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Document 62022CJ0399

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Oktober 2024.
Confédération paysanne gegen Ministre de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire und Ministre de l'Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Handelspolitik – Internationale Übereinkünfte – Europa‑Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits – Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa‑Mittelmeer-Abkommens – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Art. 9 – Art. 26 Abs. 2 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Art. 5 Abs. 1 und 2 – Art. 8 – Art. 15 Abs. 1 und 4 – Anhang I – Anhang IV – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 76 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts eines Lebensmittels – In der Westsahara geerntetes Obst und Gemüse – An einen Mitgliedstaat gerichteter Antrag, einseitig ein Verbot der Einfuhr dieser Erzeugnisse in sein Hoheitsgebiet zu erlassen – Verpflichtende Angabe der Westsahara als Herkunftsort der in diesem Gebiet geernteten Tomaten und Melonen.
Rechtssache C-399/22.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:839

Rechtssache C‑399/22

Confédération paysanne

gegen

Ministre de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire
und
Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Frankreich])

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 4. Oktober 2024

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Handelspolitik – Internationale Übereinkünfte – Europa‑Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits – Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa‑Mittelmeer-Abkommens – Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Art. 9 – Art. 26 Abs. 2 – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Art. 5 Abs. 1 und 2 – Art. 8 – Art. 15 Abs. 1 und 4 – Anhang I – Anhang IV – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 76 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts eines Lebensmittels – In der Westsahara geerntetes Obst und Gemüse – An einen Mitgliedstaat gerichteter Antrag, einseitig ein Verbot der Einfuhr dieser Erzeugnisse in sein Hoheitsgebiet zu erlassen – Verpflichtende Angabe der Westsahara als Herkunftsort der in diesem Gebiet geernteten Tomaten und Melonen“

  1. Gemeinsame Handelspolitik – Anwendungsbereich – Europa‑Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG‑Marokko – Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Union – Einbeziehung

    (Art. 207 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 42-44)

  2. Gemeinsame Handelspolitik – Gemeinsame Einfuhrregelung – Verordnung 2015/478 – Schutzregelung – Anwendungsbereich – Ausschließliche Zuständigkeit der Union – Befugnis der Kommission zum Erlass von Schutzmaßnahmen im Rahmen der im Europa‑Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EU‑Marokko vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit – Befugnis der Mitgliedstaaten zum einseitigen Erlass von Schutzmaßnahmen, mit denen die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse verboten wird, die durchgängig nicht mit den Rechtsvorschriften der Union über die Angabe des Ursprungslands oder ‑gebiets im Einklang stehen – Fehlen

    (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e, Art. 36 und Art. 207 Abs. 1 AEUV; Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1308/2013, Art. 194, und 2015/478, Art. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 Buchst. a)

    (vgl. Rn. 46-55, Tenor 1)

  3. Rechtsangleichung – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Verbot einer Etikettierung, die den Käufer irreführen kann – Verordnung Nr. 1169/2011 – Anwendungsbereich – In den Verordnungen Nr. 1308/2013 und Nr. 543/2011 vorgesehene Sondervorschriften für die Angabe des Ursprungs von frischem Obst und Gemüse – Nichteinbeziehung

    (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1169/2011, Art. 1 Abs. 4, 9 und 26, und Nr. 1308/2013, Art. 75 Abs. 3 Buchst. j und Art. 76; Verordnung Nr. 543/2011 der Kommission, Art. 1 Abs. 1 und Anhang I Teil A)

    (vgl. Rn. 67-69)

  4. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Verordnung Nr. 543/2011 – Verpflichtende Informationen über Lebensmittel – Verpflichtende Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln – Mögliche Irreführung der Verbraucher ohne diese Angabe – Obst und Gemüse mit Ursprung in der von Marokko besetzten Westsahara –Verpflichtung, das anhand des Zollgebiets definierte Ursprungsgebiet dieses Obsts und Gemüses anzugeben – Begriff des Zollgebiets – Gebiet der Westsahara – Einbeziehung – Königreich Marokko – Nichteinbeziehung

    (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 952/2013, Art. 60, und Nr. 1308/2013, Art. 76 Abs. 1; Verordnungen der Kommission Nr. 543/2011, Art. 3 Abs. 1 und Anhang I Teil A Nr. 4, Teil B Abschnitt VI und Teil 10, sowie 2020/1470)

    (vgl. Rn. 72, 73, 79-81, 83, 86-89, Tenor 2)

  5. Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Obst und Gemüse – Voraussetzungen für die Vermarktung – Angabe des Ursprungslands – Begriff des Ursprungslands – Auslegung im Licht der Zollregelungen zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren – Land oder Gebiet, in dem die Erzeugnisse geerntet wurden – Einbeziehung in den Begriff

    (Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 952/2013, Art. 59 Buchst. c, Art. 60 und 61, und Nr. 1308/2013, Art. 76; Verordnung Nr. 543/2011 der Kommission, Art. 3 Abs. 1 und Anhang I Teil A Nr. 4, Teil B Abschnitt VI)

    (vgl. Rn. 74-78)

  6. Internationale Übereinkünfte – Abkommen der Union – Europa‑Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG‑Marokko – Räumlicher Geltungsbereich – Nicht der Souveränität der Parteien unterstehendes Gebiet ohne Selbstregierung der Westsahara – Nichteinbeziehung

    (Europa‑Mittelmeer-Assoziierungsabkommen EG‑Marokko, Art. 11)

    (vgl. Rn. 82, 85)

Zusammenfassung

Die mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) befasste Große Kammer des Gerichtshofs erkennt für Recht, dass Art. 207 AEUV, die Verordnung 2015/478 ( 1 ) und die Verordnung Nr. 1308/2013 ( 2 ) es einem Mitgliedstaat nicht gestatten, einseitig ein Einfuhrverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, deren Kennzeichnung durchgängig nicht mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Angabe des Ursprungslands oder ‑gebiets im Einklang steht. Ferner hebt sie hervor, dass Art. 76 der Verordnung Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 ( 3 ) dahin auszulegen ist, dass auf den Stufen der Einfuhr und des Verkaufs an den Verbraucher auf dem Etikett der im Gebiet der Westsahara geernteten Charentais-Melonen und Kirschtomaten allein die Westsahara als ihr Ursprungsland anzugeben ist.

Das Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Confédération paysanne, einem französischen Landwirtschaftsverband, und dem Ministre de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire (Minister für Landwirtschaft und Nahrungsmittelsouveränität, Frankreich) sowie dem Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique (Minister für Wirtschaft, Finanzen sowie industrielle und digitale Souveränität, Frankreich) wegen der Rechtmäßigkeit einer impliziten Ablehnung des Antrags der Confédération paysanne auf Erlass eines Einfuhrverbots für Kirschtomaten und Charentais-Melonen, die im Gebiet der Westsahara geerntet wurden (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erzeugnisse), durch diese Minister.

Die Confédération paysanne erhob am 2. Oktober 2020 beim Conseil d’État, dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung der impliziten Ablehnung ihres Antrags durch die Minister und darauf, den Ministern aufzugeben, das Einfuhrverbot zu erlassen. Sie macht geltend, das Gebiet der Westsahara gehöre nicht zum Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko, so dass die Kennzeichnung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse als aus Marokko stammend gegen die Bestimmungen des Unionsrechts in Bezug auf die Information der Verbraucher über den Ursprung des zum Verkauf angebotenen Obsts und Gemüses verstoße.

Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob die einschlägige unionsrechtliche Regelung es einem Mitgliedstaat gestattet, eine nationale Maßnahme zu erlassen, mit der die Einfuhr von Erzeugnissen aus einem Drittland verboten wird, auf deren Etikett das Land oder das Gebiet, aus dem sie stammen, nicht korrekt angegeben wird, und ob diese Regelung es sowohl bei der Einfuhr der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse als auch bei ihrem Verkauf an den Verbraucher erlaubt, auf dem Etikett dieser Erzeugnisse das Königreich Marokko als Ursprungsland anzugeben, oder ob nur das Gebiet der Westsahara anzugeben ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens weist der Gerichtshof in Bezug auf die Frage, ob Art. 207 AEUV, die Grundverordnung über Schutzmaßnahmen und die Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, einseitig ein Einfuhrverbot für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, deren Kennzeichnung durchgängig nicht mit den Rechtsvorschriften der Union über die Angabe des Ursprungslands oder ‑gebiets im Einklang steht, zunächst darauf hin, dass nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e AEUV die Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, die gemäß Art. 207 Abs. 1 AEUV nach einheitlichen Grundsätzen im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet wird, ausschließlich zuständig ist.

Sodann fügt er hinzu, dass nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen kann, wenn ihr die Verträge für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit übertragen ( 4 ). Die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Bereich nur dann gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden oder um Rechtsakte der Union durchzuführen. Ohne eine solche Ermächtigung dürfen die Mitgliedstaaten daher nicht einseitig ein Verbot der Einfuhr aus einem Drittgebiet oder Drittland für eine Kategorie von Erzeugnissen erlassen, deren Einfuhr im Übrigen durch ein von der Union geschlossenes Handelsabkommen zugelassen und geregelt wird.

