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Decision (EU) 2022/2522 of the European Central Bank of 13 December 2022 amending Decision (EU) 2021/2255 on the approval of the volume of coin issuance in 2022 (ECB/2021/54) (ECB/2022/45)
Beschluss (EU) 2022/2522 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/2255 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2022 (EZB/2021/54) (EZB/2022/45)
Beschluss (EU) 2022/2522 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/2255 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2022 (EZB/2021/54) (EZB/2022/45)
ECB/2022/45
ABl. L 326 vom 21.12.2022, pp. 59–60
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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21.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/59 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2522 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. Dezember 2022
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/2255 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2022 (EZB/2021/54) (EZB/2022/45)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. |
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(2) |
Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2022, welche die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2022 mit Beschluss (EU) 2021/2255 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/54) (2) genehmigt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die EZB benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht. |
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(4) |
Am 21. November 2022 beantragte die Banque de France im Namen Frankreichs bei der EZB, den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen in Frankreich im Jahr 2022 um 50,0 Mio EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 249,0 Mio EUR auf 299,0 Mio EUR. Durch den Antrag sollte einem erheblichen Anstieg der Nettoausgabe von Euro-Münzen in Frankreich Rechnung getragen werden, der seinen Höhepunkt voraussichtlich im Dezember 2022 erreichen wird. Der Anstieg ist insbesondere auf eine höhere Bruttoausgabe von 1-EUR-, 2-EUR- und 50-Cent-Münzen in Verbindung mit einem geringeren Rückfluss von Euro-Münzen zurückzuführen. Steigende Preise in Verbindung mit der Tatsache, dass Einzelhändler das Wechselgeld zunehmend in Euro-Münzen herausgeben, haben ebenfalls zu einer höheren Nachfrage nach Euro-Münzen beigetragen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) erlässt das Direktorium im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss, wenn der Antrag keiner Änderung bedarf. |
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(6) |
Der Beschluss (EU) 2021/2255 (EZB/2021/54) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Die Tabelle in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2021/2255 (EZB/2021/54) wird wie folgt geändert:
Die Zeile betreffend Frankreich erhält folgende Fassung:
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„Frankreich |
249,00 |
50,00 |
299,00 “ |
Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2022.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.
(2) Beschluss (EU) 2021/2255 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2021 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2022 (EZB/2021/54) (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 19).