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Document 01997R1255-20070105

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1255/2007-01-05

1997R1255 — DE — 05.01.2007 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/97 DES RATES

vom 25. Juni 1997

zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für ►M2  Kontrollstellen ◄ und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans

(ABl. L 174, 2.7.1997, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1040/2003 DES RATES vom 11. Juni 2003

  L 151

21

19.6.2003

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004

  L 3

1

5.1.2005




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/97 DES RATES

vom 25. Juni 1997

zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für ►M2  Kontrollstellen ◄ und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum besseren Schutz bestimmter Arten von Tieren beim Transport sind in der Richtlinie 91/628/EWG die Höchstfahrtzeiten festgelegt, nach deren Ablauf die Tiere zum Füttern, Tränken und Ruhen für mindestens 24 Stunden entladen werden müssen, bevor der Transport fortgesetzt werden kann.

Diese obligatorischen Unterbrechungen des Langstrekkentransports von Tieren finden an ►M2  Kontrollstellen ◄ statt.

Es sind in der gesamten Gemeinschaft geltende Kriterien für ►M2  Kontrollstellen ◄ festzulegen, damit optimale Bedingungen für das Wohlbefinden der diese ►M2  Kontrollstellen ◄ passierenden Tiere gewährleistet werden und bestimmten leichteren gesundheitlichen Problemen der Tiere Rechnung getragen werden kann.

Um den Betrieb der ►M2  Kontrollstellen ◄ und die passierenden Tiere und Fahrzeuge leichter kontrollieren zu können, sollten Register und bestimmte andere Verwaltungsformalitäten vorgesehen werden.

Damit das Wohlbefinden der Tiere bei der Weiterfahrt weitestgehend gewährleistet ist, muß sich die zuständige Behörde vergewissern, daß die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind.

Bis zur Annahme von Maßnahmen betreffend die Erhebung einer Gemeinschaftsgebühr für die Kosten, die durch Veterinärkontrollen entstehen, anhand deren sichergestellt werden soll, daß die Tiere zur Weiterfahrt geeignet sind, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese Kosten — unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Vertrags — dem betreffenden Betreiber aufzuerlegen.

Um die Beachtung bestimmter Vorschriften für ►M2  Kontrollstellen ◄ zu gewährleisten, ist der in Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehene Transportplan den neuen Vorschriften anzupassen.

Als erster Schritt sollten die Anforderungen an ►M2  Kontrollstellen ◄ festgelegt werden, die zur Unterbringung von Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die als Haustiere gehalten werden, bestimmt sind.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat für ►M2  Kontrollstellen ◄ bestimmte Mindestanforderungen vorgeschlagen, die berücksichtigt worden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M2

(1)  Kontrollstellen sind Orte, an denen Tiere gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 1.5 oder Nummer 1.7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ( 2 ) mindestens zwölf Stunden oder länger ruhen.

▼B

(2)  Die ►M2  Kontrollstellen ◄ gemäß Absatz 1 müssen die in dieser Verordnung festgelegten gemeinschaftlichen Kriterien erfüllen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG.

▼M2

Artikel 3

(1)  Die zuständige Behörde lässt die Kontrollstellen zu und erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Kontrollstellen und unterrichten sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner im Einzelnen mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 getroffen haben, insbesondere die Dauer der Nutzung als Kontrollstelle und den doppelten Nutzungszweck zugelassener Einrichtungen.

(2)  Die Kommission erstellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren ein Verzeichnis der Kontrollstellen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überprüft und zugelassen worden ist. Bei der Zulassung sorgt die zuständige Behörde in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG dafür, dass die Kontrollstellen allen Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genügen; ferner müssen die Kontrollstellen

a) in einem Gebiet liegen, für das nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht weder ein Verbot noch eine Beschränkung gilt;

b) der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstellt sein, der unter anderem darauf achtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden;

c) unter Beachtung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Tierhygiene, die Verbringung und den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung betrieben werden;

d) regelmäßig, und zwar mindestens zwei Mal jährlich, kontrolliert werden, um zu gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4)  In schwerwiegenden Fällen, insbesondere aus Gründen der Tiergesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere, muss ein Mitgliedstaat die Nutzung einer Kontrollstelle in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Aussetzung der Nutzung der Kontrollstelle kann nur aufgehoben werden, nachdem die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Gründe hierfür unterrichtet wurden.

