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Dokument 52012DC0071
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the application of Directive 2003/8/EC to improve access to justice in cross border disputes by establishing minimum common rules relating to legal aid for such disputes
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie 2003(8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie 2003(8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen
/* COM/2012/071 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie 2003(8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen /* COM/2012/071 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS über die Anwendung der Richtlinie 2003(8/EG
zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften
für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen
1.
Einleitung
In einem echten europäischen Raum des Rechts sollten sich natürliche
Personen und Unternehmen durch die Komplexität von Rechts- und Verwaltungssystemen
nicht von der Ausübung ihrer Rechte abhalten lassen. Alle Bürger sollten in der
Lage sein, sich so einfach an Gerichte und Behörden in allen anderen
Mitgliedstaaten wenden zu können, wie sie es in ihrem Heimatland tun können.
Der Zugang zum Recht sollte nicht an den Kosten scheitern, die durch den Bezug
einer zivil- oder handelsrechtlichen Streitsache zu einem anderen Mitgliedstaat
entstehen. Schon 1999[1]
ersuchte der Europäische Rat den Rat und die Kommission, Mindeststandards zur
Gewährleistung eines angemessenen Niveaus der Prozesskostenhilfe bei
grenzüberschreitenden Rechtssachen in allen Ländern der Union festzulegen. Auf
Vorschlag der Kommission vom 18. Januar 2002[2] nahm der Rat am
27. Januar 2003 die
Richtlinie 2003/8/EG[3]
zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften
für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen („Richtlinie“) an.[4] Die Richtlinie galt
ab dem 30. November 2004.[5] Das Stockholmer Programm[6]
forderte eine Bewertung der Effizienz der auf Unionsebene angenommenen
Rechtsinstrumente. Nach fünf Jahren Anwendung der Richtlinie beschloss die
Kommission, ihre Bewertung in die Wege zu leiten.[7] 2010 gab die Kommission eine Studie[8]
in Auftrag, um Material für eine gründliche Beurteilung der Umsetzung und
Anwendung der Richtlinie zu erhalten. Die Studie enthält eine rechtliche
Analyse sowie einen empirischen Teil, der sich auf eine Erhebung stützt, die
bei den verschiedenen interessierten Kreisen in allen Mitgliedstaaten
durchgeführt wurde.[9] Darüber hinaus war die Anwendung der Richtlinie auch Thema der Sitzungen
des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen in den Jahren
2006 und 2010. Weiter hat die Kommission die Richtlinie betreffende Schreiben,
Beschwerden und Petitionen in ihre Bewertung einfließen lassen. Der vorliegende Bericht gibt die Bewertung der Anwendung der Richtlinie
im Zeitraum 30. April 2004 – 31. Dezember 2010 durch die
Kommission wieder.[10]
Er geht nicht eigens auf die diversen europäischen Verfahren ein, auf die die
Richtlinie ebenfalls anwendbar ist (wie das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen[11]), da zwischen dem Beginn der Anwendbarkeit und der
Datenerhebung für die Berichterstattung im Rahmen der vorgenannten Studie nicht
genügend Zeit war.
2.
Hauptelemente der Richtlinie
Laut Artikel 1 ist es Ziel der Richtlinie, den Zugang zum Recht bei
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen zu
verbessern. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Anwendung der
Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen
zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich
ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Laut
Erwägungsgrund 5 der Richtlinie ist das Recht auf Zugang zu den Gerichten
ein allgemein anerkanntes Recht, das auch in Artikel 47 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union bestätigt wird.[12] Die Richtlinie sieht vor, dass jeder Bürger, der Partei in einer zivil-
oder handelsrechtlichen Streitsache in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Mitgliedstaat ist, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu den
gleichen Bedingungen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat wie ein Bürger, der im
Staat der Prozessführung ansässig ist. „Prozesskostenhilfe“ im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie deckt
folgende Dienstleistungen ab: ·
Vorprozessuale Rechtsberatung; ·
Rechtsbeistand; ·
Vertretung vor Gericht; ·
Befreiung von den
Gerichtskosten oder eine Unterstützung bei den Gerichtskosten einschließlich
der durch den grenzüberschreitenden Charakter der Streitsache bedingten Kosten,
und ·
Kosten für Personen, die vom
Gericht mit der Wahrnehmung von Aufgaben während des Prozesses beauftragt
werden. Darüber hinaus ist in der
Richtlinie Folgendes geregelt: ·
Die Verpflichtung, Personen
Prozesskostenhilfe zu gewähren, die teilweise oder vollständig außerstande
sind, die Prozesskosten zu tragen (Artikel 5); ·
die Möglichkeit für die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Anträge auf Prozesskostenhilfe für
offensichtlich unbegründete Verfahren abzulehnen (Artikel 6); ·
die Kategorien von Ausgaben,
die unter die Prozesskostenhilfe fallen sollten, wie Dolmetschleistungen, die
Übersetzung der vom Gericht oder von der zuständigen Behörde verlangten
Schriftstücke sowie Reisekosten (Artikel 7); ·
die Kategorien von Ausgaben,
die vom Mitgliedstaat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthalts zu übernehmen sind (Artikel 8); ·
der Grundsatz der
Weitergewährung der Prozesskostenhilfe (Artikel 9); ·
der Grundsatz der Gewährung von
Prozesskostenhilfe für außergerichtliche Verfahren (Artikel 10); ·
der Grundsatz der Gewährung von
Prozesskostenhilfe für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden
(Artikel 11); ·
die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten und ihre Befugnis, Prozesskostenhilfe zu gewähren oder zu
verweigern (Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14) und ·
das Antragsverfahren
(Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15). Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie besagt: „Die
Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die
erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am
30. November 2004 nachzukommen; dies gilt jedoch nicht für Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe a, dessen Umsetzung in nationales Recht spätestens
am 30. Mai 2006 erfolgt“.
