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Document 62022CJ0498
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. September 2024.
Novo Banco SA - Sucursal en España u. a. gegen C.F.O. u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Art. 3 und 6 – Gegenüber einem Kreditinstitut ergriffene Sanierungsmaßnahme – Übertragung von Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine ‚Brückenbank‘ vor Erhebung einer Klage auf Begleichung einer Forderung gegenüber diesem Kreditinstitut – Rückübertragung bestimmter Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken auf das gleiche Kreditinstitut – Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Verfahren eröffnet wird (lex concursus) – Auswirkungen einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Auswirkungen einer Verletzung der Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungsmaßnahme – Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EG – Art. 6 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Passivlegitimation der ‚Brückenbank‘.
Verbundene Rechtssachen C-498/22 bis C-500/22.
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. September 2024.
Novo Banco SA - Sucursal en España u. a. gegen C.F.O. u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Art. 3 und 6 – Gegenüber einem Kreditinstitut ergriffene Sanierungsmaßnahme – Übertragung von Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine ‚Brückenbank‘ vor Erhebung einer Klage auf Begleichung einer Forderung gegenüber diesem Kreditinstitut – Rückübertragung bestimmter Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken auf das gleiche Kreditinstitut – Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Verfahren eröffnet wird (lex concursus) – Auswirkungen einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Auswirkungen einer Verletzung der Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungsmaßnahme – Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EG – Art. 6 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Passivlegitimation der ‚Brückenbank‘.
Verbundene Rechtssachen C-498/22 bis C-500/22.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:686
Verbundene Rechtssachen C-498/22 bis C-500/22
Novo Banco SA - Sucursal en España
gegen
C. F. O
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. September 2024
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24/EG – Art. 3 und 6 – Gegenüber einem Kreditinstitut ergriffene Sanierungsmaßnahme – Übertragung von Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine ‚Brückenbank‘ vor Erhebung einer Klage auf Begleichung einer Forderung gegenüber diesem Kreditinstitut – Rückübertragung bestimmter Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken auf das gleiche Kreditinstitut – Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Verfahren eröffnet wird (lex concursus) – Auswirkungen einer Sanierungsmaßnahme in anderen Mitgliedstaaten – Gegenseitige Anerkennung – Auswirkungen einer Verletzung der Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Sanierungsmaßnahme – Art. 17, 21, 38 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Eigentumsrecht – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EG – Art. 6 Abs. 1 – Missbräuchliche Klauseln – Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes – Passivlegitimation der ‚Brückenbank‘“
Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Kreditinstitute – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24 – Im Herkunftsmitgliedstaat ergriffene Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts – Keine öffentliche Bekanntmachung dieser Maßnahme – Anerkennung der Wirkungen dieser Maßnahme durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats – Maßnahme, mit der die Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken des betroffenen Kreditinstituts teilweise auf eine Brückenbank übertragen wurden – Zulässigkeit
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1; Richtlinie 2001/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 4 und 16 sowie Art. 3 Abs. 2 und Art. 6)
(vgl. Rn. 75, 76, 85, 96, 97, Tenor 1)
Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Kreditinstitute – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24 – Anhängige Rechtsstreitigkeiten – Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen auf einen anhängigen Rechtsstreit – Anwendung der lex concursus – In der Richtlinie vorgesehene Ausnahmen
(Richtlinie 2001/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Erwägungsgründe 23 und 30 sowie Art. 2, Art. 3 Abs. 2 und Art. 32)
(vgl. Rn. 77)
Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Kreditinstitute – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24 – Im Herkunftsmitgliedstaat ergriffene Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts – Veröffentlichungspflicht – Voraussetzungen – Beeinträchtigung der Rechte Dritter im Aufnahmemitgliedstaat – Möglichkeit, im Herkunftsmitgliedstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zu ergreifen, mit der diese Maßnahme angeordnet wird – Bedeutung des Unterlassens der öffentlichen Bekanntmachung dieser Maßnahme für die Festlegung der Rechtsbehelfsfrist
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Richtlinie 2001/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 bis 5 und Art. 83 Abs. 4)
(vgl. Rn. 78-80, 82-84, 88-93)
Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Kreditinstitute – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24 – Im Herkunftsmitgliedstaat ergriffene Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts – Keine öffentliche Bekanntmachung dieser Maßnahme – Anwendung der nationalen Vorschriften, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen – Voraussetzungen – Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität – Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Richtlinie 2001/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6)
(vgl. Rn. 86, 87)
Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Kreditinstitute – Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten – Richtlinie 2001/24 – Im Herkunftsmitgliedstaat ergriffene Maßnahme zur Sanierung eines Kreditinstituts – Anerkennung der Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat – Verletzung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Fehlen
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 21 Abs. 2; Richtlinie 2001/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2)
(vgl. Rn. 94)
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung – Geltendmachung durch den Einzelnen gegenüber einer im Rahmen der Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts errichteten Brückenbank – Unzulässigkeit – Betroffenes Institut, das vorübergehend von einer Behörde kontrolliert wurde – Keine Auswirkung
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 1; Richtlinie 2001/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2)
(vgl. Rn. 101-104, Tenor 2)
Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Grundrechte – Eigentumsrecht – Im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffene Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts – Maßnahmen, die die Errichtung einer Brückenbank vorsehen – Maßnahmen, die den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richten – Anerkennung der Wirkungen einer solchen Maßnahme im Aufnahmemitgliedstaat – Zulässigkeit – Dem vorlegenden Gericht vorbehaltene Überprüfung
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 und 38 sowie Art. 52 Abs. 1; Richtlinie 2001/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Abs. 2; Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)
(vgl. Rn. 109-132, 137-147, Tenor 3)
Zusammenfassung
Der Gerichtshof, der vom Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) in drei separaten Rechtssachen um Vorabentscheidung ersucht wurde, äußert sich zur Auslegung einiger Bestimmungen der Richtlinie 2001/24 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten ( 1 ), der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 2 ), der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.
Die Ersuchen ergingen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Novo Banco SA – Sucursal en España (im Folgenden: Novo Banco) und mehreren ihrer Kunden über die Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen, die 2014 und 2015 von der Banco de Portugal (portugiesische Zentralbank) gegenüber der Banco Espíritu Santo SA (BES), einem portugiesischen Kreditinstitut, und ihrer spanischen Zweigstelle (im Folgenden: BES Spanien) ergriffen wurden, auf verschiedene Verträge über Finanzprodukte und ‑dienstleistungen. Novo Banco hat als Brückenbank die Rechtsnachfolge von BES Spanien angetreten, weshalb bestimmte Aktiva, Passiva und andere, nicht zu den Vermögenswerten von BES Spanien gehörende Bestandteile auf Novo Banco übertragen wurden.
In der Rechtssache C‑498/22 beantragte der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit einer sogenannten Floor-Klausel (im Folgenden: Mindestzinsklausel), die in einem ursprünglich mit BES Spanien abgeschlossenen und schließlich aufgrund der Sanierungsmaßnahmen auf Novo Banco übertragenen hypothekarisch besicherten Darlehensvertrag enthalten war, da er diese Klausel für missbräuchlich hielt. Er beantragte außerdem die Rückerstattung der in Anwendung dieser Klausel zu Unrecht eingezogenen Beträge. In der Rechtssache C-499/22 beantragten die Kläger wegen Irrtums im Zusammenhang mit mangelhafter Aufklärung durch BES Spanien die Nichtigerklärung ihrer Finanzverträge, die Rückerstattung der Beträge, die BES Spanien von jeder Partei erhalten habe, sowie Schadensersatz für die durch den Erwerb dieser Finanzprodukte erlittenen Verluste. Novo Banco bestritt jedoch, dass alle Passiva von BES Spanien, insbesondere Forderungen und Entschädigungen im Zusammenhang mit der beantragten Nichtigerklärung bestimmter Klauseln in von dieser geschlossenen Verträgen, auf sie übertragen worden seien. In der Rechtssache C-500/22 forderte der Kläger von Novo Banco neben der Rückzahlung des Nennwerts einer fällig gewordenen vorrangigen Schuldverschreibung die Zahlung der Zinsen dieser Schuldverschreibung, die er von BES erworben hatte und die aufgrund der im Jahr 2014 ergriffenen Sanierungsmaßnahmen auf Novo Banco übertragen worden war. Novo Banco vertrat hingegen die Ansicht, dass die portugiesische Zentralbank 2015 die mit dieser Schuldverschreibung verbundenen Passiva von Novo Banco auf BES „rückübertragen“ habe, und verweigerte daher die Zahlung.
