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Document 62018CJ0379

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2019.
Deutsche Lufthansa AG gegen Land Berlin.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Richtlinie 2009/12/EG – Art. 3 und 6 – Art. 11 Abs. 1 und 7 – Flughafenentgelte – Schutz der Rechte der Flughafennutzer – Möglichkeit des Flughafenleitungsorgans, niedrigere als die von der unabhängigen Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte zu vereinbaren – Rechtsbehelfe des Flughafennutzers – Inzidentanfechtung vor einem Zivilgericht, das nach Billigkeit entscheidet.
Rechtssache C-379/18.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:1000

Rechtssache C‑379/18

Deutsche Lufthansa AG

gegen

Land Berlin

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. November 2019

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Richtlinie 2009/12/EG – Art. 3 und 6 – Art. 11 Abs. 1 und 7 – Flughafenentgelte – Schutz der Rechte der Flughafennutzer – Möglichkeit des Flughafenleitungsorgans, niedrigere als die von der unabhängigen Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte zu vereinbaren – Rechtsbehelfe des Flughafennutzers – Inzidentanfechtung vor einem Zivilgericht, das nach Billigkeit entscheidet“

  1. Verkehr – Luftverkehr – Richtlinie 2009/12 – Flughafenentgelte – Nationale Regelung, nach der die von einem Flughafenleitungsorgan erlassenen Flughafenentgeltordnungen der Billigung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde unterliegen – Möglichkeit für ein Flughafenleitungsorgan, mit einem Flughafennutzer andere als die von der unabhängigen Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte festzusetzen – Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2009/12 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3, Art. 6 Abs. 3 bis 5 und Art. 11 Abs. 1 und 7)

    (vgl. Rn. 39-42, 45, 48, 49, 53, Tenor 1)

  2. Verkehr – Luftverkehr – Richtlinie 2009/12 – Flughafenentgelte – Differenzierung der Flughafenentgelte bei Belangen von öffentlichem und allgemeinem Interesse – Kriterien – Voraussetzungen

    (Richtlinie 2009/12 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 3 Sätze 2 und 3)

    (vgl. Rn. 50-52)

  3. Verkehr – Luftverkehr – Richtlinie 2009/12 – Flughafenentgelte – Nationale Regelung, die die Rechtsbehelfe eines Flughafennutzers gegen diese Entgelte beschränkt – Klage gegen das Flughafenleitungsorgan auf Feststellung, dass diese Entgelte nicht der Billigkeit entsprechen – Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2009/12 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    (vgl. Rn. 58-60, 62, 64, 68-71, Tenor 2)

Siehe Text der Entscheidung.

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