3.
Umsetzung der Richtlinie und deren Anwendung
3.1.
Allgemeine Bemerkungen
Vor Inkrafttreten der
Richtlinie wurde Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Zivilsachen nur in
bestimmten Mitgliedstaaten in Anwendung internationaler Übereinkommen oder auf
der Grundlage ihres eigenen innerstaatlichen Rechts gewährt. Die
internationalen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte[13] hatten jedoch nur
einen begrenzten Anwendungsbereich. Die Annahme und Umsetzung der Richtlinie
brachte generell Klarheit und Einheitlichkeit für die Mitgliedstaaten mit sich. Am Ende des
Berichtszeitraums besteht in allen Mitgliedstaaten[14] ein auf der
Richtlinie fußendes System der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für
Zivilsachen, das effektiv Personen zugute kommt, die ihren Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat haben. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung
der Richtlinie sind in der diesem Bericht beigefügten Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen dargestellt.[15] Bei der Auslegung der
einzelnen Bestimmungen der Richtlinie bestehen zwar Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten, doch hat es im Zusammenhang mit der Umsetzung praktisch keine
Streitigkeiten oder Klagen gegeben. Das einzige Urteil des Europäischen
Gerichtshofes im Zusammenhang mit der Richtlinie datiert vom
22. Dezember 2010.[16]
3.2.
Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe
3.2.1.
Der einmütig anerkannte
Grundsatz der Prozesskostenhilfe für Personen, die nicht über ausreichende
Mittel verfügen
Die Bestimmungen von
Artikel 5 Absatz 1, denen zufolge Personen Prozesskostenhilfe zu
gewähren ist, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die in der
Richtlinie aufgeführten Prozesskosten zu tragen, sind in allen Mitgliedstaaten
umgesetzt worden. Gleiches gilt für Artikel 5 Absatz 2, dem zufolge
die wirtschaftliche Lage solcher Personen unter Berücksichtigung objektiver
Kriterien zu bewerten ist. Die Richtlinie trägt
ferner dem Umstand Rechnung, dass es durchaus erhebliche Unterschiede beim
Lebensstandard in den Mitgliedstaaten geben kann, und sieht daher vor, dass in
Fällen, in denen Schwellenwerte festgelegt wurden, diese nicht berücksichtigt
werden müssen, wenn der Antragsteller beweisen kann, dass die
Lebenshaltungskosten in den beiden betroffenen Mitgliedstaaten unterschiedlich
hoch sind. Mit Ausnahme eines Mitgliedstaats haben alle diese Bestimmung
umgesetzt.[17]
3.2.2.
Die Umsetzung der „Bedeutung“
der Streitsache für den Antragsteller
Die Richtlinie gestattet
den Mitgliedstaaten, sich für ein System zu entscheiden, in dem Anträge für
offensichtlich unbegründete Verfahren abgelehnt werden können.[18] Diese Möglichkeit
besteht in vielen nationalen Prozesskostenhilfesystemen und wurde von den
meisten Mitgliedstaaten gewählt, die sich somit gegen möglicherweise unseriöse
Anträge zur Wehr setzen können. Artikel 6
Absatz 3 sieht allerdings vor, dass die Mitgliedstaaten bei einer
Entscheidung über das Wesen, insbesondere die Erfolgsaussichten, eines Antrags
„die Bedeutung der betreffenden Rechtssache für den Antragsteller“ zu
berücksichtigen haben. Die Formulierung „Bedeutung der betreffenden Rechtssache
für den Antragsteller“ führt zu unterschiedlichen Auslegungen in den
Mitgliedstaaten. Es lässt sich nämlich nur schwer bestimmen, ob diese „Bedeutung“
eine finanzielle Konnotation hat oder eher aus moralischer Sicht betrachtet
werden sollte oder vielleicht auch mit anderen Kriterien zusammenhängt, wenn es
beispielsweise in einem Antrag um Menschenrechte und Grundfreiheiten geht.
