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Document 62018TO0713

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2019.
Esim Chemicals GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ESIM Chemicals – Ältere nationale Wortmarke ESKIM – Relatives Eintragungshindernis – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgemäßen Entrichtung der Beschwerdegebühr – Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Beschwerde für nicht eingelegt erklärt wird – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Rechtssache T-713/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:744

Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2019 – Esim Chemicals/EUIPO – Sigma-Tau Industrie Farmaceutiche Riunite (ESIM Chemicals)

(Rechtssache T‑713/18)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ESIM Chemicals – Ältere nationale Wortmarke ESKIM – Relatives Eintragungshindernis – Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgemäßen Entrichtung der Beschwerdegebühr – Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Beschwerde für nicht eingelegt erklärt wird – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Fristen – Ausschlusswirkung – Ausnahmen – Pflicht zu Wachsamkeit und Sorgfalt

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 34-36)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2018 (Sache R 1267/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tau Industrie Farmaceutiche Riunite und Esim Chemicals

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Esim Chemicals GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

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