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Document 62000TJ0374

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Nichtigkeitsklage - Klage eines Unternehmens, das eine Tätigkeit ausübt, die nicht unter den EGKS-Vertrag fällt, gegen eine EGKS-Entscheidung - Keine Klagebefugnis

(Artikel 33 Absatz 2 EG)

2. Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Entscheidung, mit der die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Drittunternehmen, das unmittelbarer Konkurrent ist und am Verwaltungsverfahren beteiligt war - Zulässigkeit

(Artikel 230 Absatz 4 EG)

3. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Gemischter EGKS/EG-Zusammenschluss - Anwendung der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften der beiden Regelungen - Erfordernis zweier getrennter vorheriger Genehmigungen - Recht der Kommission, zwei unterschiedliche Entscheidungen zu erlassen

(Artikel 66 Absätze 1 und 2 KS; Artikel 305 Absatz 1 EG; Verordnung Nr. 4064/89 des Rates)

4. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Beurteilungen wirtschaftlicher Art - Ermessen bei der Beurteilung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2)

5. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Begründung einer kollektiven beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert - Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3)

6. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung zur Durchführung der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse

(Artikel 253 EG)

7. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Relevanter Markt - Räumliche Abgrenzung

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates)

8. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Maßgeblicher Zeitpunkt

(Artikel 81 EG; Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2)

9. Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Verpflichtung, im Fall einer gemeinsamen Kontrolle eines Gemeinschaftsunternehmens die Auswirkungen der wirtschaftlichen und strukturellen Verbindungen auf die Wettbewerbsstruktur zu berücksichtigen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3)

10. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung zur Durchführung der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse

(Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b)

Leitsätze

$$1. Die Aufzählung der zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugten Rechtssubjekte in Artikel 33 Absatz 2 KS ist abschließend, so dass diejenigen, die darin nicht erwähnt sind, eine solche Klage nicht rechtswirksam erheben können. Daher sind Unternehmen, die keine Produktions- oder Vertriebstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, nicht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine EGKS-Entscheidung befugt. Dies gilt für Unternehmen, die Stahlrohre herstellen, die in der Anlage I des EGKS-Vertrags nicht aufgeführt sind und daher nicht unter diesen Vertrag fallen. Zwar sind die Bestimmungen des EGKS-Vertrags über die Klagebefugnis weit auszulegen, damit der Rechtsschutz des Einzelnen gewährleistet ist, doch darf diese großzügige Auslegung nicht soweit gehen, dass sie gegen den klaren Wortlaut des EGKS-Vertrags verstoßen würde. Die Gemeinschaftsgerichte sind nämlich nicht befugt, von den Rechtsschutzbestimmungen der Verträge abzuweichen.

( vgl. Randnrn. 33-38 )

2. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG ist ein Unternehmen, das nicht Adressat einer Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses ist, zur Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung nur befugt, wenn es von dieser unmittelbar und individuell betroffen ist.

Unmittelbar betroffen von einer solchen Entscheidung ist ein Unternehmen, das auf dem oder den gleichen Märkten wie die Parteien des Zusammenschlusses auftritt, da die Entscheidung dadurch, dass sie die Durchführung des beabsichtigten Zusammenschlusses gestattet, zu einer unmittelbaren Änderung der Lage auf dem oder den betroffenen Märkten führt, die dann nur noch vom alleinigen Willen der Parteien des Zusammenschlusses abhängt.

Ein Unternehmen ist darüber hinaus von dieser Entscheidung individuell betroffen, wenn die Entscheidung es wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, es aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und es daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten. Dies trifft auf ein Unternehmen zu, das sich zum einen in unmittelbarem Wettbewerb zu den Parteien des Zusammenschlusses auf dem Markt für bestimmte Produkte befindet, da der streitige Zusammenschluss sich auf das Unternehmen als unmittelbaren Konkurrenten auswirken kann, und das zum anderen von diesem Zusammenschluss auch als Käufer des für diese Produkte erforderlichen Ausgangsmaterials betroffen sein kann, wenn es sich mehrfach an eine der Parteien des Zusammenschlusses zur Deckung seines entsprechenden Bedarfs gewandt hat, und das sich schließlich nach einer Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt hat, in dem es insbesondere Einwände erhoben hat, die die Kommission in ihrer Entscheidung berücksichtigt hat.