4.
In der Richtlinie behandelte Verfahren
4.1.
Gerichtliche Verfahren
Bei gerichtlichen
Verfahren bestehen in den Mitgliedstaaten kaum Schwierigkeiten bei der
Umsetzung des Grundsatzes der Prozesskostenhilfe. Etwas anders stellt sich die
Situation bei außergerichtlichen Verfahren und bei der Vollstreckung von
Urteilen und öffentlichen Urkunden dar.
4.2.
Außergerichtliche Verfahren
Zu außergerichtlichen
Verfahren besagt Artikel 10 der Richtlinie, dass die Prozesskostenhilfe
auf außergerichtliche Verfahren auszudehnen ist, wenn die Parteien gesetzlich
verpflichtet sind, diese anzuwenden, oder den Streitparteien vom Gericht
aufgetragen wird, diese in Anspruch zu nehmen. Der Begriff „außergerichtliche
Verfahren“ hat in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutung, und die
Auslegung von Artikel 10 kann gelegentlich zu Schwierigkeiten und zu einer
nicht einheitlichen Anwendung führen. In einigen Mitgliedstaaten wird für vom
Gericht angeordnete[19]
oder gesetzlich vorgeschriebene[20]
außergerichtliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt.
4.3.
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
öffentlichen Urkunden
Artikel 9 und 11 der
Richtlinie befassen sich mit der Vollstreckung von Urteilen und von
öffentlichen Urkunden. Artikel 9
Absatz 2 besagt, dass ein Empfänger, dem im Mitgliedstaat des
Gerichtsstands Prozesskostenhilfe gewährt wurde, Prozesskostenhilfe gemäß dem
Recht des Mitgliedstaats erhält, in dem die Anerkennung oder Vollstreckung
beantragt wird. Auch wenn es in der Frage, ob die Hilfe automatisch gewährt
wird oder ob der Empfänger einen Antrag im Vollstreckungsmitgliedstaat stellen
muss, keine einheitliche Auffassung bei den Mitgliedstaaten gibt, sollte doch
hervorgehoben werden, dass die meisten Mitgliedstaaten diese Bestimmung gut
umgesetzt haben.[21] Artikel 11 legt fest,
dass für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat
Prozesskostenhilfe gewährt wird. Zwar haben die meisten Mitgliedstaaten diese
Bestimmung umgesetzt[22],
doch lassen sich zwei Probleme ausmachen, die in der Praxis einige Fragen
aufwerfen: Erstens gibt es nicht in allen Mitgliedstaaten den Begriff der
„öffentlichen Urkunde“, und zweitens ist in Artikel 11 nicht geregelt,
welcher Mitgliedstaat diese Kosten übernehmen soll, obwohl logischerweise die
Artikel 7 und 8 über die Aufteilung der Kosten auf den Mitgliedstaat des
Gerichtsstands und die Mitgliedstaaten des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen
Aufenthalts des Antragstellers auf die Prozesskostenhilfe sinngemäß Anwendung
finden.
5.
Gemäss der Richtlinie von der Prozesskostenhilfe
abgedeckte Kosten
In der Richtlinie sind
einige Kostenarten aufgeführt, die die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit
grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen abzudecken
haben.
5.1.
Kosten im Zusammenhang mit Rechtsbeistand,
rechtlicher Vertretung, Dolmetschleistungen und Übersetzungen
In den nationalen
Prozesskostenhilferegelungen ist der Grundsatz der Gewährung von
Prozesskostenhilfe bei Gerichtsverfahren weit verbreitet. Daher sind die
Bestimmungen der Richtlinie, denen zufolge die Prozesskostenhilfe die Kosten
für einen Rechtsbeistand oder die rechtliche Vertretung vor Gericht sowie für
Dolmetschleistungen und Übersetzungen abdecken muss, in allen Mitgliedstaaten
umgesetzt worden.[23]
5.2.
Reisekosten
Gemäß Artikel 7
Buchstabe c der Richtlinie umfasst die Prozesskostenhilfe Reisekosten,
wenn das Gesetz oder das Gericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands die
Anwesenheit des Empfängers verlangen. Diese Bestimmung ist von der Mehrheit der
Mitgliedstaaten umgesetzt worden.[24]
Die Kommission unterstreicht, dass die Vorgabe, diese Kosten abzudecken, zu den
grundlegenden Elementen der Richtlinie zählt, da im Zusammenhang mit einem
grenzüberschreitenden Streitfall zwangsläufig auch Reisekosten entstehen.
Darüber hinaus begrenzt die Richtlinie die finanziellen Auswirkungen auf die
Mitgliedstaaten, da diese Verpflichtung auf Verfahren beschränkt wird, bei
denen die Anwesenheit der betreffenden Personen erforderlich ist.
