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Document 62002CJ0419
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuertatbestand und Steueranspruch
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2)
Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in ihrer durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung sieht als Ausnahme von der Regel des Unterabsatzes 1 desselben Absatzes vor, dass der Steueranspruch, wenn Anzahlungen geleistet werden, bevor die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung bewirkt ist, zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag entsteht. Diese Bestimmung erfasst nicht pauschale Vorauszahlungen, die für Gegenstände geleistet werden, die gattungsmäßig in einer Liste angeführt werden, die jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Käufer und Verkäufer geändert werden kann und von der der Käufer gegebenenfalls Artikel auf der Grundlage einer Vereinbarung wählen kann, die er jederzeit einseitig mit der Folge kündigen kann, dass ihm der nicht verwendete Teil der Vorauszahlung in voller Höhe erstattet wird.
Damit nämlich der Steueranspruch im Fall einer Anzahlung vor Lieferung oder Leistung entstehen kann, ist erforderlich, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.
(vgl. Randnrn. 45, 48, 51 und Tenor)