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Document 62006TJ0343

Leitsätze des Urteils

Rechtssache T-343/06

Shell Petroleum NV u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb — Kartelle — Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens — Gemeinsame Kontrolle — Geldbußen — Erschwerende Umstände — Rolle als Anstifter und Anführer — Rückfall — Dauer der Zuwiderhandlung — Verteidigungsrechte — Unbeschränkte Nachprüfung — Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012

  1. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Möglichkeit der Kommission, die Vermutung mit tatsächlichen Gesichtspunkten, die dazu dienen, die tatsächliche Ausübung eines entscheidenden Einflusses nachzuweisen, zu bestätigen – Keine Verpflichtung

    (Art. 81 EG und 82 EG)

  2. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2)

  3. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Tochtergesellschaft, deren Anteile von zwei Muttergesellschaften gemeinsam gehalten werden – Verschwinden einer der beiden Muttergesellschaften im Stadium des Verwaltungsverfahrens – Keine Auswirkung

    (Art. 81 EG und 82 EG)

  4. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Mittelbares Halten der Anteile der Tochtergesellschaft – Konzern mit einer Vielzahl operativer Gesellschaften

    (Art. 81 EG und 82 EG)

  5. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Kontrolle, die die Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft ausübt – Erfordernis eines Zusammenhangs mit der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft – Fehlen

    (Art. 81 EG und 82 EG)

  6. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Übermittlung der Antworten auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte – Voraussetzungen – Grenzen – Einschlägige Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Akteneinsicht – Rechtmäßigkeit

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2; Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission, Ziff. 27)

  7. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Umfang – Systematische Nichtmitteilung der Antworten der anderen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte – Verletzung der Verteidigungsrechte – Fehlen

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2; Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission, Ziff. 8 und 27)

  8. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Antwort auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte – Als Beweismittel verwertetes Schriftstück – Verpflichtung, dieses Schriftstück stets vollständig mitzuteilen – Fehlen

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2; Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission, Ziff. 8 und 27)

  9. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Der Verteidigung dienliche Unterlagen – Beurteilung allein durch die Kommission – Unzulässigkeit – Grundsatz auf Antworten der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht anwendbar

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003, Art. 27 Abs. 2)

  10. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Entscheidungspraxis der Kommission – Unverbindlichkeit

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003, Art. 27 Abs. 2; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission; Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission, Ziff. 8 und 27)

  11. Nichtigkeitsklage – Rechtmäßigkeitskontrolle – Kriterien – Berücksichtigung allein des Sachverhalts und der Rechtslage, die zur Zeit des Erlasses des streitigen Aktes bestanden

    (Art. 263 AEUV)

  12. Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang – Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln – Ausreichende Angaben – Spätere Bekanntgabe genauerer Informationen, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen – Keine Auswirkung

    (Art. 81 EG, 82 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

  13. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Berücksichtigung der Nichtmitwirkung des Unternehmens im Verwaltungsverfahren – Erhöhung der Geldbuße – Voraussetzung

    (Art. 81 EG und 82 EG; Art. 261 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 17, und Nr. 1/2003, Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und Art. 31)

  14. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Rolle als Anführer oder Anstifter der Zuwiderhandlung – Unterscheidung erforderlich

    (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2 dritter Gedankenstrich)

  15. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Rolle als Anstifter der Zuwiderhandlung – Begriff – Auf ein einziges Ereignis gestützter Beweis – Zulässigkeit – Voraussetzung

    (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

  16. Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Nachweis der Zuwiderhandlung – Zeugenaussagen der Mitarbeiter eines an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens – Zulässigkeit – Beweiswert – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

    (Art. 81 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 68 bis 76)

  17. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Anhörungen – Anhörung bestimmter Personen – Ermessen der Kommission – Grenze – Wahrung der Verteidigungsrechte

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2)

  18. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Rolle als Anführer der Zuwiderhandlung – Begriff – Kriterien

    (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

  19. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Berücksichtigung zusätzlicher Informationen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder der Entscheidung nicht erwähnt worden sind

    (Art. 81 EG und 82 EG; Art. 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

  20. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Zuwiderhandlungen der gleichen Art, die von zwei Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft nacheinander begangen wurden – Keine Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft in der früheren Entscheidung – Keine Auswirkung

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

  21. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Satz der Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße – Ermessen der Kommission

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

  22. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Berücksichtigung im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Voraussetzungen

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 36-41)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 42, 54, 60)

  3.  In Wettbewerbssachen ist, wenn zwei Muttergesellschaften gemeinsam 100 % der Anteile einer Tochtergesellschaft halten, allein die Tatsache, dass eine dieser Muttergesellschaften verschwindet, für die Frage der Anwendung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft unerheblich, da die Unternehmen Sanktionen nicht einfach dadurch entgehen können, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird, um nicht das Ziel zu beeinträchtigen, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen.