5.3.
Unterstützung durch einen örtlichen Rechtsanwalt,
bevor der Antrag auf Prozesskostenhilfe im Mitgliedstaat des Gerichtsstands
eingegangen ist
Laut Artikel 8 hat
der Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts die Kosten für die Unterstützung
des Antragstellers durch einen örtlichen Rechtsanwalt zu übernehmen, bis der
Antrag auf Prozesskostenhilfe im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen
ist. Eine konsequente Umsetzung
dieser Bestimmung wirft allerdings einige Probleme auf. Zum einen ist es Sache
des Gerichts im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts, einen Rechtsanwalt
zu benennen. Zum anderen fallen nur bestimmte Kosten wie die für einen
örtlichen Rechtsanwalt und die Übersetzung von Schriftstücken unter
Artikel 8; die Kosten für die Anreise zu der Anhörung vor dem zuständigen
Gericht, bei der über die Gewährung der Prozesskostenhilfe entschieden wird,
sind von der Richtlinie nicht abgedeckt. Außerdem ist unklar, ob die Bewertung
des Antrags noch vor der Benennung des örtlichen Rechtsanwalts erfolgen könnte,
und ob somit der Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe im Wohnsitzmitgliedstaat erfüllen muss.[25]
6.
Anmerkungen zur praktischen Anwendung der
Richtlinie
6.1.
Allgemeines
Im Zeitraum 2004-2009 hat
die Zahl der Personen, die in grenzüberschreitenden Rechtssachen
Prozesskostenhilfe erhalten haben, nur leicht zugenommen. Das Eurobarometer
Nr. 351[26]
zeigt, dass nur 12 % der Befragten in der EU wissen, dass sie in
grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen Prozesskostenhilfe in Anspruch
nehmen können.[27]
Eine Erklärung hierfür
könnte sein, dass auch die Angehörigen der Rechtsberufe unzureichend über
dieses Instrument informiert sind. Die niedrige Anzahl von Anträgen ließe sich
auch auf den Anwendungsbereich der Richtlinie und seine Beschränkung auf Zivil-
und Handelssachen zurückführen.[28] Dem vorliegenden
Datenmaterial ist zu entnehmen, dass die Gesamtzahl der von allen
Mitgliedstaaten bearbeiteten Anträge auf grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe nur zweimal 100 erreichte.[29]
Legende:
Durchschnittliche Anzahl von Anträgen zwischen 2005 und 2009 nach
Mitgliedstaaten; R (Received) steht für die in dem Mitgliedstaat eingegangenen
Anträge, T (Transmitted) bezieht sich auf die an einen anderen Mitgliedstaat
übermittelten Anträge[30].
6.2.
Anwendungsbereich
Auch wenn der Grundsatz
der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe in allen Mitgliedstaaten weithin
anerkannt ist, sind in der Praxis doch einige Komplikationen aufgetreten. So
gab es unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf die Festlegung des
Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Zivil- und Handelssachen. Des Weiteren
zeigte sich, dass die Definition einer grenzüberschreitenden Streitsache[31] eine Reihe von Situationen nicht abdeckt, die sehr
wohl einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen.[32]
6.3.
Benennung von Rechtsanwälten
Die Modalitäten der
Benennung von Rechtsanwälten, die für Empfänger von Prozesskostenhilfe tätig
werden, unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Antragsteller
hatten mitunter Schwierigkeiten, einen benannten Rechtsbeistand zu bekommen,
der nicht nur die Sprache, sondern auch die Rechtsordnung in dem Land des
Empfängers der Prozesskostenhilfe versteht.
6.4.
Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe
Die Richtlinie trägt zwar
den unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten Rechnung[33], doch werden keine objektiven Kriterien für die
Berücksichtigung dieser Unterschiede genannt. Außerdem sind die von einem
Antragsteller mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise
zu seiner wirtschaftlichen Lage von dem Staat, der die Prozesskostenhilfe
gewähren soll, möglicherweise schwer zu bewerten.
6.5.
Von der Richtlinie abgedeckte Kosten
Bezüglich der Frage, ob
die Prozesskostenhilfe auch die Kosten für die rechtliche Vertretung vor
Gericht oder den Rechtsbeistand durch einen Rechtsanwalt umfasst, ist
festzuhalten, dass die Regelungen für die Auswahl und Benennung eines solchen
Beistands in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausfallen. In vielen
Mitgliedstaaten verweisen die Rechtsanwälte auf lange Zahlungsziele und sehr
niedrige Gebühren. Dies ist jedoch auch bei der nationalen Prozesskostenhilfe
für innerstaatliche Fälle der Fall und steht nicht in Zusammenhang mit der
Richtlinie.
7.
