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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62010CJ0392

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Januar 2012.
Suiker Unie GmbH - Zuckerfabrik Anklam gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Artikel 15, paragraphes 1 et 3 - Produits agricoles - Régime des restitutions à l’exportation - Restitution différenciée à l’exportation - Conditions d’octroi - Importation du produit dans l’État tiers de destination - Paiement des droits à l’importation.
Rechtssache C-392/10.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2012:23

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

19. Januar 2012 ( *1 )

„Verordnung (EG) Nr. 800/1999 — Art. 15 Abs. 1 und 3 — Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Regelung für Ausfuhrerstattungen — Differenzierte Ausfuhrerstattung — Voraussetzungen für die Gewährung — Einfuhr des Erzeugnisses in das Bestimmungsdrittland — Zahlung der Einfuhrabgaben“

In der Rechtssache C-392/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Juli 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 2010, in dem Verfahren

Suiker Unie GmbH – Zuckerfabrik Anklam

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters E. Levits in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, des Richters J.-J. Kasel und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Suiker Unie GmbH – Zuckerfabrik Anklam, vertreten durch Rechtsanwältin P. N. Söhngen,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Rossi und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission vom 11. März 2003 (ABl. L 67, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 800/1999).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der deutschen Suiker Unie GmbH – Zuckerfabrik Anklam (im Folgenden: Suiker Unie) als Rechtsnachfolgerin der Danisco Zucker GmbH (im Folgenden: Danisco Zucker) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung, die das Hauptzollamt Danisco Zucker in Form eines Vorschusses gewährt hatte.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87

3

Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) sah vor, dass ein landwirtschaftliches Erzeugnis, für das eine differenzierte Ausfuhrerstattung beantragt wurde, „als eingeführt [gilt], wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind“.

Verordnung Nr. 800/1999

4

In ihrer für das Ausgangsverfahren maßgebenden Fassung sieht die Verordnung Nr. 800/1999, die an die Stelle der Verordnung Nr. 3665/87 getreten ist, in ihrem 17. Erwägungsgrund vor, dass „der Nachweis erbracht werden [muss], dass das betreffende Erzeugnis in ein Drittland eingeführt wurde. Die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten besteht insbesondere in der Zahlung der Einfuhrzölle, die entrichtet werden müssen, damit das Erzeugnis auf dem Markt des betreffenden Drittlandes vermarktet werden kann.“

5

Art. 15 der Verordnung Nr. 800/1999 lautet:

„(1)   Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt werden.

(2)   Als in unverändertem Zustand eingeführt gelten die Erzeugnisse, bei denen auf keine Weise ersichtlich ist, dass eine Verarbeitung stattgefunden hat.

Jedoch

gilt ein Erzeugnis als in unverändertem Zustand eingeführt, wenn es vor seiner Einfuhr be- oder verarbeitet worden ist, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem Drittland erfolgt ist, in das alle aus dieser Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisse eingeführt worden sind.

(3)   Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.

…“

6

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 bestimmt:

„(1)   Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a)

das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; …

b)

die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, die … gemäß den Vorschriften in Anhang VI Kapitel III unter Verwendung des Musters in Anhang VII ausgestellt wurde; Ausstellungsdatum und Nummer des Zollpapiers für die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.“

7

Anhang VI Kapitel III der Verordnung Nr. 800/1999 bestimmt in Nr. 2 u. a., dass bei den in ihrem Art. 16 Abs. 1 Buchst. b vorgesehenen Bescheinigungen über die Entladung und Einfuhr auch „geprüft werden [muss], ob die Waren zum freien Verkehr abgefertigt wurden“.

8

Art. 20 der Verordnung Nr. 800/1999, der in Abschnitt 3 („Besondere Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft“) von Kapitel 1 ihres Titels II enthalten ist, sieht vor:

„(1)   Wenn

a)

ernste Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung des Erzeugnisses bestehen

oder

b)

bei dem Erzeugnis aufgrund eines Unterschieds zwischen dem für das ausgeführte Erzeugnis anzuwendenden Erstattungsbetrag und dem für ein gleichartiges Erzeugnis zum Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden Betrag der nicht präferentiellen Einfuhrabgabe die Möglichkeit besteht, dass es wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird,

oder

c)

der konkrete Verdacht besteht, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand oder nach seiner Verarbeitung in einem Drittland wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird und dabei eine Befreiung von der oder eine Verringerung der Abgabe gewährt wird,

wird die einheitliche Erstattung oder der in Artikel 18 Absatz 2 genannte Teil der Erstattung nur gezahlt, wenn das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 verlassen hat und

i)

im Fall einer nicht differenzierten Erstattung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt oder innerhalb dieser Zeit einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex)] unterzogen worden ist oder

ii)

im Fall einer je Bestimmung differenzierten Erstattung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand in ein bestimmtes Drittland eingeführt worden ist.