    Im Übrigen darf die Kommission auf die Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt, zurückgreifen, wenn sich zwei Gesellschaften in einer Situation befinden, die mit derjenigen vergleichbar ist, dass einer Gesellschaft allein 100 % der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft gehören.

    (vgl. Randnrn. 44-45)

  4.  In Wettbewerbssachen hat das Vorhandensein von Zwischengesellschaften zwischen einer Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft keinen Einfluss auf die Möglichkeit, von der Vermutung Gebrauch zu machen, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft ausübt. Außerdem kann einer Muttergesellschaft eine von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung auch dann zugerechnet werden, wenn in einem Konzern eine Vielzahl operativer Gesellschaften existiert.

    (vgl. Randnr. 52)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 61)

  6.  In einem Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln wird das betroffene Unternehmen erst zu Beginn des kontradiktorischen Abschnitts des Verwaltungsverfahrens durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt. Folglich gehört die Antwort der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können. Will sich die Kommission allerdings auf eine Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder auf eine dieser Antwort beigefügte Anlage stützen, um in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, muss den anderen Parteien dieses Verfahrens Gelegenheit gegeben werden, sich zu einem solchen Beweismittel zu äußern. Dasselbe gilt, wenn sich die Kommission zum Beweis der Anstifter- oder Anführerrolle eines betroffenen Unternehmens auf ein solches Schriftstück stützt.

    Ziff. 27 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG, der Art. 53, 54 und 57 EWR-Abkommen und der Verordnung Nr. 139/2004 steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung, nach der die Parteien zwar grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in die Antworten der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben, einer Partei aber Einsicht in diese Antworten gewährt werden kann, wenn diese möglicherweise neues be- oder entlastendes Beweismaterial im Hinblick auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Behauptungen über diese Partei darstellen.

    (vgl. Randnrn. 84-85)

  7.  In Wettbewerbssachen verstößt die systematische Nichtmitteilung der Antworten der anderen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht gegen den Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte. Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Kommission den betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens alle Tatsachen, Umstände und Unterlagen, auf die sie sich stützt, offenlegen muss, um sie in die Lage zu versetzen, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für ihre Behauptungen herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.

    Die Ablehnung der Kommission, auf Verlangen eines Unternehmens Schriftstücke aus der Zeit nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln, ist bei einem entlastenden Schriftstück nur dann rechtswidrig, wenn das betreffende Unternehmen den Nachweis erbracht hat, dass das Unterbleiben der Offenlegung dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte.

    (vgl. Randnrn. 86, 88)

  8.  In einem Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln muss ein Schriftstück aus der Zeit nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte, das von der Kommission in ihrer Entscheidung als Beweismittel verwertet wird, den betroffenen Unternehmen nicht unbedingt vollständig übermittelt werden. Um es dem betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, sich sachgerecht zu dem von der Kommission in ihrer Entscheidung verwerteten Schriftstück äußern zu können, muss die Kommission nur die einschlägige Passage des betreffenden Schriftstücks – in ihrem Kontext, wenn für das Verständnis erforderlich – übermitteln.

    (vgl. Randnr. 87)

  9.  In einem Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln bezieht sich der Grundsatz, nach dem es nicht allein Sache der Kommission – die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft – sein kann, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen, auf Dokumente, die in den Akten der Kommission enthalten sind. Auf Antworten anderer betroffener Parteien auf die von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte kann dieser Grundsatz daher keine Anwendung finden.

    (vgl. Randnr. 89)

  10.  Im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln ist die Kommission nicht durch ihre frühere Entscheidungspraxis zur vollständigen Mitteilung der Antworten der betroffenen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen allein die für sie verbindlichen Rechtsnormen maßgeblich sind, u. a. die Verordnung Nr. 1/2003, die Verordnung Nr. 773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 EG und 82 EG durch die Kommission und die Mitteilung der Kommission über die Akteneinsicht, jeweils in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter.