Informationspflichten der Mitgliedstaaten
Nach Artikel 18 der
Richtlinie arbeiten die zuständigen nationalen Behörden zusammen, um die Information
der Öffentlichkeit und der Fachkreise über die verschiedenen Systeme der
Prozesskostenhilfe insbesondere über das Europäische Justizielle Netz in Zivil-
und Handelssachen zu gewährleisten.[34] Die Kommission stellt fest, dass es, wie auch
die Erhebung ergeben hat, bei Bürgern, Angehörigen der Rechtsberufe und
Gerichten an Wissen über die Bestimmungen der Richtlinie mangelt. Recht suchende Bürger: Nur 15 % der Bürger wissen, dass es die Richtlinie gibt. Rechtsanwälte sind
über das Recht auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in Zivil- und
Handelssachen besser informiert und befürworten eine Ausdehnung auf Beziehungen
zu Drittländern: 30 % der Rechtsanwälte sind über den Nutzen der
Richtlinie informiert. Bei den befragten Gerichtsvollziehern
fällt auf, dass keiner von ihnen jemals die Richtlinie in Anspruch genommen
hat. Die Kommission schließt daraus, dass die
Mitgliedstaaten verstärkt Anstrengungen unternehmen müssen, um Artikel 18
nachzukommen, also, wie es die Richtlinie fordert, die breite Öffentlichkeit
und die entsprechenden Fachkreise über die verschiedenen Systeme der
Prozesskostenhilfe in Zivil- und Handelssachen zu informieren.
8.
Beitrag der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie
Zwar sind nach wie vor an erster Stelle die
Mitgliedstaaten für die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung der Richtlinie
verantwortlich, doch hat auch die Kommission im Berichtszeitraum mit folgenden
Maßnahmen zu ihrer Durchführung beigetragen: So hat die Kommission den Ausschuss nach
Artikel 17 der Richtlinie eingesetzt und 2004 bzw. 2005 zwei nach
Artikel 16 erforderliche Entscheidungen angenommen, nämlich eine
Entscheidung zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe
und eine Entscheidung zur Erstellung eines Formulars für die Übermittlung von
Anträgen auf Prozesskostenhilfe.[35] Die in den Entscheidungen bereitgestellten
Formulare können seit 2006 elektronisch von der Website „Europäischer
Gerichtsatlas für Zivilsachen“[36]
abgerufen werden und werden schon bald in dynamischer Form im Europäischen E-Justiz-Portal[37]
zur Verfügung stehen. Die Angaben zu den zuständigen Behörden gemäß
Artikel 14 wurden in dem Atlas veröffentlicht. Darüber hinaus sind seit
2007 Informationen zur Prozesskostenhilfe in Zivilsachen in der EU auf der
Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zu
finden. Außerdem hat die Kommission im
Berichtszeitraum zwei Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil-
und Handelssachen abgehalten, die die Umsetzung der Richtlinie zum Thema
hatten. Ferner hat die Kommission zwei Eurobarometer-Erhebungen durchgeführt,
mit denen sie in Erfahrung bringen wollte, wie bekannt die Vorschriften über
die Prozesskostenhilfe sind. Schließlich hat die Kommission noch eine
Konformitätskontrolle der nationalen Umsetzungsmaßnahmen aller Mitgliedstaaten
vorgenommen, die 2010 abgeschlossen wurde.
9.
Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union und Drittländern im Bereich der Prozesskostenhilfe in Zivilsachen
Die Beziehungen zwischen
Mitgliedstaaten und Drittländern im Bereich der Prozesskostenhilfe stützen sich
auf Übereinkommen und innerstaatliches Recht und unterscheiden sich von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Die Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten[38] enthält keine besonderen Bestimmungen bezüglich der
Prozesskostenhilfe, und auch das Europäische Übereinkommen über die
Übermittlung von Anträgen auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe[39] aus
dem Jahr 1977 befasst sich lediglich mit den Verfahren im Zusammenhang mit der
grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe. Das Haager Übereinkommen über
den Zugang zur Rechtspflege aus dem Jahr 1980[40] betrifft nur
bestimmte Mitgliedstaaten[41]
und Drittländer[42].
Gemäß Artikel 20 hat die Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang
vor dem Europäischen Übereinkommen und dem Haager Übereinkommen über den Zugang
zur Rechtspflege. Ein Beitritt der
Europäischen Union zum Haager Übereinkommen über den Zugang zur Rechtspflege[43] würde eine
einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Ländern der Union
ermöglichen und könnte auch andere Staaten zum Beitritt veranlassen. Er
entspräche ferner den politischen Zusagen zur Förderung der Haager Instrumente,
die die EU 2007 bei ihrem Beitritt zur Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht gemacht hat. Dies könnte sich als wichtig erweisen, da mehr als
drei Viertel der in der Erhebung Befragten für eine Ausdehnung der
Prozesskostenhilfe über die Grenzen der EU hinaus eintreten.
