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Document 62011CJ0314

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-314/11 P

    Europäische Kommission

    gegen

    Planet AE

    „Rechtsmittel — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Identifikation des mit einem Rechtssubjekt verbundenen Risikograds — Frühwarnsystem — Untersuchung des OLAF — Entscheidungen — Anträge auf Eingabe der Warnmeldungen W1a und W1b — Anfechtbare Handlungen — Zulässigkeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012

    1. Eigenmittel der Europäischen Union – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen – Von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendendes Frühwarnsystem – Auswirkungen einer Warnmeldung

      (Beschluss 2008/969 der Kommission, Art. 15 bis 17 und 19 bis 22)

    2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

      (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    3. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit – Umfang der Begründungspflicht

      (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    4. Rechtsmittel – Gründe – Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

    5. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen

      (Art. 263 AEUV)

    1.  Bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Rahmen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union ist es nach den Art. 15 bis 17 und 19 bis 22 des Beschlusses 2008/969 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem nicht nur zulässig, sondern auch und vor allem geboten, dass die betroffenen Anweisungsbefugten in Bezug auf das jeweilige Rechtssubjekt bzw. Projekt spezielle Maßnahmen ergreifen. Somit kann die Wirkung einer Warnmeldung über ein Rechtssubjekt nicht auf den internen Bereich des betroffenen Organs beschränkt sein und beeinträchtigt zwangsläufig das Verhältnis zwischen dem Anweisungsbefugten des betroffenen Organs und diesem Rechtssubjekt.

      Zudem müssen, auch wenn die Auswirkungen einer W1-Warnmeldung weniger belastend sind als die der Warnmeldungen W2 bis W5, gleichwohl die verschärften Überwachungsmaßnahmen, die der betroffene Anweisungsbefugte in Bezug auf das betroffene Rechtssubjekt ergreifen muss, nicht völlig auf den internen Bereich des Organs beschränkt sein, sondern könnten das Verhältnis zwischen diesem Organ und dem betroffenen Rechtssubjekt beeinträchtigen. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass diese Außenwirkungen stets eine qualifizierte Veränderung der Rechtsstellung des betroffenen Rechtssubjekts mit sich bringen können. Eine solche Veränderung muss von Fall zu Fall geprüft werden.

      (vgl. Randnrn. 37, 38, 42, 44)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 56-59, 67, 76)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 63, 64)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 90)

    5.  Die Nichtigkeitsklage ist gegen alle Handlungen der Organe – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können. Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage ist daher anhand objektiver Kriterien, die auf das Wesen der angefochtenen Handlungen abstellen, zu beurteilen.

      (vgl. Randnrn. 94, 95)

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    Rechtssache C-314/11 P

    Europäische Kommission

    gegen

    Planet AE

    „Rechtsmittel — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Identifikation des mit einem Rechtssubjekt verbundenen Risikograds — Frühwarnsystem — Untersuchung des OLAF — Entscheidungen — Anträge auf Eingabe der Warnmeldungen W1a und W1b — Anfechtbare Handlungen — Zulässigkeit“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012

    1. Eigenmittel der Europäischen Union — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union — Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen — Von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendendes Frühwarnsystem — Auswirkungen einer Warnmeldung

      (Beschluss 2008/969 der Kommission, Art. 15 bis 17 und 19 bis 22)

    2. Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung

      (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    3. Rechtsmittel — Gründe — Unzureichende oder widersprüchliche Begründung — Zulässigkeit — Umfang der Begründungspflicht

      (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    4. Rechtsmittel — Gründe — Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund — Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund

    5. Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlungen — Begriff — Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen

      (Art. 263 AEUV)

    1.  Bei der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Rahmen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union ist es nach den Art. 15 bis 17 und 19 bis 22 des Beschlusses 2008/969 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem nicht nur zulässig, sondern auch und vor allem geboten, dass die betroffenen Anweisungsbefugten in Bezug auf das jeweilige Rechtssubjekt bzw. Projekt spezielle Maßnahmen ergreifen. Somit kann die Wirkung einer Warnmeldung über ein Rechtssubjekt nicht auf den internen Bereich des betroffenen Organs beschränkt sein und beeinträchtigt zwangsläufig das Verhältnis zwischen dem Anweisungsbefugten des betroffenen Organs und diesem Rechtssubjekt.

      Zudem müssen, auch wenn die Auswirkungen einer W1-Warnmeldung weniger belastend sind als die der Warnmeldungen W2 bis W5, gleichwohl die verschärften Überwachungsmaßnahmen, die der betroffene Anweisungsbefugte in Bezug auf das betroffene Rechtssubjekt ergreifen muss, nicht völlig auf den internen Bereich des Organs beschränkt sein, sondern könnten das Verhältnis zwischen diesem Organ und dem betroffenen Rechtssubjekt beeinträchtigen. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass diese Außenwirkungen stets eine qualifizierte Veränderung der Rechtsstellung des betroffenen Rechtssubjekts mit sich bringen können. Eine solche Veränderung muss von Fall zu Fall geprüft werden.

      (vgl. Randnrn. 37, 38, 42, 44)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 56-59, 67, 76)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 63, 64)

    4.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 90)

    5.  Die Nichtigkeitsklage ist gegen alle Handlungen der Organe – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – gegeben, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können. Die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage ist daher anhand objektiver Kriterien, die auf das Wesen der angefochtenen Handlungen abstellen, zu beurteilen.

      (vgl. Randnrn. 94, 95)

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