(5)  Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren die Nutzung einer Kontrollstelle vorübergehend aussetzen oder die Kontrollstelle aus dem Verzeichnis nehmen, wenn bei den von Experten der Kommission nach Artikel 28 der genannten Verordnung vor Ort durchgeführten Kontrollen ein Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht festgestellt wird.

▼M1

Artikel 4

(1)   ►M2  Kontrollstellen ◄ dürfen ausschließlich für das Empfangen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Unterbringen, Pflegen und Weiterbefördern von Transit-Tieren genutzt werden.

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten auch sämtliche Räumlichkeiten von Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG und des Artikels 2 Buchstabe b) Nummer 3 der Richtlinie 91/68/EWG als ►M2  Kontrollstellen ◄ zulassen, sofern sie in dem gesamten Zeitraum, in dem sie als ►M2  Kontrollstellen ◄ genutzt werden, dem Absatz 3 dieses Artikels und Anhang I Buchstabe A Ziffer 4 der vorliegenden Verordnung genügen.

(3)  Tiere dürfen nur dann gleichzeitig an einem ►M2  Kontrollstellen ◄ sein, wenn

a) ihnen der gleiche Gesundheitsstatus bescheinigt wurde, einschließlich gegebenenfalls jeder zusätzlichen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gewährten Garantie und

b) ihr Gesundheitsstatus wie folgt bescheinigt wurde:

i) entweder entsprechend den für die Kategorie der betreffenden Tierarten geltenden Anforderungen gemäß den in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG genannten veterinärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften.

Sofern die entsprechenden Tiergesundheitsbestimmungen nichts anderes vorsehen, wird in einer zusätzlichen Bescheinigung garantiert, dass die Tiere mindestens 21 Tage in einem einzigen Betrieb beziehungsweise, bei weniger als 21 Tage alten Tieren, seit ihrer Geburt im Ursprungsbetrieb verblieben sind, bevor sie von dem betreffenden Betrieb unmittelbar oder über eine einzige zugelassene Sammelstelle verbracht wurden, und dass sie, sofern es sich um Schafe und Ziegen handelt, den Anforderungen des Artikels 4b Absatz 4 der Richtlinie 91/68/EWG entsprechen, oder

ii) im Falle von zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmten Rindern und Schweinen, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG ( 3 ),

c) sie der Tierkategorie angehören, für die der ►M2  Kontrollstellen ◄ zugelassen ist.

▼M2

(4)  Die zuständige Behörde des Versandorts teilt die Bewegungen von Tieren über Kontrollstellen mit Hilfe des Informationsaustauschsystems gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG mit.

▼B

Artikel 5

Der Eigentümer oder jede natürliche oder juristische Person, die einen ►M2  Kontrollstellen ◄ betreibt, ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Er ist zu diesem Zweck insbesondere gehalten,

a) nur Tiere zuzulassen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 beurkundet und gekennzeichnet sind. Zu diesem Zweck überprüft er die Gesundheitsdokumente und sonstigen Begleitdokumente, die für die betreffenden Gattungen oder Kategorien mitgeführt werden müssen, sowie durch Stichproben die Kennmarken oder läßt sie überprüfen;

▼M1 —————

▼B

c) dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere, die sich am ►M2  Kontrollstellen ◄ aufhalten, in angemessenen Zeitabständen unter Berücksichtigung der betreffenden Gattung gefüttert und getränkt werden, und zu diesem Zweck über entsprechende Mengen an Futter und Trinkwasser zu verfügen;

d) die Tiere, die sich am ►M2  Kontrollstellen ◄ aufhalten, zu pflegen und erforderlichenfalls alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Wohlbefinden und die Einhaltung der tiergesundheitlichen Anforderungen zu gewährleisten;

e) erforderlichenfalls die Dienste eines Tierarztes in Anspruch zu nehmen, um

 Tieren, die erkranken oder sich verletzen, während sie sich in seiner Verantwortung befinden, eine angemessene tierärztliche Behandlung zuteil werden zu lassen und,

 wenn nötig, die Notschlachtung, die Tötung oder die Euthanasie des betreffenden Tiers entsprechend der Richtlinie 93/119/EG vornehmen zu lassen;

f) Personal einzusetzen, das über die Eignung, die beruflichen Fähigkeiten und die erforderlichen Kenntnisse verfügt und entweder in dem Unternehmen oder in einer Ausbildungsstätte eine spezielle Ausbildung erhalten hat oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzt, wie sie für den Umgang mit den betreffenden Tieren und erforderlichenfalls für eine angemessene Versorgung der beförderten Tiere erforderlich ist;

g) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß alle Personen, die an den ►M2  Kontrollstellen ◄ mit Tieren umgehen, die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für angemessene Tierbehandlung einhalten;