Das vorlegende Gericht führt aus, dass die gegenüber BES ergriffenen Sanierungsmaßnahmen unter das Unionsrecht fielen und nicht wie in Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2001/24 vorgesehen öffentlich bekannt gemacht worden seien, obwohl sie Dritte berühren und diese insbesondere daran hindern könnten, gegen die Maßnahmen zu klagen. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Verpflichtung, die Wirkungen dieser Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat anzuerkennen, mit dem Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes, dem Gleichheitsgrundsatz, dem Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Außerdem möchte es wissen, ob die Anerkennung der Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen nicht einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Kunden von Novo Banco darstellt. Schließlich stellt es sich in der Rechtssache C-498/22 die Frage, ob die „Aufspaltung“ des sich aus den in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen ergebenden Vertragsverhältnisses, das den Verbraucher an Novo Banco bindet, nicht dazu führt, dass die finanziellen Folgen der für missbräuchlich erklärten Mindestzinsklausel unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 allein den Verbraucher treffen. Es hat dem Gerichtshof daher mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Würdigung durch den Gerichtshof
Als Erstes weist der Gerichtshof zur Frage, ob im Fall der unterbliebenen öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 das Unionsrecht ( 3 ) dem entgegensteht, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme anerkennt, die vor Anrufung dieses Gerichts gegenüber einem Kreditinstitut ergriffen wurde und zu einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine Brückenbank geführt hat, darauf hin, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats durchgeführt werden und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in der gesamten Union ohne weitere Formalität wirksam sind. Diese Richtlinie beruht also auf den Grundsätzen der Einheit und der Universalität und stellt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen und ihren Wirkungen auf. Die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung von Sanierungsmaßnahmen ( 4 ) unterliegt wiederum zwei kumulativen Voraussetzungen. Zum einen müssen diese Maßnahmen geeignet sein, die Rechte von Dritten im Aufnahmemitgliedstaat zu beeinträchtigen, und zum anderen muss im Herkunftsmitgliedstaat ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt werden können, mit der diese Maßnahmen angeordnet werden ( 5 ).
Der Gerichtshof stellt fest, dass Art. 6 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2001/24 die Unterrichtung der Gläubiger des von den Sanierungsmaßnahmen betroffenen Kreditinstituts regeln soll, um es ihnen zu ermöglichen, im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung dieser Gläubiger im Herkunftsmitgliedstaat ihr Recht auszuüben, gegen Entscheidungen, mit denen Maßnahmen zur Sanierung dieses Kreditinstituts angeordnet werden, einen Rechtsbehelf einzulegen ( 6 ). Sanierungsmaßnahmen finden unabhängig von den in Art. 6 ( 7 ) vorgesehenen Maßnahmen zur öffentlichen Bekanntmachung Anwendung. Werden im Herkunftsmitgliedstaat ergriffene Sanierungsmaßnahmen nicht öffentlich bekannt gemacht, führt das nicht dazu, dass die Grundsätze der Einheit und der Universalität sowie das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Wirkungen dieser Maßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat in Frage gestellt werden. Die nicht erfolgte öffentliche Bekanntmachung bewirkt daher weder die Ungültigkeit dieser Maßnahmen noch nimmt sie ihnen ihre Wirkungen im Aufnahmemitgliedstaat.
Es ist jedoch Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes einzelnen Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, die im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz, dem Effektivitätsgrundsatz und dem in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen.
Das Ziel der in Art. 6 der Richtlinie 2001/24 vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung besteht darin, im Herkunftsmitgliedstaat den Schutz des Rechts der Betroffenen sicherzustellen, gegen Entscheidungen, mit denen Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts angeordnet werden, einen Rechtsbehelf einzulegen, und zwar insbesondere das Recht der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Gläubiger dieses Kreditinstituts. In Fällen, in denen die Sanierungsmaßnahmen nicht gemäß den Anforderungen dieser Bestimmung öffentlich bekannt gemacht wurden, muss das Recht des Herkunftsmitgliedstaats Personen, deren durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte durch diese Maßnahmen beeinträchtigt werden und die im Aufnahmemitgliedstaat ansässig sind, also die Möglichkeit gewähren, einen Rechtsbehelf gegen diese Maßnahmen zu ergreifen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Personen über diese Maßnahmen informiert wurden, davon Kenntnis erlangt haben oder vernünftigerweise davon hätten wissen müssen.