Zwar heißt es in Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung über Schutzmaßnahmen, dass diese Verordnung dem Erlass oder der Anwendung einzelstaatlicher Verbote, mengenmäßiger Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus bestimmten Gründen gerechtfertigt sind, nicht entgegensteht. Diese Vorschrift lässt jedoch andere einschlägige Bestimmungen des Unionsrechts unberührt. So ist nach Art. 194 der Verordnung Nr. 1308/2013 im Bereich der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Europäischen Kommission die Befugnis vorbehalten, Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren von Erzeugnissen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1308/2013 fallen, in die Union zu erlassen. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung über Schutzmaßnahmen kann folglich nicht so verstanden werden, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, einseitig Maßnahmen zum Schutz vor der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu erlassen.

Der Gerichtshof hebt insoweit hervor, dass es bei einer generellen Missachtung der unionsrechtlichen Bestimmungen über die Information der Verbraucher über den Ursprung des von den Exporteuren zum Verkauf angebotenen Obsts und Gemüses nicht Sache eines Mitgliedstaats, sondern der Kommission wäre, gegebenenfalls in dem Rahmen tätig zu werden, der durch die im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Mechanismen der Zusammenarbeit festgelegt ist.

Zweitens prüft der Gerichtshof, ob Art. 76 der Verordnung Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 dahin auszulegen ist, dass auf den Stufen der Einfuhr und des Verkaufs an den Verbraucher auf dem Etikett der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse die Westsahara als ihr Ursprungsland anzugeben ist und nicht das Königreich Marokko genannt werden darf.

Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass es im achten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011, in dessen Licht die in ihrem Art. 3 Abs. 1 aufgestellten Anforderungen zu verstehen sind, im Wesentlichen heißt, dass die von den Vermarktungsnormen vorgegebenen Angaben auf der Verpackung und/oder dem Etikett der betreffenden Erzeugnisse deutlich sichtbar sein sollten, um u. a. zu vermeiden, dass der Verbraucher irregeführt wird. Daher darf die für Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorgeschriebene Angabe des Ursprungslands nicht irreführend sein.

In Anbetracht von Art. 60 der Verordnung Nr. 952/2013 ( 5 ) gilt die Pflicht zur Angabe des Ursprungslands der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse, die sich zum einen aus den allgemeinen Vermarktungsnormen in Anhang I Teil A der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 und den speziellen Vermarktungsnormen in Teil 10 ihres Anhangs I Teil B ergibt und zum anderen aus Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013, nicht nur für Erzeugnisse aus „Ländern“, sondern auch für Erzeugnisse mit Ursprung in „Gebieten“, zu denen geografische Gebiete gehören können, auf die sich zwar die Hoheitsgewalt oder die internationale Verantwortung eines Staates erstreckt, die aber einen eigenen völkerrechtlichen Status haben, der sich von dem dieses Staates unterscheidet.

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse wurden im Gebiet der Westsahara geerntet, das ein vom Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko gesondertes Gebiet darstellt ( 6 ). Überdies sieht Anhang I der Durchführungsverordnung 2020/1470 ( 7 ) unterschiedliche Codes und Bezeichnungen für die Westsahara und das Königreich Marokko vor.

Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gebiet der Westsahara als ein Zollgebiet im Sinne von Art. 60 der Verordnung Nr. 952/2013 und infolgedessen im Sinne der Verordnung Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung Nr. 543/2011 anzusehen ist. Daher darf auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnissen als Ursprungsland nur die Westsahara als solche angegeben werden, da sie in diesem Gebiet geerntet wurden. Jede andere Angabe wäre irreführend, denn sie könnte die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse irreführen, da sie den Eindruck erwecken könnte, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Ort als dem Gebiet stammen, in dem sie geerntet wurden.


( 1 ) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. 2015, L 83, S. 16, im Folgenden: Grundverordnung über Schutzmaßnahmen).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 671).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. 2011, L 157, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 der Kommission vom 21. Juni 2013 (ABl. 2013, L 170, S. 43) geänderten Fassung.

( 4 ) Art. 2 Abs. 1 AEUV.

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).

( 6 ) Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2016, Rat/Front Polisario (C‑104/16 P, EU:C:2016:973, Rn. 92), und vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK (C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 62).

( 7 ) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. 2020, L 334, S. 2).

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