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Document 62002CJ0025
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaft
2. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Ärzte - Richtlinien 86/457 und 93/16 - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin - Erfordernis, einige Abschnitte einer Vollzeitausbildung zu absolvieren - Beurteilung im Hinblick auf den Grundsatz des Verbotes mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts - Zulässigkeit
(Richtlinie des Rates 76/207, 86/457, Artikel 5 Absatz 1 und 93/16, Artikel 34 Absatz 1)
1. Die Beachtung des Verbotes mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die zu den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, deren Einhaltung der Gerichtshof zu sichern hat, ist eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit jeder Handlung der Gemeinschaftsorgane.
( vgl. Randnrn. 25, 28, Tenor 1 )
2. Die Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 86/457 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin und 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, wonach die Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin einige Abschnitte in Vollzeit umfassen muss, sind mit dem Verbot mittelbarer Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 76/207 nicht unvereinbar.
Zwar benachteiligt ein solches Erfordernis nämlich erheblich mehr Personen weiblichen Geschlechts als solche des anderen Geschlechts, doch ist es als durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt anzusehen, da der Gemeinschaftsgesetzgeber vernünftigerweise davon ausgehen konnte, dass dieses Erfordernis es dem Arzt ermöglicht, durch die Beobachtung von Krankheitsbildern bei Patienten in ihrer zeitlichen Entwicklung die erforderliche Erfahrung zu erwerben und ausreichende Erfahrung mit den unterschiedlichen Situationen zu sammeln, die sich speziell in einer allgemeinmedizinischen Praxis zeigen können.
( vgl. Randnrn. 35, 40, 42, Tenor 2 )