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Document 62003CJ0276

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Zehnjährige Verjährungsfrist nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 – Unterbrechung der Verjährung – Kein Erfordernis, den Beihilfeempfänger von einer die Verjährung unterbrechenden Maßnahme zu unterrichten

(Artikel 88 Absatz 2 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 15)

Leitsätze

Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 659/1999, wonach die Frist, die für die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gilt, durch jede Maßnahme unterbrochen wird, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, kann weder im Hinblick auf seinen Wortlaut noch nach seinem Zweck dahin ausgelegt werden, dass ein Auskunftsersuchen der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat nur dann eine „Maßnahme, die die Kommission … ergreift“, darstellen kann, wenn sie dem Beihilfeempfänger mitgeteilt worden ist.

Der Beihilfeempfänger hat zwar ein praktisches Interesse daran, von den Maßnahmen, die die Kommission ergreift und die die Verjährung unterbrechen können, unterrichtet zu werden, aber dieses Interesse führt nicht dazu, dass die Anwendung der genannten Bestimmung von der Mitteilung der betreffenden Maßnahmen an ihn abhängig wäre. Selbst wenn der Status eines Beteiligten eine solche Bedingung rechtfertigen sollte, sind an dem in Artikel 88 Absatz 2 EG festgelegten Verfahren nämlich in erster Linie die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt; es wird gegenüber diesem Staat eröffnet und nicht gegenüber den Beihilfeempfängern, die zwar über bestimmte Verfahrensrechte verfügen, aber nicht den Status eines Verfahrensbeteiligten besitzen.

(vgl. Randnrn. 27-35)

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