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Document 62020TJ0320

Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023.
Mainova AG gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende Klagebefugnis – Keine aktive Teilnahme – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-320/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:264

 Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023 –
Mainova/Kommission

(Rechtssache T-320/20) ( 1 )

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende Klagebefugnis – Keine aktive Teilnahme – Unzulässigkeit“

1. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage eines Wettbewerbers der am Zusammenschluss Beteiligten – Beschluss, der zu einer unmittelbaren Änderung der Lage auf dem betroffenen Markt führen kann – Unmittelbare Betroffenheit des Klägers

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 24)

2. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage eines Wettbewerbers der am Zusammenschluss Beteiligten – Unternehmen, das sich nicht aktiv am den Zusammenschluss betreffenden Verwaltungsverfahren beteiligt hat – Keine besonderen Umstände in Bezug auf die Beeinträchtigung der Marktstellung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 25-33)

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Die Mainova AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG.

3. 

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 247 vom 27.7.2020.

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