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Dokument 62007CJ0138
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsangleichung – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Richtlinie 90/435
(Richtlinie 90/435 des Rates, Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich)
2. Rechtsangleichung – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Richtlinie 90/435
(Richtlinie 90/435 des Rates, Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich)
1. Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter‑ und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.
Die für den Mitgliedstaat, der das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene System gewählt hat, geltende Verpflichtung, die Gewinne, die der Muttergesellschaft als Teilhaberin ihrer Tochtergesellschaft zufließen, nicht zu besteuern, ist nämlich von keiner Voraussetzung abhängig gemacht worden und steht nur unter dem Vorbehalt des Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie. Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie sieht insbesondere keine Voraussetzung dahin gehend vor, dass andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen müssten, damit die von der Muttergesellschaft bezogenen Dividenden nicht versteuert werden. Die Mitgliedstaaten können demnach nicht einseitig restriktive Maßnahmen einführen, etwa das Vorliegen steuerpflichtiger Gewinne bei der Muttergesellschaft voraussetzen, und damit die Möglichkeit, in den Genuss der mit der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Vorteile zu kommen, von Bedingungen abhängig machen.
Außerdem hat eine solche Regelung zur Folge, dass die Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden vermindert werden, wenn die Muttergesellschaft im betreffenden Besteuerungszeitraum keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte erzielt. Da die entsprechenden Steuervorschriften grundsätzlich den Vortrag von Verlusten auf spätere Steuerjahre zulassen, wirkt sich die Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden auf die Besteuerungsgrundlage dieser Gesellschaft in dem Steuerjahr aus, das auf das Jahr folgt, in dem die entsprechenden Dividenden bezogen wurden, soweit ihre Gewinne die vorgetragenen Verluste übersteigen. Daraus folgt, dass sich die genannte Verminderung der Verluste der Muttergesellschaft, auch wenn die von ihr bezogenen Dividenden in dem Steuerjahr ihrer Ausschüttung nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, dahin gehend auswirken kann, dass diese Dividenden in späteren Steuerjahren indirekt bei der Muttergesellschaft besteuert werden, wenn ihr Betriebsergebnis positiv ist; eine solche Begrenzung der Abziehbarkeit der bezogenen Dividenden ist mit der Richtlinie 90/435 unvereinbar.
Auch wenn ein Mitgliedstaat mit der Anwendung dieser Regelung auf sowohl von gebietsansässigen Tochtergesellschaften als auch von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden bestrebt sein sollte, jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen, rechtfertigt dies nicht die Anwendung einer Regelung, die mit dem in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie vorgesehenen System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unvereinbar ist.
(vgl. Randnrn. 33-34, 36-37, 39-41, 46 und Tenor)
2. Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist unbedingt und hinreichend genau, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden. Denn die in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene Verpflichtung, Gewinne, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, nicht zu besteuern, ist eindeutig formuliert, mit keiner Bedingung versehen und wird in Bezug auf ihre Durchführung oder ihre Wirkungen von keiner weiteren Maßnahme der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten abhängig gemacht.
(vgl. Randnrn. 64-65 und Tenor)