10.
Überlegungen bezüglich eventueller Verbesserungen
der Richtlinie
Nach der Bewertung der Anwendung der
Richtlinie durch die Mitgliedstaaten und der Schwierigkeiten, auf die diese
dabei bisher gestoßen sind, sollen an dieser Stelle einige Überlegungen zu
künftig zu erwägenden Verbesserungen angestellt werden.
10.1.1.
Wirtschaftliche Kriterien für
die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Allem Anschein
nach besteht Klärungsbedarf bezüglich der wirtschaftlichen Kriterien für die
Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dies ist wichtig, da es vorkommt, dass der
Antragsteller vom Gericht seines Wohnsitzes erfährt, dass er nach nationalen
Vorschriften Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, dass ihm diese aber von dem
zuständigen Gericht verweigert wird. Hier wären zwei
Lösungen denkbar: Zum einen könnten unter
Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den
Mitgliedstaaten der Anspruch auf Prozesskostenhilfe und deren Höhe anhand
gemeinsamer und objektiver Kriterien oder anhand der Kriterien bestimmt werden,
die am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person gelten, die Prozesskostenhilfe
beantragt. Zum anderen könnten die
finanziellen Schwellenwerte harmonisiert werden oder deren gegenseitige
Anerkennung könnte vorgesehen werden.
10.1.2.
Derzeit nicht abgedeckte Kosten
Eine interessante
Situation, die in der Richtlinie nicht abgedeckt wird, ergibt sich, wenn für
die Anreise zu der Anhörung vor dem Richter, der über die Gewährung der
Prozesskostenhilfe entscheidet, Reisekosten entstehen. Sollte der Antragsteller
nicht über ausreichende Mittel verfügen, um diese Kosten bestreiten zu können,
könnte es sein, dass ihm vom zuständigen Gericht keine Prozesskostenhilfe
gewährt wird. Eine solche Lage kann sich vor allem dann ergeben, wenn der
Antragsteller seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit deutlich höheren
Lebenshaltungskosten als denen im Mitgliedstaat des zuständigen Gerichts hat.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass eine solche Situation zwar über den
Anwendungsbereich der Richtlinie hinausgeht, es aber vorkommt, dass dem
Antragsteller vom Gericht seines Wohnortes bestätigt wird, dass er in dessen
Zuständigkeitsbereich Anspruch auf Prozesskostenhilfe hätte, aber die Kosten
für seine Anreise zur Anhörung vor dem zuständigen Gericht selber tragen muss.
Hätte er dann keine ausreichenden Mittel, um diese Reise zu bezahlen, erhielte
er tatsächlich keine Prozesskostenhilfe[44].
10.1.3.
Erleichterung der Beziehungen zwischen
Rechtsanwälten und Empfängern von Prozesskostenhilfe
Ein zweites Thema, mit dem
man sich befassen könnte, wäre die Erleichterung der Beziehungen zwischen
Rechtsanwälten und Empfängern von Prozesskostenhilfe in einem anderen
Mitgliedstaat durch beispielsweise folgende Maßnahmen: Benennung eines
Rechtsanwalts, der die Sprache des Empfängers der Prozesskostenhilfe spricht,
Unterstützung durch einen Übersetzer oder auch die Benennung eines zweiten
Rechtsanwalts aus dem Staat des Empfängers der Prozesskostenhilfe, der als
Verbindungsglied fungieren und zum Beispiel den Schriftwechsel mit dem
Rechtsanwalt in einem anderen Staat erledigen könnte.
10.1.4.
Klarheit bezüglich der
zuständigen Behörde
Im Sinne einer einfacheren Anwendung der
Richtlinie dürfte es ratsam sein, in allen Mitgliedstaaten eine einzige Behörde
zu benennen, die Schriftstücke entgegennimmt und übermittelt. Besonders wichtig
ist dies in Fällen, in denen der Antrag auf Prozesskostenhilfe direkt bei der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des
Mitgliedstaats gestellt wird, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll.
Da in der Richtlinie nicht geregelt ist, was geschieht, wenn der Antrag bei der
falschen Stelle eingereicht wird, können in einer derartigen Situation
unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.
10.1.5.