    (vgl. Randnr. 90)

  11.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 104)

  12.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 108-113, 258-259)

  13.  Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln eine Geldbuße verhängt wird, wird ergänzt durch die dem Unionsrichter früher durch Art. 17 der Verordnung Nr. 17, jetzt durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet somit – im Einklang mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union –, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern. Im Übrigen gibt es keine unionsrechtliche Vorschrift, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen von Art. 81 EG zwingt, die verschiedenen in dieser Mitteilung enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken.

    Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung zu beurteilen, ob die gegen die betroffenen Unternehmen verhängte Geldbuße der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angemessen ist.

    Allerdings ist die Kommission um der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit von Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 willen berechtigt, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln; sie darf dem Unternehmen nur nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat. Ein Unternehmen, an das die Kommission ein Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 richtet, ist somit zu aktiver Mitwirkung verpflichtet; macht es vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben, kann gegen es eine besondere Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzt werden, die bis zu 1 % des Gesamtumsatzes betragen kann. Folglich kann das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Nichtmitwirkung eines Unternehmens gegebenenfalls berücksichtigen und die wegen eines Verstoßes gegen die Art. 81 EG oder 82 EG gegen es verhängte Geldbuße entsprechend erhöhen, unter der Bedingung, dass dieses Verhalten nicht bereits durch eine besondere Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 geahndet worden ist.

    Das käme z. B. in Betracht, wenn ein Unternehmen es in seiner Antwort auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen vorsätzlich oder fahrlässig unterließe, im Verwaltungsverfahren maßgebliche Beweismittel für die Festlegung des Betrags der Geldbuße vorzulegen, über die es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung verfügte oder hätte verfügen können. Das Gericht ist im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zwar nicht daran gehindert, solche Beweismittel zu berücksichtigen; das Unternehmen, das sie erst im Stadium des gerichtlichen Verfahrens mitteilt und somit den Zweck und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens behindert, muss aber damit rechnen, dass dieser Umstand bei der Bemessung der Geldbuße durch das Gericht berücksichtigt wird.

    (vgl. Randnrn. 116-119)

  14.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 140)

  15.  Um als Anstifter eines Kartells eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert haben, das Kartell zu errichten oder ihm beizutreten. Dagegen genügt es nicht, dass das Unternehmen nur zu den Gründungsmitgliedern des Kartells gehörte. Diese Einstufung muss dem Unternehmen vorbehalten bleiben, das die Initiative ergriffen hat, indem es z. B. dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen. Der Unionsrichter verlangt von der Kommission aber nicht, dass sie über Beweismittel über Einzelheiten der Ausarbeitung oder Konzeption des Kartells verfügt.

    Die Anstifterrolle betrifft den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells, so dass denkbar ist, dass in ein und demselben Kartell mehrere Unternehmen gleichzeitig eine Anstifterrolle spielen.

    Im Übrigen ist die Kommission grundsätzlich nicht daran gehindert, sich zum Beweis der Tatsache, dass ein Unternehmen in einem Kartell eine Anstifterrolle gespielt hat, nur auf ein Ereignis zu stützen, wenn dieses Beweismittel allein den sicheren Beweis erbringt, dass dieses Unternehmen andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert hat, das Kartell zu errichten oder ihm beizutreten.

    (vgl. Randnrn. 155-156)

  16.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 160-161)

  17.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 170-171)

  18.  Um als Anführer eines Kartells eingestuft werden zu können, muss ein Unternehmen eine wichtige Antriebskraft für das Kartell gewesen sein oder eine besondere, konkrete Verantwortung für dessen Funktionieren getragen haben. Dieser Umstand ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Kontexts des betreffenden Falles zu bewerten. Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat. Er lässt sich auch aus einer Gesamtheit von Indizien schließen, die das Bestreben des Unternehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kartells zu sichern.

    Dieser Fall liegt vor, wenn das Unternehmen an den Treffen des Kartells im Namen eines anderen Unternehmens teilgenommen hat, das dabei nicht anwesend war, und dieses von den Ergebnissen dieser Treffen unterrichtet hat. Das Gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte und die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte.

