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Dokument 61995CJ0362
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit
(EG-Vertrag, Artikel 168a; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1)
2 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Vorbringen gegen eine Erwägung im Urteil, die kein tragender Bestandteil der Entscheidung ist - Nicht stichhaltiger Rechtsmittelgrund
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1)
3 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß erbrachten Beweise - Unzulässigkeit - Zurückweisung
(EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1)
4 Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Schaden - Kausalzusammenhang - Beweislast
(EG-Vertrag, Artikel 178 und 215)
5 Gemäß den Artikeln 168a des Vertrages und 51 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen.
6 Ein im Rahmen eines Rechtsmittels gegen eine nichttragende Erwägung in einem Urteil des Gerichts, das in rechtlich hinreichender Weise mit anderen Erwägungen begründet ist, gerichteter Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen.
7 Es ist allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung stellt daher, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.
8 Es ist in erster Linie Sache der Partei, die sich auf die Haftung der Gemeinschaft beruft, schlüssige Beweise für das Vorliegen oder den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen und den Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und dem beanstandeten Verhalten der Gemeinschaftsorgane nachzuweisen.