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Document 62013CO0602

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2015 –

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria

(Rechtssache C‑602/13) 1 ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Vertragsbeziehung zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher — Hypothekenvertrag — Klausel über Verzugszinsen — Klausel über vorzeitige Rückzahlung — Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek — Herabsetzung der Zinsen — Befugnisse des nationalen Richters“

1. 

Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel — Umfang — Überprüfung des Inhalts einer missbräuchlichen Klausel durch das nationale Gericht — Unzulässigkeit — Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Richtlinie 93/13 des Rates, 24. Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) (vgl. Rn. 33-38, 49)

2. 

Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel — Umfang — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Nationale Regelung, die Herabsetzungen der Verzugszinsen im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags vorsieht — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) (vgl. Rn. 40-42, 45, 46, Tenor 1)

3. 

Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Missbräuchliche Klausel im Sinne von Art. 3 — Beurteilung der Missbräuchlichkeit durch das nationale Gericht — Kriterien (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1) (vgl. Rn. 43, 44, 51)

4. 

Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel — Umfang — Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen alle sich aus dieser Feststellung ergebenden Konsequenzen zu ziehen — Nicht ausgeführte missbräuchliche Klausel — Keine Auswirkung (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) (vgl. Rn. 52-54, Tenor 2)

Tenor

1. 

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften, die Herabsetzungen der Verzugszinsen im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags vorsehen, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt, diese nationalen Vorschriften

greifen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel über die Verzugszinsen durch das mit einer Zwangsvollstreckung aus diesem Hypothekenvertrag befasste nationale Gericht nicht vor und

hindern das Gericht nicht daran, diese Klausel unangewendet zu lassen, wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist.

2. 

Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass, wenn das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, der Umstand, dass diese Klausel nicht ausgeführt worden ist, für sich genommen das nationale Gericht nicht daran hindern kann, alle Konsequenzen aus der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu ziehen.


( 1 )   ABl. C 31 vom 1.2.2014.

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Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2015 –

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria

(Rechtssache C‑602/13) 1 ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 93/13/EWG — Vertragsbeziehung zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher — Hypothekenvertrag — Klausel über Verzugszinsen — Klausel über vorzeitige Rückzahlung — Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek — Herabsetzung der Zinsen — Befugnisse des nationalen Richters“

1. 

Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel — Umfang — Überprüfung des Inhalts einer missbräuchlichen Klausel durch das nationale Gericht — Unzulässigkeit — Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Richtlinie 93/13 des Rates, 24. Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) (vgl. Rn. 33-38, 49)

2. 

Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel — Umfang — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Nationale Regelung, die Herabsetzungen der Verzugszinsen im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags vorsieht — Zulässigkeit — Voraussetzungen (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) (vgl. Rn. 40-42, 45, 46, Tenor 1)

3. 

Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Missbräuchliche Klausel im Sinne von Art. 3 — Beurteilung der Missbräuchlichkeit durch das nationale Gericht — Kriterien (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1) (vgl. Rn. 43, 44, 51)

4. 

Verbraucherschutz — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel — Umfang — Pflicht des nationalen Gerichts, von Amts wegen alle sich aus dieser Feststellung ergebenden Konsequenzen zu ziehen — Nicht ausgeführte missbräuchliche Klausel — Keine Auswirkung (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) (vgl. Rn. 52-54, Tenor 2)

Tenor

1. 

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften, die Herabsetzungen der Verzugszinsen im Rahmen eines Hypothekendarlehensvertrags vorsehen, nicht entgegenstehen, vorausgesetzt, diese nationalen Vorschriften

greifen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel über die Verzugszinsen durch das mit einer Zwangsvollstreckung aus diesem Hypothekenvertrag befasste nationale Gericht nicht vor und

hindern das Gericht nicht daran, diese Klausel unangewendet zu lassen, wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie „missbräuchlich“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie ist.

2. 

Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass, wenn das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer Klausel eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden festgestellt hat, der Umstand, dass diese Klausel nicht ausgeführt worden ist, für sich genommen das nationale Gericht nicht daran hindern kann, alle Konsequenzen aus der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu ziehen.


( 1 ) ABl. C 31 vom 1.2.2014.

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