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Document 62014CJ0322

El Majdoub

Rechtssache C‑322/14

Jaouad El Majdoub

gegen

CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 23 — Gerichtsstandsvereinbarung — Formerfordernisse — Elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht — Begriff — Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über einen Link, der sie in einem neuen Fenster öffnet, abgerufen und ausgedruckt werden können — ‚Click wrapping‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2015

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Zuständigkeitsvereinbarung — Gerichtsstandsvereinbarung — Elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung einer solchen Vereinbarung ermöglicht — Begriff — ‚Click wrapping‘ der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrags, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten — Einbeziehung — Voraussetzung — Möglichkeit, diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags auszudrucken und zu speichern

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege zwischen Gewerbetreibenden geschlossenen Kaufvertrag die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

Eine grammatische Auslegung des Art. 23 Abs. 2 ergibt, dass es „ermöglicht“ werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde. Dass sich die Internetseite mit diesen Geschäftsbedingungen bei der Registrierung auf der Website und bei jedem Geschäftsabschluss nicht automatisch öffnet, kann daher die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht in Frage stellen.

(vgl. Rn. 33, 39, 40 und Tenor)

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Rechtssache C‑322/14

Jaouad El Majdoub

gegen

CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 23 — Gerichtsstandsvereinbarung — Formerfordernisse — Elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglicht — Begriff — Allgemeine Geschäftsbedingungen, die über einen Link, der sie in einem neuen Fenster öffnet, abgerufen und ausgedruckt werden können — ‚Click wrapping‘“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2015

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Zuständigkeitsvereinbarung – Gerichtsstandsvereinbarung – Elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung einer solchen Vereinbarung ermöglicht – Begriff – ‚Click wrapping‘ der allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrags, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten – Einbeziehung – Voraussetzung – Möglichkeit, diese Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags auszudrucken und zu speichern

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 23 Abs. 2)

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einem auf elektronischem Wege zwischen Gewerbetreibenden geschlossenen Kaufvertrag die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

Eine grammatische Auslegung des Art. 23 Abs. 2 ergibt, dass es „ermöglicht“ werden muss, die Gerichtsstandsvereinbarung dauerhaft aufzuzeichnen, und dass es nicht darauf ankommt, ob der Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Käufer nach oder vor Anklicken des Feldes mit der Erklärung, dass er diese Bedingungen akzeptiert, tatsächlich dauerhaft aufgezeichnet wurde. Dass sich die Internetseite mit diesen Geschäftsbedingungen bei der Registrierung auf der Website und bei jedem Geschäftsabschluss nicht automatisch öffnet, kann daher die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung nicht in Frage stellen.

(vgl. Rn. 33, 39, 40 und Tenor)

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