Prüfung eines Antrags durch zwei Behörden mit
möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen
Nach Artikel 13 der
Richtlinie bestehen zwei Möglichkeiten, den Antrag auf Prozesskostenhilfe
einzureichen: entweder bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem
der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, oder bei der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats des Gerichtsstands.[45]
Ferner kann nach der Richtlinie die Übermittlungsbehörde entscheiden, die
Übermittlung eines Antrags abzulehnen, wenn dieser unbegründet ist oder nicht
in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Daraus könnte eine gewisse
Verwirrung entstehen, da es durchaus denkbar ist, dass die Empfangsbehörde den
Antrag ablehnt, obwohl er nach Ansicht der Übermittlungsbehörde als begründet
gelten kann. Vorstellbar ist auch, dass der Antragsteller, dessen Antrag von
der Übermittlungsbehörde abgelehnt wurde, den Antrag erneut direkt bei der
Empfangsbehörde stellt; dies würde einen unnötigen Aufwand verursachen, da ein-
und derselbe Antrag zweimal geprüft werden müsste, vermutlich beide Male mit
negativem Ergebnis.
11.
Schlussfolgerungen
Alle der Richtlinie
unterliegenden Mitgliedstaaten haben das Recht auf Prozesskostenhilfe in
grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen umgesetzt, auch wenn deutlich
geworden ist, dass nicht allen Modalitäten der Anwendung der Richtlinie
vollständig Rechnung getragen wurde. Diese Schwierigkeiten rühren im
Wesentlichen daher, dass die Bestimmungen der Richtlinie mitunter von den
nationalen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe abweichen, und auch das
Fehlen von Urteilen des EuGH hat nicht zu einer einheitlichen Anwendung
beigetragen. Es ist bisher nur ein
einziger Fall beim Europäischen Gerichtshof anhängig gewesen, in dem es um
grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ging, und der zeigen könnte, dass die
praktische Anwendung der Richtlinie durchaus zufrieden stellend ausfällt. Nach Auffassung der
Kommission lässt sich die Umsetzung der Richtlinie zunächst einmal mit den
derzeitigen Bestimmungen verbessern. Als erstes könnten die Mitgliedstaaten
effizient und aktiv Werbung für die Richtlinie machen, indem sie die breite
Öffentlichkeit und die Fachkreise mit Informationen über die verschiedenen
Systeme der Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie versorgen. Auch die Kommission wird sich intensiver
bemühen, das Wissen um die Bestimmungen dieser Richtlinie zu verbessern.
Außerdem wird sie die Ergebnisse der Konformitätsprüfungen analysieren und
gegebenenfalls Folgemaßnahmen einleiten. Abgesehen von den
vorstehend genannten Denkanstößen wird die Kommission bei ihren Überlegungen
zum weiteren Vorgehen gegebenenfalls auch die Reaktionen auf diesen Bericht
berücksichtigen. Bezüglich der Beziehungen
zu Drittländern in Fragen der Prozesskostenhilfe wird die Kommission den
Beitritt der Europäischen Union zum Haager Übereinkommen über den Zugang zur
Rechtspflege aus dem Jahr 1980 erwägen, zumal die Europäische Union ja Mitglied
der Haager Konferenz ist.[46]
Ein solcher Schritt könnte wünschenswert sein, da er eine einheitliche
Anwendung des Übereinkommens in allen Ländern der Union ermöglichen und andere
Staaten zum Beitritt bewegen könnte. [1] Tampere, Europäischer Rat vom 15. und 16. Oktober
1999, Schlussfolgerungen des Vorsitzes. [2] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verbesserung
des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzübergreifendem Bezug durch die
Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe und für
andere mit Zivilverfahren verbundene finanzielle Aspekte (2002/C 103 E/29),
KOM(2002) 13 endg.- 2002/0020(CNS). [3] Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen, ABl.
L 26 vom 31.1.2003, S. 41-47; Berichtigung der Nummer der Richtlinie
(„2003/8/EG“), ABl. L 32 vom 7.2.2003, S. 15. [4] Es sei unterstrichen, dass die Richtlinie nur für die
Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitsachen in Zivil- und
Handelssachen gilt. Keine Anwendung findet sie insbesondere auf Streitsachen
innerhalb eines Mitgliedstaats und auch nicht auf Strafverfahren oder
Verwaltungssachen. [5] Mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe a, bei dem die Frist für die Umsetzung in einzelstaatliches
Recht bis zum 30. Mai 2006 lief. [6] Das Stockholmer Programm – Ein offenes und sicheres
Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger, ABl. C 115 vom 4.5.2010,
S. 1. [7] Beschluss der Kommission über das Jahresarbeitsprogramm
2009 des Programms „Ziviljustiz“, K(2009)10659. [8] DBB Law, Study on the application of Council Directive
2003/8/EC of 27 January 2003 on legal aid and on the legal compliance of the
national transposition, final report June 2011 (Studie über die Anwendung der
Richtlinie 2003/8/EG des Rates über Prozesskostenhilfe und über die Einhaltung
der Richtlinie durch die nationalen Rechtsvorschriften, Abschlussbericht Juni
2011). [9] Insgesamt nahmen an der Erhebung 545 Befragte teil,
davon 53 Prozesskostenhilfestellen, 13 Statistische Ämter, 43
Gerichtsvollzieher, 60 Richter, 237 Rechtsanwälte, 102 rechtssuchende Bürger
und 37 Sonstige. [10] Auch die Erhebung deckte diesen Zeitraum ab. [11] Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, ABl. L 199 vom
31.7.2007. [12] Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl.
