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Document 62020TO0494(01)

Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. November 2021.
Satabank plc gegen Europäische Zentralbank.
Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Besondere Aufgaben der EZB – Weigerung, die direkte Aufsicht zu übernehmen – Weigerung, der zuständigen Person Anweisungen zu geben – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtssache T-494/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:797

 Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. November 2021 –
Satabank/EZB

(Rechtssache T‑494/20) ( 1 )

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über weniger bedeutende Kreditinstitute – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Besondere Aufgaben der EZB – Weigerung, die direkte Aufsicht zu übernehmen – Weigerung, der zuständigen Person Anweisungen zu geben – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Klage beim Gericht – Möglichkeit, eine Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Unzulässigkeitsrüge des Beklagten zu entscheiden

(vgl. Rn. 17, 18)

2. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Befugnisse der Europäischen Zentralbank (EZB) – Dezentralisierte Umsetzung durch die nationalen Behörden – Direkte Aufsicht der nationalen Behörden über weniger bedeutende Unternehmen – Möglichkeit der EZB, diese Unternehmen direkt zu beaufsichtigen – Voraussetzung

(Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 4 Abs. 1; Verordnung Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank, Art. 67)

(vgl. Rn. 24-29, 33-37)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Satabank plc trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).


( 1 ) ABl. C 371 vom 3.11.2020.

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