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Document 61998TO0178
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
1. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Notwendige Aufwendungen der Parteien – Zu berücksichtigende Faktoren
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
2. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Einschaltung mehrerer Anwälte
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 Buchstabe b)
3. Verfahren – Kosten – Festsetzung – Bestimmte Kosten betreffender Antrag, der erstmals vor dem Gericht gestellt wird – Zulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 91 § 1)
1. Aus Artikel 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren, wobei diese Voraussetzungen für alle Kosten einschließlich der Reise- und Aufenthaltskosten gelten.
Da keine gemeinschaftsrechtliche Gebührenordnung besteht, hat das Gericht die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen und dabei dem Gegenstand und der Art des Rechtsstreits, seiner Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeiten des Falles – die mit dem Fehlen von Präzedenzentscheidungen in Bezug auf vergleichbare Umstände zusammenhängen können, was die Unsicherheit hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens verstärkt –, dem Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren, insbesondere für Recherche und Analyse, und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits Rechnung zu tragen. Die Möglichkeit für den Gemeinschaftsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, hängt dabei von der Genauigkeit der erteilten Informationen ab.
Der Gemeinschaftsrichter hat nicht die Honorare festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Honorare von der in die Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen.
(vgl. Randnrn. 26-28, 33, 41)
2. Was den Arbeitsumfang betrifft, den die Anwälte aufgrund des Hauptsacheverfahrens möglicherweise zu bewältigen hatten, so ist zwar grundsätzlich nur die Vergütung eines einzigen Anwalts erstattungsfähig, doch kann je nach den Besonderheiten der Rechtssache, zu denen in erster Linie deren Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte den Begriff der notwendigen Aufwendungen erfüllen. Allerdings ist unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die erbrachten Dienstleistungen aufgeteilt worden sind, hauptsächlich der Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die für das Streitverfahren als objektiv notwendig erscheinen konnten, Rechnung zu tragen.
(vgl. Randnr. 35)
3. Eine Aufforderung zur Kostenerstattung, die sich ursprünglich nur auf die Anwaltshonorare bezog, kann nach Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts im Kostenfestsetzungsantrag rechtswirksam um Reise- und Aufenthaltskosten erweitert werden, wenn zwischen den Parteien Streit über die erstattungsfähigen Kosten herrschte, als dieser Antrag gestellt wurde. Ein solcher Antrag auf Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten ist daher für zulässig zu erklären.
(vgl. Randnr. 40)