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Document 62017TJ0798

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. März 2019.
Fabio De Masi und Yanis Varoufakis gegen Europäische Zentralbank.
Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258/EG – Dokument mit dem Titel ‚Antworten auf Fragen zur Auslegung des Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB‘ – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung – Ausnahme zum Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch – Überwiegendes öffentliches Interesse.
Rechtssache T-798/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:154

Rechtssache T‑798/17

Fabio De Masi

und

Yanis Varoufakis

gegen

Europäische Zentralbank

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. März 2019

„Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258/EG – Dokument mit dem Titel ‚Antworten auf Fragen zur Auslegung des Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB‘ – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung – Ausnahme zum Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch – Überwiegendes öffentliches Interesse“

  1. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Enge Auslegung und Anwendung

    (Art. 15 AEUV; Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der durch die Beschlüsse 2011/342 und 2015/529 geänderten Fassung, vierter Erwägungsgrund und Art. 4)

    (vgl. Rn. 17)

  2. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses – Voraussetzungen – Konkrete, tatsächliche und schwere Beeinträchtigung dieses Prozesses – Bedeutung

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4, Abs. 3)

    (vgl. Rn. 27, 28)

  3. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch – Voraussetzungen – Fehlen eines Zusammenhangs zwischen dem angeforderten Dokument und einem konkreten Verfahren – Keine Auswirkung

    (Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der durch die Beschlüsse 2011/342 und 2015/529 geänderten Fassung, Art. 4, Abs. 3 Unterabs. 1)

    (vgl. Rn. 29-31, 46, 47, 51)

  4. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch – Umfang – Dokument, durch das dem Rat der Gouverneure Informationen zur Verfügung gestellt und seine Beratungen unterstützt werden sollen – Einbeziehung

    (Protokoll Nr. 4 zum EU- und zum AEU-Vertrag, Art. 10 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 4; Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der durch die Beschlüsse 2011/342 und 2015/529 geänderten Fassung, Art. 4 Abs.3 Unterabs. 1)

    (vgl. Rn. 39-41)

  5. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Auf mehrere Ausnahmen gestützt Verweigerung – Zulässigkeit

    (Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der durch die Beschlüsse 2011/342 und 2015/529 geänderten Fassung, Art. 4)

    (vgl. Rn. 44)

  6. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Begründungspflicht – Umfang

    (Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der durch die Beschlüsse 2011/342 und 2015/529 geänderten Fassung, Art. 4)

    (vgl. Rn. 53, 54, 56, 57)

  7. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Verpflichtung des Organs, die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen

    (Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der durch die Beschlüsse 2011/342 und 2015/529 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1)

    (vgl. Rn. 64, 65)

  8. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Notwendigkeit, besondere Erwägungen hinsichtlich des Einzelfalls geltend zu machen

    (Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der durch die Beschlüsse 2011/342 und 2015/529 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1)

    (vgl. Rn. 66, 70)

Zusammenfassung

In der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. März 2019, De Masi und Varoufakis/EZB (T‑798/17), ergangen ist, war das Gericht mit einer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Zentralbank (EZB) befasst, mit der diese den Klägern, Fabio de Masi und Yanis Varoufakis, den Zugang zu dem Dokument mit dem Titel „Antworten auf Fragen zur Auslegung des Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank“ verweigerte. Dieses Dokument enthielt die Antwort eines externen Beraters auf eine von der EZB in Auftrag gegebenen Rechtsberatung zu den Befugnissen des Rates der Gouverneure nach Art. 14.4. Das Dokument befasste sich insbesondere mit den Verboten, Beschränkungen oder Bedingungen, die dieser Rat den nationalen Zentralbanken hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) auferlegen kann, soweit die Gefahr besteht, dass diese Aufgaben mit den Zielen und Aufgaben des ESZB nicht vereinbar sind. Die EZB hat den Zugang zu diesem Dokument verweigert und sich dabei zum einen auf die Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung nach Art. 4 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich des Beschlusses 2004/258 ( 1 ) und zum anderen auf die Ausnahme zum Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 desselben Beschlusses gestützt.

In Bezug auf die Ausnahme zum Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch hat das Gericht auf die Unterschiede zwischen dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 2004/258 und dem von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ( 2 ) hingewiesen. Das Gericht ist der Auffassung, dass im Rahmen der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 2004/258 vorgesehenen Ausnahme der Nachweis einer erheblichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses nicht erforderlich ist. Das dieser Ausnahme zugrunde liegende öffentliche Interesse betreffe den Schutz eines Reflexionsspielraums innerhalb der EZB, der einerseits einen vertraulichen Meinungsaustausch innerhalb ihrer Beschlussorgane im Rahmen ihrer Beratungen und Vorgespräche und andererseits einen Raum für vertraulichen Meinungsaustausch zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden ermögliche. Daher hat das Gericht entschieden, dass die EZB zu Recht davon ausgehen konnte, dass es sich bei dem streitigen Dokument um ein Dokument für den internen Gebrauch im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 2004/258 handele, da sie davon ausgegangen sei, dass dieses Dokument dem Rat der Gouverneure Informationen zur Verfügung stellen und seine Beratungen im Rahmen der ihm durch Art. 14.4 des Protokolls über das ESZB und die EZB übertragenen Befugnisse unterstützen solle.

In Bezug auf das Argument, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des fraglichen Dokuments bestehe, hält das Gericht ein solches Interesse vorliegend nicht für erwiesen. Jedenfalls könne das Interesse am Zugang zum Dokument als angeblich vorbereitendem Dokument für die Vereinbarung über die Notfall-Liquiditätshilfe nicht dem öffentlichen Interesse vorgehen, das der Ausnahme in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 2004/258 zugrunde liege. Folglich konnte die EZB ihre Weigerung, Zugang zu dem fraglichen Dokument zu gewähren, zu Recht auf die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 des Beschlusses 2004/258 vorgesehene, den Schutz von Dokumenten für den internen Gebrauch betreffende Ausnahme vom Recht auf Zugang stützen.


( 1 ) Beschluss 2004/258/EG der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. 2004, L 80, S. 42) in der durch die Beschlüsse 2011/342/EU der EZB vom 9. Mai 2011 (EZB/2011/6) (ABl. 2011, L 158, S. 37) und (EU) 2015/529 der EZB vom 21. Januar 2015 (EZB/2015/1) (ABl. 2015, L 84, S. 64) geänderten Fassung.

( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

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