In Bezug auf die Einfuhr in ein Drittland finden die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 Anwendung.

Außerdem können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für alle Erstattungen zusätzliche Beweise verlangen, mit denen ihnen gegenüber nachgewiesen werden kann, dass das Erzeugnis tatsächlich in dem einführenden Drittland vermarktet oder einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 [des Zollkodex] unterzogen worden ist.

(4)   Die Bestimmungen von Absatz 1 werden vor der Zahlung der Erstattung angewendet.

Die Erstattung gilt jedoch als zu Unrecht gewährt und ist zurückzuzahlen, wenn die zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch nach erfolgter Zahlung, feststellen, dass

a)

das Erzeugnis zerstört oder beschädigt wurde, bevor es in einem Drittland vermarktet wurde oder bevor es in einem Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 [des Zollkodex] unterzogen wurde, es sei denn, der Ausführer kann gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass die Ausfuhr unter solchen wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist, dass das Erzeugnis unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach vernünftigem Ermessen in einem Drittland hätte vermarktet werden können;

b)

sich das Erzeugnis 12 Monate nach dem Tag der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in einem Drittland in einem Nichterhebungsverfahren befindet, ohne in einem Drittland einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 [des Zollkodex] unterzogen worden zu sein, und wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt ist;

c)

das ausgeführte Erzeugnis wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ohne einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne von Artikel 24 [des Zollkodex] unterzogen worden zu sein, die nicht präferentielle Einfuhrabgabe niedriger ist als die gewährte Erstattung und die Ausfuhr nicht im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts erfolgt ist;

d)

die ausgeführten, in Anhang V genannten Erzeugnisse wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden,

nachdem sie einer Be- oder Verarbeitung in einem Drittland unterzogen wurden, die nicht den in Artikel 24 [des Zollkodex] vorgesehenen Verarbeitungsgrad erreicht, und

eine gegenüber der nicht präferentiellen Abgabe verringerte oder auf Null festgesetzte Einfuhrabgabe angewandt wird.

…“

Zollkodex

9

Art. 24 des Zollkodex sieht vor:

„Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10

Mit Ausfuhranmeldung vom 16. Mai 2003 meldete Danisco Zucker 23000 Kilogramm Weißzucker zur Ausfuhr nach Litauen an und beantragte hierfür beim Hauptzollamt die Gewährung von Ausfuhrerstattung als Vorschuss. Das Hauptzollamt gab diesem Antrag mit Bescheid vom 2. Juni 2003 statt.

11

Mit Schreiben vom 29. August 2003 übersandte Danisco Zucker dem Hauptzollamt zu der streitgegenständlichen Ausfuhrsendung litauische Zolldokumente, die im Feld 37 den Verfahrenscode 5100 enthielten, der für eine „vorübergehende Einfuhr bei Wiederausfuhr in veredelter Form“ ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben steht. Der Weißzucker wurde in Litauen zu Softdrinks verarbeitet und anschließend nach Lettland und Estland ausgeführt.

12

Mit Änderungsbescheid vom 25. November 2003 forderte das Hauptzollamt die Danisco Zucker vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich 10 %, d. h. insgesamt 12180,18 Euro, mit der Begründung zurück, dass in Litauen keine Überführung des Weißzuckers in den freien Verkehr erfolgt sei und damit die Voraussetzungen für eine differenzierte Erstattung nicht erfüllt seien.

13

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob Danisco Zucker am 2. November 2007 Klage beim Finanzgericht Hamburg. Sie machte geltend, zwar müsse gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/1999 das Erzeugnis in unverändertem Zustand in das Drittland eingeführt worden sein, doch gelte nach Abs. 3 dieses Artikels das Erzeugnis als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrabgaben in dem betreffenden Drittland erfüllt worden seien. Während nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 das Erzeugnis erst als eingeführt gelte, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt seien, habe der Gemeinschaftsgesetzgeber bei dem im vorliegenden Fall anwendbaren Art. 15 der Verordnung Nr. 800/1999 auf das Erfordernis der Überführung in den freien Verkehr bewusst verzichtet.

14

Danisco Zucker trug vor, da der Begriff „Einfuhr“ gesetzlich nicht definiert sei und das Ziel der Ausfuhrerstattung darin bestehe, den Markt der Union von den betreffenden Erzeugnissen zu entlasten, komme es allein darauf an, ob die Zollförmlichkeiten eingehalten worden seien. Ob Zoll gezahlt worden sei, sei dagegen unerheblich.

15

Schließlich wandte Danisco Zucker ein, dass es keinen Unterschied machen könne, ob eine Ware in einem Verfahren zur aktiven Veredelung im Rahmen des Systems der Zollrückvergütung oder – wie im Ausgangsverfahren – des Nichterhebungsverfahrens im Drittland abgefertigt werde. Wie der Gerichtshof bereits entschieden habe, reiche es zum Nachweis der Einfuhr aus, dass die Ware in das Verfahren der aktiven Veredelung im Rahmen des Systems der Zollrückvergütung abgefertigt werde. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Danisco Zucker beantragt daher, den Änderungsbescheid vom 25. November 2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2007 aufzuheben.

16

Das Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es hob hervor, dass im vorliegenden Fall der Weißzucker, der lediglich zu einem aktiven Veredelungsverfahren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben abgefertigt worden sei, im Anschluss an die Abfertigung bis zur Beendigung der aktiven Veredelung durch Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung gestanden habe. Er habe daher in dem Drittland nicht frei vermarktet werden können.

17

Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Erstattung, die in Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/1999 normiert ist, nämlich die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten, erfüllt, wenn das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland nach Abfertigung zu einem Verfahren der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einer wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Art. 24 des Zollkodex unterzogen und das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis in ein drittes Land ausgeführt wird?

Zur Vorlagefrage

18

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Erstattung, nämlich die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten, erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland nach Abfertigung zu einem Verfahren der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einer „wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ im Sinne des Art. 24 des Zollkodex unterzogen und das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis in ein drittes Land ausgeführt wird.

19

Dazu ist festzustellen, dass der Begriff „Einfuhr“, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu Recht hervorhebt, in der Verordnung Nr. 800/1999 nicht definiert wird. Die Bedeutung dieses Begriffs ist somit im Kontext von Art. 15 dieser Verordnung unter Berücksichtigung zum einen des Ziels, das mit der sogenannten „differenzierten“ Ausfuhrerstattung verfolgt wird, und zum anderen des Wortlauts der Bestimmungen der Verordnung Nr. 800/1999 zu ermitteln.

20

Mit den differenzierten Ausfuhrerstattungen wird nach ständiger Rechtsprechung bezweckt, die Märkte der in Betracht kommenden Drittländer für Ausfuhren aus der Europäischen Union zu erschließen oder zu erhalten, wobei der Differenzierung des Erstattungsbetrags die Absicht zugrunde liegt, die Besonderheiten der jeweiligen Einfuhrmärkte, auf denen die Union eine Rolle spielen will, zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, Slg. 2010, I-2373, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Zweck des Differenzierungssystems verkannt würde, wenn es für die Zahlung einer Erstattung ausreichte, dass die ausgeführte Ware in unverändertem Zustand in dem Drittland lediglich entladen worden ist (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 39). Nach dem Differenzierungssystem ist es vielmehr, wie die Kommission hervorhebt, erforderlich, dass das fragliche Erzeugnis den Bestimmungsmarkt in dem Sinne tatsächlich und endgültig erreicht, dass es dort vermarktet werden kann. Dieses System unterscheidet sich damit vom System der einheitlichen Erstattung.

