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Document 62020TJ0320
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023.
Mainova AG gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende Klagebefugnis – Keine aktive Teilnahme – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-320/20.
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023.
Mainova AG gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende Klagebefugnis – Keine aktive Teilnahme – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-320/20.
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2023:264
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17. Mai 2023 –
Mainova/Kommission
(Rechtssache T-320/20) ( 1 )
„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende Klagebefugnis – Keine aktive Teilnahme – Unzulässigkeit“
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1. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage eines Wettbewerbers der am Zusammenschluss Beteiligten – Beschluss, der zu einer unmittelbaren Änderung der Lage auf dem betroffenen Markt führen kann – Unmittelbare Betroffenheit des Klägers (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 24) |
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2. |
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission, mit dem ein Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Klage eines Wettbewerbers der am Zusammenschluss Beteiligten – Unternehmen, das sich nicht aktiv am den Zusammenschluss betreffenden Verwaltungsverfahren beteiligt hat – Keine besonderen Umstände in Bezug auf die Beeinträchtigung der Marktstellung – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 25-33) |
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Mainova AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG. |
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3. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten. |