( vgl. Randnrn. 46-55 )

3. Da, was das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angeht, die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und alle zu seiner Durchführung erlassenen Bestimmungen trotz des Inkrafttretens des EG-Vertrags nach Artikel 305 Absatz 1 EG in Kraft geblieben sind, sind die Aspekte eines gemischten Zusammenschlusses, die unter den EGKS-Vertrag fallen, anhand der Bestimmungen des Artikels 66 KS zu prüfen, während die anderen Aspekte dieses Zusammenschlusses im Rahmen der allgemeinen Regelung über die Kontrolle von Zusammenschlüssen gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 geprüft werden müssen.

Soweit sowohl Artikel 66 KS als auch die Verordnung Nr. 4064/89 die Zusammenschlussvorhaben einer Regelung der vorherigen Genehmigung unterwerfen, folgt daraus, dass die Parteien eines gemischten Zusammenschlusses das angemeldete Vorhaben erst durchführen können, wenn sie im Besitz der beiden verschiedenen Genehmigungen sind, d. h. der Genehmigung nach Artikel 66 § 2 KS für die Teile des Zusammenschlusses, die unter den EGKS-Vertrag fallen, und der Genehmigung nach der Verordnung Nr. 4064/89 für die Teile des Zusammenschlusses, die unter den EG-Vertrag fallen.

Schon wegen dieser Besonderheiten darf die Kommission für die Genehmigung eines gemischten Zusammenschlusses daher zwei verschiedene Entscheidungen erlassen, wobei sich diese Vorgehensweise als umso mehr gerechtfertigt erweist, als die Bestimmungen des Artikels 66 KS und die der Verordnung Nr. 4064/89 sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich voneinander abweichen. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich um einen einzigen, nicht teilbaren Zusammenschluss handelt. Auch wenn wirtschaftlich gesehen ein angemeldeter gemischter Zusammenschluss im Allgemeinen für die Anmelder ein nicht teilbares Ganzes darstellt, schließt dies nämlich nicht aus, dass hierfür rechtlich gesehen zwei getrennte Genehmigungen der Kommission erforderlich sind.

Allein der Erlass zweier getrennter Entscheidungen im Rahmen der Kontrolle eines gemischten Zusammenschlusses verstößt als solcher jedoch nicht gegen die Verpflichtung der Kommission, Widersprüche zu vermeiden, die sich aus der Durchführung der verschiedenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben können. Die Möglichkeit, dass der Erlass getrennter Entscheidungen unter Umständen dazu führt, dass die Kommission den Zusammenschluss gemäß dem EGKS-Vertrag insgesamt oder teilweise genehmigt und gemäß dem EG-Vertrag ganz oder teilweise verbietet, stellt nämlich keinen Widerspruch dar, sondern ist vielmehr die Folge dessen, dass die Zusammenschlüsse oder bestimmte Teile dieser Zusammenschlüsse unterschiedlichen verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften unterliegen, je nachdem, ob sie unter den EGKS-Vertrag oder unter den EG-Vertrag fallen. Gleiches gilt im Übrigen für die Möglichkeit, dass die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen über die Genehmigung eines gemischten Zusammenschlusses zu einem anderen Ergebnis für die Entscheidung nach Artikel 66 KS als für die nach der Verordnung Nr. 4064/89 führt. Unabhängig davon, ob die Kommission eine einzige oder zwei getrennte Entscheidungen erlässt, müssen die Gemeinschaftsgerichte nämlich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen nach den unterschiedlichen Bestimmungen der beiden Regelungen prüfen.

( vgl. Randnrn. 68-70, 75-76 )

4. Da die Grundregeln der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei Beurteilungen wirtschaftlicher Art einräumen, muss der Gemeinschaftsrichter bei der Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, das bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, dem Beurteilungsspielraum Rechnung tragen, den die Bestimmungen wirtschaftlicher Art, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, umfassen.

( vgl. Randnr. 105 )

5. Für eine kollektive beherrschende Stellung müssen drei Voraussetzungen zusammen erfuellt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d. h., es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellen.

( vgl. Randnr. 121 )

6. In der Begründung für ihre Entscheidungen braucht die Kommission insoweit nicht auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Fragen einzugehen, als die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Somit kann, wenn ein Beschlussfassungsorgan im Rahmen von parallelen Verfahren zum Erlass zweier getrennter Entscheidungen befugt ist, die sich auf ein und denselben Tatsachenkomplex beziehen, und es diese Entscheidungen ein und demselben Betroffenen innerhalb eines kurzen Zeitraums mitteilt, jede der beiden Entscheidungen, was die Begründungspflicht gegenüber dem Betroffenen angeht, als Teil des Kontextes der anderen Entscheidung angesehen werden und damit sinnvollerweise insoweit als ergänzende Begründung dienen.

