This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62008CJ0583
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 42 § 2 Abs. 1, 113 § 2 und 118)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung
(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 81)
3. Rechtsmittel – Gründe – Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen eine finanzielle Entschädigung zuzusprechen – Rechtsfrage – Zulässigkeit
4. Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne des Art. 91 Abs. 1 des Statuts – Begriff
(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)
5. Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Möglichkeit, das beklagte Organ von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung verurteilen
(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)
6. Verfahren – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessener Zeitraum – Beurteilungskriterien – Folgen
(Art. 268 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 113 § 1)
1. Die Bestimmungen des Art. 42 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, nach denen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rechtsmittelverfahren verboten ist, sollen im Einklang mit Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung verhindern, dass der Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht durch das Rechtsmittel geändert wird.
(vgl. Randnrn. 23-24)
2. Die dem Gericht obliegende Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.
(vgl. Randnr. 30)
3. Die Frage, ob das Gericht dem Rechtsmittelführer von Amts wegen eine finanzielle Entschädigung zusprechen muss, ist eine Rechtsfrage, die Gegenstand eines Rechtsmittels sein und deren Zulässigkeit nicht davon abhängen kann, dass der Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ein solches Vorbringen, mit dem dem Gericht eine Verkennung des Umfangs seiner Befugnisse vorgeworfen wird, kann nämlich naturgemäß nicht im ersten Rechtszug erfolgen.
(vgl. Randnrn. 41-42)
4. Das Gericht verfügt nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts bei Streitsachen vermögensrechtlicher Art über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, in deren Rahmen es gegebenenfalls die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen und unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache den Schaden nach billigem Ermessen schätzen kann.
Im Sinne dieser Vorschrift sind „Streitsachen vermögensrechtlicher Art“ nicht nur Haftungsklagen von Bediensteten gegen ein Organ, sondern auch Klagen, die darauf gerichtet sind, dass ein Organ einem Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß dem Statut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt beanspruchen zu können glaubt.
Auch die Klage eines Beamten auf Aufhebung einer ihn in seiner dienstrechtlichen Stellung berührenden Entscheidung kann eine Streitsache vermögensrechtlicher Art im Sinne des Art. 91 Abs. 1 des Statuts sein.
Insbesondere löst die Klage, mit der ein Beamter die gerichtliche Nachprüfung seiner Einstufung begehrt, eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Art aus, da die Einstufungsentscheidung der Anstellungsbehörde nicht nur Folgen für die Karriere des Betroffenen und seine persönliche Stellung innerhalb der Behördenhierarchie hat, sondern sich auch unmittelbar auf seine vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere auf die Höhe seiner Besoldung nach dem Statut, auswirkt.
(vgl. Randnrn. 44-47)
5. Dem Unionsrichter wird mit der ihm durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden. Mit dieser Befugnis soll den Unionsgerichten in erster Linie ermöglicht werden, die praktische Wirksamkeit der von ihnen erlassenen Aufhebungsurteile in dienstrechtlichen Streitigkeiten in der Weise sicherzustellen, dass sie dem betroffenen Beamten, wenn die Aufhebung einer rechtsfehlerhaften Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht ausreicht, um seinen Rechten zur Durchsetzung zu verhelfen oder seine Interessen wirksam zu wahren, von Amts wegen Schadensersatz zusprechen können.
Darüber hinaus ermöglicht die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung es den Unionsgerichten, auch in den Fällen, in denen sie die angefochtene Entscheidung nicht aufheben, die beklagte Partei von Amts wegen zur Wiedergutmachung des durch ihren Amtsfehler entstandenen Schadens zu verurteilen.
(vgl. Randnrn. 49-51)
6. Der Rechtsmittelführer kann bei nachweislicher Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht zwar mit einer Klage gegen die Europäische Union nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV Schadensersatz beantragen; im Rahmen eines Rechtsmittels müssen die Rechtsmittelanträge nach Art. 113 § 1 der Verfahrensordnung jedoch die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts und gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben.
Daher kann bei Fehlen jedes Anhaltspunkts dafür, dass sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hat, der Rechtsmittelgrund, dass das Verfahren vor dem Gericht eine angemessene Verfahrensdauer überschritten habe, im Allgemeinen nicht zur Aufhebung des Urteils des Gerichts führen, so dass er als unzulässig zurückzuweisen ist.
(vgl. Randnrn. 56-57)