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Document 61999CJ0176
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
EGKS - Kartelle - Verbot - Entscheidung, mit der gegen eine Gesellschaft, die nicht zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehörte, am Ende eines ausschließlich gegen eine ihrer Tochtergesellschaften gerichteten Verfahrens eine Geldbuße festgesetzt wird - Verletzung der Verteidigungsrechte - Nichtigerklärung
(EGKS-Vertrag, Artikel 36 und 65 §§ 1 und 5)
$$Der im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens anwendbare Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, dessen Adressat es ist, sachgerecht äußern kann.
Angesichts der Bedeutung der Mitteilung der Beschwerdepunkte muss darin eindeutig angegeben werden, gegen welche juristische Person Geldbußen festgesetzt werden könnten, und sie muss an diese gerichtet werden.
Daher ist eine Entscheidung, mit der gegen eine Gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt wird, wegen Verletzung der Verteidigungsrechte für nichtig zu erklären, wenn feststeht, dass nicht sie, sondern eine ihrer Tochtergesellschaften die Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte war, dass darin nicht angegeben war, dass gegen die Gesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden könnte, dass ihr die Akteneinsicht verweigert wurde, weil sie nicht Adressatin der genannten Mitteilung war, und dass bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens Unklarheit darüber bestand, gegen welche juristische Person die Geldbuße verhängt würde; dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschaft von der an ihre Tochtergesellschaft gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Fortsetzung des Verfahrens gegen diese wusste.
( vgl. Randnrn. 19-23 )