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Document 62006CJ0409

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Unionsrecht – Unmittelbare Wirkung – Vorrang – Nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol

(Art. 43 EG und 49 EG)

Leitsätze

Aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts darf eine nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.

Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ähnliche Erwägungen wie die, die der Aufrechterhaltung der Wirkungen einer für nichtig oder für ungültig erklärten Handlung der Union zugrunde liegen, mit der bezweckt wird, keinen regelungsfreien Zustand entstehen zu lassen, bis eine neue Handlung an die Stelle der für nichtig oder für ungültig erklärten getreten ist, in analoger Anwendung ausnahmsweise zu einer vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die eine unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr entgegenstehendem nationalem Recht ausübt, ist eine solche Aussetzung, über deren Voraussetzungen nur der Gerichtshof entscheiden könnte, von vornherein auszuschließen, wenn keine zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit vorliegen, die sie rechtfertigen könnten.

(vgl. Randnrn. 61, 66-67, 69 und Tenor)

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