22

Zwar wurde in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87, der im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, anders als in Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 800/1999 insoweit noch ausdrücklich erwähnt, dass „die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland“ erfüllt sein müssen. Zum einen heißt es jedoch im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/1999, dass die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in dem Drittland insbesondere in der Zahlung der Einfuhrzölle besteht, die entrichtet werden müssen, damit das Erzeugnis auf dem Markt des betreffenden Drittlands vermarktet werden kann.

23

Zum anderen sieht Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/1999 vor, dass das betreffende Erzeugnis nur dann als in ein Drittland eingeführt gilt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten „und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland“ erfüllt worden sind. Schließlich bestimmt Anhang VI dieser Verordnung in seinem Kapitel III Nr. 2, dass bei den in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen über die Entladung und Einfuhr auch geprüft werden muss, ob die Waren „zum freien Verkehr“ abgefertigt wurden.

24

Nach alledem ist somit nicht ersichtlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Annahme von Art. 15 der Verordnung Nr. 800/1999 das Erfordernis aufgegeben hat, dass das eingeführte Erzeugnis endgültig den Markt des betreffenden Drittlands erreicht haben muss, um dort vermarktet werden zu können.

25

Die Abfertigung eines Erzeugnisses zu einem Zollverfahren der „aktiven Veredelung“ zielt aber nicht auf die Vermarktung des entsprechenden Erzeugnisses auf dem Markt des betreffenden Drittlands ab. Mit einem solchen Zollverfahren wird im Gegenteil gerade bezweckt, allein Waren, die nur vorübergehend zur Verarbeitung, Reparatur oder Bearbeitung in das nationale Hoheitsgebiet verbracht und anschließend wieder ausgeführt werden, von Zöllen zu befreien (vgl. Urteil vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, Slg. 2009, I-4695, Randnr. 24).

26

Die bloße Abfertigung eines Erzeugnisses, für das eine differenzierte Ausfuhrerstattung beantragt wurde, zu einem Zollverfahren der „aktiven Veredelung“ in dem betreffenden Drittland kann demzufolge nicht als „Einfuhr“ in dieses Drittland im Sinne von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 800/1999 angesehen werden.

27

Dieser Schluss wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das betreffende Erzeugnis in dem Drittland einer wesentlichen Verarbeitung im Sinne von Art. 24 des Zollkodex unterzogen wurde. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Wahl des Zollverfahrens der „aktiven Veredelung“ impliziert, dass weder das Erzeugnis selbst noch das Veredelungserzeugnis, in dem es enthalten ist, in dem betreffenden Drittland vermarktet werden.

28

Er wird auch nicht durch das Argument in Frage gestellt, diese Auslegung des Art. 15 der Verordnung Nr. 800/1999 stehe im Widerspruch zu ihrem Art. 20, da dieser vorsehe, dass in bestimmten Fällen durch den Nachweis einer wesentlichen Verarbeitung eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 24 des Zollkodex Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattung ausgeräumt werden könnten.

29

Mit Art. 20 der Verordnung Nr. 800/1999 wird nämlich, wie die Kommission hervorgehoben hat, als Klausel zur Verhinderung von Missbrauch ein anderes Ziel als mit Art. 15 dieser Verordnung verfolgt. Art. 20 ermöglicht es, der ungerechtfertigten Rückforderung einer bereits zu Recht gewährten Erstattung zu begegnen, stellt aber keine neuen oder auch nur andersartigen Voraussetzungen für die Erlangung einer Ausfuhrerstattung auf. Er findet daher keine Anwendung in einem Fall, in dem – wie im Ausgangsverfahren – ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung nicht erfüllt sind.

30

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 800/1999 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Erstattung, nämlich die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten, nicht erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland nach Abfertigung zu einem Verfahren der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einer „wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ im Sinne des Art. 24 des Zollkodex unterzogen und das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis in ein drittes Land ausgeführt wird.

Kosten

31

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission vom 11. März 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Bedingung für den Erhalt einer differenzierten Erstattung, nämlich die Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten, nicht erfüllt ist, wenn das Erzeugnis im Bestimmungsdrittland nach Abfertigung zu einem Verfahren der aktiven Veredelung ohne Erhebung von Einfuhrabgaben einerwesentlichen Be- oder Verarbeitungim Sinne des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften unterzogen und das aus dieser Be- oder Verarbeitung stammende Erzeugnis in ein drittes Land ausgeführt wird.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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