Infolgedessen ist, wenn die Kommission im Rahmen paralleler Verfahren für die Genehmigung ein und desselben Zusammenschlusses, der sowohl unter den EGKS-Vertrag als auch unter den EG-Vertrag fällt, zwei getrennte Entscheidungen erlässt und diese gleichzeitig mitgeteilt werden, die Begründung, die eine dieser Entscheidungen enthält, zwangsläufig unter Berücksichtigung der Begründung der anderen Entscheidung zu beurteilen. Auch wenn die von der Kommission in diesen Entscheidungen durchgeführte Prüfung auf unterschiedlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen beruht, betreffen diese getrennten Entscheidungen nämlich nichts desto weniger ein und denselben Zusammenschluss, so dass die Würdigung der Kommission sich in mancher Hinsicht überschneiden kann.

( vgl. Randnrn. 123-124 )

7. Bei der Beurteilung des Umfangs der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist der relevante geografische Markt der abgegrenzte räumliche Bereich, in dem das relevante Erzeugnis vertrieben wird und in dem die Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer hinreichend homogen sind, um ihnen eine vernünftige Einschätzung der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb zu erlauben.

( vgl. Randnr. 141 )

8. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt ist die Kommission nicht verpflichtet, nach Artikel 81 EG zu prüfen, ob eventuell die Gefahr besteht, dass die Parteien des Zusammenschlusses als Folge dieses Zusammenschlusses versucht sein könnten, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu schließen. Nach dem klaren Wortlaut des Artikels 81 Absatz 1 EG kommt das dort niedergelegte Verbot nur zum Zuge, wenn wettbewerbswidrige Vereinbarungen tatsächlich geschlossen worden sind. Die Kommission darf bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt nur die tatsächlichen und rechtlichen Umstände zugrunde legen, die im Zeitpunkt der Anmeldung dieser Handlung gegeben sind, nicht aber hypothetische Gesichtspunkte, deren wirtschaftliche Bedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht abgeschätzt werden kann.

( vgl. Randnr. 170 )

9. Im Rahmen der gemeinsamen Kontrolle eines Gemeinschaftsunternehmens müssen sich die Muttergesellschaften dieses Unternehmens zwangsläufig über die kaufmännische Geschäftsführung dieses Unternehmens und in gewissem Maße über ihre eigene Stellung gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen auf bestimmten Märkten verständigen. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass solche mittelbaren Verbindungen das Wettbewerbsverhalten der auf diese Weise verbundenen Unternehmen auf bestimmten Märkten beeinflussen können. Infolgedessen stellen solche mittelbaren wirtschaftlichen und strukturellen Verbindungen einen Umstand dar, der bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses im Hinblick auf die Bedingungen des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zu berücksichtigen ist.

( vgl. Randnrn. 173-174 )

10. Wenn die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 einen Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, ist es im Hinblick auf die Begründungspflicht nach Artikel 253 EG erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese Entscheidung klar und eindeutig die Gründe wiedergibt, weshalb die Kommission der Ansicht ist, dass der streitige Zusammenschluss keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Aus dieser Verpflichtung kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass in einem solchen Fall die Kommission ihre Würdigung aller rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die eventuell mit dem angemeldeten Zusammenschluss zusammenhängen und/oder im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind, begründen müsste. Ein solches Erfordernis wäre nicht nur schwerlich vereinbar mit dem Gebot der raschen Erledigung, dem die Kommission bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse, insbesondere im Falle einer Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 nachkommen muss, sondern von der Art dieser Befugnis her auch kaum zu rechtfertigen. Die Kommission muss nämlich im Rahmen der Regelung der Verordnung Nr. 4064/89 anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der relevanten Märkte prüfen, ob der Zusammenschluss, mit dem sie befasst ist, eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, die zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert wird. Ein solcher Vorgang erfordert eine aufmerksame Untersuchung insbesondere der Umstände, die sich nach Lage des Einzelfalls als maßgebend für die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb auf den relevanten Märkten erweisen. Ändert ein Zusammenschluss nicht oder nur sehr begrenzt die Wettbewerbsverhältnisse auf einem bestimmten Markt, kann von der Kommission insoweit also keine besondere Begründung verlangt werden. Aus den gleichen Gründen verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen, keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben.

Infolgedessen bedeutet allein die Tatsache, dass eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, keine Begründung für eine Reihe von tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten enthält, an und für sich nicht, dass die Kommission gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hätte, die ihr bei Erlass einer solchen Entscheidung obliegt. Das Fehlen einer Begründung lässt sich nämlich auch so auslegen, dass diese Gesichtspunkte nach Ansicht der Kommission keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitigen Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt gaben.

( vgl. Randnrn. 184-187 )

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