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Document 61991CJ0198

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Nichtigkeitsklage ° Natürliche oder juristische Personen ° Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen ° An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird ° Klage von Beteiligten im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages ° Zulässigkeit

(EWG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 und Artikel 173 Absatz 2)

2. Staatliche Beihilfen ° Beihilfevorhaben ° Prüfung durch die Kommission ° Vorprüfungs- und kontradiktorische Phase ° Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ° Beurteilungsschwierigkeiten ° Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten

(EWG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3)

Leitsätze

1. Personen, an die eine Entscheidung nicht gerichtet ist, sind nur dann im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages betroffen, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Wenn die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 feststellt, daß eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, können die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, denen als Beteiligten die Verfahrensgarantien bei der Anwendung des Verfahrens des Artikels 93 Absatz 2 zur Seite stehen, eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung erheben, die diese Feststellung trifft.

2. Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ist unerläßlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stösst. Die Kommission darf sich für den Erlaß einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnen kann, daß dieses Vorhaben vertragskonform ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Schlußfolgerung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten.

Die Verpflichtung zur Eröffnung dieses Verfahrens richtet sich zwar nicht nach den für die Anmeldung einer Beihilfe geltenden Bedingungen oder nach der zur Anwendung kommenden Vorschrift des Artikels 92 des Vertrages. Die Kommission hat aber unter der Kontrolle des Gerichtshofes nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu entscheiden, ob wegen der Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestossen ist, die Einleitung dieses Verfahrens erforderlich ist.

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