▼M1

h) der zuständigen Behörde die Angaben nach Anhang I Buchstabe C Ziffer 7 binnen eines Arbeitstages nach dem Abgang einer Sendung mitzuteilen, ein Register oder Datenbank mit diesen Angaben zu führen, sie aufzubewahren und der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung zu halten;

▼B

i) festgestellte Unregelmäßigkeiten der zuständigen Behörde so bald wie möglich zu melden.

▼M2

Artikel 6

(1)  Bevor die Tiere die Kontrollstelle verlassen, bestätigt der amtliche oder der dafür von der zuständigen Behörde zugelassene Tierarzt in dem Fahrtenbuch gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, dass die Tiere für die weitere Beförderung transportfähig sind. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Kosten der tierärztlichen Kontrolle zu Lasten des betreffenden Betreibers gehen.

(2)  Die Vorschriften über den Austausch von Informationen zwischen den Behörden zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 6a

Änderungen an dieser Verordnung, insbesondere zur Anpassung an den Stand der Wissenschaft und der Technik, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen, abgesehen von Änderungen des Anhangs, die notwendig sind, um der Tiergesundheitslage Rechnung zu tragen; diese können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren erlassen werden.

▼M1

Artikel 6b

►M2  Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates an, um bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung Sanktionen zu verhängen, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. ◄ Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen bis spätestens 1. Mai 2004 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle nachfolgenden Änderungen.

▼B

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




▼M2

ANHANG

GEMEINSCHAFTLICHE KRITERIEN FÜR KONTROLLSTELLEN

A.   GESUNDHEIT UND HYGIENE

1. Jede Kontrollstelle muss

a) so gelegen sein und so konzipiert, gebaut und betrieben werden, dass eine ausreichende Biosicherheit gewährleistet ist und verhindert wird, dass schwere ansteckende Krankheiten auf andere Betriebe und nachfolgende Tierpartien, die die betreffenden Räumlichkeiten passieren, übertragen werden;

b) so gebaut und ausgestattet sein und so betrieben werden, dass Reinigung und Desinfektion möglich ist. Eine spezielle Waschvorrichtung für Lastkraftwagen muss vor Ort vorhanden sein. Die Anlagen müssen bei allen Witterungsverhältnissen betriebsfähig sein;

c) vor und nach jeder Nutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden.

2. Personal und Geräte, die mit den untergebrachten Tieren in Berührung kommen, verbleiben ausschließlich in den betreffenden Räumlichkeiten, es sei denn, sie wurden nach dem Kontakt mit den Tieren oder deren Exkrementen oder Urin gereinigt und desinfiziert. Insbesondere der Betreiber der Kontrollstelle muss für alle Personen, die die Kontrollstelle betreten, saubere Ausrüstungen und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie geeignete Einrichtungen für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten.

3. Nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung ist die Einstreu zu entfernen und nach der Reinigung und Desinfizierung gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durch frische Einstreu zu ersetzen.

4. Die Einstreu, die Exkremente und der Urin der Tiere werden aus den Räumlichkeiten erst entfernt, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern.

5. Zwischen der Abfertigung von zwei aufeinander folgenden Tierpartien ist ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen vorzusehen, dessen Länge gegebenenfalls davon abhängt, ob die nachfolgende Partie aus einer ähnlichen Region, Zone oder noch kleineren Gebietseinheit kommt. Insbesondere sind die Kontrollstellen spätestens nach sechstägiger Benutzung nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten mindestens für 24 Stunden zu räumen, bevor eine neue Sendung aufgenommen werden darf.

6. Vor der Aufnahme von Tieren müssen die Kontrollstellen

a) spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben;

b) von Tieren geräumt geblieben sein, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

▼B

B.   BAU UND ANLAGEN

▼M2

1.

