Dit document is overgenomen van EUR-Lex
Document 62013CJ0083
Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet
Fonnship und Svenska Transportarbetareförbundet
Rechtssache C‑83/13
Fonnship A/S
gegen
Svenska Transportarbetareförbundet
und
Facket för Service och Kommunikation (SEKO)
und
Svenska Transportarbetareförbundet
gegen
Fonnship A/S
(Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstol)
„Seeverkehr — Freier Dienstleistungsverkehr — Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 — Anwendbarkeit auf Transporte, die von EWR-Vertragsstaaten aus oder in diese mit Schiffen durchgeführt werden, die unter der Flagge eines Drittlands fahren — Arbeitskampfmaßnahmen in Häfen eines solchen Staates zugunsten von auf diesen Schiffen beschäftigten Drittstaatsangehörigen — Keine Auswirkung der Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer und Schiffe auf die Anwendbarkeit des Unionsrechts“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Juli 2014
Verkehr – Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Verordnung Nr. 4055/86 – Persönlicher Geltungsbereich – Gesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Eigentümerin eines Schiffes ist, das unter der Flagge eines Drittstaats fährt und Seeverkehrsdienstleistungen zwischen den Vertragsstaaten dieses Abkommens erbringt – Einbeziehung – Voraussetzungen
(EWR-Abkommen; Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Art. 1)
Art. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist dahin auszulegen, dass sich eine Gesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Eigentümerin eines Schiffes ist, das unter der Flagge eines Drittlands fährt und mittels dessen Seeverkehrsdienstleistungen von einem Vertragsstaat dieses Abkommens aus oder in diesen erbracht werden, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen kann, vorausgesetzt, dass sie wegen ihres Betriebs dieses Schiffes als Erbringerin dieser Dienstleistungen angesehen werden kann und dass deren Empfänger in anderen Vertragsstaaten dieses Abkommens als dem ansässig sind, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Anwendung der Verordnung Nr. 4055/86 wird in keiner Weise durch den Umstand berührt, dass das Schiff, das die betreffenden Transporte zur See durchführt und auf dem Arbeitnehmer beschäftigt sind, zu deren Gunsten Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden, unter der Flagge eines Drittstaats fährt, noch dadurch, dass die Besatzungsmitglieder des Schiffes Staatsangehörige eines Drittlands sind.
(vgl. Rn. 42, 44 und Tenor)
Rechtssache C‑83/13
Fonnship A/S
gegen
Svenska Transportarbetareförbundet
und
Facket för Service och Kommunikation (SEKO)
und
Svenska Transportarbetareförbundet
gegen
Fonnship A/S
(Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstol)
„Seeverkehr — Freier Dienstleistungsverkehr — Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 — Anwendbarkeit auf Transporte, die von EWR-Vertragsstaaten aus oder in diese mit Schiffen durchgeführt werden, die unter der Flagge eines Drittlands fahren — Arbeitskampfmaßnahmen in Häfen eines solchen Staates zugunsten von auf diesen Schiffen beschäftigten Drittstaatsangehörigen — Keine Auswirkung der Staatsangehörigkeit dieser Arbeitnehmer und Schiffe auf die Anwendbarkeit des Unionsrechts“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. Juli 2014
Verkehr – Seeverkehr – Freier Dienstleistungsverkehr – Verordnung Nr. 4055/86 – Persönlicher Geltungsbereich – Gesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Eigentümerin eines Schiffes ist, das unter der Flagge eines Drittstaats fährt und Seeverkehrsdienstleistungen zwischen den Vertragsstaaten dieses Abkommens erbringt – Einbeziehung – Voraussetzungen
(EWR-Abkommen; Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Art. 1)
Art. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist dahin auszulegen, dass sich eine Gesellschaft mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Eigentümerin eines Schiffes ist, das unter der Flagge eines Drittlands fährt und mittels dessen Seeverkehrsdienstleistungen von einem Vertragsstaat dieses Abkommens aus oder in diesen erbracht werden, auf den freien Dienstleistungsverkehr berufen kann, vorausgesetzt, dass sie wegen ihres Betriebs dieses Schiffes als Erbringerin dieser Dienstleistungen angesehen werden kann und dass deren Empfänger in anderen Vertragsstaaten dieses Abkommens als dem ansässig sind, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.
Die Anwendung der Verordnung Nr. 4055/86 wird in keiner Weise durch den Umstand berührt, dass das Schiff, das die betreffenden Transporte zur See durchführt und auf dem Arbeitnehmer beschäftigt sind, zu deren Gunsten Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden, unter der Flagge eines Drittstaats fährt, noch dadurch, dass die Besatzungsmitglieder des Schiffes Staatsangehörige eines Drittlands sind.
(vgl. Rn. 42, 44 und Tenor)