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Document 62010CJ0522
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtssache C-522/10
Doris Reichel-Albert
gegen
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
(Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg)
„Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung (EG) Nr. 987/2009 — Art. 44 Abs. 2 — Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente — Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten — Anwendbarkeit — Art. 21 AEUV — Freizügigkeit“
Leitsätze des Urteils
Soziale Sicherheit – Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 – Zeitliche Geltung
(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004, Art. 87 Abs. 1, und Nr. 987/2009, Art. 44, 93 und 97)
Soziale Sicherheit – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit – Grenzen – Einhaltung des Unionsrechts – Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit von EU-Bürgern
(Art. 21 AEUV)
Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Altersrente – Verpflichtung, für die Gewährung der Altersrente Kindererziehungszeiten anzurechnen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind – Person, die ihren Wohnsitz vorübergehend in diesen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, ohne dort eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben
(Art. 21 AEUV)
Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt nicht für die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 987/2009 ausgesprochene Weigerung, Kindererziehungszeiten im Rahmen der Altersrente anzurechnen. Der Gesetzgeber hat in Art. 97 dieser Verordnung als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den 1. Mai 2010 festgelegt, ohne dass ein Erwägungsgrund oder eine andere Vorschrift dieser Verordnung in dem Sinne verstanden werden könnte, dass die Geltung von Art. 44 der genannten Verordnung zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Veröffentlichung dieses Rechtsaktes beginnen sollte. Vielmehr ergibt sich aus Art. 87 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, der gemäß Art. 93 der Verordnung Nr. 987/2009 für die von dieser geregelten Sachverhalte gilt, dass diese keinen Anspruch für den Zeitraum vor Beginn ihrer Anwendung, dem 1. Mai 2010, begründet.
(vgl. Randnrn. 26-27)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 38)
Art. 21 AEUV ist in einer Situation, in der eine Person ihren Wohnsitz vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Herkunft verlegt hat, dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung des Herkunftsstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, die nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.
Eine nationale Regelung, die keine derartige Verpflichtung vorsieht, benachteiligt bestimmte Inländer allein deshalb, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, und führt dadurch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen wie der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung der Freizügigkeit, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, widerspricht.
(vgl. Randnrn. 42, 45 und Tenor)
Rechtssache C-522/10
Doris Reichel-Albert
gegen
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
(Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg)
„Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung (EG) Nr. 987/2009 — Art. 44 Abs. 2 — Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente — Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten — Anwendbarkeit — Art. 21 AEUV — Freizügigkeit“
Leitsätze des Urteils
Soziale Sicherheit — Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 — Zeitliche Geltung
(Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004, Art. 87 Abs. 1, und Nr. 987/2009, Art. 44, 93 und 97)
Soziale Sicherheit — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit — Grenzen — Einhaltung des Unionsrechts — Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit von EU-Bürgern
(Art. 21 AEUV)
Unionsbürgerschaft — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Altersrente — Verpflichtung, für die Gewährung der Altersrente Kindererziehungszeiten anzurechnen, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind — Person, die ihren Wohnsitz vorübergehend in diesen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, ohne dort eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben
(Art. 21 AEUV)
Art. 44 der Verordnung Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt nicht für die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 987/2009 ausgesprochene Weigerung, Kindererziehungszeiten im Rahmen der Altersrente anzurechnen. Der Gesetzgeber hat in Art. 97 dieser Verordnung als Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den 1. Mai 2010 festgelegt, ohne dass ein Erwägungsgrund oder eine andere Vorschrift dieser Verordnung in dem Sinne verstanden werden könnte, dass die Geltung von Art. 44 der genannten Verordnung zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Veröffentlichung dieses Rechtsaktes beginnen sollte. Vielmehr ergibt sich aus Art. 87 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, der gemäß Art. 93 der Verordnung Nr. 987/2009 für die von dieser geregelten Sachverhalte gilt, dass diese keinen Anspruch für den Zeitraum vor Beginn ihrer Anwendung, dem 1. Mai 2010, begründet.
(vgl. Randnrn. 26-27)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnr. 38)
Art. 21 AEUV ist in einer Situation, in der eine Person ihren Wohnsitz vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat als den ihrer Herkunft verlegt hat, dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung des Herkunftsstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, die nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.
Eine nationale Regelung, die keine derartige Verpflichtung vorsieht, benachteiligt bestimmte Inländer allein deshalb, weil sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, sich in einem anderen Mitgliedstaat frei zu bewegen und aufzuhalten, und führt dadurch zu einer Ungleichbehandlung, die den Grundsätzen wie der Garantie der gleichen rechtlichen Behandlung bei der Ausübung der Freizügigkeit, auf denen der Status eines Unionsbürgers beruht, widerspricht.
(vgl. Randnrn. 42, 45 und Tenor)