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Document 62017CJ0413
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018.
Verfahren auf Betreiben von "Roche Lietuva" UAB.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge über die Lieferung von medizinischem Material und Geräten zur Diagnose – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 42 – Vergabe – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers – Detaillierte Formulierung der technischen Spezifikationen.
Rechtssache C-413/17.
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018.
Verfahren auf Betreiben von "Roche Lietuva" UAB.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge über die Lieferung von medizinischem Material und Geräten zur Diagnose – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 42 – Vergabe – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers – Detaillierte Formulierung der technischen Spezifikationen.
Rechtssache C-413/17.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
Rechtssache C-413/17
Verfahren auf Betreiben der „Roche Lietuva“ UAB
(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge über die Lieferung von medizinischem Material und Geräten zur Diagnose – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 42 – Vergabe – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers – Detaillierte Formulierung der technischen Spezifikationen“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 25. Oktober 2018
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2004/18 – Zeitliche Geltung – Nach Aufhebung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Wahl der Art des Verfahrens zur Auftragsvergabe – Unanwendbarkeit der Richtlinie
(Richtlinien 2004/18 und 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 91 Abs. 1)
Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Fragen zu einem Ausschreibungsverfahren, das beendet wurde – Feststellung des Fortbestands eines Interesses an der Lösung des Rechtsstreits durch das vorlegende Gericht – Kein hypothetischer Charakter – Zulässigkeit
(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 94)
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24 – Festlegung technischer Spezifikationen – Ermessen des öffentlichen Auftraggebers – Grenzen – Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz – Detaillierte Formulierung der technischen Spezifikationen – Notwendigkeit des Hinzufügens des Zusatzes „oder gleichwertig“ nach der Benennung eines bestimmten Produkts
(Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 42)
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 2014/24 – Festlegung technischer Spezifikationen – Öffentlicher Auftrag zur Beschaffung medizinischer Gegenstände – Notwendigkeit, die Bedeutung der individuellen Merkmale der medizinischen Geräte oder des Ergebnisses der Funktionsweise der Geräte Vorrang einzuräumen – Fehlen – Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit
(Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 und 42)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 18)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 23, 24)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Rn. 29-32, 34, 37-39)
Die Art. 18 und 42 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie den öffentlichen Auftraggeber nicht verpflichten, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen einer Ausschreibung zur Beschaffung medizinischer Gegenstände entweder der Bedeutung der individuellen Merkmale der medizinischen Geräte oder der Bedeutung des Ergebnisses der Funktionsweise dieser Geräte grundsätzlichen Vorrang einzuräumen, sondern verlangen, dass die technischen Spezifikationen insgesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob die in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit in Frage stehenden technischen Spezifikationen diese Anforderungen erfüllen.
(vgl. Rn. 45 und Tenor)