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Document 62011CJ0257

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-257/11

SC Gran Via Moineşti SRL

gegen

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF)

und

Administraţia Finanţelor Publice Bucureşti Sector 1

(Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti)

„Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuer — Art. 167, 168 und 185 — Recht auf Vorsteuerabzug — Berichtigung der Vorsteuerabzüge — Erwerb eines bebauten Grundstücks im Hinblick auf den Abriss der Gebäude zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf diesem Grundstück“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Wirtschaftliche Betätigung – Begriff – Vorbereitende wirtschaftliche Tätigkeiten – Einbeziehung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Erwerb eines bebauten Grundstücks im Hinblick auf den Abriss der Gebäude zur Errichtung einer Wohnanlage – Recht zum Vorsteuerabzug

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 167 und 168)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – Zweck

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 185 bis 187)

  4. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs – Abriss von Gebäuden, um an deren Stelle eine Wohnanlage zu errichten – Bereits beim Erwerb vorgesehener Abriss – Verpflichtung zur Berichtigung – Fehlen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 185)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 24-27)

  2.  Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die ein bebautes Grundstück erworben hat, um die Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, zum Abzug der den Erwerb dieser Gebäude betreffenden Vorsteuer berechtigt ist, da diese Gesellschaft mit dem Erwerb als Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche Leistung erbringt und ab dem Erwerb des fraglichen bebauten Grundstücks ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, diese Gebäude abzureißen, um auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten.

    Denn diese Gebäude wurden zusammen mit dem Grundstück, auf dem sie stehen, erworben, und dieses Grundstück wird weiterhin von der Gesellschaft für ihre steuerbaren Umsätze genutzt. Die Ersetzung veralteter Strukturen durch modernere Bauten und folglich die Nutzung derselben zur Bewirkung steuerbarer Ausgangsumsätze unterbrechen keineswegs den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem auf der Vorstufe erfolgten Erwerb der betreffenden Gebäude und den anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen. Der Erwerb dieser Gebäude und ihre anschließende Zerstörung im Hinblick auf die Errichtung moderner Neubauten können somit als Folge von zusammenhängenden Vorgängen angesehen werden, die ebenso die Bewirkung steuerbarer Umsätze zum Gegenstand haben wie der Erwerb neuer Gebäude und deren direkte Nutzung.

    (vgl. Randnrn. 31-33, 35, 36, Tenor 1)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 38, 39)

  4.  Art. 185 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Abriss von Gebäuden, die zusammen mit dem Grundstück, auf dem sie stehen, erworben wurden, der im Hinblick auf die Errichtung einer Wohnanlage anstelle dieser Gebäude erfolgt, keine Änderung im Sinne von Art. 185 Abs. 1 darstellt, da dieser Abriss bereits beim Erwerb der Gebäude vorgesehen war und somit nicht zu einer Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglich für den Erwerb dieser Gebäude vorgenommenen Vorsteuerabzugs führt.

    (vgl. Randnrn. 41, 42, Tenor 2)

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Rechtssache C-257/11

SC Gran Via Moineşti SRL

gegen

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF)

und

Administraţia Finanţelor Publice Bucureşti Sector 1

(Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti)

„Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuer — Art. 167, 168 und 185 — Recht auf Vorsteuerabzug — Berichtigung der Vorsteuerabzüge — Erwerb eines bebauten Grundstücks im Hinblick auf den Abriss der Gebäude zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf diesem Grundstück“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. November 2012

  1. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Steuerpflichtige — Wirtschaftliche Betätigung — Begriff — Vorbereitende wirtschaftliche Tätigkeiten — Einbeziehung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 9 Abs. 1)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Erwerb eines bebauten Grundstücks im Hinblick auf den Abriss der Gebäude zur Errichtung einer Wohnanlage — Recht zum Vorsteuerabzug

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 167 und 168)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs — Zweck

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 185 bis 187)

  4. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Vorsteuerabzug — Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs — Abriss von Gebäuden, um an deren Stelle eine Wohnanlage zu errichten — Bereits beim Erwerb vorgesehener Abriss — Verpflichtung zur Berichtigung — Fehlen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 185)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 24-27)

  2.  Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die ein bebautes Grundstück erworben hat, um die Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, zum Abzug der den Erwerb dieser Gebäude betreffenden Vorsteuer berechtigt ist, da diese Gesellschaft mit dem Erwerb als Steuerpflichtiger eine wirtschaftliche Leistung erbringt und ab dem Erwerb des fraglichen bebauten Grundstücks ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, diese Gebäude abzureißen, um auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten.

    Denn diese Gebäude wurden zusammen mit dem Grundstück, auf dem sie stehen, erworben, und dieses Grundstück wird weiterhin von der Gesellschaft für ihre steuerbaren Umsätze genutzt. Die Ersetzung veralteter Strukturen durch modernere Bauten und folglich die Nutzung derselben zur Bewirkung steuerbarer Ausgangsumsätze unterbrechen keineswegs den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem auf der Vorstufe erfolgten Erwerb der betreffenden Gebäude und den anschließenden wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen. Der Erwerb dieser Gebäude und ihre anschließende Zerstörung im Hinblick auf die Errichtung moderner Neubauten können somit als Folge von zusammenhängenden Vorgängen angesehen werden, die ebenso die Bewirkung steuerbarer Umsätze zum Gegenstand haben wie der Erwerb neuer Gebäude und deren direkte Nutzung.

    (vgl. Randnrn. 31-33, 35, 36, Tenor 1)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 38, 39)

  4.  Art. 185 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass der Abriss von Gebäuden, die zusammen mit dem Grundstück, auf dem sie stehen, erworben wurden, der im Hinblick auf die Errichtung einer Wohnanlage anstelle dieser Gebäude erfolgt, keine Änderung im Sinne von Art. 185 Abs. 1 darstellt, da dieser Abriss bereits beim Erwerb der Gebäude vorgesehen war und somit nicht zu einer Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglich für den Erwerb dieser Gebäude vorgenommenen Vorsteuerabzugs führt.

    (vgl. Randnrn. 41, 42, Tenor 2)

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