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über das Verladen in und das Ausladen aus den Transportmitteln, muss jede Kontrollstelle über geeignete Ausrüstungen und Anlagen zum Ver- und Entladen von Tieren verfügen. Insbesondere müssen diese Ausrüstungen und Anlagen einen rutschfesten Bodenbelag und erforderlichenfalls ein seitliches Schutzgeländer aufweisen. Ladebrücken, Rampen und Laufstege müssen mit Seitenwänden, Geländern oder anderen Schutzvorrichtungen angelegt sein, damit die Tiere nicht herabfallen können. Ent- und Verladerampen sollten ein möglichst geringes Gefälle haben. Treibwege müssen einen Bodenbelag aufweisen, durch den die Rutschgefahr so gering wie möglich gehalten wird, und sind so anzulegen, dass sich die Tiere möglichst nicht verletzen können. Insbesondere ist darauf zu achten, dass sich zwischen Fahrzeugboden und Rampe oder zwischen Rampe und Boden des Entladebereichs keine größeren Spalten oder Stufen befinden, die die Tiere veranlassen zu springen oder die ein Ausrutschen oder Stolpern der Tiere verursachen könnten.

▼B

2.

Alle Anlagen, die an ►M2  Kontrollstellen ◄ zur Unterbringung von Tieren dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sie verfügen über möglichst rutschfeste, glatte Bodenbeläge, auf denen sich die Tiere nicht verletzen können;

b) sie sind überdacht und seitlich geschlossen, um die Tiere vor Wetterunbilden zu schützen;

c) sie verfügen über angemessene Vorrichtungen zum Ruhighalten, zum Inspizieren und für eine etwaige Untersuchung sowie zum Füttern und Tränken der Tiere und zum Aufbewahren von Futtermitteln;

d) sie verfügen je nach Aufnahmekapazität über eine Belüftung und eine Abwasserableitung, die der Gattung der Tiere angemessen sind;

e) sie verfügen über angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung, damit die Tiere jederzeit inspiziert werden können. Erforderlichenfalls müßte eine Notbeleuchtung vorgesehen werden;

f) sie verfügen über Anbindevorrichtungen für Tiere, deren Anbindung unerläßlich ist. Bei der Anbindehaltung muß gewährleistet sein, daß den Tieren keine Schmerzen oder Leiden zugefügt werden und daß ungehindertes Fressen, Trinken und Liegen möglich ist;

g) sie bieten — je nach der betreffenden Gattung — ausreichend Raum, so daß sich die Tiere zur gleichen Zeit hinlegen können und ohne Schwierigkeiten die Vorrichtungen zum Füttern und Tränken erreichen;

h) sie verfügen in ihrer Einfriedung über ausreichend Einstreu, die den Bedürfnissen der einzelnen Tiergattung oder Tierkategorie angemessen ist;

i) sie sind so gebaut und instandgehalten, daß die Tiere nicht mit spitzen oder gefährlichen Gegenständen oder beschädigten Flächen in Berührung kommen, an denen sie sich verletzen könnten.

3.

Die ►M2  Kontrollstellen ◄ müssen über geeignete Anlagen zur separaten Unterbringung kranker, verletzter oder besonders pflegebedürftiger Tiere verfügen.

4.

Die ►M2  Kontrollstellen ◄ müssen über geeignete Einrichtungen für Personen, die die Räumlichkeiten benutzen oder sich dort aufhalten, verfügen.

5.

Die ►M2  Kontrollstellen ◄ müssen über geeignete Vorkehrungen zur Lagerung und Beseitigung von Abfällen sowie für die Zwischenlagerung verendeter Tiere verfügen, bis diese gemäß der Richtlinie 90/667/EWG ( 4 ) entfernt und beseitigt werden.

C.   BETRIEB

1.

Die Tiere sind nach ihrer Ankunft so rasch wie möglich zu entladen. Bei unvermeidbarer Verzögerung muß insbesondere unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und Wartezeiten das Wohlbefinden der Tiere weitestgehend gewährleistet werden.

2.

Beim Ver- und Entladen ist dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht verängstigt, erregt oder gar mißhandelt und umgestoßen werden. Sie dürfen weder hochgehoben noch an Kopf, Hörnern, Ohren, Füßen, am Schwanz oder am Fell gezerrt oder derart behandelt werden, daß ihnen unnötige Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Erforderlichenfalls sind die Tiere einzeln zu führen.

