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Document 62000CJ0339

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluss - Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/99 - Zeitlicher Geltungsbereich - Auf eine zwischenzeitlich aufgehobene Verordnung gestützte Entscheidung der Kommission, mit der die Übernahme bestimmter Ausgaben abgelehnt wird - Rechtmäßigkeit trotz fehlender Übergangsbestimmungen

(Verordnung Nr. 729/70 des Rates und Verordnung Nr. 1258/99 des Rates, Artikel 16 Absatz 1 und 20)

2. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Beihilfen zum Ausgleich von landwirtschaftlichen Einkommensverlusten aufgrund von Aufforstung - Privatpersonen vorbehaltene Begünstigung - Begriff der juristischen Person des Privatrechts - Gesellschaft, die vollständig im Eigentum und unter der Kontrolle des Staates steht - Ausschluss

(Verordnung Nr. 2080/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b)

3. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsorganen - Gegenseitigkeit

(Artikel 10 EG)

Leitsätze

1. Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik erklärte Aufhebung der Verordnung Nr. 729/70 über denselben Gegenstand hat, so bedauerlich es auch sein mag, dass Übergangsbestimmungen fehlen, die ein klares Erfassen der Verknüpfung zwischen diesen Verordnungen ermöglichen und so ein angemessenes Verständnis der Normtexte gewährleisten würden, die Verpflichtung der Kommission unberührt gelassen, zu kontrollieren, ob die von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1999, dem letzten Tag, bevor die Verordnung Nr. 1528/1999 auf die entsprechenden Ausgaben anwendbar war, im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik getätigten Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften im Einklang stehen. Mit Artikel 16 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung Nr. 1258/1999 wird nämlich nicht das Ziel verfolgt, die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik zu unterbrechen und damit einen rechtsfreien Raum zu schaffen und die praktische Wirksamkeit der Verordnungen Nrn. 729/70 und 1258/1999 zu beeinträchtigen, sondern bezweckt, im Interesse der Klarheit eine Neufassung der geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Daher ist die Entscheidung 2000/449 der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, soweit darin von Irland als Aufforstungsbeihilfen getätigte Ausgaben für die Haushaltsjahre 1997 und 1998 von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, rechtmäßig auf der Grundlage der Verordnung Nr. 729/70 erlassen worden.

( vgl. Randnrn. 35-39 )

2. Die Wendung andere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts" in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2080/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft, der sich auf Beihilfen zum Ausgleich von landwirtschaftlichen Einkommensverlusten aufgrund von Aufforstung bezieht, umfasst allein Privatpersonen, im Gegensatz zu der Wendung alle natürlichen und juristischen Personen" in Absatz 2 Buchstabe a derselben Vorschrift über Beihilfen zu den Aufforstungskosten und den Kosten für die Pflege der aufgeforsteten Flächen, die sowohl Privatpersonen als auch Nichtprivatpersonen wie juristische Personen im Eigentum und unter der Kontrolle des Staates umfasst. Daraus folgt, dass juristische Personen im Eigentum und unter der Kontrolle des Staates ebenso wie alle anderen natürlichen und juristischen Personen in den Genuss von Aufforstungsbeihilfen und Beihilfen zur Pflege der Wälder kommen können, dass ihnen aber keine Beihilfen zum Ausgleich des Verlustes landwirtschaftlicher Einkünfte gewährt werden können.

Insoweit ist eine Gesellschaft wie die Coillte Teoranta (Forstgesellschaft), die vollständig im Eigentum des irischen Staates steht, keine juristische Person des Privatrechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung. Denn die dieser Gesellschaft auferlegte Verpflichtung, ihre Geschäfte in wirtschaftlicher Weise zu führen, und der Umstand, dass der Staat in der Praxis nicht in ihre Führung eingreift, können nicht schwerer wiegen als die Feststellung, dass die Gesellschaft vollständig im Eigentum des Staates steht und von ihm kontrolliert wird, so dass er dort eingreifen kann. Demnach erfuellt eine solche Einheit als öffentliches Unternehmen nicht die Voraussetzungen für den Empfang der in dieser Vorschrift vorgesehenen Beihilfen zum Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund von Aufforstung.

( vgl. Randnrn. 59-61, 63 )

3. Die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, die nach Artikel 10 EG für das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen gilt, bedeutet für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, und erlegt den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf.

( vgl. Randnr. 71 )

4. Dass die Kommission die Beihilfen, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) vor einem bestimmten Zeitpunkt gewährt hat, nicht in Frage gestellt hat, darf diesen Staat nicht zu der Auffassung veranlassen, dass die Gewährung derartiger Beihilfen auch in der Zukunft nie in Frage gestellt werden würde. Einem Mitgliedstaat erwächst nämlich, wenn die Kommission Unregelmäßigkeiten aus Gründen der Billigkeit geduldet hat, daraus kein Recht unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes die gleiche Haltung für Unregelmäßigkeiten des folgenden Haushaltsjahres zu fordern, und dies hat umso mehr in Fällen zu gelten, in denen die Kommission die fraglichen Unregelmäßigkeiten während der vorangegangenen Haushaltsjahre nicht aufgedeckt hat.

( vgl. Randnr. 81 )

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