gebiet der Union;

b)

Holzverpackungsmaterial, andere Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die aufgrund von Schädlingen beanstandet wurden;

c)

bisherige Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 durch den Unternehmer;

d)

vorhandene Infrastruktur und Lage des Betriebsgeländes und gegebenenfalls anderer vom Unternehmer genutzter Standorte.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).


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