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Document 62011CJ0621

Leitsätze des Urteils

Court reports – general

Rechtssache C-621/11 P

New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FISHBONE — Widerspruchsverfahren — Ältere nationale Bildmarke FISHBONE BEACHWEAR — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Berücksichtigung ergänzender, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegter Beweismittel — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76 Abs. 2 — Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Regel 22 Abs. 2“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013

Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind – Berücksichtigung – Ermessen der Beschwerdekammer

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 22 Abs. 2)

Aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke geht hervor, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweise auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen. Denn mit der Klarstellung, dass das HABM in einem solchen Fall die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt die genannte Bestimmung dem HABM ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht.

Was insbesondere die Vorlage von Nachweisen der ernsthaften Benutzung der älteren Marke im Rahmen von Widerspruchsverfahren anbelangt, ist festzustellen, dass Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zwar vorsieht, dass auf Verlangen des Anmelders der Inhaber einer Marke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke bei sonstiger Zurückweisung des Widerspruchs zu erbringen hat, die genannte Verordnung aber keine Bestimmung zur Angabe der Frist enthält, innerhalb deren solche Beweismittel eingereicht werden müssen. Dagegen sieht Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke hierzu vor, dass, falls ein solches Verlangen geäußert wird, das HABM den Inhaber der älteren Marke auffordert, innerhalb einer vom HABM festgesetzten Frist den Nachweis der Benutzung der Marke oder den Nachweis, dass berechtigte Gründe für deren Nichtbenutzung vorliegen, zu erbringen.

Wenn Beweismittel, die als relevant für den Nachweis der Benutzung der in Rede stehenden Marke betrachtet werden, innerhalb der vom HABM nach Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 gesetzten Frist vorgelegt worden sind, ist somit die Vorlage ergänzender Nachweise einer solchen Benutzung nach dem Ablauf der genannten Frist weiterhin möglich. In einem solchen Fall ist es dem HABM keinesfalls untersagt, auf diese Weise verspätet vorgelegte Beweismittel unter Gebrauch des Ermessens, das ihm gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zukommt, zu berücksichtigen.

Was die Ausübung dieses Ermessens des HABM bezüglich der etwaigen Berücksichtigung verspätet vorgelegter Beweismittel angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine solche Berücksichtigung durch das HABM, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen.

(vgl. Randnrn. 21-25, 30, 33)

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Rechtssache C-621/11 P

New Yorker SHK Jeans GmbH & Co. KG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Rechtsmittel — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FISHBONE — Widerspruchsverfahren — Ältere nationale Bildmarke FISHBONE BEACHWEAR — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Berücksichtigung ergänzender, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegter Beweismittel — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 42 Abs. 2 und 3 sowie Art. 76 Abs. 2 — Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Regel 22 Abs. 2“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Juli 2013

Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Tatsachen und Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs, die nicht fristgerecht beigebracht worden sind — Berücksichtigung — Ermessen der Beschwerdekammer

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und Art. 76 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 22 Abs. 2)

Aus dem Wortlaut von Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke geht hervor, dass als allgemeine Regel und vorbehaltlich einer gegenteiligen Vorschrift die Beteiligten Tatsachen und Beweise auch dann noch vorbringen können, wenn die für dieses Vorbringen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltenden Fristen abgelaufen sind, und dass es dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) keineswegs untersagt ist, solche verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweise zu berücksichtigen. Denn mit der Klarstellung, dass das HABM in einem solchen Fall die fraglichen Beweismittel nicht zu berücksichtigen „braucht“, räumt die genannte Bestimmung dem HABM ein weites Ermessen ein, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob die Beweismittel zu berücksichtigen sind oder nicht.

Was insbesondere die Vorlage von Nachweisen der ernsthaften Benutzung der älteren Marke im Rahmen von Widerspruchsverfahren anbelangt, ist festzustellen, dass Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zwar vorsieht, dass auf Verlangen des Anmelders der Inhaber einer Marke, der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke bei sonstiger Zurückweisung des Widerspruchs zu erbringen hat, die genannte Verordnung aber keine Bestimmung zur Angabe der Frist enthält, innerhalb deren solche Beweismittel eingereicht werden müssen. Dagegen sieht Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke hierzu vor, dass, falls ein solches Verlangen geäußert wird, das HABM den Inhaber der älteren Marke auffordert, innerhalb einer vom HABM festgesetzten Frist den Nachweis der Benutzung der Marke oder den Nachweis, dass berechtigte Gründe für deren Nichtbenutzung vorliegen, zu erbringen.

Wenn Beweismittel, die als relevant für den Nachweis der Benutzung der in Rede stehenden Marke betrachtet werden, innerhalb der vom HABM nach Regel 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95 gesetzten Frist vorgelegt worden sind, ist somit die Vorlage ergänzender Nachweise einer solchen Benutzung nach dem Ablauf der genannten Frist weiterhin möglich. In einem solchen Fall ist es dem HABM keinesfalls untersagt, auf diese Weise verspätet vorgelegte Beweismittel unter Gebrauch des Ermessens, das ihm gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zukommt, zu berücksichtigen.

Was die Ausübung dieses Ermessens des HABM bezüglich der etwaigen Berücksichtigung verspätet vorgelegter Beweismittel angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine solche Berücksichtigung durch das HABM, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen.

(vgl. Randnrn. 21-25, 30, 33)

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