Was das in Art. 21 Abs. 2 der Charta verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass weder vorgetragen noch nachgewiesen wurde, dass die gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 zu erfolgende Anerkennung der Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen im Aufnahmemitgliedstaat je nach Staatsangehörigkeit des betroffenen Bürgers unterschiedlich gehandhabt würde. Was schließlich den Grundsatz der Rechtssicherheit angeht, weist er darauf hin, dass dieser gebietet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sind.
Im vorliegenden Fall muss der Aufnahmemitgliedstaat nach den Bestimmungen der Richtlinie 2001/24 sicherstellen, dass die Wirkungen der im Herkunftsmitgliedstaat ergriffenen Sanierungsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet anerkannt werden, und zwar ungeachtet dessen, dass diese Maßnahmen nicht Gegenstand der in dieser Richtlinie vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachung waren. Da diese Maßnahmen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kunden von Novo Banco ihre jeweiligen Klagen bei den spanischen Gerichten erhoben, auf verschiedene Arten bekannt gemacht worden waren, verfügten die Kunden über alle erforderlichen Informationen, um in voller Kenntnis der Sachlage eine Entscheidung über die Einreichung dieser Klagen zu treffen und mit Sicherheit zu ermitteln, gegen wen diese Klagen zu richten waren.
Im Fall der unterbliebenen öffentlichen Bekanntmachung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/24 steht das Unionsrecht ( 8 ) also dem nicht entgegen, dass ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme anerkennt, die vor Anrufung dieses Gerichts gegenüber einem Kreditinstitut ergriffen wurde und zu einer teilweisen Übertragung der Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Kreditinstituts auf eine Brückenbank geführt hat.
Als Zweites prüft der Gerichtshof die Frage, ob das Unionsrecht ( 9 ) dem entgegensteht, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen einer im Herkunftsmitgliedstaat gegenüber einem Kreditinstitut ergriffenen Sanierungsmaßnahme anerkannt werden, mit der die Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken dieses Instituts teilweise auf eine Brückenbank übertragen wurden, die von einer das Unionsrecht anwendenden Behörde kontrolliert wird, wenn die Kunden dieser Brückenbank behaupten, berechtigtes Vertrauen in den Umstand gesetzt zu haben, dass die Brückenbank anschließend auch sämtliche Passiva im Zusammenhang mit den ihnen gegenüber bestehenden Haftungsrisiken und Verbindlichkeiten der zu sanierenden Bank übernommen habe ( 10 ).
Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union gehört, die von den Organen der Union und von den Mitgliedstaaten beachtet werden müssen, wenn sie Unionsrecht durchführen, und dass sich jeder auf diesen Grundsatz berufen kann, bei dem eine Verwaltungsbehörde aufgrund bestimmter Zusicherungen, die sie ihm gegeben hat, begründete Erwartungen geweckt hat. Das Recht des Einzelnen, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, besteht im Unionsrecht jedoch nur im Zusammenhang mit präzisen Zusicherungen, die er von einer Behörde erhalten hat.
Im vorliegenden Fall ist Novo Banco als privatrechtliches Kreditinstitut gegründet worden, das auf dem wettbewerbsorientierten Markt der Bank- und Finanzdienstleistungen tätig ist und über keinerlei über das allgemeine Recht hinausgehenden Befugnisse zur Erfüllung eines öffentlich-rechtlichen Auftrags verfügt. Der Gerichtshof stellt fest, dass sie daher nicht als eine Unionsrecht durchführende Verwaltungsbehörde anzusehen ist, so dass sich der Einzelne in diesem Fall nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.
