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Document 62013CJ0421
Apple
Apple
Rechtssache C‑421/13
Apple Inc.
gegen
Deutsches Patent- und Markenamt
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts)
„Vorabentscheidungsersuchen — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Art. 2 und 3 — Markenfähige Zeichen — Unterscheidungskraft — Zeichnerische Darstellung der Ausstattung eines als ‚Flagship Store‘ bezeichneten Ladengeschäfts — Eintragung als Marke für ‚Dienstleistungen‘ in Bezug auf Waren, die in einem solchen Geschäft verkauft werden“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2014
Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Markenfähige Zeichen – Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben – Begriff „Dienstleistungen“ – Dienstleistungen, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen – Einbeziehung – Voraussetzungen
(Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 und 3)
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Im Hinblick auf den Gegenstand des Ausgangsverfahrens abstrakte und rein hypothetische Frage – Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV)
Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95 über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
(vgl. Rn. 27 und Tenor)
Das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts ist zurückzuweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
(vgl. Rn. 30)
Rechtssache C‑421/13
Apple Inc.
gegen
Deutsches Patent- und Markenamt
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts)
„Vorabentscheidungsersuchen — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Art. 2 und 3 — Markenfähige Zeichen — Unterscheidungskraft — Zeichnerische Darstellung der Ausstattung eines als ‚Flagship Store‘ bezeichneten Ladengeschäfts — Eintragung als Marke für ‚Dienstleistungen‘ in Bezug auf Waren, die in einem solchen Geschäft verkauft werden“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2014
Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Markenfähige Zeichen – Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben – Begriff „Dienstleistungen“ – Dienstleistungen, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen – Einbeziehung – Voraussetzungen
(Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 und 3)
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Allgemeine oder hypothetische Fragen – Im Hinblick auf den Gegenstand des Ausgangsverfahrens abstrakte und rein hypothetische Frage – Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV)
Die Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/95 über die Marken sind dahin auszulegen, dass die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte für Waren allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, die in Leistungen bestehen, welche sich auf diese Waren beziehen, aber keinen integralen Bestandteil des Verkaufs dieser Waren selbst bilden, sofern diese Darstellung geeignet ist, die Dienstleistungen des Anmelders von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und der Eintragung keines der in der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse entgegensteht.
(vgl. Rn. 27 und Tenor)
Das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts ist zurückzuweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
(vgl. Rn. 30)