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Document 62005CO0437

    Leitsätze des Beschlusses

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Arbeitszeit – Begriff

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2; Richtlinie 93/104 des Rates, Art. 2)

    Leitsätze

    Die Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der durch die Richtlinie 2000/34 geänderten Fassung sowie die Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie

    – einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Bereitschaftsdienste, die ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz leistet, in deren Verlauf er jedoch nicht tatsächlich tätig wird, nicht insgesamt als „Arbeitszeit“ im Sinne der genannten Richtlinien betrachtet werden;

    – der Anwendung einer Regelung durch einen Mitgliedstaat nicht entgegenstehen, die bei der Vergütung des Arbeitnehmers für Bereitschaftsdienst an seinem Arbeitsplatz die Zeitspannen, während deren die Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht werden, und diejenigen, während deren keine tatsächliche Arbeit erbracht wird, unterschiedlich berücksichtigt, soweit eine solche Regelung uneingeschränkt die praktische Wirksamkeit der den Arbeitnehmern durch diese Richtlinien gewährten Rechte im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet.

    (vgl. Randnrn. 31, 35-36 und Tenor)

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