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Document 62003TO0120

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen die auf einen Widerspruch hin erfolgte Zurückweisung einer Markenanmeldung – Rücknahme des Widerspruchs – Gegenstandslosigkeit der Klage – Erledigung der Hauptsache

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63)

2. Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Jederzeitige Zulässigkeit

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 42 bis 44)

3. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Befugnis des Gerichts – Anordnung an das Amt – Ausschluss

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63 Absatz 6)

Leitsätze

1. Die Rücknahme des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke macht die beim Gericht erhobene Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die die Markenanmeldung wegen des Widerspruchs zurückgewiesen hat, gegenstandslos, so dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Laufe des Verfahrens vor der Beschwerdekammer, das eine Entscheidung über den Widerspruch zum Gegenstand hat, oder im Laufe des Verfahrens vor dem Gemeinschaftsrichter, das eine Entscheidung über eine beim Amt eingelegte Beschwerde gegen die Widerspruchsentscheidung zum Gegenstand hat, entfällt nämlich die Grundlage des Verfahrens, das damit gegenstandslos wird.

(vgl. Randnrn. 18, 20, 24)

2. In einem Verfahren des Widerspruchs gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nach den Artikeln 42 ff. der Verordnung Nr. 40/94 kann der Widerspruch grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden. Denn der Gesetzgeber hat zwar in Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ausdrücklich nur für die Anmeldung die Möglichkeit einer Rücknahme vorgesehen; nach der Systematik der Verordnung Nr. 40/94 stehen jedoch der Markenanmelder und der Widerspruchsführer im Widerspruchsverfahren auf gleicher Stufe, so dass diese Gleichstellung auch für die Möglichkeit einer Rücknahme von Verfahrenshandlungen gilt.

(vgl. Randnr. 19)

3. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) hat, wenn gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern beim Gemeinschaftsrichter Klage erhoben worden ist, nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Beschluss oder dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergeben. Das Gericht ist somit nicht befugt, Anordnungen an das Amt zu richten.

(vgl. Randnr. 23)

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