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Document 61998TJ0186

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Handlungen der Organe - Entscheidungen - Bestandskräftige Entscheidungen - Antrag auf Überprüfung wegen wesentlicher neuer Tatsachen - Verpflichtung des betreffenden Gemeinschaftsorgans zur Durchführung der Überprüfung - Folgen

2. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Verbesserung und Anpassung der Strukturen - Gemeinschaftszuschuss - Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung der Kommission wegen wesentlicher neuer Tatsachen - Ablehnung unter Berufung auf Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 - Falsche Rechtsgrundlage

(Verordnung Nr. 4028/86 des Rates, Artikel 37 Absatz 1)

3. Haushalt der Europäischen Gemeinschaften - Grundsätze - Jährlichkeit - Bedeutung

(EG-Vertrag, Artikel 199, 202 und 203 [jetzt Artikel 268 EG, 271 EG und 272 EG], Haushaltsordnung, Artikel 6)

Leitsätze

1. Wird ein Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung durch ein Gemeinschaftsorgan auf wesentliche neue Tatsachen gestützt, so ist das betreffende Gemeinschaftsorgan verpflichtet, ihm Folge zu leisten. Nach der Überprüfung muss es eine neue Entscheidung treffen, deren Rechtmäßigkeit gegebenenfalls vor den Gemeinschaftsgerichten in Zweifel gezogen werden kann. Beruht der Antrag auf Überprüfung dagegen nicht auf wesentlichen neuen Tatsachen, so muss ihm das Gemeinschaftsorgan nicht stattgeben. Eine Klage gegen die Ablehnung der Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung ist daher zulässig, wenn sich herausstellt, dass der Antrag auf wesentlichen neuen Tatsachen beruhte. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nicht auf solchen Tatsachen beruhte, so ist eine Klage gegen die Ablehnung der beantragten Überprüfung unzulässig.

( vgl. Randnrn. 48-49 )

2. Es bedarf einer klaren Unterscheidung zwischen der Überprüfung" gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur und der Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung in Fällen, in denen das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen geltend gemacht wird. Eine Überprüfung" nach der Verordnung findet nämlich dann statt, wenn ein Zuschussantrag wegen Mittelknappheit im ersten Beurteilungsjahr auf das folgende Haushaltsjahr übertragen worden ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung, sondern um eine erneute Beurteilung des betreffenden Zuschussantrags durch die Kommission im neuen Haushaltsjahr. Die Überprüfung aufgrund wesentlicher neuer Tatsachen gehört dagegen zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts entwickelt wurden, und bezweckt die erneute Prüfung einer früheren, bestandskräftig gewordenen Entscheidung. Da es sich um zwei verschiedene Arten von Überprüfungen" mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage und unterschiedlichem Zweck handelt, kann sich die Kommission nicht auf Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 berufen, um einen auf angeblich wesentliche neue Tatsachen gestützten Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung abzulehnen.

( vgl. Randnrn. 54-55 )

3. Nach dem Grundsatz der Jährlichkeit des Haushaltsplans, der im EG-Vertrag (Artikel 199, 202 und 203 EG-Vertrag, jetzt Artikel 268 EG, 271 EG und 272 EG) und in der Haushaltsordnung (Artikel 6) verankert ist, können Beträge, die in einem Haushaltsjahr wieder eingezogen worden sind, nicht in einem vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Haushaltsjahr verwendet werden. Die Einnahmen aus Rückzahlungen von Abschlagszahlungen seitens der Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen aus einem bestimmten Jahr können daher nicht zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens aus einem früheren Haushaltsjahr verwendet werden, für das ursprünglich ein Zuschussantrag gestellt worden war.

( vgl. Randnr. 68 )

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