3.

Was die Fortbewegung der Tiere in den Anlagen betrifft, so

a) sind mobile Treibwege anzulegen, damit die Tiere ihrem Herdentrieb nachgeben können;

b) dürfen Treibhilfen ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Elektrische Treibstöcke sind möglichst zu vermeiden, und ihre Verwendung ist in jedem Fall auf ausgewachsene Rinder und Schweine, die jede Fortbewegung verweigern, und auch in diesem Fall auf Stromstöße von maximal 2 Sekunden zu beschränken, sofern diese in angemessenen Abständen versetzt werden und die Tiere vor sich genügend Freiraum haben, in den sie sich bewegen können. Stromstöße dürfen nur auf die Muskeln der Hinterläufe versetzt werden;

c) dürfen besonders empfindliche Körperteile von Tieren nicht geschlagen und keinerlei Druck ausgesetzt werden. Insbesondere darf der Schwanz nicht gequetscht, verdreht oder gebrochen werden, und es darf nicht in die Augen gegriffen werden. Den Tieren dürfen weder Faustschläge noch Tritte versetzt werden;

d) dürfen die am ►M2  Kontrollstellen ◄ mit den Tieren umgehenden Personen keine Stöcke oder sonstigen Hilfsmittel mit spitzen Enden verwenden oder besitzen. Stäbe oder sonstige Hilfsmittel zur Lenkung der Tiere dürfen verwendet werden, sofern sie nicht so beschaffen sind, daß sie bei Anwendung an einem Tier diesem Verletzungen oder unnötige Leiden zufügen könnten.

4.

Tiere, die während des Transports hohen Temperaturen bei hoher Luftfeuchtigkeit ausgesetzt waren, sind bei der Ankunft am ►M2  Kontrollstellen ◄ so schnell wie möglich mit geeigneten Mitteln abzukühlen.

5.

Die Tiere sind so zu füttern und zu tränken, daß gewährleistet ist, daß jedes am ►M2  Kontrollstellen ◄ befindliche Tier zumindest sauberes Trinkwasser und angemessenes Futter in ausreichender Menge erhält, so daß seine physiologischen Bedürfnisse während des Aufenthalts und der voraussichtlichen Fahrzeit bis zum nächsten Fütterungspunkt gedeckt sind. ►M2  Kontrollstellen ◄ dürfen Tiere mit besonderen Futterbedürfnissen — wie junge Kälber mit Flüssigfuttermittelbedarf — nur aufnehmen, sofern sie materiell und personell ausgerüstet sind, um den besonderen Bedürfnissen dieser Tiere gerecht zu werden.

6.

Der Gesundheitszustand und der allgemeine Zustand der Tiere werden bei der Ankunft am ►M2  Kontrollstellen ◄ und mindestens alle 12 Stunden während ihres Aufenthalts von einem Mitglied des Personals des ►M2  Kontrollstellen ◄ kontrolliert.

7.

Das Register nach Artikel 5 Buchstabe h) muß folgendes enthalten:

a) für jede Sendung Tag und Uhrzeit der Beendigung des Entladens und des Beginns des Wiederverladens der Tiere;

b) Datum und Dauer der in Abschnitt A Nummer 4 vorgesehenen Leerzeit;

c) die Nummer(n) der die einzelnen Tiersendungen begleitenden Tiergesundheitsbescheinigung(en);

d) alle zweckdienlichen Angaben zum Gesundheitszustand und Wohlbefinden der Tiere, und zwar insbesondere

 Merkmale und Anzahl der Tiere, die beim Entladen am ►M2  Kontrollstellen ◄ verendet vorgefunden wurden oder die während ihres Aufenthalts verendet sind;

 Merkmale und Anzahl der Tiere, bei denen beim Entladen oder während des Aufenthalts am ►M2  Kontrollstellen ◄ ernsthafte Verletzungen festgestellt oder die für transportunfähig befunden wurden;

e) Namen und Anschriften des Transportunternehmers und der Fahrer sowie die amtlichen Kennzeichen der Transportfahrzeuge.

▼M2 —————



( 1 ) ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG (ABl. Nr. L 148 vom 30.6.1995, S. 52).

( 2 ) ABl. L 3 vom 5. Januar 2005.

( 3 ) ABl. L 208 vom 19.8.1993, S. 34.

( 4 ) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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