    Außerdem stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen aktiv die Einhaltung der im Rahmen des Kartells getroffenen Absprachen überwacht hat, ein maßgebliches Indiz für die Rolle eines Unternehmens als Anführer dar.

    Hingegen ist es nicht zwingend Voraussetzung für die Einstufung eines Unternehmens als Anführer eines Kartells, dass das Unternehmen Druck ausgeübt oder sogar das Verhalten der anderen Kartellmitglieder bestimmt hat. Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für eine Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, selbst wenn sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind.

    Die Kommission darf davon ausgehen, dass in einem Kartell mehrere Unternehmen eine Anführerrolle gespielt haben.

    (vgl. Randnrn. 198-202)

  19.  Das Gericht hat in Ausübung seiner ihm durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Union verhängten Geldbußen angemessen ist, und kann sich dabei u. a. auf zusätzliche Informationen stützen, die nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder der Entscheidung der Kommission erwähnt wurden.

    (vgl. Randnr. 220)

  20.  Nach dem Wettbewerbsrecht der Union stellen verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG dar; bestimmen sie ihr Marktverhalten nicht selbständig und hat dies zur Folge, dass die Kommission wegen der Praktiken der konzernzugehörigen Gesellschaften eine Geldbuße gegen die Muttergesellschaft verhängen kann, darf die Kommission von einem Rückfall ausgehen, wenn eine der Tochtergesellschaften eine Zuwiderhandlung begeht, die der gleichen Art ist wie eine Zuwiderhandlung, für die bereits eine andere Tochtergesellschaft bestraft worden ist.

    Da für die Kommission die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung besteht, der Muttergesellschaft eine Zuwiderhandlung zuzurechnen, impliziert im Übrigen der bloße Umstand, dass die Kommission eine solche Zurechnung in einer früheren Entscheidung nicht vornahm, keine Verpflichtung der Kommission, in einer späteren Entscheidung die gleiche Beurteilung vorzunehmen.

    Dass sich die Kommission in einem Fall, in dem die Anteile der Tochtergesellschaft, an die eine frühere Entscheidung gerichtet war, und die Anteile der Tochtergesellschaft, die von einer neuen Entscheidung der Kommission betroffen ist, mittelbar zu 100 % von denselben Muttergesellschaften gehalten werden, in der früheren Entscheidung dafür entschieden hat, die Zuwiderhandlung der erstgenannten Tochtergesellschaft zuzurechnen, und nicht ihren Muttergesellschaften, hindert sie also nicht daran, in der neuen Entscheidung gemäß der Rechtsprechung über den Rückfall vorzugehen. Im Übrigen kann das Verschwinden einer der Muttergesellschaften keinen Einfluss auf die Möglichkeit haben, auf das weiter existierende Unternehmen die Regeln über den Rückfall anzuwenden.

    Schließlich ist die Kommission nicht verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hätte, das Gegenstand der früheren Entscheidung gewesen ist, da die Anteile an dieser Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlungen zu 100 % zusammen von den genannten Muttergesellschaften gehalten wurden.

    (vgl. Randnrn. 248, 250, 252-253, 255, 263)

  21.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 267-268)

  22.  Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären.

    Im Übrigen kann der Richter im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder neues Vorbringen nur unter zwei Voraussetzungen zulassen, nämlich dass sie für seine Entscheidung erheblich sind und nicht auf einen Nichtigkeitsgrund gestützt sind, der nicht in der Klageschrift geltend gemacht worden ist.

    (vgl. Randnrn. 271-272)

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Rechtssache T-343/06

Shell Petroleum NV u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Wettbewerb — Kartelle — Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens — Gemeinsame Kontrolle — Geldbußen — Erschwerende Umstände — Rolle als Anstifter und Anführer — Rückfall — Dauer der Zuwiderhandlung — Verteidigungsrechte — Unbeschränkte Nachprüfung — Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012

  1. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Möglichkeit der Kommission, die Vermutung mit tatsächlichen Gesichtspunkten, die dazu dienen, die tatsächliche Ausübung eines entscheidenden Einflusses nachzuweisen, zu bestätigen – Keine Verpflichtung

    (Art. 81 EG und 82 EG)

  2. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2)

  3. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Tochtergesellschaft, deren Anteile von zwei Muttergesellschaften gemeinsam gehalten werden – Verschwinden einer der beiden Muttergesellschaften im Stadium des Verwaltungsverfahrens – Keine Auswirkung

