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Document 62019CJ0404

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2020.
Französische Republik gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Französischen Republik getätigte Ausgaben – Pauschale Berichtigung mit einem Satz von 100 % – Verhältnismäßigkeit – Leitlinien der Europäischen Kommission für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens.
Rechtssache C-404/19 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:1041

Rechtssache C‑404/19 P

Französische Republik

gegen

Europäische Kommission

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Dezember 2020

„Rechtsmittel – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2014 – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Französischen Republik getätigte Ausgaben – Pauschale Berichtigung mit einem Satz von 100 % – Verhältnismäßigkeit – Leitlinien der Europäischen Kommission für die Berechnung von Finanzkorrekturen im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens und des Rechnungsabschlussverfahrens

  1. Landwirtschaft – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem

    (Verordnung Nr. 1306/2013 des Rates, Art. 52 Abs. 2; Verordnung Nr. 907/2014 der Kommission, Art. 12 Abs. 7 Buchst. c)

    (vgl. Rn. 57-61)

  2. Landwirtschaft – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Unionsregelung veranlasst worden sind – Feststellung von Mängeln in dem von einem Mitgliedstaat eingeführten Kontrollsystem

    (Verordnung Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 52 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 65, 70, 78, 80, 81)

Siehe Text der Entscheidung.

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