Folglich können sich Einzelne gegenüber einer Brückenbank – einer privatrechtlichen Einrichtung ohne jegliche über das allgemeine Recht hinausgehenden Befugnisse, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sanierung eines Kreditinstituts gegründet wurde, dessen Kunden sie ursprünglich waren – nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Haftung dieser Brückenbank für vorvertragliche und vertragliche Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Verträgen auszulösen, die zuvor mit diesem Kreditinstitut abgeschlossen worden waren ( 11 ). Die Tatsache allein, dass dieses Kreditinstitut im Hinblick auf seine Privatisierung vorübergehend von einer Behörde kontrolliert wurde, macht dieses auf dem wettbewerbsorientierten Markt der Bank- und Finanzdienstleistungen tätige Kreditinstitut nicht zu einer nationalen Verwaltungsbehörde.
Als Drittes und Letztes beantwortet der Gerichtshof die Frage, ob Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit dem entgegenstehen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richteten ( 12 ). Das vorlegende Gericht stellt sich außerdem die Frage, ob eine solche Anerkennung mit Art. 38 der Charta ( 13 ) sowie mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ( 14 ) vereinbar ist.
Was das Eigentumsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Charta betrifft, so stellt der Gerichtshof zum einen klar, dass sich der durch diese Bestimmung gewährte Schutz auf vermögenswerte Rechte bezieht, aus denen sich eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht. Anteile oder auf den Kapitalmärkten handelbare Anleihen können solche Rechte darstellen und vom Schutz von Art. 17 Abs. 1 der Charta umfasst sein. Insoweit haben die in den Rechtssachen C-498/22 und C-500/22 in Rede stehende Forderung bzw. Schuldverschreibung einen Vermögenswert, weshalb deren Gläubiger zumindest eine „berechtigte Erwartung“ behaupten können, in den tatsächlichen Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen, so dass sie den Schutz von Art. 17 Abs. 1 der Charta in Anspruch nehmen können. Was die in der Rechtssache C-499/22 in Rede stehende Forderung betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Forderung die genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere, ob die nationale Rechtsprechung, nach der für Kreditinstitute eine Pflicht zur vorvertraglichen Information besteht, hinreichend gefestigt ist, damit die Person, die einen Verstoß gegen diese Verpflichtung geltend macht, eine „berechtigte Erwartung“ behaupten kann, in den tatsächlichen Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen.
Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung der Erlass von Sanierungsmaßnahmen durch den Herkunftsmitgliedstaat, die u. a. die Übertragung von Aktiva eines Kreditinstituts auf eine Brückenbank vorsehen, eine Regelung der Nutzung von Eigentum im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 der Charta darstellt, die geeignet ist, das Eigentumsrecht von Gläubigern dieses Kreditinstituts wie den Inhabern von Schuldverschreibungen, deren Forderungen nicht auf das Brückeninstitut übertragen wurden, zu beeinträchtigen. Der Gerichtshof prüft also, ob angesichts der durch diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta festgelegten Voraussetzungen die im Aufnahmemitgliedstaat eintretenden Wirkungen der Sanierungsmaßnahmen, mit denen die in Rede stehenden Forderungen der Passivseite von BES Spanien zugeordnet wurden, gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt des Eigentumsrechts achten und verhältnismäßig sind. Dies erfolgt insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls von der Union verfolgten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, denen die Sanierungsmaßnahmen und die Anerkennung ihrer Wirkungen entsprechen, nämlich die Stabilität des Bankensystems, insbesondere jenes des Euro-Währungsgebiets, insgesamt sicherzustellen und ein systemisches Risiko zu vermeiden.
Zur geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit bestätigt der Gerichtshof, dass die in Rede stehenden Sanierungsmaßnahmen unter Art. 2 siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/24 fallen. Er stellt außerdem fest, dass die Gläubiger der Ausgangsverfahren davon ausgehen konnten, dass bestimmte Haftungsrisiken wie etwa die, die sich aus der Mangelhaftigkeit der von BES Spanien übermittelten vorvertraglichen Informationen ergeben und die in der Rechtssache C-499/22 in Rede stehen, oder bestimmte Eventualverbindlichkeiten wie jene, um die es in den Rechtssachen C‑498/22 und C‑500/22 geht, nicht auf die betroffene Brückenbank übertragen würden ( 15 ).