C 364 vom 18.12.2000, S. 1. [13] Das
Haager Übereinkommen vom 25 Oktober 1980 über den internationalen
Zugang zu den Gerichten und das Europäische Übereinkommen über die Übermittlung
von Anträgen auf Prozesskostenhilfe, Straßburg, 27. Januar 1977. [14] Die
Richtlinie gilt nicht für Dänemark. [15] Arbeitsunterlage
der Kommissionsdienstellen [NUMMER EINFÜGEN]. [16] Urteil
des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Dezember 2010, Rechtssache
C-279/09, DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH gegen
Bundesrepublik Deutschland. [17] Die Slowakei hat diese Bestimmung nicht vollständig
umgesetzt. [18] Artikel 6 Absatz 1. [19] Mit Ausnahme von Irland, Estland, Zypern, Ungarn, Finnland
und dem Vereinigten Königreich. [20] Mit Ausnahme von Irland, Estland, Zypern, Ungarn,
Österreich, Finnland und dem Vereinigten Königreich. [21] Mit Ausnahme von Irland, Estland, Litauen, Rumänien,
Slowenien und Finnland. [22] Irland, Griechenland, Estland, Zypern, Ungarn und die
Slowakei haben diese Bestimmung unzureichend umgesetzt. [23] Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 7 Buchstaben a und b. [24] Belgien,
Bulgarien, Irland, Slowenien und das Vereinigte Königreich haben die Bestimmung
unzureichend umgesetzt. [25] Trotz möglicher Unsicherheiten bei der Auslegung von
Artikel 8 Buchstabe a lässt sich folgern, dass die Tschechische
Republik, Rumänien und die Slowakei diese Bestimmung unzureichend umgesetzt
haben. [26] Spezial-Eurobarometer
351: Ziviljustiz, Oktober 2010.
http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_351_en.pdf [27] Am besten Bescheid über grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe wissen die Befragten in Slowenien und den Niederlanden;
28 % von ihnen haben bereits davon gehört. Am geringsten ist das Wissen
hingegen bei den Befragten aus Portugal (7 %), Irland (8 %),
Deutschland (8 %) und Polen (8 %). [28] Der Bericht enthält keine Aussagen zur praktischen
Anwendung der Richtlinie in Bezug auf Anträge im Rahmen des europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen, da die betreffende Verordnung erst
2009 in Kraft trat. [29] In
Frankreich in den Jahren 2006 und 2008. [30] Die Anzahl der übermittelten Anträge muss nicht unbedingt
mit der der eingegangenen Anträge übereinstimmen, da die Möglichkeit besteht,
den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des
Gerichtsstands einzureichen. [31] In
Artikel 2 der Richtlinie. [32] Beispielsweise Kosten, die dadurch entstehen, dass ein
Gerichtsvollzieher einer Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat
eine Ladung vor ein nationales Gericht zustellt. [33] Artikel 5.
[34] Siehe
Entscheidung Nr. 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die
Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und
Handelssachen, ABl. L 174 vom 27.6.2001, und Entscheidung
Nr. 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates
über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen,
ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 35,
http://ec.europa.eu/civiljustice/legal_aid/legal_aid_ec_de.htm [35] Entscheidung 2004/844/EG der Kommission vom 9. November 2004
zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der
Richtlinie 2003/8/EG des Rates, und Entscheidung 2005/630/EG der Kommission vom
26. August 2005 zur Erstellung eines Formulars für die Übermittlung
von Anträgen auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates. [36] http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/la_information_de.htm. [37] https://e-justice.europa.eu/home.do?action. [38] Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Rom,
4. November 1950. [39] Unterzeichnet in Straßburg am 27. Januar 1977
und geändert durch ein 2011 in Moskau unterzeichnetes Zusatzprotokoll. [40] Übereinkommen
vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur
Rechtspflege, http://www.hcch.net/index_de.php?act=conventions.text&cid=91. [41] Bulgarien,
Spanien, Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Zypern, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Finnland,
Schweden. [42] Albanien,
Belarus, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Marokko, Serbien,
Schweiz, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien. [43] Praktisch geschähe dies durch einen Beschluss des Rates,
mit dem die Mitgliedstaaten zum Beitritt im Interesse der EU ermächtigt würden,
da das Übereinkommen keine REIO-Klausel enthält. [44] Siehe
Petition 1667/2009. [45] Oder
des Vollstreckungsmitgliedstaats. [46] Beitritt
der Europäischen Gemeinschaft zu Übereinkommen der Haager Konferenz für
Internationales Privatrecht, 15226/08, JUSTCIV 235, 6.11.2008.