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Document 62002CJ0004

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Beamtenpensionssystem, nach dem den Beamten die Pension aufgrund ihres Dienstverhältnisses gezahlt wird - Einbeziehung - Rechtsvorschriften, die zu einer Kürzung der Pensionen der Beamten führen können, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben - Kürzung, die in erster Linie weibliche Beamte trifft - Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungsgründe

(EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 17 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG)

2. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Nationale Rechtsvorschriften die in erster Linie weibliche Arbeitnehmer treffen - Unzulässigkeit bei Fehlen objektiver Rechtfertigungsgründe - Beurteilung durch das nationale Gericht - Kriterien - Haushaltserwägungen - Ausschluss - Objektive Rechtfertigung - Rechtsvorschriften, die bewirken, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird - Keine Rechtfertigung

(Artikel 119 EG-Vertrag [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG)

3. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG - Anwendbarkeit auf im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit vorgesehene Leistungen - Leistungen, die aufgrund von Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 geschuldet werden - Ausschluss durch das Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 EG-Vertrag (jetzt Protokoll zu Artikel 141 EG) - Ausnahme

(EG-Vertrag, Artikel 119 [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden]; Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 EG-Vertrag [jetzt Prototokoll zu Artikel 141 EG])

Leitsätze

1. Ein Altersruhegehalt, das nach einem System wie dem mit dem deutschen Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 24. August 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 eingeführten gezahlt wird, mit dem ein Versorgungsabschlag für Beamte eingeführt wird, die aus familienpolitischen Gründen oder nach der Sonderurlaubsverordnung ohne Dienstbezüge beurlaubt oder mit ermäßigter Arbeitszeit beschäftigt sind, fällt in den Anwendungsbereich der Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und 141 Absätze 1 und 2 EG.

Wenn nämlich die Rente nur für eine besondere Gruppe von Bediensteten gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten berechnet wird, entspricht sie den drei das Beschäftigungsverhältnis kennzeichnenden Kriterien, die für die Beurteilung der Frage maßgeblich sind, ob ein Altersruhegeld in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag und - seit dem 1. Mai 1999 - denjenigen des Artikels 141 Absätze 1 und 2 EG fällt.

Diese Bestimmungen stehen einer Regelung, wie sie sich aus § 85 BeamtVG in Verbindung mit § 14 BeamtVG a. F. dieses Gesetzes ergibt und die zu einer Minderung des Ruhegehalts derjenigen Beamten führen kann, die ihren Dienst zumindest während eines Teils ihrer Laufbahn als Teilzeitbeschäftigte ausgeübt haben, dann entgegen, wenn diese Gruppe von Beamten erheblich mehr Frauen als Männer umfasst, es sei denn, die betreffende Regelung ist durch Faktoren objektiv gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

( vgl. Randnrn. 58, 63, 74, Tenor 1 )

2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständig ist, festzustellen, ob und inwieweit eine gesetzliche Regelung, die zwar unabhängig vom Geschlecht der Arbeitnehmer angewandt wird, im Ergebnis jedoch einen erheblich höheren Prozentsatz der Frauen als der Männer trifft, aus objektiven Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist.

Insoweit kann der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts angeführt werden.

Eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen kann jedoch gegebenenfalls mit anderen Gründen gerechtfertigt werden, als beim Erlass der Maßnahme, mit der sie eingeführt wurde, angeführt worden sind.

Eine nationale Regelung, die bewirkt, dass das Ruhegehalt eines Arbeitnehmers stärker als unter proportionaler Berücksichtigung seiner Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird, kann nicht dadurch als objektiv gerechtfertigt angesehen werden, dass in diesem Fall das Ruhegehalt einer geminderten Arbeitsleistung entspreche oder dass mit ihr eine Besserstellung teilzeitbeschäftigter Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten verhindert werden solle.

( vgl. Randnr. 97, Tenor 2 )

3. Das Protokoll Nr. 2 zu Artikel 119 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Protokoll zu Artikel 141 EG) ist dahin auszulegen, dass es die Anwendung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und - seit dem 1. Mai 1990 - von Artikel 141 Absätze 1 und 2 EG auf im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit vorgesehene Leistungen, die aufgrund von Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme ausschließt, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

( vgl. Randnr. 104, Tenor 3 )

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