This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62018TO0687(01)
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2019.
Pilatus Bank plc gegen Europäische Zentralbank.
Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen – Benennung einer Kontaktperson – Eingeschränkte Kommunikation mit der EZB – Verfahrensfehler – Zwischen- oder Vorbereitungshandlungen – Verteidigungsrechte – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-687/18.
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2019.
Pilatus Bank plc gegen Europäische Zentralbank.
Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen – Benennung einer Kontaktperson – Eingeschränkte Kommunikation mit der EZB – Verfahrensfehler – Zwischen- oder Vorbereitungshandlungen – Verteidigungsrechte – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-687/18.
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2019 – Pilatus Bank/EZB
(Rechtssache T‑687/18)
„Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Von der nationalen Aufsichtsbehörde getroffene Aussetzungsmaßnahmen – Benennung einer Kontaktperson – Eingeschränkte Kommunikation mit der EZB – Verfahrensfehler – Zwischen- oder Vorbereitungshandlungen – Verteidigungsrechte – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – E‑Mail der Europäischen Zentralbank, in der die Kommunikationsmodalitäten zwischen ihr und der Klägerin im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über den Entzug von deren Zulassung als Kreditinstitut mitgeteilt werden – Ausschluss
(Art. 263 Abs. 1 AEUV)
(vgl. Rn. 15-20, 23-26)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der E‑Mail der EZB vom 10. September 2018, soweit die EZB mit dieser von der Klägerin verlangt hat, ihre Mitteilungen durch die nach maltesischem Recht benannte zuständige Person oder mit deren Zustimmung einzureichen
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Pilatus Bank plc trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |