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Dokument 62001CJ0020
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsverfahren - Klagerecht der Kommission - Ausübung nicht vom Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses abhängig
(Artikel 226 EG)
2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Erteilung des Zuschlags - Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Technische oder künstlerische Gründe oder solche des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten - Begriff - Umweltschutz - Einbeziehung
(Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b)
1. Die Kommission braucht bei der Wahrnehmung der ihr in Artikel 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten kein spezifisches Rechtsschutzinteresse nachzuweisen. Diese Bestimmung soll nämlich nicht die eigenen Rechte der Kommission schützen. Dieser fällt kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zu, die Ausführung des EG-Vertrags und der auf seiner Grundlage von den Organen erlassenen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden. In Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages ist daher allein die Kommission für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und wegen welcher dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung dieses Verfahren zu eröffnen ist. Sie kann beim Gerichtshof daher die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen, dass das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei.
( vgl. Randnrn. 29-30 )
2. Der Umweltschutz kann einen technischen Grund im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge darstellen, wonach die Auftraggeber Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben können, wenn die Dienstleistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Dienstleistungserbringer ausgeführt werden können. Bei dem wegen des Vorliegens eines solchen technischen Grundes angewandten Verfahren müssen jedoch die wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vor allem das Diskriminierungsverbot, wie es aus den Bestimmungen des Vertrages über das Niederlassungsrecht und das Recht des freien Dienstleistungsverkehrs folgt, beachtet werden.
( vgl. Randnrn. 59-60, 62 )