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Document 62022CJ0679
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2024.
Europäische Kommission gegen Irland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Richtlinie (EU) 2018/1808 – Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – Keine Umsetzung und keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgeldes.
Rechtssache C-679/22.
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2024.
Europäische Kommission gegen Irland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Richtlinie (EU) 2018/1808 – Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – Keine Umsetzung und keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgeldes.
Rechtssache C-679/22.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:178
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 29. Februar 2024 – Kommission/Irland (Audiovisuelle Mediendienste)
(Rechtssache C‑679/22) ( 1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Richtlinie (EU) 2018/1808 – Bereitstellung audiovisueller Mediendienste – Keine Umsetzung und keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgeldes“
1. |
Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Richtlinie, die vorsieht, dass in den nationalen Bestimmungen zu ihrer Umsetzung auf sie Bezug genommen wird – Auswirkung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine positive Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie zu erlassen (Richtlinie 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2) (vgl. Rn. 31) |
2. |
Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verstoß gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen – Finanzielle Sanktionen – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Kriterien (Art. 260 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 68) |
3. |
Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verstoß gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen – Finanzielle Sanktionen – Pauschalbetrag – Festlegung der Höhe – Kriterien (Art. 260 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Rn. 70, 72,72-75, 79, 81, 84, 86) |
4. |
Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verstoß gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Vertragsverletzung, die bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert – Verurteilung zur Zahlung – Voraussetzung – Fortdauer der Vertragsverletzung bis zur Verkündung des Urteils (Art. 260 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 89) |
5. |
Vertragsverletzungsklage – Feststellungsurteil des Gerichtshofs – Verstoß gegen die Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Form und der Höhe – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Kriterien (Art. 260 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 92, 93, 98) |
Tenor
1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten verstoßen, dass es bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, die erforderlich waren, um der Richtlinie nachzukommen, und der Europäischen Kommission somit diese Vorschriften nicht mitgeteilt hatte. |
2. |
Die Vertragsverletzung Irlands bestand dadurch fort, dass es zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof nicht die Maßnahmen getroffen hatte, die erforderlich waren, um die Bestimmungen der Richtlinie 2018/1808 in sein nationales Recht umzusetzen, und der Europäischen Kommission diese Maßnahmen somit nicht mitgeteilt hatte. |
3. |
Irland wird verurteilt, an die Europäische Kommission
|
4. |
Irland wird verurteilt, neben seinen eigenen Kosten die Kosten zu tragen, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
( 1 ) ABl. C 45 vom 6.2.2023.