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Document 61987CJ0092

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1 . Freier Warenverkehr - Handelsverkehr mit Drittstaaten - Aktiver Veredelungsverkehr - Von den nationalen Behörden nach Konsultation der Kommission bewilligte Dreieckgeschäfte - Nichterhebung von innergemeinschaftlichen Währungsausgleichsbeträgen - Spätere Beanstandung durch die Kommission wegen eines von den Händlern erzielten ungerechtfertigten Vorteils - Unzulässigkeit

( Richtlinie 75/349 der Kommission, Artikel 4 )

2 . Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Rechtssicherheit - Belastende Regelung - Erfordernis der Klarheit und Deutlichkeit

Leitsätze

1 . Da die Kommission auf Ersuchen der nationalen Behörden, die mit einem Antrag von Händlern auf Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs für Dreieckgeschäfte befasst waren, das Verfahren für die Anwendung der Richtlinie 75/349 auf derartige Geschäfte festlegte, musste sie der Auffassung sein, daß im Rahmen eines solchen Verfahrens diese Geschäfte bewilligt werden konnten und keinen fiktiven Warentransfer zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten mit sich brachten, für den innergemeinschaftliche Währungsausgleichsbeträge zu erheben waren . Daher kann die Kommission diesen Mitgliedstaaten nicht nachträglich vorwerfen, die Möglichkeit einer Erhebung solcher Währungsausgleichsbeträge nicht vorhergesehen und nicht den Standpunkt vertreten zu haben, daß die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs wegen des sich für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aus der Nichtzahlung der Währungsausgleichsbeträge ergebenden ungerechtfertigten Vorteils im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinie zu versagen sei .

2 . Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß eine den Abgabenpflichtigen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann .

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