    (Art. 81 EG und 82 EG)

  4. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften – Mittelbares Halten der Anteile der Tochtergesellschaft – Konzern mit einer Vielzahl operativer Gesellschaften

    (Art. 81 EG und 82 EG)

  5. Wettbewerb – Unionsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Kontrolle, die die Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft ausübt – Erfordernis eines Zusammenhangs mit der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft – Fehlen

    (Art. 81 EG und 82 EG)

  6. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Übermittlung der Antworten auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte – Voraussetzungen – Grenzen – Einschlägige Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über die Akteneinsicht – Rechtmäßigkeit

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2; Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission, Ziff. 27)

  7. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Umfang – Systematische Nichtmitteilung der Antworten der anderen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte – Verletzung der Verteidigungsrechte – Fehlen

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2; Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission, Ziff. 8 und 27)

  8. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Antwort auf eine Mitteilung der Beschwerdepunkte – Als Beweismittel verwertetes Schriftstück – Verpflichtung, dieses Schriftstück stets vollständig mitzuteilen – Fehlen

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2; Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission, Ziff. 8 und 27)

  9. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Der Verteidigung dienliche Unterlagen – Beurteilung allein durch die Kommission – Unzulässigkeit – Grundsatz auf Antworten der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht anwendbar

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003, Art. 27 Abs. 2)

  10. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Wahrung der Verteidigungsrechte – Akteneinsicht – Entscheidungspraxis der Kommission – Unverbindlichkeit

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003, Art. 27 Abs. 2; Verordnung Nr. 773/2004 der Kommission; Mitteilung 2005/C 325/07 der Kommission, Ziff. 8 und 27)

  11. Nichtigkeitsklage – Rechtmäßigkeitskontrolle – Kriterien – Berücksichtigung allein des Sachverhalts und der Rechtslage, die zur Zeit des Erlasses des streitigen Aktes bestanden

    (Art. 263 AEUV)

  12. Wettbewerb – Geldbußen – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Begründungspflicht – Umfang – Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln – Ausreichende Angaben – Spätere Bekanntgabe genauerer Informationen, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen – Keine Auswirkung

    (Art. 81 EG, 82 EG und 253 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission)

  13. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Berücksichtigung der Nichtmitwirkung des Unternehmens im Verwaltungsverfahren – Erhöhung der Geldbuße – Voraussetzung

    (Art. 81 EG und 82 EG; Art. 261 AEUV; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 17, und Nr. 1/2003, Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 23 Abs. 1 und Art. 31)

  14. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Rolle als Anführer oder Anstifter der Zuwiderhandlung – Unterscheidung erforderlich

    (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2 dritter Gedankenstrich)

  15. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Rolle als Anstifter der Zuwiderhandlung – Begriff – Auf ein einziges Ereignis gestützter Beweis – Zulässigkeit – Voraussetzung

    (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

  16. Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Nachweis der Zuwiderhandlung – Zeugenaussagen der Mitarbeiter eines an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens – Zulässigkeit – Beweiswert – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

    (Art. 81 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 68 bis 76)

  17. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Anhörungen – Anhörung bestimmter Personen – Ermessen der Kommission – Grenze – Wahrung der Verteidigungsrechte

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27 Abs. 2)

  18. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Rolle als Anführer der Zuwiderhandlung – Begriff – Kriterien

    (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

  19. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Unionsrichters zu unbeschränkter Nachprüfung – Berücksichtigung zusätzlicher Informationen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder der Entscheidung nicht erwähnt worden sind

    (Art. 81 EG und 82 EG; Art. 261 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31)

  20. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Zuwiderhandlungen der gleichen Art, die von zwei Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft nacheinander begangen wurden – Keine Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft in der früheren Entscheidung – Keine Auswirkung

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

  21. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Erschwerende Umstände – Wiederholungsfall – Satz der Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße – Ermessen der Kommission

    (Art. 81 EG und 82 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15 Abs. 2, und Nr. 1/2003, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 2)

  22. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Berücksichtigung im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Voraussetzungen

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 36-41)

  2.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 42, 54, 60)

  3.  In Wettbewerbssachen ist, wenn zwei Muttergesellschaften gemeinsam 100 % der Anteile einer Tochtergesellschaft halten, allein die Tatsache, dass eine dieser Muttergesellschaften verschwindet, für die Frage der Anwendung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaft unerheblich, da die Unternehmen Sanktionen nicht einfach dadurch entgehen können, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird, um nicht das Ziel zu beeinträchtigen, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen.

    Im Übrigen darf die Kommission auf die Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt, zurückgreifen, wenn sich zwei Gesellschaften in einer Situation befinden, die mit derjenigen vergleichbar ist, dass einer Gesellschaft allein 100 % der Anteile an ihrer Tochtergesellschaft gehören.

    (vgl. Randnrn. 44-45)

  4.  In Wettbewerbssachen hat das Vorhandensein von Zwischengesellschaften zwischen einer Tochtergesellschaft und ihrer Muttergesellschaft keinen Einfluss auf die Möglichkeit, von der Vermutung Gebrauch zu machen, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft ausübt. Außerdem kann einer Muttergesellschaft eine von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung auch dann zugerechnet werden, wenn in einem Konzern eine Vielzahl operativer Gesellschaften existiert.

    (vgl. Randnr. 52)

  5.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 61)

  6.  In einem Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln wird das betroffene Unternehmen erst zu Beginn des kontradiktorischen Abschnitts des Verwaltungsverfahrens durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte über alle wesentlichen Gesichtspunkte informiert, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt. Folglich gehört die Antwort der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können. Will sich die Kommission allerdings auf eine Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder auf eine dieser Antwort beigefügte Anlage stützen, um in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG das Bestehen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, muss den anderen Parteien dieses Verfahrens Gelegenheit gegeben werden, sich zu einem solchen Beweismittel zu äußern. Dasselbe gilt, wenn sich die Kommission zum Beweis der Anstifter- oder Anführerrolle eines betroffenen Unternehmens auf ein solches Schriftstück stützt.

    Ziff. 27 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG, der Art. 53, 54 und 57 EWR-Abkommen und der Verordnung Nr. 139/2004 steht in Einklang mit dieser Rechtsprechung, nach der die Parteien zwar grundsätzlich kein Recht auf Einsicht in die Antworten der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte haben, einer Partei aber Einsicht in diese Antworten gewährt werden kann, wenn diese möglicherweise neues be- oder entlastendes Beweismaterial im Hinblick auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Behauptungen über diese Partei darstellen.

    (vgl. Randnrn. 84-85)

  7.  In Wettbewerbssachen verstößt die systematische Nichtmitteilung der Antworten der anderen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht gegen den Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte. Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Kommission den betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens alle Tatsachen, Umstände und Unterlagen, auf die sie sich stützt, offenlegen muss, um sie in die Lage zu versetzen, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für ihre Behauptungen herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.

    Die Ablehnung der Kommission, auf Verlangen eines Unternehmens Schriftstücke aus der Zeit nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übermitteln, ist bei einem entlastenden Schriftstück nur dann rechtswidrig, wenn das betreffende Unternehmen den Nachweis erbracht hat, dass das Unterbleiben der Offenlegung dieses Schriftstücks den Verfahrensablauf und den Inhalt der Entscheidung zu seinen Ungunsten beeinflussen konnte.

    (vgl. Randnrn. 86, 88)

  8.  In einem Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln muss ein Schriftstück aus der Zeit nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte, das von der Kommission in ihrer Entscheidung als Beweismittel verwertet wird, den betroffenen Unternehmen nicht unbedingt vollständig übermittelt werden. Um es dem betroffenen Unternehmen zu ermöglichen, sich sachgerecht zu dem von der Kommission in ihrer Entscheidung verwerteten Schriftstück äußern zu können, muss die Kommission nur die einschlägige Passage des betreffenden Schriftstücks – in ihrem Kontext, wenn für das Verständnis erforderlich – übermitteln.

    (vgl. Randnr. 87)

  9.  In einem Verfahren wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln bezieht sich der Grundsatz, nach dem es nicht allein Sache der Kommission – die die Beschwerdepunkte mitteilt und die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion trifft – sein kann, die für die Verteidigung des betroffenen Unternehmens nützlichen Schriftstücke zu bestimmen, auf Dokumente, die in den Akten der Kommission enthalten sind. Auf Antworten anderer betroffener Parteien auf die von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte kann dieser Grundsatz daher keine Anwendung finden.

    (vgl. Randnr. 89)

  10.  Im Rahmen eines Verfahrens wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln ist die Kommission nicht durch ihre frühere Entscheidungspraxis zur vollständigen Mitteilung der Antworten der betroffenen Unternehmen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gebunden, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen allein die für sie verbindlichen Rechtsnormen maßgeblich sind, u. a. die Verordnung Nr. 1/2003, die Verordnung Nr. 773/2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 EG und 82 EG durch die Kommission und die Mitteilung der Kommission über die Akteneinsicht, jeweils in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter.

    (vgl. Randnr. 90)

  11.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 104)

  12.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 108-113, 258-259)

  13.  Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln eine Geldbuße verhängt wird, wird ergänzt durch die dem Unionsrichter früher durch Art. 17 der Verordnung Nr. 17, jetzt durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen. Die in den Verträgen vorgesehene Kontrolle bedeutet somit – im Einklang mit den Anforderungen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union –, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern. Im Übrigen gibt es keine unionsrechtliche Vorschrift, die den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Rahmen von Art. 81 EG zwingt, die verschiedenen in dieser Mitteilung enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken.

    Es ist somit Sache des Gerichts, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Entscheidung zu beurteilen, ob die gegen die betroffenen Unternehmen verhängte Geldbuße der Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung angemessen ist.

    Allerdings ist die Kommission um der Erhaltung der praktischen Wirksamkeit von Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 willen berechtigt, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr erforderlichenfalls die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, die sich hierauf beziehen, zu übermitteln; sie darf dem Unternehmen nur nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat. Ein Unternehmen, an das die Kommission ein Auskunftsverlangen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003 richtet, ist somit zu aktiver Mitwirkung verpflichtet; macht es vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben, kann gegen es eine besondere Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung festgesetzt werden, die bis zu 1 % des Gesamtumsatzes betragen kann. Folglich kann das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Nichtmitwirkung eines Unternehmens gegebenenfalls berücksichtigen und die wegen eines Verstoßes gegen die Art. 81 EG oder 82 EG gegen es verhängte Geldbuße entsprechend erhöhen, unter der Bedingung, dass dieses Verhalten nicht bereits durch eine besondere Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 geahndet worden ist.

    Das käme z. B. in Betracht, wenn ein Unternehmen es in seiner Antwort auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen vorsätzlich oder fahrlässig unterließe, im Verwaltungsverfahren maßgebliche Beweismittel für die Festlegung des Betrags der Geldbuße vorzulegen, über die es zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung verfügte oder hätte verfügen können. Das Gericht ist im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zwar nicht daran gehindert, solche Beweismittel zu berücksichtigen; das Unternehmen, das sie erst im Stadium des gerichtlichen Verfahrens mitteilt und somit den Zweck und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verwaltungsverfahrens behindert, muss aber damit rechnen, dass dieser Umstand bei der Bemessung der Geldbuße durch das Gericht berücksichtigt wird.

    (vgl. Randnrn. 116-119)

  14.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 140)

  15.  Um als Anstifter eines Kartells eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert haben, das Kartell zu errichten oder ihm beizutreten. Dagegen genügt es nicht, dass das Unternehmen nur zu den Gründungsmitgliedern des Kartells gehörte. Diese Einstufung muss dem Unternehmen vorbehalten bleiben, das die Initiative ergriffen hat, indem es z. B. dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen. Der Unionsrichter verlangt von der Kommission aber nicht, dass sie über Beweismittel über Einzelheiten der Ausarbeitung oder Konzeption des Kartells verfügt.

    Die Anstifterrolle betrifft den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells, so dass denkbar ist, dass in ein und demselben Kartell mehrere Unternehmen gleichzeitig eine Anstifterrolle spielen.

    Im Übrigen ist die Kommission grundsätzlich nicht daran gehindert, sich zum Beweis der Tatsache, dass ein Unternehmen in einem Kartell eine Anstifterrolle gespielt hat, nur auf ein Ereignis zu stützen, wenn dieses Beweismittel allein den sicheren Beweis erbringt, dass dieses Unternehmen andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert hat, das Kartell zu errichten oder ihm beizutreten.

    (vgl. Randnrn. 155-156)

  16.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 160-161)

  17.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 170-171)

  18.  Um als Anführer eines Kartells eingestuft werden zu können, muss ein Unternehmen eine wichtige Antriebskraft für das Kartell gewesen sein oder eine besondere, konkrete Verantwortung für dessen Funktionieren getragen haben. Dieser Umstand ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Kontexts des betreffenden Falles zu bewerten. Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat. Er lässt sich auch aus einer Gesamtheit von Indizien schließen, die das Bestreben des Unternehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kartells zu sichern.

    Dieser Fall liegt vor, wenn das Unternehmen an den Treffen des Kartells im Namen eines anderen Unternehmens teilgenommen hat, das dabei nicht anwesend war, und dieses von den Ergebnissen dieser Treffen unterrichtet hat. Das Gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte und die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte.

    Außerdem stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen aktiv die Einhaltung der im Rahmen des Kartells getroffenen Absprachen überwacht hat, ein maßgebliches Indiz für die Rolle eines Unternehmens als Anführer dar.

    Hingegen ist es nicht zwingend Voraussetzung für die Einstufung eines Unternehmens als Anführer eines Kartells, dass das Unternehmen Druck ausgeübt oder sogar das Verhalten der anderen Kartellmitglieder bestimmt hat. Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für eine Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, selbst wenn sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind.

    Die Kommission darf davon ausgehen, dass in einem Kartell mehrere Unternehmen eine Anführerrolle gespielt haben.

    (vgl. Randnrn. 198-202)

  19.  Das Gericht hat in Ausübung seiner ihm durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Union verhängten Geldbußen angemessen ist, und kann sich dabei u. a. auf zusätzliche Informationen stützen, die nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder der Entscheidung der Kommission erwähnt wurden.

    (vgl. Randnr. 220)

  20.  Nach dem Wettbewerbsrecht der Union stellen verschiedene Gesellschaften, die zum selben Konzern gehören, eine wirtschaftliche Einheit und somit ein Unternehmen im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG dar; bestimmen sie ihr Marktverhalten nicht selbständig und hat dies zur Folge, dass die Kommission wegen der Praktiken der konzernzugehörigen Gesellschaften eine Geldbuße gegen die Muttergesellschaft verhängen kann, darf die Kommission von einem Rückfall ausgehen, wenn eine der Tochtergesellschaften eine Zuwiderhandlung begeht, die der gleichen Art ist wie eine Zuwiderhandlung, für die bereits eine andere Tochtergesellschaft bestraft worden ist.

    Da für die Kommission die Möglichkeit, jedoch nicht die Verpflichtung besteht, der Muttergesellschaft eine Zuwiderhandlung zuzurechnen, impliziert im Übrigen der bloße Umstand, dass die Kommission eine solche Zurechnung in einer früheren Entscheidung nicht vornahm, keine Verpflichtung der Kommission, in einer späteren Entscheidung die gleiche Beurteilung vorzunehmen.

    Dass sich die Kommission in einem Fall, in dem die Anteile der Tochtergesellschaft, an die eine frühere Entscheidung gerichtet war, und die Anteile der Tochtergesellschaft, die von einer neuen Entscheidung der Kommission betroffen ist, mittelbar zu 100 % von denselben Muttergesellschaften gehalten werden, in der früheren Entscheidung dafür entschieden hat, die Zuwiderhandlung der erstgenannten Tochtergesellschaft zuzurechnen, und nicht ihren Muttergesellschaften, hindert sie also nicht daran, in der neuen Entscheidung gemäß der Rechtsprechung über den Rückfall vorzugehen. Im Übrigen kann das Verschwinden einer der Muttergesellschaften keinen Einfluss auf die Möglichkeit haben, auf das weiter existierende Unternehmen die Regeln über den Rückfall anzuwenden.

    Schließlich ist die Kommission nicht verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hätte, das Gegenstand der früheren Entscheidung gewesen ist, da die Anteile an dieser Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlungen zu 100 % zusammen von den genannten Muttergesellschaften gehalten wurden.

    (vgl. Randnrn. 248, 250, 252-253, 255, 263)

  21.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 267-268)

  22.  Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären.

    Im Übrigen kann der Richter im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder neues Vorbringen nur unter zwei Voraussetzungen zulassen, nämlich dass sie für seine Entscheidung erheblich sind und nicht auf einen Nichtigkeitsgrund gestützt sind, der nicht in der Klageschrift geltend gemacht worden ist.

    (vgl. Randnrn. 271-272)

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