Schließlich weist der Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Recht der Verbraucher auf ein hohes Schutzniveau, wie es durch Art. 38 der Charta und die Richtlinie 93/13 gewährleistet wird, darauf hin, dass die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten im Hinblick auf Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses am Schutz der Verbraucher verpflichtet, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern ein Ende gesetzt wird. Hierfür haben die nationalen Gerichte missbräuchliche Klauseln für unanwendbar zu erklären, damit sie den betroffenen Verbraucher nicht binden, sofern dieser dem nicht widerspricht. Eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel ist grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen, so dass sie gegenüber dem betroffenen Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Der Verbraucherschutz ist jedoch nicht absolut. So besteht zwar ein eindeutiges öffentliches Interesse daran, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren und Gläubiger zu gewährleisten, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Bankensystems und der Vermeidung eines systemischen Risikos hat.
Im vorliegenden Fall kann der Schutz des Verbrauchers vor der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verträgen mit einem Gewerbetreibenden, wie er sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ergibt, aber nicht so weit gehen, dass die Aufteilung der finanziellen Haftung zwischen dem notleidenden Kreditinstitut und der Brückenbank, die im Rahmen der vom Herkunftsmitgliedstaat erlassenen Sanierungsmaßnahmen festgelegt wurde, außer Acht gelassen wird. Würde nämlich der durch die Richtlinie 93/13 gewährte Schutz es jedem Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats, der Gläubiger des ausfallenden Kreditinstituts ist, erlauben, der Anerkennung der Maßnahmen entgegenzuwirken, mit denen der Herkunftsmitgliedstaat über die Aufteilung der finanziellen Haftung zwischen dem Kreditinstitut und der Brückenbank entschieden hat, bestünde die Gefahr, dass dem Eingreifen der Behörden dieses Mitgliedstaats in allen Mitgliedstaaten, in denen das ausfallende Kreditinstitut Zweigstellen hat, die praktische Wirksamkeit genommen würde.
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 38 der Charta, Art. 17 der Charta und der Grundsatz der Rechtssicherheit stehen dem grundsätzlich nicht entgegen, dass im Aufnahmemitgliedstaat die Wirkungen von Sanierungsmaßnahmen anerkannt werden, die im Herkunftsmitgliedstaat in Anwendung der Richtlinie 2001/24 ergriffen wurden und die Gründung einer Brückenbank sowie den Verbleib der Verpflichtung zur Rückerstattung von aufgrund einer vertraglichen oder vorvertraglichen Haftung geschuldeten Beträgen auf der Passivseite des Kreditinstituts vorsehen, gegen das sich diese Maßnahmen richteten.
( 1 ) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15).
( 2 ) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
( 3 ) Konkret Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
( 4 ) Gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/24 ist es Sache der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, den Auszug, den Gegenstand und die Rechtsgrundlage der entsprechenden Entscheidung, die Rechtsbehelfsfristen, vor allem eine leicht verständliche Angabe des Zeitpunkts, zu dem diese Fristen enden, und die genauen Anschriften der Behörden oder des Gerichts zu veröffentlichen, von denen/dem die Rechtsbehelfe zu prüfen sind.
( 5 ) Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/24.
( 6 ) Vgl. zwölfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/24.
( 7 ) Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 2001/24.
( 8 ) Art. 3 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
( 9 ) Konkret Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit.
( 10 ) Es handelt sich dabei um die jeweils zweite Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22.
( 11 ) Der Gerichtshof leitet dies aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit ab.
( 12 ) Es handelt sich dabei um die jeweils dritte Frage in den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22 sowie um die zweite Frage in der Rechtssache C-500/22.
( 13 ) In den Rechtssachen C-498/22 und C-499/22.
( 14 ) In der Rechtssache C-498/22. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sehen „[d]ie Mitgliedstaaten ... vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann“.
( 15 ) In der Rechtssache C-500/22 stellt der Gerichtshof fest, dass die rückwirkende Änderung der Person des Schuldners der in Rede stehenden Forderung vernünftigerweise mit dem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel gerechtfertigt werden kann, die Stabilität des Bankensystems zu gewährleisten und ein systemisches Risiko zu vermeiden. Angesichts der besonderen Umstände, die dieser Sache zugrunde liegen, ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde.